-
Was ist das Recht bzw. die Rechtsordnung?
- Das Recht bzw die Rechtsordnung
- verbietet und
- belegt bestimmte unerwünschte Verhaltensweisen
- mit negativen Rechtsfolgen
- Es wird zwischen Recht im objektiven Sinn und Recht im subjektiven Sinn unterschieden.
- Recht im objektiven Sinn
- ist die Summe der Rechtsnormen, welche das menschliche Zusammenleben regelt und wenn nötig mit staatlichen Zwang durchgesetzt werden kann.
- Recht im subjektiven Sinn
- Durch das objektive Recht wird einem Einzelnen konkrete Befugnisse gestattet.
-
Nennen Sie die drei normativen Systeme?
- Moral, Sitte und Recht
- Moral ist die Summe der Gebote des eigenen Gewissens (moralisch Handeln heißt, dass man vor sich selbst bestehen will)
- Sitten sind gesellschaftliche Verhaltensregeln, d.h. wie man sich vor einer bestimmten Gemeinschaft sich zu verhalten hat
- Unterscheidung zwischen den normativen Systemen durch Ausblick auf die Sanktionierungmöglichkeiten
-
Wie können subjektive Rechte unterteilt werden?
- Absolute Rechte: können gegenüber jedem durchgesetzt werden (Bsp.: Herrschaftsrechte, Persönlichkeitsrechte, Familienrechte, Eigentum, Pfandrecht, etc.)
- Relative Rechte: (Forderungsrechte) verpflichtet nur bestimmte Personen aufgrund eines Vertrages oder eines Gesetzes; Unterlassung oder Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten; jedoch überträgt das Forderungsrecht kein Zugriffsrecht auf die Sache
- Gestaltungsrechte: räumt dem Berechtigten durch einseitige Willenserklärung eine Änderung der bestehenden Rechtsposition ein (Bsp: Kündigungsrecht beim Mietvertrag)
-
Wie unterscheidet sich öffentliches Recht vom Privatrecht?
Kommt es zu einen Konflikt zwischen einem mit Hoheitsgewalt ausgestatteten Rechtsträger und einem Privatrechtssubjekt und wird dieser Konflikt durch die Ausübung der Hoheitsgewalt geklärt, so ist das öffentliche Recht anzuwenden.
Handelt jedoch der öffentliche Rechtsträger wie ein sonstiger Privater (ohne Zwangsgewalt), fällt das Rechtsverhältnis unter das Privatrecht. Solche Rechtshandlungen zählen zur sog. Privatwirtschaftsverwaltung und solche Konflikte werden vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen.
Rechtsinstrumente im Privatrecht sind der Beschluss oder Urteil (Gericht) und im öffentlichen Recht Bescheide (Verwaltung)
-
Wie wird das Privatrecht unterteilt?
- Unterscheidung zwischen Privatrecht und Sonderprivatrechten
- Privatrecht: Zivilrecht/Bürgerliches Recht gilt für jede natürliche und juristische Person
- Beispiele für Sonderprivatrechten: Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht (Teilgebiet des Unternehmensrecht), arbeitsrechtliche Sondergesetze, Wertpapierrecht, Immaterialgüterrecht (Schutz von techn. Erfindungen, Aussehen eines Erzeugnisses, etc.), Wettbewerbsrecht
-
Nennen sie die Rechtsquellen des Privatsrecht
- Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) wurde an die Zeit angepasst
- Sondergesetze wurden neben dem ABGB erlassen, um diese nicht vollkommen zu verändern
- zivilrechtliche Nebengesetze: Konsumentenschutzgesetz (KSchG), Mietrechtsgesetz (MRG)
- Unternehmensgesetzbuch (UGB)
- Gewohnheitsrecht (entstand durch lang andauerende, allgemein und gleichmäßige Übung, von der gesagt wurde, dass sie verbindliches Recht ist)
- Gerichtliche Entscheidungen dienen als Orientierung für den Rechtsanwender, Richterrechte sind jedoch keine Rechtsquelle
- europäische Recht
-
Nennen sie juristische Methoden, die bei der Interpretation rechtlicher Texte eingesetzt werden
- Wortinterpretation: Wortlaut der Vorschrift
- systematische Interpretation: aus dem Bedeutungszusammenhang, dem Aufbau und der Systematik der jeweiligen Vorschrift werden Schlüsse gezogen
- historische Interpretation: subjektiver Wille des historischen Gesetzgebers wird nachvollzogen
- Teleologische Interpretation: wie muss das Gesetz sinnvoll verstanden werden, damit es den vernünftigerweise angestrebten Zweck erfüllt?
-
Was ist eine Analogie?
Gibt es Gesetzeslücken bzw. unvollständige Gesetzesauslegungen, können diese durch Analogie behoben werden.
Analogie bedeutet, eine Übertragung der Regelung eines ähnlichen Sachverhaltes auf das ungeregelte Sachverhalten.
-
Was ist eine teleologische Reduktion?
- Kommt es zu überschießenden Formulierungen einer Gesetzesauslegung, wird diese durch die teleologische Reduktion korrigiert.
- Der Anwendungsbereich der Regel wird dadurch auf jene Fälle eingeschränkt, die nach dem Zweck oder Sinneszusammenhang des Gesetzes geregelt werden sollte.
Bsp.: Schuldner (Siehe Skript)
-
Was ist ein Rechtssubjekt? Was sind Rechtsobjekte?
- Wer Rechtsubjekt ist, bestimmt die Rechtsordnung Nur Personen können Träger von Rechten und Pflichten sein und über Sachen verfügen
- es gibt natürliche und juristische Personen (künstlich gebildete Gebilde, denen bestimmte Rechtsfähigkeiten zugesprochen werden)
- Rechtsobjekte sind körperliche, sowie nicht körperliche Sachen (Forderungsrecht, Immaterialgüterrechte)
-
Was bedeutet Rechtsfähigkeit?
- Rechtsfähigkeit bedeutet, die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
- jeder Mensch ist geschäftsfähig (beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod)
-
Was bedeutet Handlungsfähigkeit? Wie wird dieses nochmals unterteilt?
- Das Zunutzemachen der Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
- wird noch in Delikt- und Geschäftsfähigkeit unterteilt
- Geschäftsfähigkeit: die Fähigkeit, durch eigene Erklärungen (durch Verträge) zu berechtigen und zu verpflichten
- Deliktsfähigkeit: einen Schädigen zu etwas bestimmtes zu verpflichten (nachdem dieser z.B. ein Gesetz verletzt hat oder etwas rechtlich verbotenes getan hat)
-
Gehen Sie weiteres auf die Geschäftsfähigkeit ein. Wann ist man geschäftsfähigkeit? Und wie verändert sich die Geschäftsfähigkeit eines Kindes bis zu einem Erwachsenen?
- Geschäftsfähigkeit bedeutet, jemanden durch die eigene Erklärung zu etwas zu verpflichten oder zu berechtigen
- das Alter und der Gesundheitszustand der Person begründen die bestimmte Geschäftsfähigkeit
- bis zum 7. Lebensjahr: vollkommen geschäftsunfähigkeit, gesetzlicher Vertreter für alle Rechtsgeschäfte verantwortlich; Ausnahme: Taschengeldparagraph
- bis zum 14.Lebensjahr: beschränkt geschäftsfähig und schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte; geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens sind möglich, sowie solche die darüber hinausgehen, wenn sie ihnen ausschlließlich rechtliche Vorteile bringen, aber keine Pflichten auferlegen (Bsp.: Schenkung)
- zwischen den 14. und einschließlich 17. Lebensjahr: kann ohne gesetzlichen Vertreter über sein Einkommen aus den eigenen Erwerb und über Sachen frei Verfügen und disponieren; kann sich zu fast allen Dienstleistungen verpflichten, solange die Eltern keine Einwende dagegen haben
- ab dem 18. Lebensjahr: Volljährigkeit, d.h. der Erwachsene ist vollgeschäftsfähig, aber auch wenn er geistig gesund ist; ist der gesunde Geisteszustand nicht vorhanden, dann wird dieser von einen Sachverwalter vertreten
- Schutz der Geschäftsunfähigen ist absolut!
-
Beschreiben Sie die Rechtsfähigkeit bzw. die Rechtspersönlichkeit juristischer Personen des Privatrechts.
- juristische Personen sind von Menschen verschiedene Gebilde, die durch den Gesetzgeber bestimmte Rechtssubjektivität erhalten haben
- sie können jedoch nur im Rahmen gesetzlich vorgesehenden Voraussetzungen gebildet werden
- man unterscheidet Personenverbände, Vermögensgesamtheiten, juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts
- Personenverbände: Zusammenschluss natürlicher, sowie auch juristischer Personen; es handelt sich um körperschaftliche organisierte Gesellschaften, wenn der Verband nicht durch die Mitglieder selbst, sondern durch selbst gewählte Organe verwaltet wird; Beispiele: AG, GmbH, etc.
- Vermögensgesamtheiten: verfügen über keine Mitglieder, bestehen aus größeren Vermögen, die von bestimmten Personen verwaltet werden (Bsp.: Stiftungen, Fonds, Anstalten, etc.)
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts: entstehen aufgrund eines Gesetzes oder Verordnung und verfolgen öffentliches Interesse (Bund, Länder, etc.)
- Juristische Personen des Privatrechts: entstehen durch Vertrag oder einseitige Willenserklärung; werden aus unterschiedlichen Gründen geschaffen (Risikobegrenzung, steuerliche Vorteile, etc.)
-
Beschreiben Sie die Geschäftsfähigkeit juristischer Personen im Privatrecht
- Da juristische Personen künstliche Gebilde sind und keinen eigenen Willen bilden können, brauchen sie Organwalter, welche für sie die Geschäfte führen (Innenverhältnis) und sie nach außen vertreten (Außenverhältnis)
- wenn eine natürliche Person für eine juristische Person handelt, dann bindet diese Handlung ausschließlich die juristische Person (auch bei der Deliktsfähigkeit)
-
Nennen sie die vom UGB unterschiedlichen drei Tatbestände, die ein Unternehmen begründen.
- Unternehmer kraft unternehmerische Tätigkeit: wer ein Unternehmen auf Dauer, selbstständig und wirtschaftlich betreibt; keine Gewinnerzielung nötig, keine Mindestgröße des Unternehmens erforderlich
- Unternehmen kraft Rechtsform: bestimmten Rechtsträgern kommt bereits durch ihre Rechtsform die Unternehmereigenschaft zu, z.B. Aktiengesellschaften, GmbH, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; jedoch nicht: OG / KGs, da diese für jeden beliebigen Zweck gegründet werden können
- Unternehmen kraft Eintragung: die Eintragung ins Firmenbuch verleiht einer Person Unternehmereigenschaft zu
-
Nennen sie den groben Inhalt der vier Bücher des UGB.
- Erste Buch: Allgemeine Bestimmungen
- Zweite Buch: regelt offene Gesellschaft, die Kommandit- und die stille Gesellschaft
- Dritte Buch: Rechnungslegungsvorschriften
- Vierte Buch: umfasst unternehmensbezogene Geschäfte
-
Was versteht man unter "unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte"?
- sind alle Geschäfte eines Unternehmens, die zum Betrieb eines Unternehmens beitragen / gehören
- sie können einseitig oder beidseitigs sein
- beide Möglichkeiten führen zur Verwendung des Unternehmensrecht, d.h. es reicht auch, wenn nur ein Beteiligter Unternehmer ist
- Warenkauf: Waren oder Wertpapiere sind Gegenstand des Kaufvertrags und mind. ein Vertragspartner ist Unternehmer
-
Wann handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft?
- wenn es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, dann ist das Konsumentenschutzgesetz anwendbar
- es handelt sich um ein Verbrauchergeschäft, wenn ein Unternehmer (welcher das Geschäft führt) und ein Verbraucher (eine Person, die kein Geschäft führt) am Rechtsgeschäft beteiligt sind
- der Unternehmensbegriff des KSchG entspricht dem UGB
-
Was besagt die Privatautonomie (Privatrecht) bzw. die Vertragsfreiheit (Vertragsrecht)?
- Das Prinzip der Privatautonomie bzw der Vertragsfreiheit besagt, dass jeder Geschäftsfähige seine rechtlichen Verhältnisse so gestalten kann, wie er will
- aus verschiedenen Gründen, z.B. Schutz des Vertragspartners, öffentliche Ordnung, etc. ist die Vertragsfreiheit beschränkt
-
Was für Ausgestaltungsformen hat die Vertragsfreiheit?
