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Nennen sie die 4 begriffsnotwendigen Element eines EAV's (OR Art. 319 ff)
- Erbringung einer Arbeitsleistung
- Unterordnungsabhängigkeitsverhältis Art. 321 d Abs II (Weisungsrecht organ.pers.zeitl. u. wirtschaftlich)
- Bestimmte od. Unbestimmte Dauer des Arbeitsverhältnisses (Zeitliches Element)
- Lohn als Entgelt für geleistete Arbeit)
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A.) Nennen Sie die Erbringung einer Arbeitsleistung
- Körperliche oder geistige Tätigkeit eines Menschen
- Arbeitsbereitschaft (Arbeitsleistung)
- Erfolg ist nicht geschuldet, aber Arbeitsleistung soll das Arbeitsergebnis positiv beeinflussen
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B.) Erkläre das Unterordnungs- / Abhängigkeitsverhältnis
- Die Leistung des Arbeitnehmenden wird nicht im eigenen Interesse, sondern im Dienste des AG erbracht.
- AN ist persönl., organis., zeitlich und wirtschaftlich unter der Weisungsgewalt des AG
- AN hat Befolgungspflicht (OR Art. 321 d)
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C.) Erklären Sie die Bestimmte und Unbestimmte Dauer des Vertragsverhältnisses (Wie endet der EAV) ?
- durch Zeitablauf, Kündigung, Aufhebungsvertrag und Tod des AN
- Schuldrechtliches Dauerschuldverhältnis
- Teilzeitarbeit im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn im Rahmen eines im auf gewisse Dauer angelegten Arbeitsverhältnisses weniger als die betriebsübliche oder branchenübliche Arbeitszeit gearbeitet wird (OR Art. 319 Abs I + II)
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D.) Lohn als Entgelt für geleistete Arbeit
- LOHN: als Hauptleistungspflicht des AG
- NATURAL-LOHN: Entgelt in Form von Geld oder Gütern
- ZEIT-LOHN: bemessen nach gearbeiteter Zeit
- AKKORD-Lohn: bemessen nach Arbeitsvolumen, OR Art. 322 I+II
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Abgrenzung des EAV's von den ANDEREN VERTRAGSTYPEN
Nenne die Abgrenzung des EAV's zum Werkvertrag; im Falle von Erbringung einer Arbeitsleistung
- Werkvertrag: Werkunternehmer stellt physischen oder Künstlerisches Werk her.
- EAV: Erbringung einer Arbeitsleistung
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Abgrenzung des EAV's von den ANDEREN VERTRAGSTYPEN
Nenne die Abgrenzung des EAV's zum Werkvertrag; im Falle eines Unterordnungs-/Abhängigkeitsverhältnis
- Werkvertrag: Kein Unterordn.abh.verhältnis, Werkuntern. bestimmt selber welche Arbeitsgeräte, Materialien er einsetzt. Er trägt eigenes unternn.Risiko von Arbeit und Produktion.
- EAV:
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Abgrenzung des EAV's von den ANDEREN VERTRAGSTYPEN
Nenne die Abgrenzung des EAV's zum Werkvertrag; Bestimmte od. unbestimmte Dauer
Werkvertrag: Kein Dauerschuldverhältnis
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Abgrenzung des EAV's von den ANDEREN VERTRAGSTYPEN Nenne die Abgrenzung des EAV's zum Werkvertrag; Bestimmte od. unbestimmte Dauer
Kein Dauerschuldverhältnis
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Nenne die Abgrenzung des EAVs zum Werkvertrag; Lohn für geleistete Arbeit ?
des Werkes ( OR 372)
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Abgrenzung EAV zu Auftrag : EAV= Erbringung Arbeitsleistung
Auftrag = Beauftragter besorgt ein best. Geschäft ( OR 394) schuldet keinen Erfolg jedoch eine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers
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Abgrenzung EAV zu Auftrag: EAV= Unterordungs-/ Abhängigkeitsverhältnis
Auftrag=kein Unterordnung-/Abhängigkeitsverhältnis: Weisungsbefugnis des Auftraggebers (OR 397 I) und Pflicht des Beauftragten zur Rechenschaftsablegung begründet noch kein Abhängigkeitsverhältnis
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Abgrenzung EAV vom Auftrag: Bestimmte oder unbestimmte Dauer
Auftrag= kein Dauerschuldverhältnis
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Abgrenzung EAV vom Auftrag: Lohn für geleistete Arbeit
- Auftrag = Honorar für Arbeitstätigkeit im Interesse des Arbeitgebers
- Auftraggeber kann auch unentgeltlich tätig sein ( OR 394 III)
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Vertragsabschluss: Was sind die Voraussetzungen?
- -übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung von AG und AN (OR1)
- -bei Unmündigkeit des AN bedarf es Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (ZGB 19, 410)
- -AN muss allg. Anstellungsbedingungen, Firmenreglemente, GAV seperat akzpetieren, wenn sie integrierendes Bestandteil des EAV sind, sonst rechtlich nicht verbindlich
- -Stillschweigender Vertragsschluss (OR320II)
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Vetragsabschluss: Wie ist die Vertagsform?
- -keine bestimmte Form; sofern OR nicht etwas anderes vorsieht (OR320) Grundsatz der Formfreiheit (OR 11)
- -OR16 erlaubt den Vetragspart. Schriftlichkeit und gegenseitige Unterzeichnung auszubedingen
- -Lehrvertrag OR344aI Schriftform (Ordungsvorschrift) d.h. auf Gültigkeit des Vertragsschlusses keinen Einfluss
- -Gewisse arbeitsrechtliche Themen müssen zum Schutz des AN schriftlich erfolgen; z.Bsp Entschädigung von Ueberstd. (OR 321 cIII) Erfinderklausel (OR 332 II), Dauer der Probezeit (OR 335 b II) Dauer der Kü-Frist (OR 335 c II) siehe weitere Bsp. Skript S.18
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Vetragsschluss: Mitteilungspflicht des AG ?
- -OR330 b: wenn Arbeitsverhältnis unbefristet oder mind. 1 Mte dauert
- -Mitteilungspflicht ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des AG (OR 328)
- -Sinn u. Zweck dieser Best.: Schutz der AN dort wo üblicherweise nur mündliche Abmachungen getroffen werden
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Was geschieht bei mangelhaftem Vertragsschluss??
- -wenn Gesetz oder Parteien Formvorschrift vorsehen und diese nicht vorliegt, ist der EAV ungültig
- -Sind einzelne Best. des EAV unzlässig (OR 20I) so liegt Teilnichtigkeit dieser Bestimmung vor (OR20II)
- -HAbe ich als AN einen Lohnanspruch, wenn EAV nicht ist? OR 320 Abs.3
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