§221 Aussetzung

  1. Eine Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft vor möglichen Gefahren für Leib und Leben zu schützen
    Hilflose Lage
  2. Jede aktiv herbeigeführte Veränderung, die eine hilflose Lage verursacht
    Versetzen
  3. Täter (der Garant sein muss) entfernt sich räumlich von seinem (be-reits in einer hilflosen Lage befindlichen) Opfer oder er versäumt (ohne räumliches Entfernen) eine Beistandsleistung, obwohl er hierzu in der Lage wäre
    Im-Stich-Lassen
  4. Physischer oder psychischer Krankheitszustand, der die Gesundheit des Betroffenen ernstlich, einschneidend oder nachhaltig beeinträchtigt (weiter als „schwere Körperverletzung“ in § 226)
    (konkrete Gefahr einer) „schweren Gesundheitsschädigung“
Author
telefonbuch58
ID
92911
Card Set
§221 Aussetzung
Description
§211 Aussetzung
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