- Abschlussfreiheit: selbst zu bestimmen, ob und mit wem man einen Vertrag abschließen möchte
- Abschluss/Kontrahierungs-/Vertragszwang: nach gewissen Umständen müssen Personen oder Unternehmen unter den üblichen Konditionen einen Vertrag mit jedem abschließen (öffentliche Verkehrsmittel, Post, etc.), Existenzsicherung der Bevölkerung hat Vorrang
- Inhaltsfreiheit: man muss sich nicht an die Vertragstypen halten und kann einen Vertrag abschließen, welchem das Gesetz unbekannt ist oder mehrere Vertragstypen kombinieren; beschränkt durch das zwingende Recht und gute Sitten
- Formfreiheit: man kann selbst entscheiden, wie ein Vertrag abgeschlossen wird (schriftlich, mündlich, etc.) jedoch gibt es bestimmte Rechtsgeschäfte bei denen zwingend eine Form vorgeschrieben ist; Grund: Schutz vor Übereilung und Beweismittel
- Änderungs- und Beendigungsfreiheit: nachträgliche Veränderung des Vertrags oder Beendigung des Vertrags möglich, außer wenn Dritte aus diesem Rechtsverhältnis bereits Rechte erworben haben
-
Was ist ein zwingendes Recht?
- sind für den Vertragspartner zwingend
- können nicht durch Parteienvereinbarung abgeändert werden
- Gründe für zwingendes Recht: öffentliche Ordnung, Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit, Schutz bestimmter Personen etc.
-
Was ist nachgiebiges Recht?
- Parteien können vom Gesetz abweichenende Vereinbarungen treffen
- wenn der Vertrag unvollständig ist, dann hat nachgiebes Recht eine ergänzende Funktion
- bei Unklarheiten in einem Vertrag hat sie auslegende Funktiondurch nachgiebiges Recht kann auf das Gesetz zurück gegriffen werden (Flexiblität)
- Senkung der Transaktionskosten durch das nachgiebige Recht: Transaktionskosten die für das Aushandeln und die Durchsetzung von Verträgen aufkommen
-
Was ist eine Willenserklärung?
- ist eine Erklärung, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist
- ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen
- das rechtlich Gewollte wird kundgetan
- der Wille, der nur in den eigenen Gedanken war, wird ausgesprochen
- es ist für eine Willenerklärung nicht notwendig, auf alle möglichen Rechtsfolgen einzugehen, die aufgrund der Willenserklärung entstehen könnte
-
Welche Arten von Willenserklärungen gibt es?
- Ausdrückliche Willenserklärung: besteht aus allgemein anerkannten Verständigungsmitteln (Wort oder Zeichen, Nicken, etc.)
- Schlüssige (konkludente) Willenserklärungen
- liegt vor, wenn der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden einen konkreten Willen verstehen kann (es darf kein Zweifel am Willen des Erklärenden bestehen, wenn doch, dann liegt keine Willenserklärung vor)
- Bloßes Schweigen einer Willenserklärung: Wer schweigt, gibt keine Erklärung ab! Schweigen kann als Ablehnung oder auch Zustimmung interpretiert werden
-
Was sind die Unterschiede zwischen einseiten, zweiseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften?
- ein einseitiges Rechtsgeschäft besteht aus der Willenserklärung einer Person (Bsp.: Gestaltungsrechte wie z.B. Kündigung oder Rücktritt, Vollmachtserteilung, etc.)
- ein zweiseitiges Rechtsgeschäft besteht aus zwei sich einigen Willenserklärungen (Bsp.: Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag)
- sind in einem zweiseitigen Rechtsgeschäft beide Vertragspartner verpflichtet und berechtigt, dann ist das Rechtsgeschäft zweiseitig verpflichtend
- eine Schenkung ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, jedoch bindet und verpflichtet sie nur einen Vertragspartner, d.h. sie ist einseitig verpflichtend + die Zustimmung des Beschenkten ist notwendig
- Teile eines Rechtsgeschäfts: Angebot, Annahme, Übertragung, Forderung, Sache
- bei einem mehrseitigen Rechtsgeschäft gibt es Willenserklärung mehrerer Personen
-
Unterscheide entgeltliches und unentgeltliches Rechtsgeschäft? Für was ist diese Überlegung notwendig?
- bei einem entgeltlichen Rechtsgeschäft besteht ein Austauschverhältnis, d.h. eine Leistung wird übergeben, damit eine Andere erhalten wird ("do ut des" = ich gebe damit du gibts)
- mögliche entgeltliche Rechtsgeschäfte: Kauf (Sache gegen Geld), Tausch (Sache gegen Sache)
- beim unentgeltlichen Geschäft wird die Leistung ohne Anspruch auf Gegenleistung erbracht, z.B. Schenkung, letztwillige Verfügung (Testament)
- Die Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Geschäften ist wichtig für Fragen der Auslegung von Vertragsbestimmungen, der Irrtumsanfechtung, im Bereich der Leistungsstörungen und dem gutgläubigen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten etc.
-
Welche Unterschiede liegen zwischen einem Zielschuldverhältnis und einem Dauerschuldverhältnis?
- Zielschuldverhältnis: Leistung eines einheitlichen Ganzen bzw. eine einmalige Leistung
- Dauerschuldverhältnis: eine dauernde oder wiederkehrende Leistung (Bsp.: Mietvertrag, Abonement, Gesellschaftsvertrag, etc.)
- Lexikon-Beispiel= bei der monatlichen Teillieferung eines Lexikons handelt es sich um ein Zielschuldverhältnis, da der Gegenstand des Vertrages ein einheitliches Ganzes ist und der zeitliche Umfang des Vertrags abhängig von der Zahl der Einzellieferung ist
- bei einem Zeitungsabonemen handelt es sich hierbier um ein Dauerschuldverhältnis, da die Lieferung einer Zeitung immer wiederkehrend ist und die Anzahl der Teillieferungen von der Dauer des Vertrags abhängig ist
-
Was besagt das vorvertragliche Schuldverhältnis?
- das vorvertragliche Schuldverhältnis unschließt Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten
- Aufklärungspflicht: vor Abschluss eines Geschäfts muss der Vertragspartner über wichtige Umstände informiert werden, z.B. Beschaffenheit des möglichen Leistungsgegenstandes, wer Vertragspartner werden soll und etwaige Hindernisse
- Schutz- und Sorgfaltspflicht: vor Vertragsabschluss muss auf die Güter des anderen Vertragspartners aufgepasst werden
- rechtswidrige und schuldhafte Verletzung dieser Pflichten wird "cupla in contrahendo" (cic) genannt, d.h. der Schadensersatzpflichtige ist zum Schadensersatz verpflichtet (Vertrauensschaden)
-
Was ist ein Vertrag? Wie kommt dieser zustande?
- wichtigste Form des Rechtsgeschäft
- kommt durch die übereinstimmende Willenserklärungen mind. zwei Personen zustande (mind. zweiseitiges Rechtsgeschäft)
- Konsensualverträge: Beide Vertragsarten kommen durch bloße Willenseinigung zustande, d.h. das gültige Zustandekommen eines Vertrages wird nicht mehr benötigt
- Realverträge: bei einigen Verträgen ist es jedoch notwendig, noch zusätzlich die im Vertrag eingebundene Sache zu übergeben, um den Vertrag zustande kommen zu lassen (Bsp.: Leih-, Verwahrungsvertrag, Darlehnensvertrag)
- den ersten Anstoß eines Vertrages, gibt das Angebot
-
Was ist ein Angebot? (Anstoß für eine Vertragsentstehung)
- sie ist die erste Willenserklärung eines Vertrags
- dieser Vorschlag schließt einen Vertrag mit konkreten Inhalt ab
- wenn ein Angebot rechtswirksam abgegeben worden ist, kann der Anbieter diesen nicht mehr zurücknehmen
- Angebotsempfänger entscheidet darüber, ob der Vertrag zustande kommt (Zustimmung) oder nicht zu stande kommt (Abweisung, Ignorieren)
- die Rechtswirksamkeit eines Angebots hat drei Voraussetzungen: Inhaltiche Bestimmtheit, Bindungswille und Zugang
-
Was bedeutet "inhaltliche Bestimmtheit"? (Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit eines Angebots)
- Angebot muss bestimmt sein: die Willenserklärung muss die wesentlichen Punkte des Vertrages enthalten, sodass der Angebotsempfänger nur noch zustimmen muss
- das Angebot muss Hauptleistungspflichten enthalten
- Mindestinhalt ist Ware und Preis
-
Was ist ein Bindungswille? (Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit eines Angebotes)
- das Angebot muss den Bindungswillen des Antragsstellers zum Ausdruck bringen
- Bindungswille: die Absicht, jemanden an etwas zu binden
- Einladung zur Offertenstellung: ist ein Antrag, um Dritte einzuladen, damit diese mit dem Antragssteller eine Vertragsverhandlung aufnehmen können
- ohne obligo (freibleibende, unverbindliche Offerte): der Offerent kann, solange niemand seinen Antrag angenommen hat, seinen Antrag jederzeit zurücknehmen (Widerrufsvorbehalt); nimmt jemand jedoch sein Angebot an, muss der Antragssteller sofot reagieren, wenn er diesen Vertrag verhindern möchte
-
Was bedeutet "Zugang" (Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit eines Angebots)
- Zugang bedeutet, dass das Angebot dem Empfänger zugehen muss
- das Angebot ist eine empfangsbedürfte Willenserklärung
- die Erklärung muss im Machtbereich des Empfängers gelangen, d.h. z.B. ein schriftliches Angebot muss im Postfach oder per Fax an den Empfänger geschickt werden; geht das Angebot bei der Übermittlung verloren, geht dies zu lasten des Absenders, d.h. das Angebot ist nicht zugegangen und somit auch nicht rechtswirksam
- Absender kann damit rechnen, dass der Empfänger von der Erklärung Erkenntnis gelangt, d.h. ob der Empfänger das Angebot wirklich erfahren hat oder nicht, ist irrelevant
-
Was folgt, wenn ein Angebot rechtswirksam geworden ist?
- ein Angebot ist rechtswirksam wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: Inhaltiche Bestimmtheit, Bindungswille und Zugang
- wenn ein Angebot rechtswirksam ist, kann der Angebotssteller die Erklärung nicht mehr widerrufen, d.h. er ist an seinem Angebot gebunden
- ist das Angebot befristet, dann beginnt ab der Rechtswirksamkeit des Angebots die Frist zu laufen
- der Angebotssteller kann die Frist für sein Angebot selbst bestimmen
- ist keine Bindungsdauer vorhanden, muss der Angebotssteller eine angemessene Überlegungsfrist für sein Angebot stellen (Transportwege für Angebot und Annahme müssen berücksichtigt werden)
- ein mündliches Angebot muss bei Zweifel sofort angenommen werden
- wird das Angebot vor Ende der Bindungsfirst abgelehnt, kann das Angebot nicht im nachhinein doch wieder angenommen werden
-
Was folgt, wenn ein Angebot vom Angebotsempfänger angenommen wird?
- der Erklärungsempfänger muss eine Annahmeerklärung abgeben, damit der Vertrag zustande kommen kann
- Annahme liegt vor, wenn sie mit dem Angebot übereinstimmt (Konsens)
- die Annahmeerklärung muss innerhalb der Bindungsfrist abgegeben werden
- eine ausdrückliche Erklärung der Annahme ist nicht immer notwendig (siehe Möglichkeiten der Willenserklärung)
- §864 Abs 2 ABGB: "Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch entledigen. Muß ihm jedoch nach den Umständen auffallen. daß die Sache irrtümlich an ihn gelangt ist, so hat er in angemessener Frist dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an den Absender zurückzuleiten."
-
Was ist Dissens und wann liegt diese vor?
- wenn die Willenserklärung voneinander abweichen, liegt Dissens vor
- der Vertrag kommt nicht zustande
- es kann ein Gegenangebot vorgeschlagen werden
- liegt schon vor, wenn die Nebenpunkte des Angebots dem Willen des Angebotsempfängers nicht übereinstimmen (Möglichkeit einer Teildissens, d.h. das die Nebenpunkte für den Vertrag nichtig sind, jedoch der Vertrag mit jenen Inhalten zustande kommt, über die Einigkeit besteht)
-
Welche Probleme können bei einer Vertragsauslegung entstehen?
