Ausgliederung § 123 Abs.3 UmwG
- Übertragung eines Teils des Vermögens
- auf mindestens einen
- bestehenden Rechtsträger
- im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge
- wobei der übertragende Rechtsträger Anteile am übernehmenden Rechtsträger erhält
- der übertragende Rechtsträger geht unter
auch nat. Pers als übertragende RT unter den Vor. des § 124 UmwG