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Eine Sache ist fremd, die nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist
Fremd
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Eine Sache ist beweglich, wenn – ggf. erst nach Abtrennung – fortbewegt werden kann
Beweglich
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Sachen sind körperliche Gegenstände (§ 90 BGB)
Sache
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Tatsächliche Sachherrschaft, die von einem Herrschaftswillen getragen ist und deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird
Gewahrsam
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Fremder Gewahrsam ist „gebrochen“, wenn er ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird.
Gewahrsamsbruch
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Enteignungsvorsatz+Aneignungsabsicht+objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung(+Vorsatz diesbezüglich)
Zueignungsabsicht
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Die erstrebte Zueignung muss objektiv rechtswidrig sein. Hieran fehlt es, wenn der Täter einen fälligen, einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hatte
Absicht der rechtswidrigen Zueignung
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Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigen
Wegnahme
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mind. bedingter Vorsatz hinsichtlich der dauerhaften Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position
Enteignungsvorsatz
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Absicht, die Sache oder den Sachwert in sein eigenes Vermögen oder das eines Dritten mind. vorübergehend einzuverleiben
Aneignungsabsicht
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Nur dann, wenn Täter die Sache ohne Identitätswechsel und ohne wesentliche Wertminderung an den Berechtigten zurückerlangen lassen will
Straflose Gebrauchsanmaßung
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