- Ungenauigkeiten in einem Vertrag können durch Interpretationshilfen entgegen gesteuert werden (§914, 915 ABGB)
- Parteienabsicht: die Absicht der Parteien ist zu erforschen und der Vertrag ist so zu verstehen, so wie die Parteien es beabsichtigt haben
- "falsa demonstratio non nocet": der Inhalt und der Wortlaut spielen in der Vereinbarung eine geringere Rolle, als der Vertragsinhalt, welches von den Parteien verstanden worden ist, d.h. Fehlbezeichnungen schaden dem Vertrag nicht!
- wenn jedoch der wahre Parteiwille nicht ermittelt werden kann, wird der Sinn der Vertragsbestimmung unter Heranziehung von Wortlaut oder Verkehrssitte ermittelt
- ansonsten gelten die Unklarheitsregeln des §915 ABGB
- handelt es sich um ein unentgeltliches Geschäft (einseitiges Rechtsgeschäft), wird angenommen, dass sich der Verpflichtete die geringe Last auferlegen will
- handelt es sich um ein entgeltliches Geschäft (zweiseitiges Rechtsgeschäft), wird die undeutliche Äußerung zu Lasten dessen ausgelegt, der sie benutzt hat (die Norm soll dazu motivieren, möglichst verständliche und klare Formulierungen zu gebrauchen, d.h. wer sich anders verhält, soll den Nachteil daraus ziehen)
-
Wieso entstehen AGB? Was sind ihre Eigenschaften?
- wenn ein Unternehmen für viele Kaufverträge gleich gestaltete Vertragsklauseln einsetzen möchten
- AGB sind von einem Partner einseitig vorformulierte, standardisierte Vertragsinhalte
- dder U. muss nicht alle Verträge einzeln aushandeln
- Stärkung der Rechtsposition d. Unternehmers
- Vertragspartner hat keinen Einfluss auf den Inhalt der AGB
- ist der Vertragspartner nicht mit der AGB einverstanden, muss er i.d.R. auf den Vertrag verzichten
- folgende Schritte müssen getätigt werden, damit die AGB gilt: Geltungsgrund, Geltungs- und Inhaltskontrolle
-
Nennen sie den Geltungsgrund der AGB.
- AGB muss Vertragsinhalt werden, indem sie vereinbart worden ist
- Vereinbarung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgenfür den Kunden muss es möglich sein, in die AGB einzusehen
- je nach den "Umständen des Einzelfalles" muss geprüft werden, ob die AGB Bestandteil des Vertrags ist
- AGB können nicht rückwirkend Vertragsinhalt werden
-
Was passiert, wenn zwei Unternehmen, die zusammen einen Vertrag eingehen wollen, unterschiedliche AGB besitzen?
- ist unproblematisch, wenn sich beide über eine bestimmte AGB einigt sind
- "Battle of forms": liegt vor, wenn beide Unternehmen unterschiedliche AGB anwenden
- Dissens liegt vor, wenn Angebot und Annahme voneinander abweichen
- meistens Teildissens, d.h. widersprüchliche Klauseln beider AGB sind nichtig und der Restvertrag bleibt erhalten
-
Was ist die Geltungskontrolle?
- Bei der Geltungskontrolle wird geprüft, ob der Vertragspartner mit der in Frage stehenden Einzelklausel rechnen musste (§ 864a)
- Schutzvorschrift vor ungewöhnlichen Bestimmungen: sind für den Vertragspartner nachteilig (besonders im dispositiven Recht), nach äußeren Erscheinungsbild konnte nicht mit ihnen gerechnet werden und der Unternehmer hat nicht auf diese hingewiesen
-
Was ist die Inhaltskontrolle?
- wenn §864a gilt, dann wird diese Klausel auf ihren Inhalt geprüft
- §879 Abs 3 ABGB: eine enthaltene Bestimmung für einen Vertragsteil, welcher gröblich benachteiligt und ist diese Bestimmung nicht Teil der Hauptleistungen, ist diese Bestimmung jedenfalls nichtig; bezieht sich nur auf die Inhaltskontrolle von Nebenbestimmungen
- Unklarheitenregel: §915 Abs 2; da die AGB einseitig formuliert wird, werden Unklarheiten (zweifelhaft o. mehrdeutig) zu Lasten des Unternehmers ausgelegt
- §6 Abs 3 KSchG: Unwirksamkeit unklarer und unverständlicher Bestimmungen (Transparenzgebot)
-
Was ist der §6 KSchG?
- gilt nur für Verbrauchergeschäfte
- in diesem Paragraphen handelt es sich um einen Katalog von unzulässigen Vertragsbestandteilen
- hält die geprüfte Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand, fällt diese weg; der restliche Vertrag bleibt weiterhin aufrecht (Teilnichtigkeit)
- konkretisiert die Generalklausel des §879 ABGB
- zeigt deutlich, welche Inhalte des Vertrages zwischen zwei Parteien mit unterschiedlich wirtschaftlichen Machtverhältnissen bedenklich sein können
- §6 Abs 1 KSchG: auf jeden Fall nichtig bei Haftungsfreizeichnung (eingeschränkte oder ausgeschlossene Schadensersatzpflicht des Unternehmers für Personenschäden), Irrtumsanfechtung (Verzicht auf die Geltendmachung des Verbrauchers bei einem Irrtum), Verfallsklausel (wenn die Rechte eines Verbrauchers, welche vom Unternehmer übernommen werden, in einer unangemessenen Frist verfällt)
- § 6 Abs 2 KSchG: nicht an sich nichtig, wenn der Unternehmer beweisen kann, dass bestimmte Bestimmungen mit dem Vertragspartner ausgehandelt wurden (der Verbraucher weiß, auf was er sich eingelassen hat, Beweislast trägt der Unternehmer); Bsp.: Rücktrittsrecht ohne Grund, Haftungseinschränkung
-
Ist jeder Vertrag, welcher gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig? Welche Arten von Verbote können wegen Gesetzeswidrigkeit entstehen?
- Nicht jeder Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig
- Rechtsfolge hängt vom Verbotszweck (Schutzzweck) ab
- es handelt sich um ein Abschlussverbot: betrifft Art, Ort und Zeit des Abschlusses, der Inhalt des Vertrags ist an sich nicht verboten (Bsp. Einkauf beim Supermarkt außerhalb der Öffnungszeiten), kann zu Verwaltungsstrafen führen
- es handelt sich um ein Inhaltsverbot: führt zur Nichtigkeit des Vertrages und betrifft die Folgen des Strafrechts
-
Warum schafft der Gesetzgeber Auffangtatbestände (Generalklauseln)?
- sie erfassen gewisse Handlungen und Geschäfte, die von keiner speziellen Norm geregelt werden
- für den Gesetzgeber ist es nicht möglich, alle Vertragsarten zu erfassen (es kann zur Unübersichtlickeit der Normen führen)
- diese werden von den Beamten und Richtern angewendet
- "Sittenwidrigkeit von Verträgen" (§879 ABGB): Verträge, die mit dem Rechtsempfinden der meisten Menschen in Widerspruch stehen, sind nichtig
- Definition "Sittenwidrigkeit": Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze und allgemein anerkannte Normen der Moral, z.B. sieht das positive Rcht Verträge als sittenwidrig, wenn sie persönliche und wirtschaftliche Freiheiten grob einschränken (Bsp.: Knebelungsvertrag)
-
Was sind die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen §879
ABGB?
- §879 ABGB: Sittenwidrigkeit von Verträgen
- es wird zwischen relativer und absoluter Nichtigkeit unterschieden
- absolute Nichtigkeit: wenn der Schutz von Allgemeininteresse oder der öffentlichen Ordnung berührt wird, ist das abgeschlossen Geschäft nichtig (jeder kann auf sie berufen)
- relative Nichtigkeit: das Geschäft ist nicht absolut nichtig, sondern aufhebbar (es wird hier nur ein Vertragspartner geschützt, wenn eine Norm übertreten wird)
- Teilnichtigkeit: Vertrag kommt zustande, nur sind bestimmte Bestimmungen nichtig
- geltungserhaltene Reduktion: (steht mit der Teilnichtigkeit in Verbindung) Bsp.: ein gänzlicher Ausschluss der Haftung eines Unternehmers ist nichtig, jedoch nicht eine Bestimmung über eine Freizeichnung bei fahrlässigen Schädigungen (diese Klausel ist nicht bei Verbrauchergeschäften möglich, wegen dem Transparenzgebot)
-
Nicht jeder Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist automatisch ungültig. Wir unterscheiden zwsichen Abschlussverbot und dem Inhaltsverbot.
Abschlussverbot: Verträge sind in der Regel gültig, da der Inhalt des Vertrags an sich nicht verboten ist, sondern das Verbot bezieht sich nur auf den Ort, die Zeit und die Art des Ascbhlusses eines Vertrags. Es kommt zu Verwaltungsstrafen.
Inhaltsverbot: führt zur Nichtigkeit eines Verbotes, da sie an sich verboten sind, egal wann und wo sie abgeschlossen wurden. (Strafrecht)
-
Was besagt §879 ABGB Sittenwidrigkeit von Verträgen?
- das §879 ABGB gehört zur Generalklausel
- Generalklauseln haben die Aufgabe, gewissen Handlungen oder Geschäfte, die von keiner speziellen Norm geregelt werden, zu erfassen (generell gefasst)
- §879 ABGB bezieht sich auf Verträge, die zwar nicht gegen ein Gesetz verstoßen, jedoch mit dem Rechtsempfinden der Menschen meistens im Widerspruch stehen (sind sittenwidrig)
- solche Vereinbarungen sind gem §879 ABGB nichtig
- Interpretation "Sittenwidrigkeit": Einschränkung persönlicher und wirtschaftlicher Freiheit
- Bsp.: Knebelungsvertrag
-
Welche Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung müssen gegeben sein?
- Willenserklärungen müssen äußerlich übereinstimmen, ausreichend bestimmt und verständlich sein (Konsen, Einigung)
- Mögliche Erscheinungen von Dissens: Unvollständigkeit der Vereinbarung, mangelnde Übereinstimmung oder Mehrdeutigkeit / Unverständlichkeit des Vereinbarten
-
Welche Arten des Irrtums gibt es?
- Motivirrtum
- Erklärungsirrtum
- Geschäftsirrtum
-
Was ist ein Motivirrtum?
- der Erklärende irrt über den Beweggrund, d.h. er irrt über den Grund, warum er dieses Geschäfts abschließen will
- Wertirrtum zählt zu den Motivirrtümern
- Motivirrtum kann nur eingeschränkt geltend gemacht werden
-
Was ist ein Erklärungsirrtum?
- der Irrtum liegt in der Erklärung selbst
- bringt etwas anderes zum Ausdruck, als er eigentlich erklären wollte oder es ist ihm nicht bewusst, dass er eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgibt
- er verspricht, verschreibt sich, die Erklärung wird fehlerhaft übermittelt
-
Was ist ein Geschäftsirrtum?
- der Erklärende kennt den Inhalt seiner Erklärung, irrt aber über das Geschäf selbst, z.B. über die Natur des Geschäftes oder über besondere Eigenschaften des Geschäfts
- betreffen den Vertragsinhalt
-
Wann kann ein Motivirrtum geltend gemacht werden?
- bei einem unentgeltlichen Geschäft (Freigiebige werden von der ABGB allgemein geschützt)
- wenn der Beweggrund zu einer Bedingung oder zum Vertragsinhalt gemacht wurde
- wenn der Vertragspartner den Irrtum arglistig veranlasst hat (fehlender Schutzwürdigkeit von listig Täuschenden)
- bei letztwilligen Verfügungen (Bsp. Testament)
- im Anwendungsbereich von §3 KSchG ("Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung fürseine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat,nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.)
-
Welche Voraussetzungen muss ein Irrender bringen, damit sein Irrtum beachtlich ist?
- eine Vorausetzung muss erfüllt sein
- der Vertragspartner hat den Irrtum veranlasst
- der Irrtum musste dem Vertragspartner offenbar auffallen (man ist dem Vertragspartner gegenüber zu einer gewissen Aufklärung verpflichtet, da Verdacht geschöpft wurde)
- der Irrtum wurde vom Irrenden rechtzeitig aufgeklärt (solange der Vertragspartner noch keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Dispositionen getätigt hat)
-
Welche Rechte hat der Irrender wenn sein Irrtum wesentlich ist?
