Das Handelsrecht kennt folgende Inventurarten:
- (1) Stichtagsinventur (§ 240 Abs. I und 2 HG B).
- (2) permanente Inventur (§ 241 Abs. 2 und 3 Nr. 2 HGB),
- (3) zeitverschobene Inventur (§ 241 Abs. 2 und 3 Nr. I HGB),
- (4) Stichproben inventur (§ 241 Abs. I HGB).
Diese Vorschriften haben in R 5.3 EStR 2008 ihren Niederschlag gefunden, soweit es sich um die Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens handelt.
Zu (1): Sie ist eine Bestandsaufnahme für einen bestimmten Tag, muss jedoch nicht am Stichtag vorgenommen werden. Sie muss aber zeitnah sein, d.h. sie muss i.d.R. in einem Zeitraum von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Bestandsveränderungen zwischen Aufnahmetag und Abschlussstichtag müssen durch Belege oder Aufzeichnungen ordnungsgemäß berücksichtigt werden (R 5.3 Abs. 1 EStR 2008).
Nachteil: Wegen großer organisatorischer Schwierigkeiten und wegen des Umfangs der Inventurarbeiten ist u. U. eine vorübergehende Geschäftsschließung notwendig, es kann zu Umsatzeinbußen kommen.
Zu (2): Sie ist immer dann möglich, wenn der fortgeschriebene Bestand am Bilanzstichtag nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme anhand von Lagerbüchern bzw. Lagerkarteien festgestellt werden kann. Es sind jedoch folgende Voraussetzungen zu beachten:
•Bestände und deren Änderungen sind in die Lagerbücher/-karteien einzeln nach Tag, Art und Menge einzutragen. Belegnachweis erforderlich!
•In jedem Wirtschaftsjahr muss mindestens einmal durch körperliche Bestandsaufnahme geprüft werden, ob die ausgewiesenen mit den vorhandenen Beständen übereinstimmen. Die Lagerbücher sind ggf. zu korrigieren. Der Tag der körperlichen Bestandsaufnahme ist im Lagerbuch zu verzeichnen .
•Über die Durchführung und das Ergebnis der körperlichen Bestandsaufnahme sind Aufzeichnungen (Protokolle) anzufertigen. Sie sind unter Angabe des Aufnahmezeitpunkts von den aufnehmenden Personen zu unterzeichnen (H 5.3 (Permanente Inventur) EStH 2008).
Vorteil: Die Inventurarbeiten können
auf das ganze Jahr verteilt werden.
Zu (3): Hierbei kann die jährliche körperliche Bestandsaufnahme innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden (R 5.3Abs. 2 EStR 2008). Es wird ein besonderes Inventar auf den Inventurstichtag aufgestellt. Die mengenmäßigen Bestände werden nicht mehr in das Inventar am Bilanzstichtag aufgenommen. Die Veränderungen zwischen Aufnahme-und Bilanzstichtag werden nur noch wertmäßig durch Wertfortschreibung oder Wertrückrechnung berücksichtigt:
• Bei der vorverlegten Inventur erfolgt Fortschreibung:
- Wert des Warenbestandes am Inventurstichtag
- + Wert des Wareneingangs bis zum Bilanzstichtag
- ./.Wert der verkauften Ware
- = Wert des Warenbestandes am Bilanzstichtag
• Bei nachverlegter Inventur erfolgt Rückrechnung:
- Wert des Warenbestandes am Inventurstichtag.
- /. Wert des Wareneingangs vom Bilanzstichtag bis zum Inventurstichtag
- + Wert der verkauften Ware -bewertet zum
- Einstandpreis - im gleichen Zeitraum
- = Wert des Warenbestandes am Bilanzstichtag
Für Bestände, bei denen durch Schwund, Verdunsten, Verderb etc. unkontrolJierte Abgänge eintreten und bei besonders wertvollen Wirtschaftsgütern ist weder die permanente noch die zeitlich verlegte Inventur zulässig (R 5.3 Abs. 3 EStR 2008).
Zu (4): Neben den genannten Inventurarten lässt § 241 Abs. 1 HGB auch zu, dass der Bestand der Vermögensgegenstände mithilfe mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt wird Stichprobeninventur). Es wird also nur ein Teil der Bestände körperlich aufgenommen. Dabei muss sichergestellt sein, dass der
Aussagewert des Inventars nicht verfälscht wird.
Die Stichprobeninventur ist grundsätzlich auch bei den ersten drei Inventurarten zugelassen