§242 Diebstahl

  1. Eine Sache ist fremd, die nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist
    Fremd
  2. Eine Sache ist beweglich, wenn – ggf. erst nach Abtrennung – fortbewegt werden kann
    Beweglich
  3. Sachen sind körperliche Gegenstände (§ 90 BGB)
    Sache
  4. Tatsächliche Sachherrschaft, die von einem Herrschaftswillen getragen ist und deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird
    Gewahrsam
  5. Fremder Gewahrsam ist „gebrochen“, wenn er ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird.
    Gewahrsamsbruch
  6. Enteignungsvorsatz+Aneignungsabsicht+objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung(+Vorsatz diesbezüglich)
    Zueignungsabsicht
  7. Die erstrebte Zueignung muss objektiv rechtswidrig sein. Hieran fehlt es, wenn der Täter einen fälligen, einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hatte
    Absicht der rechtswidrigen Zueignung
  8. Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigen
    Wegnahme
  9. mind. bedingter Vorsatz hinsichtlich der dauerhaften Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position
    Enteignungsvorsatz
  10. Absicht, die Sache oder den Sachwert in sein eigenes Vermögen oder das eines Dritten mind. vorübergehend einzuverleiben
    Aneignungsabsicht
  11. Nur dann, wenn Täter die Sache ohne Identitätswechsel und ohne wesentliche Wertminderung an den Berechtigten zurückerlangen lassen will
    Straflose Gebrauchsanmaßung
Author
telefonbuch58
ID
93419
Card Set
§242 Diebstahl
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