- der Irrtum ist wesentlich, d.h. das Geschäft wäre ohne diesen Irrtum nicht zustandegekommen
- es kann zur Vertrragsaufhebung kommen, d.h. alle erbrachten Leistungen sind zurückzustellen
- die Vertragsaufhebung (ex tunc) wirkt auf dn Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück
- Ausnahme: bei Dauerschuldverhältnissen kann es nur zur Auflösung (ex nunc) kommen
-
Welche Rechte hat der Irrende, wenn sein Irrtum unwesentlich ist?
- unwesentlich, d.h. beide Parteien haben bei Kenntnis der wahren Sachanlage einen Vertrag abgeschlossen, jedoch mit einem anderen Inhalt
- es kommt zur Vertragsanpassung (Korrektur)
- Vertrag wird dem wahren Willen angepasst (Grundsatz der Privatautonomie)
- wenn es den Preis betrifft, dann wird die Anpassung mit der relativen Berechnungsmethode ermittelt
-
Welche Rechte hat ein Vertragspartner, wenn durch List ein Vertrag abgeschlossen wurde?
- List = bewusste Täuschung
- es wird vorsätzlich eine falsche Vorstellung veranlasst
- der bewusst Täuschende hat keine Schutzwürdigkeit
- Aufhebung des ganzen Vertrags oder die Anpassung des Vertrags möglich
- kann die List innerhalb von 30 Jahren geltend machen
-
Grundsatz: Verträge sind einzuhalten. Was für Ausnahmen gibt es?
- pact sunt servanda
- beim oder nach Vertragsschluss: Willensmängel, Irrtum und List, Leistungsstörungen (Probleme, die nach Vertragsabschluss auftreten) z.B. Verzug, nachträgliche Unmöglichkeit, Gewährleistung
- Rücktrittsrechte: d.h. einseitige Auflösung des Vertrags
-
Nennen Sie die wichtigsten Rücktrittsrechte.
- §3 KSchG: Rücktritt bei Haustürgeschäften
- §3a KSchG: Rücktritt wegen Nichteintritt maßgeblicher Umstände
- §5e KSchG Rücktritt von Fernabsatz-Geschäft
-
Welche Gemeinsamkeiten haben §3 KSchG, §3a KSchG und §5a KSchG?
- Verbraucher ist die geschützte Person
- Rücktrittsrechte haben einen zwingenden Charakter, d.h. man kann sie nicht durch eine entgegenstehende Vereinbarung ausschließen (Ausnahme: §3a: wenn der Ausschluss des Rücktrittsrecht im Einzelnen vereinbart wurde)
- bestimmte Frist ist vorgegeben, kann unterschiedlich sein
- Belehrungspflicht des Unternehmers, d.h. der Unternehmer muss den Verbraucher von seinem Rücktrittsrecht belehren
- es gibt Ausschließungsgründe für das Rücktrittsrecht, die es im Einzelfall rechtfertigen, warum es keine Rücktrittsrechte gibt
- Rücktrittserklärungen müssen schriftlich erfolgen (Ausnahme §5a KSchG legt nicht ausdrücklich eins vor)
- fristgerechte Absendung der Rücktrittserklärung (Ausnahme des Zugangsprinzip)
-
Erklären Sie §3 KSchG
- Rücktritt beim Haustürgeschäft
- Voraussetzung: den für den Vertrag relevante Willenserklärung wurde außerhalb der Geschäftsräume abgegeben oder er in die Geschäftsräume geleitet wurde (nachdem er auf der Straße angesprochen wurde)
- Zweck des Gesetzes: Schutz vor "Überrempelungsgefahr" (der Konsument ist nicht davon ausgegangen, etwas zu kaufen)
- Ausschließungsgründe: wenn dem Zustandekommen keine Besprechungen vorausgegangen sind, wenn der Konsument das Geschäft selber angebahnt hat, bei Verträgen mit geringen Geldsummen (z.B. Zeitung)
- Frist: ab Belehrung über das Rücktrittsrecht binnen einer Woche (schriftliche Belehrung), ansonsten unbefristet wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß informiert wurde (Auskunft über den Inhalt der Belehrung wichtig!)
-
Was ist der §3a KSchG?
- Rücktritt bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände
- Beispiel: Fenster und Behörde
- Voraussetzungen: wenn Umstände, die der Unternehmer als maßgeblich dargestellt hat und die für den Verbraucher maßgeblich für den Vertragsabschluss waren, nicht so eintreten und der Verbraucher ihren Entfall nicht veranlasst hat
- Zweck: auch wenn es sich hier um einen Motivirrtum handelt, kann der Verbraucher aufgrund des Informatoinsgefälles auf das Gesetz beruhen
- Ausschließungsgründe: webb der Verbraucher wusste, oder wissen musste, dass diese Umstände nicht so eintreten werden oder wenn der Ausschluss des Rücktrittsrechts ausgehandelt wurde
- Frist: innerhalb einer Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts dieser Umstände; ohne ordnungsgemäßge Belehrung ein Monat ab vollständiger Erfüllung des Vertrags durch beide Seiten
-
Was besagt §5a KSchG?
- Rücktritt von einem Fernabsatz-Geschäft
- Voraussetzungen: Abschluss eines Vertrages bei ausschließliche Nutzung von Fernkommunikationsgeräten (Kataloge, Internet, Teleshopping, etc.)
- Zweck: der Verbraucher hatte noch nicht die Möglichkeit die bestellte Ware begutachten zu können (Überlegungszeit)
- Ausschließungsgründe: spezielle Anfertigung der bestellten Ware, Entsiegelung bestimmter Datenträger
- Frist: ab sieben Werktagen ab Erhalt der Ware /Dienstleistung (genügt, wenn der Verbraucher die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist absendet); drei Monate (keine ordnungsgemäße Belehrung)
-
Warum ist die Stellvertretung in machen Fällen die einzige Möglichkeit, durch die bestimmte Rechtssubjekte am Geschäftsverkehr überhaupt teilnehmen können?
- voll geschäftsfähig, wenn das Rechtssubjekt das 18. Lebensjahr vollendet hat und geistig gesund ist (Kinder und Eltern als "gesetzliche Vertreter")
- "Sachwalter" als Vertreter für geistig behinderte Menschen
- Stellvertreter bei juristschen Personen notwendig, da nur natürliche Personen Geschäfte abschließen können
-
Welche Vorteile bringt eine Stellvertretung?
- man muss nicht bei jedem Rechtsgeschäft persönlich mitwirken (Krankheit, Reise, Zeitmangel, etc.)
- ein Geschäft könnte evtl. nicht zustande kommen
- Vereinfachung des Geschäftsverkehrs
- Vergrößerung des Handlungsspielraum (es können mehrere Geschäfte abgeschlossen werden, die für einen Einzelnen unmöglich wäre)
- manchmal ist die Stellvertretung in manchen Fällen die einzige Möglichkeit, Rechtsgeschäfte abzuschließen
-
Nennen Sie die Merkmale der direkten Stellvertretung
- Bspw verrichten Mitarbeiter für den Unternehmer faktische Tätigkeiten, aber erst wenn der Inhalt der Handlungen rechtsgeschäftliche Erklärungen sind, handelt es sich hier um einen Stellvertreter (bzw. rechtsgeschäftlich tätig)
- der Stellvertreter tretet im Namen des Vertretenen (Geschäftsherren, Machtgeber) auf und schließt unter seinem Namen Verträge ab
- bei der "direkten Stellvertretung" wird der Geschäfftsherr unmittelbar/direkt Vertragspartei (als hätte er selbst die Erklärung abgegeben)
- es ist dem Stellvertreter selbst überlassen, ob und mit welchen Inhalt er seine Erklärung abgibt, d.h. er überbringt nicht nur eine Erklärung (Bote)
-
Was sind die Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung?
- Vertretungsmacht muss vorlegung
- Offenlegung der Vertretungsfunktion
- der Stellvertreter muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein
-
Was bedeutet "Vertretungsmacht" (Voraussetzung einer wirksamen Stellvertretung)?
- die Befugnis, den Geschäftsherrn geschäftlich zu Vertreten
- rechtsgeschäftliche Erklärungen annehmen und abgeben
- die Vertretungsmacht kann durch drei Arten erlangt werden: rechtsgeschäftlich, organschaftlich und gesetzlich/gerichtlich
- rechtsgeschäftliche Begründung: Geschäftsherr gibt eine Willenserklärung ab, welche die Vertretungsmacht begründet (Bevollmächtigung, Vollmacht, Innenvollmacht: die Erklärung ist an seinen Vertreter verrichtet, Außenvollmacht: wenn die Erklärung an den Dritten ergangen ist)
- organschaftliche Begründung: juristische Personen werden von natürliche Personen vertreten (vertretungsbefugte Organe) und erhalten Vertretungsmacht durch die Bestellung zum vertretungsbefugten Organ
- Gesetzliche und gerichtliche Begründung: gesetzliche Vertreter (aufgrund des Gesetzes), Sachwalter (durch Gerichtsbeschluss)
-
Wann erlischt die Vertretungsmacht?
- Geschäftsherr kann die Vertretungsmacht jederzeit widerrufen
- bei Tod und Konkurs des Geschäftsherrn und des Stellvertreters
- nach vereinbarter Frist der Vertretungsmacht (Zeitablauf)
- wurde die Vertretungsmacht für ein bestimmtes Geschäft eingeräumt, endet diese mit dem Abschluss dieses Geschäfts
-
Beschreiben Sie die Offenlegung einer Vertretungsmacht.
- es muss dem Dritten mitgeteilt werden, dass der direkte Stellvertreter in Vertretung von, im Namen von" (Handeln im Fremden Namen) ein Geschäft abschließt
- die Abschlussfreiheit besagt, dass jeder das Recht hat, selbst zu entscheiden mit wem ein Vertrag eingangen wird
- auch ausreichend, wenn aus den Umständen hervorgeht, dass das Geschäft für den Geschäftsherrn zustande kommt
- im Zweifel: Eigengeschäft des Vertreters
-
Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung: Geschäftsfähigkeit
- mind. 7 Jahre alt, d.h. mindestens beschränkt geschäftsfähig
- keine geistige Behinderung
-
Was ist eine "indirekte Stellvertretung"?
- der indirekte Stellverteter handelt in seinen Namen
- es wird zunächst ein Eigengeschäft abgeschlossen, d.h. der Geschäftsherr ist nicht unmittelbar aus diesem Vertrag berechtigt und verpflichtet
- erst durch Übertragung des Eigengeschäftes erlangt der Geschäftsherr die Pflichten und Rechten des Vertrages (zwei Schritte, Vgl, direkte Stellvertretung)
- indirekte Stellvertretung wird genutzt, um nicht namentlich am Geschäft erwähnt zu werden und somit gegenüber dem Dritten unbekannt zu bleiben
-
Was ist ein Bote?
- ein Bote überbringt Nachrichten des Geschäftsherren an den Dritten
- es wird keine Willenserklärung abgegeben, sondern nur der Wille des Geschäftsherren übermittelt
- Empfangsbote: Nachrichten des Dritten wird entgegen genommen
-
Was ist ein Vermittler?
- hat die Aufgabe, den Abschluss eines Geschäftes mit dem Geschäftspartner anzubahnen
- bereitet den Vertragsabschluss vor und führt den Geschäftpartner an den Geschäftsherrn heran
- Bsp: Handelsvertreter, Makler
- Bsp.: Vermittler versucht Staubsauger zu verkaufen
-
Was sind die Aufgaben eines Treuhänder?
- der Treuhänder handelt im eigenen Namen
- erhält ein Treu(hand)gut vom Treugeber, über das er verfügt
- kann über das Treugut verfügen wie er möchte, muss jedoch seine Pflichten gegenüber dem Treugeber beachten
- mit Beendigung des Treuhänderverhältnisses erlangt der Treugeber das Treugut vom Treuhänder zurück
-
Was für Rechtsgeschäfte sind bei der Dreiecksbeziehung zwischen Geschäftsherrn, Stellvertreter und Drittem zu beachten?
