§231 Beteiligung an einer Schlägerei

  1. Eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung von mindestens drei Personen
    Schlägerei
  2. Eine in feindseliger Absicht gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung von mindestens zwei Personen
    Angriff mehrerer
  3. Jeder, der am Tatort einer Schlägerei oder eines Angriffs anwesend ist und in feindseliger Weise an dem Tätlichkeiten teilnimmt (Anfeuern etc. genügt, h.M.)
    Beteiligter
Author
telefonbuch58
ID
92919
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§231 Beteiligung an einer Schlägerei
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