Einbezogen sind Scheinwaffen (neben objektiv ungefährlichen „Waffen“ wie Spiel-zeugpistolen auch ungeladene u. funktionsunfähige Schusswaffen)Aber: Ausgenommen sind evident ungefährliche Gegenstände („Labello-Entschei-dung“): Solche Gegenstände, die allein durch listiges, schauspielerisches Vorgehen des Täters eine erhöhte Bedrohungssituation hervorrufen
§ 250 I 1b (sonst ein Werkzeug oder Mittel...)