- Außen- und Innenverhältnis
- Außenverhältnis: Beziehung zwischen dem Stellvertreter und dem Dritten, Regelung der Kompetenzen des Vertreters (Breite und Anzahl der Vollmacht)
- Innenverhältnis: Beziehung zwischen Geschäftsherrn und dem Stellvertreter (Pflichten des Stellvertreters = Dienstvertrag/Auftrag (rechtliches Müssen) oder eine Ermächtigung (rechtliches Dürfen)?)
- Die Unterscheidung von Außen- und Innenverhältnis ist nicht nur bei der rechtsgeschäftlich begründeten Vertretung zu treffen sondern ebenso bei der organschaftlich, gesetzlich und gerichtlich begründeten Stellvertretung
-
Was für einen Umfang kann eine Vollmacht haben?
- Generalvollmacht: der Stellvertreter ist zu allen Rechtsgeschäften ermächtigt (ausgenommen : z.B. höchstpersönliche Geschäfte wie z.B. Eheschließung)
- Gattungsvollmacht: die Vertretungsmacht ist auf eine bestimmte Art von Geschäfte eingeschränkt
- Einzelvollmacht: der Stellvertreter vertritt den Geschäftsherrn nur für ein Geschäft
- zusätzliche Einschränkungen bei allen drei Gattungen sind möglich: Bsp. Besitmmung eines Höchstpreises bei Einkäufe oder eines Mindestpreises bei Verkäufen
-
Wann ist der Dritte vor Beschränkungen der Vollmacht geschützt?
- wenn der Umfang der Vertretungsmacht gesetzlich geregelt ist
- Prokura: ist eine Vertretungsmacht, die von einem U erteilt wird und gegenüber Dritten unbeschränkbar ist (Einschränkungen nur zwischen U und Prokurist)
- Handlungsvollmacht: bei dieser kann der U die Vollmacht gegenüber Dritten beschränken; es gilt für den Dritten aber der gesetzliche Umfang, wenn er die Beschränkung weder kannte noch kennen musste
- Vertretungsbefugte Organe einer juristischen Person: haben gegenüber Dritten unbeschränkte Vertretungsmacht
- Konsumenten: werden durch §10 KSchG geschützt, dass Zusagen (insb. Preisnachlässe) von Vertretern des U auch dann gültig sind, wenn sie nicht von der Vertretunsgmaht gedeckt sind (Voraussetzung: K wusste nicht von der Beschränkung der Vertretungsmacht)
-
Welche Unterschiede gibt es zwischen einer Einzel- und Gesamtvertretung? Wie wird die Aktivvertretung von der Passivvertretung unterschieden?
- Einzelvertretung: eine einzelne Person wird vom Geschäftsherrn zu seiner Vertretung bevollmächtigt
- Gesamtvertretung: Vollmacht wird mind. 2 Personen erteilt, d.h. für eine wirksame Vertretung müssen sie auch zusammenwirken (Vier- bzw. Mehraugenprinzip); Vorteil: Risiko einer zweckwidrigen Verwendung der Vertretungsmacht wird reduziert
- Aktivvertretung: eine bestimmte Anzahl von Vertretern muss mitwirken, damit eine rechtsgeschäftliche Erklärung zustande kommen kann (jedoch egal ob alle mitwirken müssen, hauptsache Zustimmung, ABER nicht generell Vorweggenehmigung eines Einzelnen)
- Passivvertretung: ausreichend, wenn eine Willenserklärung des Dritten nur einem Gesamtvertreter mitgeteilt wird
-
Dienstvertrag (Innenverhältnis bei der Stellvertretung)
- Pflicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
- gegen Zahlung eines Entgelts
- Abhängigkeit des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgebers
- Dienstnehmer muss Weisungen befolgen
- wird im Innenverhältnis vorrangig dann verwendet, wenn der Stellvertreter für längere Zeit für seinen Geschäftsherrn tätig werden soll
-
Auftrag (Innenverhältnis - Stellvertreter)
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Mandat
- der Stellvertreter ist verpflichtet für den Auftraggeber (Geschäftsherrn) auf dessen Rechnung, Geschäfte zu besorgen oder Rechtshandlungen vorzunehmen
- Faktische Handlungen sind hier nicht vertreten
- auf Rechnung: Vorteile und Kosten des Geschäfts fallen dem Geschäftsherrn zu
- Gegenleistungen aus dem Geschäft sind dem Geschäftsherrn zu überreichen
- notwendige Aufwendungen des Beauftragten sind zu ersetzen
- Rechnungslegungspflicht und Sorgfaltspflicht
- Weisungen sind zu beachten
- unabhängig von einer Vereinbarung steht dem Auftragsnehmer ein Honorar zu, außer es ist anders vereinbart worden
-
Was bedeutet Verkehrsschutz?
- Schutz des Dritten durch Trennung von Außen- und Innenverhältnisses bei einer Stellvertretung
- es kann eine Vollmacht gegeben sein, ohne einen Auftrag zu erteilen
- es kann ein Auftrag gegeben werden, ohne dass eine Vollmacht erteilt worden ist (bsp.: indirekte Stellvertretung)
-
Vertretung ohne Vertretungsmacht. Voraussetzungen und Folgen
- Voraussetzung: fehlt die Vertretungsmacht, kann kein gültiger Vertrag mit dem Geschäftsherren zustande kommen; gilt auch wenn die Vertretungsmacht ein bestimmtes Geschäft nicht einbezogen hat
- Vertreter ohne Vertretungsmacht = Scheinvertreter, falsus procurator)
- Folgen: Verletzung des Außenverhältnisses, d.h. Schadensersatzanspruch gegenüber dem Scheinvertreter (Höhe des Vertrauensschadens= mit dem Erfüllungsinteresse begrenzt)
- ein gültiger Vertrag kann jedoch zustande kommen: wenn der Geschäftsherr das Geschäft nachträglich genehmigt (ausdrücklich oder konkludent), ansonsten schwebend unwirksam
-
Ausnahmen der ungütligen Geschäfte bei einer Scheinvertretung
- Anscheinsvollmacht: der Anschein einer Vollmacht ist durch das Verhalten des Geschäftsherrn verursacht worden (obwohl nicht wirklich eine Vollmacht besteht); der Dritte ist jedoch nur dann geschützt, wenn er weder davon wusste, oder wissen musste, dass der Vertreter über keine Vollmacht verfügt (Voraussetzungen für die Anscheinsvollmacht sind streng zu prüfen!)
- Verwaltervollmacht: wird jemand eine Verwaltung anvertraut, besteht die Vermutung, dass gleichzeitig eine Bevollmächtigung zu allen Handlungen erfolgt ist, die die Verwaltung erfordert oder normalerweise mit sich bringt
- Ladenvollmacht: bei Angestellten in einem Geschäft beteht die gesetzliche Vermutung, dass sie zu Verkäufen und Emfangannahmen bevollmächtigt sind, die in einem derartigen Laden gewöhnlich geschehen
- Fortwirken der erloschenen Vollmacht: der Geschäftsherr muss den Dritten darüber informieren, wenn der Stellvertreter seine Vollmacht verloren hat, ansonsten wird der Dritte so behandelt, als würde die Vollmacht noch bestehen (Ausnahme: wenn der Geschäftsherr dem Dritten nicht von einer Erteiltung der Vollmacht informiert hat)
-
Was sind die Folgen beim Missbrauch der Vertretungsmacht? Welches Verhältnis muss hier betrachtet werden?
- Blick auf das Innenverhältnis: Stellvertreter - Geschäftsherr
- die Trennung von Innen- und Außenverhältnis hat zur Folge, dass der Stellvertreter seinen Geschäftsherren trotz Missbrauch der Vertretungsmacht zum Geschäft binden kann
- Ausnahme: Kollusion, d.h. Stellvertreter und Dritter haben absichtlich zusammen gewirkt, um den Geschäftsherrn zu schaden
- Folgen: Schadensanspruch gegenüber dem Stellvertreter (das Geschäft kommt zustande!)
-
Was sind die Eigenschaften und Besonderheiten einer Prokura?
- um im Außenverhältnis einen raschen und sicheren Ablauf der Geschäfte zu sichern, kann der Unternehmer den Umfang der Vertretungsmacht in zwei Formen wählen = Prokura und Handlungsvollmacht
- Prokura kann nur vom Unternehmererteilt werden
- Prokura ist gesetzlich festgelegt
- ein Prokurist muss im Firmenbuch eingetragen werden (Prokurazusatz im Schriftverkehr: "ppa" (per procura) oder "als Prokurist)
- Besonderheit: gesetzlich fix bestimmter Vertretungsumfang, Prokurist ist zu allen Geschäten ermächtigt (Ausnahme: Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, Bsp. Verkauf von Unternehmensgrundstücken, etc.)
- Formalvollmacht: Prokura kann im Außenverhältnis nicht von Dritten beschränkt werden
- Beschränkung im Innenverhältnis: missachtet der Prokurist interne Beschränkungen, kommt das Geschäft zwar zustande, jedoch kann ein solches Verhalten Schadensersatzansprüche des Vertretenen bewirken
- es kann sich um eine Einzelprokura (einzelne Person), Gesamtprokura (mehrere) oder um eine gemischte/unechte Gesamtvertretung (Prokurist + organschaftlicher Vertreter) handeln
-
Was ist eine Handlungsvollmacht? (Stellvertretung)
- alles was nicht Prokura ist, ist eine Handlungsvollmacht bzw. jede von einem Unternehmen im Rahmen seines Unternehmens erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist
- muss nicht ins Firmenbuch eingetragen werden
- Unternehmer kann den Umfang der Handlungsvollmacht gegenüber Dritten begrenzen
- Unterscheidung zwischen General-, Art- und Einzelhandlungsvollmacht
- Generalhandlungsvollmacht: Vertreter wird zu allen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb des Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt
- alle Beschränkungen der Handlungsvollmacht gelten gegenüber dem Dritten, wenn er sie kannte oder kennen musste, ansonsten hat der Vertreter den gesetzlich bestimmten Vollmachtsumfang
-
Was ist das Sachenrecht? (K4)
- ist das Recht der Güterzuordnung
- weist Sachen dem Vermögen eines Berechtigten zu und vermittelt diesem ein Herrschaftsrecht (=dingliches Recht) darüber
- Herrschaftsrecht ist absolut, d.h. sie ist von jedermannzu respektieren und kann durch Herausgabe-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen durchgesetzt werden
- Sachenrechte sind absolute Rechte
-
Nennen sie die sachenrechtlichen Ordnungsprinzipien.
- damit die durch das Sachenrecht geschaffene Zuordnung versch. Vermögenswerte leicht von jedermann beachtet werden kann, ist das Sachenrecht von folgenden Prinzipien geprägt
- Typenzwang (geschlossene Zahl von Sachenrechten sind vorgelegt, andere Arten von Sachenrechten sind nicht gestattet, Inhalt darf nicht verändert werden, Parteien dürfen eine der vorhandenen Erscheinungsformen wählen = Typenzwang; zentrale Sachenrecht ist Eigentumsrecht)
- Publizität (die sachenrechtliche Zuordnung und deren Änderung muss offenkundig sein; Publizität durch Besitz bei körperlichen Sachen; Eintragung im Grundbuch bei Liegenschaften)
- Spezialität (bezieht sich immer auf Einzelsachen; das Eigentum an jeder Sache muss gesondert begründet werden; Ausnahme: Gesamtrechtsnachfolge)
- Priorität ( wollen mehrere Konkurrenten das gleiche Sachenrecht begründen, ist der zeitlich Frühere der stärkere Berechtigte; Prioritätsgrundsatz)
-
Nennen Sie den Unterschied zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäft.
- Verplichtungsgeschäft: mit einem schuldrechtlichen Vertrag (Titel) verpflichtet sich jemand, eine rechtliche oder tatsächliche Änderung herbeizuführen, jedoch ist durch solch ein Geschäfts dies aber noch nicht bewirkt worden
- Verfügungsgeschäft: das sachenrechtliche Rechtsgeschäft führt die Änderung tatsächlich herbei, weil in die Güterzuordnung eingegriffen wird
-
Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Verfügungsgeschäftes?
- Willenserklärungen der Vertragsparteien
- gültiger Titel/Vertrag,
- der Überträger ist Inhaber des übertragenden Rechts oder sonst berechtigt, darüber zu verfügen
- da der Erwerb dinglicher Rechte immer von einem gültigen Titel abhängt, der die Verfügung rechtfertigt, spricht man von der Zweiaktigkeit oder Kausalität der sachenrechtlichen Verfügung
- Formen des Verfügungsgeschäfts: bei beweglichen Sachen durch Besitzübertragung, bei unbeweglichen Sachen durch Eintragung ins Grundbuch
-
Erklären Sie den Sachbegriff und seine möglichen Einleitungen.
- Sachbegriff nach §285 AGB: alles, was von der Person verschieden ist und zum Gebrauch der Menschen dient; Tiere sind zwar keine Sachen, werden aber als solche behandelt (mit Ausnahmen)
- Einteilung nach körperlichen (Sachen, die in die "Sinne" fallen) und unkörperlichen Sachen (z.B. Patent, Kaufpreisforderung)
- Einteilung nach beweglichen (ohne Verletzung beweglich) und unbeweglichen Sachen (Liegenschaften, Bauwerke) + man beachte die unterschiedliche Behandlung (Eintragung o. Besitzübertragung)
- Einteilung nach teilbaren und unteilbaren Sachen
- Einteilung nach verbrauchbaren und unverbrauchbaren Sachen
Gesamtsache: werden als eine Sache/Einheit angesehen und mit einem gemeinschaftlichen Namen bezeichnet (Bibliothek, Viehherde); Gesamtsache hat im Schuldrecht Bedeutung; im Sachrecht behalte Einzelteile ihre rechtliche Selbsständigkeit - Gemenge: einzelne Bestandteiler einer Gesamtsache, die jedoch einzeln keinen Wert haben (Kaffeebohne, Sandkörner)
-
Wie differenziert sich ein Besitzer zum Inhaber und Eigentümer?
- Inhaber: hat die Sache in seiner Macht oder Gewahrsam, es ist im Herrschaftsbereich einer Person (siehe auch: Besitzdiener, Besitzmittler: Der Chauffeur ist Besitzdieners des Wagens, die Sachherrschaft wird durch Dritte hergestellt)
- Eigentümer: hat das Vollrecht über eine Sache und kann über sie nach belieben verfügen
- Besitzer: verfügt über die tatsächliche Verfügung der Sache, ohne auszusagen, wem die Sache rechtlich zusteht; Inhaber + Wille, die Sache als seinige zu behalten = Besitzer
-
Was besagt die Schutzfunktion des Besitzes?
- das Gesetz verbietet jeden eigenmächtigen Eingriff in den fremden Besitz
- es ist egal ob es sich um einen unrechtmäßigen Besitz handelt
- Selbsthilfe ist verboten
- Besitzstörungsverfahren: wenn jemand eigenmächtig in den fremden Besitz eingreift, kann der Beeinträchtigte sich mit dem Besitzstörungsverfahren schützen
-
Wann liegt Besitzstörung vor?
- eigenmächtig
- Störung und Entziehung des Besitzes
- Störung: die Ausübung des Besitzes wird gehindert
- Eigenmacht: liegt vor, wenn weder durch Erlaubnis oder durch das Gesetz in ein Besitz eingegriffen wird
-
Wie kann man den Besitz unterteilen?
- rechtmäßg oder unrechtmäßig: rechtmäßig, wenn der Besitz auf einen gültigen Titel beruht
- redlich oder unredlich: unredlich, wenn derjenige weiß oder wissen müsste, dass er nicht berechtigt ist, die Sache zu besitzen
- echt oder unecht: wenn mit Gewalt, List, mit einer Bitte oder bei eine Bittleihe die Sache nicht zurück gegeben wird, ist unechter Besitzer
- rechtlicher Besitz: ein dreifach qualifizierter Besitz (rechtmäßig, redlich und echt)
-
Was ist die actio publiciana?
- = Klage aus dem rechtlichen vermuteten Eigentum
- ist das Recht zum Besitz einer Sache
- nur der dreifach qualifzierte Besitzer kann die Actio Publiciana erheben, oder jener der diesen dreifach qualif. Besitz verloren hat
- der Kläger gewinnt den Prozess, wenn dem Beklagten eine Besitzqualifikation fehlt oder wenn dieser schutzunwürdiger erscheint
- gerichtet nach Abwehr von Störungen und Sachherausgabe
- richtet sich nicht auf die Feststellung des Eigentums
-
Was ist die Publizitäts- und Übertragungsfunktion des Besitzes?
- Sachenrechte gehen an beweglichen körperlichen Sachen nur durch Besitzübertragung über
- die Veränderung des Besitzes muss erkennbar sein
- bei Liegenschaften: Eintragung im Grundbuch
-
Welche Bedeutung hat das umfassende Herrschaftsrecht?
- alle körperlichen Sachen, die Eigentum einer Person sind, werden als Eigentum verstanden
- es kann nach Willkür mit dem Eigentum genutzt werden
- andere können vom Eigentum ausgeschlossen werden
- beliebiger Gebrauch des Eigentums
- der Eigentümer kann rechtsgeschäftlich über sie verfügen, d.h. verschenken, verkaufen, verpfänden, zerstören
- das Eigentumsrecht reicht soweit, als dadurch nicht in die Berechtigung anderer eingegriffen wird
-
Im Interesse der Allgemeinheit ist das Eigentumsrecht beschränkt. Erläutern Sie dies.
- Sozialpflichtigkeit/ Sozialbindung / Schranken des Eigentums
- Ausfuhrbeschränkungen für bewegliche Kulturgüter
- Denkmalschutz
- Grundverkehrskommissionen schützen die Leistungsfähigkeit der Landwirtschaft
- Bauordnung: achten auf das Ortsbild und Sicherheit der Bewohner
- Flächenwidmundspläne setzten fest, wie ein Grundstück genutzt werden darf
- Naturschutzgesetz
- teilweise oder vollständiger Entzug des Eigentums möglich: möglich wenn der Eingriff zum Wohl der Allgemeinheit erfolgt (1), verhältnismäßig ist (2), auf Grund eines besonderen Gesetzes (3) und gegen eine angemessene Entschädigung erfolgt (4)
-
Erklären Sie das Rücksichtsnahmegebot des § 364 Abs 1 Satz 2 ABGBG.
- Nachbarrecht des ABGB: Eigentümer benachbarter Grundstücke haben bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen
- Direkte (unmittelbare) Immissionen: sind jedenfalls unzulässig;ohne weitere Voraussetzungen steht dem Eigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch und Schadensersatz (im Verschlden des Störers) zu
- Indirekte Immissionen: können nur dann untersagt werden, wenn das nach dem örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß (1) überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird (2); Beseitigung- und Schadensersatzansprüche möglich
- bei behördlich genehmigten Anlagen: kein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch möglich, solange die Immissionen sich im Rahmen der Genehmigung halten
- Negative Immissionen: Entzug von Licht und Luft, kann untersagt werden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten (1) und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstückes führen (2)
- beschränktes Selbsthilferecht: §422 ABGB
-
Nennen Sie die Arten des Eigentums.
- Alleineigentum: das Eigentumsrecht steht nur einer einzigen Person zu
- Miteigentum: mehrere Personen sind Eigentümer derselben ungeteilten Sache; kann kraft Gesetz, durch Richterspruch, durch Vertrag und durch letztwillige Verfügung entstehen; jeder Miteigentümer ist quotenmäßig an der Sache berechtigt und kann über seinen Anteil frei verfügen; beschränkt und unbeschränkte Gebrauchsmöglichkeit; Benützungsvereinbarung
- Gesamthandeigentum: mehrere Eigentümer können einer Sache ihre Berechtigung nur gemeinsam ausüben, d.h. keiner hat einen quotenmäßigen Anteil; Bsp.: Personengesellschaften, Eigentümerpartnerschaften
- Wohnungseigentum: ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen
-
Nennen sie die zwei Erwerbsprinzipien im Sachenrecht.
- Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selber hat.
- Der Erwerb dingllicher Rechte ist zweiaktig: Lehre vom Verplichtungs- und Verfügungsgeschäft = Lehre von Titel und Modus = Prinzip der kausalen Tradition
-
Erläutern sie den derivative Eigentumserwerb.
- Derivativ: vom Recht des Vormannes abgeleitete Eigentumserwerb
- der bisherige Eigentümer oder ein von diesem mit Verfügungsbefugnis ausgestatteter Dritter übergribt aufgrund eines Verpflichtungsgeschäft die Sache
- drei Voraussetzungen des derivativen Eigentumserwerb: Eigentumsbefugnis /Verfügungsbefugnis des Vormannes (1), gültiger Erwerbstitel (z.B. Kaufvertrag, Schenkung) (2), Vornahme der Übereignung durch Eintragung ins Grundbuch oder durch die Besitzeinräumung (Publizität und Vermittlung der Sachherrschaft)
-
Welche Formen einer Übereignung einer Sache sind möglich?
- Körperliche Übergabe: von Hand zu Hand
- Übergabe durch Zeichen: nur subsidiär, d.h. die Übergabe durch Zeichen ist unwirksam, wenn eine Übergabe von Hand zu Hand leicht möglich wäre; Bsp.: Urkunden, Werzeuge, etc. (muss deutlich erkennbar sein)
- Übergabe durch Erklärung: bloßer Willensakt; drei Arten möglich
- Übergabe kurzer Hand (die Sache ist schon beim Erwerber, steigt vom Sachinhaber zum Sachbesitzer auf)
- Besitzkonstitut (der bisherige Beistzer soll aus irgendwelchen Gründen vorläufig die Sache noch behalten, d.h. er ist nur noch Inhaber der Sache)
- Besitzanweisung (die übetragende Sache befindet sich bei einem Dritten)
-
Erläutern Sie kurz den originären Eigentumserwerb.
- der Eigentumserwerb ist vom Recht des Vormannes unabhängig (originärer Erwerb)
- im Vergleich zum derivativen Erwerb: Recht des Vormannes abgeleitete Eigentumserwerb
- zwei wichtige Formen des originären Eigentumserwerb: gutgläubige Eigentumserwerb von Nichtberechtigten und Ersitzung
-
Der gutgläubige Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten (originäre Eigentumserwerb)
- Das abgeleitete Eigentumserwerb besagt, dass niemand mehr Rechte übertragen kann
- aber: um die Verkehrssicherheit zwischen Güteraustausch zu sichern, ist es im Interesse der Allgemeinheit wichtig, Gutgläubige zu schützen, die darauf vertrauen, dass wenn man Waren kauft, auch Eigentum erwirbt (Verkehrs- und Vertrauensschutz rechtfertigen den Erwerb vom Nichtberechtigten)
- Vier Voraussetzungen für den Erwerb solcher Art
- (1) entgeltlich und gültiger Titelgeschäft
- (2) beweglich, körperliche Sache (keine Liegenschaften und Forderungen)
- (3) der Erwerber hält den Eigentümer für gutgläubig
- (4) entweder wird die Sache in einer öffentlichen Versteigerung, oder von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehemns oder von einem Vertrauensmann erworben
- Es müssen alle Tatbestände kumultativ vorliegen, bei (4) eins von den 3 Möglichkeiten
- bis zum Zeitpunkt der Übergabe muss der Erwerber daran glauben, dass er vom Eigentümer selbst erwirbt
- leichte Fahrlässigkeit nichtigen den gutgläubigen Erwerb
- Ausnahme: beim Erwerb vom Unternehmer (siehe Buch)
- Unternehmer: selbe Definition wie in der UGB
- Vertrauensmann: jede Person, an die der Eigentümer die Sache freiwillig weitergegeben hat und sie anvertraut hat (gestohlene oder verlorene Waren von einem Vertrauensmann können nicht erworben werden, aber vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines U)
- Besonderheiten: §371 ABGB: aufgrund eines gültigen Titels ist der gutgläubige Erwerb an Geld und Inhaberpapieren zulässig (weitere Vorauss. nicht nötig)
-
Die Ersitzung (originärer Eigentumserwerb)
- Rechtserwerb durch Besitz während einer gesetzlich bestimmten Zeit
- Besitz muss bestimmte Qualifikationen aufweisen (redlich, echt, rechtmäßig)
- der nicht Berechtigte erwirbt Eigentum, wenn er die Sache im Glauben, bereits Eigentümer zu sein,eine gewissen Zeit lang besitzt
- Lange Ersitzung (30 Jahre): unbewegliche Sachen; Besitz muss redlich und echt sein; erwirbt nach Ablauf der Zeit das dingliche Recht, Eintragung im Grundbuch hat nur eine rechtserklärende Bedeutung
- Kurze Ersitzung (3 Jahre): bewegliche Sachen; Besitz muss rechtmäßig, echt und redlich sein; ist der Besitz nur redlich und echt dann 30 Jahre
-
Erklären Sie den Eigentumsschutz.
- umfassendes Herrschaftsrecht
- (a) Eigentumsklage: kann von jedem seine Sache herausverlangen
- (b) Eigentumsfreiheitsklage: kann jeden abwehren, der sein Eigentum stört
- (a) Eigentumsherausgabeanspruch: zwei Voraussetzungen (Nachweis des Eigentums, Nachweis dass der Beklagte Inhaber der Sache ist); die Anklage ist nicht zulässig, wenn der Beklagte gegenüber das Recht zur Innehabung hat (Bsp.: Mieter)
- (b): Eigentumsfreiheitsanspruch: Abwehr von Störungen; das Eigentum und die Störung muss nachgewiesen werden; Mögliche Folgen: Wiederherstellung des vorigen Zustands, Unterlassung der Störung bei einer Gefahr des Übergriffs auf sein Eigentum oder wiederholtem Übergriffs
-
Was sind Servitute?
- ein beschränktes dingliches Recht, eine fremde Sache auf bestimmte Weise zu nutzen oder bestimmte Einwirkungen des Eigentümers auf die Sache zu untersagen
- der Eigentümer der dienenden Sache ist dazu verpflichtet, zum Vorteil des anderen etwas zu dulden oder zu unterlassen, ist aber selbst zu einem aktiven Tun nicht verpflichtet
- der Servitutsberechtigte ist verpflichtet, bei Ausübung der Servitut schonend vorzugehen
- Servitute werden durch Titel (Servitutsbestellungsvertrag, letztwillige Verfügung, Ersitzung) und Modus (Eintragung ins Grundbuch) begründet
- dem Berechtigten steht ein dingliches Herrschaftsrecht gegenüber jedem Eigentümer der dienenden Sache bzw jedem Dritten zu (Vgl. Miet: schuldrechtliches Verhältnis)
-
Was sind Reallasten?
- die dingliche Belastung einer Liegenschaft mider Haftung für zumeist wiederkehrende Leistungen des Grundstückeigentümers
- im Vergleich zu dem Servituten ist der Eigentümer der Liegenschaften zu einem aktiven Tun verpflichtet
- Erwerb einer Reallast benötigt einen Titel und einen Modus
- kommt der Eigentümer des belasteten Grundstüks seiner Verpflichtung aus der Reallast nicht nach, kann der Berechtigte Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft führen
- Bsp.: Karl und Elfriede schenken ihrem Sohn Norbert ein Grundstück, welches an
- ihres grenzt. Zusätzlich zur Eintragung Norberts als Eigentümer, wird
- die Verpflichtung des Eigentümers des Grundstückes, im Sommer regelmäßig
- den Rasen in Karl und Elfriedes Garten zu mähen, ins Grundbuch
- eingetragen.
-
Erklären sie kurz das Baurecht.
- dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche einer fremden Liegenschaft ein Bauwerk zu haben
- dem Grundeigentümer bleibt sein Recht an der Liegenschaft erhalten
- Bauführer spart sich den Kaufpreis für die Liegenschaft
- Titel: Baurechtsvertrag
- nicht weniger als zehn und nicht länger als hundert Jahre kann das Baurecht bestellt werden
- Modus: Eintragung ins Grundbuch
- nach Erlöschen des Baurechts fällt das Eigentum am Bauwerk an dern Grundeigentümer
- Entschädigungshöhe: je nach Vereinbarung, ansonsten ein Viertel
-
Erklärenz Sie kurz, was eine Leistungsstörung ist und ihre verschiedenen Arten.
- Leistungsstörung= Fehler bei der Erfüllung/Abwicklung eines gültig zustande gekommenen Vertrags
- Nachträgliche Unmöglichkeit: die vereinbarte Leistung kann nicht mehr erbracht werden
- Verzug: spätete Erfülllung der Vereinbarung
- Gewährleistung: Mangel der Leistungserbringung/Sache
-
Erklären Sie kurz die aus Leistungsstörungen resultierenden Ansprüche.
- Ansprüche: je nach Art der Leistungsstörung (nachträgliche Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung)
- Schadensersatzansprüche: Vorsatz oder Fahrlässigkeit (=schuldhafte Vertragsverletzung); zufällige oder verschuldete Unmöglichkeit (bei der nachträglichen Unmöglichkeit); unverschuldeter und verschuldeter Verzug; bei Gewährleistungsansprüche ist es unabhängig vom Verschulden des Schuldners (Wahl zwischen Gewährleistungsanspruch oder Schadensersatz)
- Regelung des AGBS: grundsätzlich dispositives Recht, aber: Geltungs- und Inhaltskontrolle der AGB müssen beachtet werden
- KSchG: Vereinbarungen bei Leistungsstörungen sind eingeschränkt
-
Was ist der Anwendungsbereich einer Leistungsstörung?
- entgeltliche Verträge: sind dirch ein Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet
- gültige Verträge
- eine Überschneidung zwischen den Willensmängeln Irrtum/List und den Leistungsstörungen sind möglich
-
Was sind Wurzelmängel?
- es ist kein Vertrag zustande gekommen
- Möglichkeiten: Dissenz, Formmangels, mangelnde Geschäftsfähigkeit, Gesetzeswidrigkeit, Anfechtung wegen Willensmangel
- das Problem liegt in der Begründung des Vertrags
- ist nicht Leistungsstörung
-
Erläutern Sie die Nachträgliche Unmöglichkeit.
- nach Vertragsabschluss kann die Leistung durch ein dauerndes Hindernis nicht erbracht werden
- gänzlich vereitelt: z.B. durch Verschwinden, Unbrauchbarwerden, Zerstörung der Leistung
- für den Erbringer unzumutbar oder wirtschaftlich unerschwinglich: z.B. wenn für die Leistungserbringung wirtsch. Aufwendungen erforderlich wären, etc.
- Unterscheidung zwischen Stückschuld und Gattungsschuld
- Gattungsschuld: 1kg Weintrauben, 150 Stück Papier
- Stückchuld: die Tasche von Matea, Gittare von Edge (die Unmöglichkeit ist grundsätzlich nur hinsichtlich einer Stückschuld möglich)
- zwei Sonderfälle der Gattungsschuld, sodass sie als unmöglich bezeichnet werden kann: (1) die gesamte Gattung ist erschöpft (wertvoller Wein), (2) Konkretisierung/Konzentration, d.h. die Gattungsschuld wird wie eine Stückschuld behandelt
-
Was versteht man unter Gefahrtragung?
- es wird bestimmt, wer den wirtschaftlichen Nachteil des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstandes zu tragen hat
- nach §1311 ABGB: der bloße Zufall tritt demjenigen, in dessen Vermögen oder Person sich der Schaden ereignet hat
- die Gefahrtagungsregeln gehen auf kompliziertere Fälle ein
- trägt der Schuldner die Gefahr des zufälligen Üntergangs und der Leistungsgegenstand geht zufällig unter, dann wird der Vertrag aufgelöst; Schuldner verliert Anspruch auf die Kaufpreisforderung; eigene Vermögenseinbuße
- trägt der Gläubiger die Gefahr und der Leistungsgegenstand geht unter, so hat der Schuldner Anspruch auf den Kaufpreis, muss aber nichts leisten
-
Was versteht man unter Gefahrenübergang (Leistungsstörung, Nachträgliche Unmöglichkeit)
- der Verkäufer trägst bis zur vereinbarten Übergabe die Gefahr des zufälligen Untergangs (er ist Eigentümer und es wurde nichts anderes vereinbart); die Gefahr geht mit der Übergabe an den Käufer
- Gläubigerverzug: der Käufer nimmt die zum vereinbarten Zeitpunkt angebotene Sache nicht an, die Gefahr geht auf ihn über
- Spezielle Regeln beim Versendungsverkauf: es wird vereinbart dass der Kaufgegenstand durch einen Dritten zugesandt werden soll
-
Nennen Sie die speziellen Regeln beim Versendungsverkauf (Leistungsstörung, Gefahrenübergang)
- es handelt sich um einen Versendungsverkauf, wenn vereinbart wurde, dass der Kaufgegenstand durch einem Dritten dem Käufer zugesandt werden soll
- grundsätzlich trägt der Verkäufer auch während dem Transport die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache
- wenn der Gläubiger die Art der Versendung bestimmt oder genehmigt, dann geht die Gefahr mit Übergabe der Kaufsache an den Transporteur
- beachte: veranlasst der Verkäufer eine Versendung, ohne dass der Käufer davon weiß, belibt die Gefahr bis zur Übergabe der Sache beim Verkäufer
- Incoterms: International Commercial Terms, Vertragsklauseln des internationalen Handelsverkehr
-
Nennen Sie die Rechtsfolgen der nachträglichen Unmöglichkeit (Leistungsstörungen).
- Zufällige Unmöglichkeit: Aufhebung des Vertrags; Gläubiger verliert seinen Anspruch auf die vereinbarte Leistung, dem Schuldner entgeht die ihm dafür versprochene Gegenleistung; gilt solange der Schuldner die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache trägt
- Verschuldete bzw vom Schuldner zu vertretene Unmöglichkeit: hat der Schuldner die Umöglichkeit verschuldet, so ist er verpflichtet den Schaden des Gläubers zu ersetzen (gilt auch bei zufälliger Unmöglichkeit, wenn er sich bereits im verschuldeten Schuldnerverzug befindet); Vertrag kann auch aufgelöst werden; Gläubiger hat Austauschanspruch (er erbringt seine eigene Leistung und fordert vom Schuldner den Wert der untergegangenen Gegenleistung) oder Differenzanspruch (Rücktritt vom Vertrag, Wert der Gegenleistung minus Wert der eigenen Leistung)
- Besondere Regelungen: Stellvertretendes Commodum (erhält der Schuldner durch den Untergang seiner Sache einen Vermögensvorteil, kann der Gläubiger wahlweise auch diesen Wert verlangen, muss aber auch eine Gegenleistung erbringen), Teilunmöglichkeit (Schuldner kann nur einen Teil der geschuldeten Leistung erbringen; Unterteilung in teilbar oder unteilbar: teilbar = Schuldner erbringt den Teil der Leistung & ansonsten Rechtsfolgen der Unmöglichkeit, unteilbar = Vertrag wird aufgelöst, Recht auf Schadensersatz)
-
Was sind die Voraussetzungen für einen Schuldnerverzug? (Leistungsstörungen)
- entgeltlicher Vertrag
- nicht zur vereinbarten Zeit
- nicht am gehörigen Ort
- nicht auf die bedungende Weise angeboten (Anderslieferung / Aliudlieferung)
- die Leistung ist jedoch noch möglich
-
Nennen Sie die Rechtsfolgen bei einem Schuldnerverzug (Leistungsstörung)
- die Verzögerung ist schuldhaft, sog. subjektiver / verschuldeter Schuldnerverzug und er muss den Schaden ersetzen
- Geldschuld im Verzug: die gesetzlichen und vereinbarten Verzugszinsen sind zu zahlen (bürgerliches Recht 4%, zwischen Unternehmerns 8%)
- unverschuldeter (objektiver) Schuldnerverzug: Gläubiger kann am Vertrag festhalten (auf Erfüllung bestehen) oder vom Vertrag zurücktreten (Setzung einer angemessenen Nachfrist)
- verschulderter (subjektiver) Schuldnerverzug: kann am Vertrag festhalten und den Verspätungsschaden begehren oder vom Vertrag zurücktreten und den Nichterfüllungsanspruch geltend machen
- Besonderheiten: Teilverzug (ein Teil der Leistung kann erfüllt werden, während der Rest später erbracht wird), Gegenleistung muss auch teilbar sein; ist die Leistung unteilbar, kann der Gläubiger vom gesamten Vertrag zurücktreten
- Besonderheit: Schuldnerverzug beim Fixgeschäft; ergibt sich aus dem Zweck des Geschäfts oder der getroffenen Vereinbarung; gerät der Schuldner im Verzug, kommt es zur Auflösung des Vertrags (keine Nachfrist nötig, verschuldeter Verzug= Ersatz auf Nichterfüllungsschaden); möchte der Gläubiger dennoch die Leistung, muss er es sofort nach Zeitablauf durch formlose Erklärung mitteilen und auf Erfüllung bestehen (bei Verschuldung: Ersatz des Verspätungsschaden)
-
Erläutern Sie den Gläubigerverzug.
- Voraussetzungen: Der Schulder muss die Leistung zur vereinbarten Zeit, am vereinbarten Ort und mit den bedungenen Eigenschaften anbieten (mängelfrei)
- Rechtsfolgen: Gläubiger trägt das Risiko des zufälligen Untergangs der Sache; G trägt das Risiko der zufälligen Verschlechterung, Schuldner haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, Gläubiger muss für die verursachten Mehraufwendungen des Schuldners aufkommen
Zusammentreffen von Schuldner- und Gläubigerverzug: die Annahme der vom anderen vereinbarungsgemäßg angebotenen Leistung und die eigene Erbringung wird verweigert (es sind die Rechtsfolgen des Gläubiger- und Schuldnerverzugs anwendbar)
-
Nennen Sie die Voraussetzungen für die Gewährleistung.
- entgeltlicher Vertrag
- Leistung wurde erbracht bzw. übergeben
- Leistung war bereits zum Zeitpunkt der Erfüllung mangelhaft
- die Gewährleistungsfrist ist noch nicht abgelaufen
-
Wann handelt es sich um einen Mangel?
- anhand des konkreten Vertrags kann die Mangelhaftigkeit festgestellt werden
- Vertragsinhalt ist nicht nur die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit
- auch gewöhnlich vom Verkehr vorausgesetzte Eigenschaften weden Bestandteil des Vertrages
- die Sache entspricht einer Beschreibung, einer Probe oder einem Muster
- öffentliche Äußerungen (Werbung, auf der Verpackung), sofern sie im Vertragspartner die Erwartung einer bestimmten Eigenschaft oder eines best. Gebrauchs hervorrufen
- Übergeber ist an öffentlichen Äußerungen nicht gebunden: wenn er sie weder kante noch kennen konnte, bzw. wenn er sie beim Vertragsabschluss noch richtig gestellt hat
- auch marktschreierische Werbeaussagen gehören nicht zum Vertragsinhalt
-
Was für Arten von Mängeln kann es geben?
- Sachmangel: Mangel an der Sache, die in qualitativer oder quantitativer Hinsicht körperlich an der Sache haften
- Rechtsmangel: Mängel, welche die Rechtsposition betreffen
- geringfügige Mängel: die Auflösung eines Vertrags wäre hier unverhältnismäßig
- behebarer Mangel oder unbehebarer Mangel
offenkundiger Mangel: Mängel die schon "ins Auge fallen"; ist die Sache bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses offenkundig mangelhaft, schließt dies den Anspruch auf Gewährleistung aus
-
Erläutern Sie kurz die Rechtsfolgen bei einem Mangel (Gewährleistung)
- Gewährleistungsbefehle sind in einem Zweistufen-System angeordnet
- primäre Gewährleistungsbefehle: Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehldenen und ist nur bei behebaren Mängeln möglich) oder Austausch (der mangelhaften Sache gegen eine mangelfreie, nur bei Gattungsschulden)
- sekundäre Gewährleistungsbefehle: Preisminderung (Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse) und Vertragsaufhebung
-
Erläutern Sie primäre Gewährleistungsbefehle.
- zunächst hat der Übernehmer die Wahl zwischen den Gewährleistungsbefehlen Verbesserung und Austausch
- Kosten für die Beseitigung des Mangels hat allein der Übergeber zu tragen
- Verbesserung bzw. Austausch sind am ursprünlichen Erfüllungsort vorzunehmen
- in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer
- der Übernehmer hat keine Wahlmöglichkeit wenn einer der beiden Befehle nicht möglich ist (unbehebarer Mangel -> keine Verbesserung; Stückschuld -> kein Austausch) oder im Vergleich zu anderen, mit einem unverhältnismäßigen hohen Aufwand verbunden ist
-
Erläutern Sie die Sekundären Gewährleistungsbefehle
- Wahl zwischen Preisminderung und Vertragsaufhebung (Wandlung) wenn
- beide primären Gewährleistungsbefehle nicht möglich sind / für den Übergeber mit einem unverhältnismäßigen hohen Aufwand verbungen ist / Unannehmlichkeiten seitens Übernehmer oder triftiger in der Person des Übergebers liegender Gründe unzumutbar sind
- oder der Übergeber den gewählten Rechtsbefehl nicht in angemessener Frist ausführt, oder verweigert
Preisminderung: führt zur Vertragsanpassung P/W = p/w; P = ursprünglich vereinbarter Preis, W = Wert der Mangelfreien Sache, p = geminderte Preis, w = Wert der mangelhaften Sache - Vertragsaufhebung: ist bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen, kann auch die Beseitigung der mangelhaften Sache verlangen
-
Wie sind die Fristen der Gewährleistung festgelegt?
- bewegliche Sachen: zwei Jahre
- unbewegliche Sachen: drei Jahre
- nach Ablauf der Frist, ist der Anspruch auf Gewährleistung verjährt
- Sachmängel: Frist beginnt mit der Ablieferung
- Rechtsmängel: ab dem Zeitpunkt, ab dem der Mangel dem Übernehmer bekannt ist
- Verlängerung der Gewährleistungsfrist kann vereinbart werden, eine Verkürzung dagegen nur, solange es sich um keinen Verbrauchergeschäft handelt
- innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe: es kann vermutet werden, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Erfüllung vorlag (nur Mangelhaftigkeit muss vorliegen; nicht möglich, wenn sie mit der Sache der Art oder des Mangels nicht vereinbar ist, z.B. Autoreifen)
-
Nennen Sie Einschränkungen der Gewährleistung
- Keine Gewährleistung: Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses offenkundig sind (Ausnahme:außer der Übergeber hat die fehlende Eigenschaft ausdrüklich zugesichert oder arglistig verschwiegen)
- Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten: Gewährleistung ist dispositives Recht in der AGBG (können anders als im Gesetz vorgesehen verändert werden oder sogar einen Gewährleistungsverzicht vereinbaren); Ausnahmen: gänzlicher Gewährleistungsausschluss bei fabrikneuen Sachen und Einschränkungen der Gewährleistung im Verbrauchergeschäft sind nicht zulässig
- Mängelrüge: Austausch zwischen zwei Unternehmen, nach Erhalt der Ware muss sie sachgemäß und mit fachkundiger Sorgfalt untersucht werden (Stichproben bei großen Warenmengen) (Ausnahme: Originalverpackungen); binnen einer angemessenen Frist müssen etwaige Mängel mitgeteilt werden
- Form der Mängelrüge ist gesetzlich nicht vorgegeben, jedoch muss der Mangel und die betroffenene Ware angegeben sein
- Rügt der Käufer einen Mangel nicht rechtzeitig: Ware gilt als genehmigt, Verlust der Gewährleistungsansprüche (auch Rückgriffsmöglichkeit beim Händerregress), vertragl. Schadensersatzansprüche und Anfechtungsrech wegen Irrtums für diesen Mangel
- Rügepflicht kann vertraglich modifiziert oder ausgeschlossen werden
- keine Mängelrüge muss erstattet werden: wenn es sich um einen Rechtsmangel handelt, wenn der Verkäufer einen Sachmangel arglistig verschwiegen hat (insb bei vorsätzlicher Verletzung einer Aufklärungspflicht)
-
Erläutern Sie die Gewährleistung im Verbrauchergeschäft.
- Ort, an dem der Unternehmer die Verbesserung bzw den Austausch vornehmen muss = Ort der Übergabe
- bei sperrigen Sachen = gewöhnliche Aufenthaltsort der Sache (Inland)
- Zusendung der Sache = Kosten werden vom Verkäufer übernommen
- Einschränkung oder Ausschluss der Gewährleistungsrechte ist vor Kenntnis des Mangels durch den Verbraucher nicht möglich
- Verkürzung der GWLfrist ist unwirksam (Ausnahme: Veräußerung von gebrauchten beweglichen Sachen; Verkürzung auf ein Jahr nur bei gebrauchten Autos möglich, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr vergangen ist)
- Abzahlungsgeschäfte: Gewährleistungsansprüche bis zur Fälligkeit der letzten Rate
- fehlerhafte Anleitung (IKEA Klausel)
- übernimmt der U eine vertragliche Garantie, hat dieser dem Verbraucher auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Übergebers hinzuweisen und dass diese durch seine Garantieerklärung nicht eingeschränkt wird
-
Erklären Sie den Händlerregress.
- Rückgriff in der Absatzkette
- sofern der Vormann Unternehmer ist, kann der Unternehmer seine Gewährleistungsansprüche unabhängig von der Gewährleistungsfrist geltend machen
- Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten ab Erfüllung seiner eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend gemacht werden
- Rückgriff kann bis zum Anfang der Absatzkette sein, solange auch dieser Unternehmer ist
-
Wann kann man Schadensersatz fordern?
- dem Übergeber muss die Mangelhaftigkeit vorwerfbar sein
- der Geschädigte kann zwischen Schadensersatz oder Gewährleistung wählen, jedoch bekommt er sienen Vermögensvorteil nur einmal ersetzt
- Anspruchsberechtigung wie bei der Gewährleistung: primäre Anspruchsberechtigung (Verbesserung oder Austausch) und wenn die Mangelbeseitigung nicht möglich ist dann Geldersatz möglich (Vertrauensschaden: hätte der Übergeber den Geschädigten aufgeklärt, oder Nichterfüllungsschaden)
-
Nennen Sie die Unterschiede zwischen dem Schadensersatz und der Gewährleistung.
- das Verschulden des Übergebers muss beim Schadensersatzanspruch bewiesen werden
- Verjährungsfrist: beginnt bei der Schadensersatzforderung drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, bei der Gewährleistung fängt dies bei Übergabe zu laufen
- Ersatz für Mangelfolgeschäden und für eine Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten (positive Vertragsverletzung) kann nur über den Schadensersatz erlangt werden
-
Was versteht man unter positiver Vertragsverletzung?
- in Folge einer (ordentlichen oder mangelhaften) Erfüllung einer Leistung tritt ein Schaden an sonstigen Gütern an
- zwei unterschiedliche Fälle: Mangelfolgeschaden und Verletzung der Schutz- und Sorgfaltspflicht
- Mangelfolgeschaden: durch die mangelhafte Sache wird ein anderes Rechtsgut des Übernehmers beschädigt
- Verletzung von Schutz und Sorgfaltspflicht: wenn während bei der ordentlichen Erbrigung der Leistung sonstige Güter des Gläubigers beschädigt wird
- Wichtig: es kommen keine Gewährleistungsanspruche für Schaden an davon verschiedenen Sachen in Betracht, der Geschädigte kann nur Schadensersatzansprüche gegenüber seines Vertragspartners verlangen
-
Was muss beim Ausdruck "Garantie" beachtet werden?
- es muss vor Auslegung ermittelt werden, was genau Inhalt der Vereinbarung wurde (Garantie)
- Garantiezusage vom Veräußerer: meistens eine Abänderung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche
- echte Garantie: der Garantiegeber übernimmt meistens die Haftung für die Mangelfreiheit (Vertrag zwischen Garanten und Käufer)
- der Übernehmer kann sich bei einem Haftungsfall direkt an den Garanten wenden und den vereinbarten Befehl in Anspruch nehmen
-
Was bedeutet "laesio enormis"?
- = "Verkürzung über die Hälfte"
- wenn aufgrund eines Vertrages nicht einmal die Hälfte dessen erhält, was er gegeben hat, kann die Aufhebung des Vertrages verlangt werden
- auf ein Verschulden des Veräußerers oder möglichen Mangel kommt es nicht an
- aber: der Vertragspartner hat die Möglichkeit den Vertrag aufrecht zu erhalten, indem er dem Verkürzten die Differenz zwischen seiner Leistung und dem tatsächlichenWert (nicht nur die Hälfte) erbringt
- laesio enormis ausgeschlossen: wenn der Verkürzte den wahren Wert der Leistung kannte oder die Sache aus bloßer Vorliebe erworben hat
- vollkommener Ausschluss (vertraglich) kann bei unternehmensbezogenen Geschäften erfolgen
-
Was bedeutet Mangelhaftigkeit iS der Gewährleistung?
- Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung bereits im Zeitpunkt der Übergabe nicht
- die bedungene oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft aufweist, oder
- aber nicht den öffentlichen Äußerungen des Herstellers oder Importeurs
- entspricht.
|
|