EST Paragrahpen

  1. Unbeschränkte Steuerpflicht
    § 1 (1) S.1 EStG

    Natürliche Personen, die im Inland gem. S.2 einen Wohnsitz gem. § 8 AO oder ihren gewöhntlichen Aufenthalt gem. § 9 AO haben
  2. Inland
    § 1 (1) S.2 EStG
  3. Erweiterte Steuerpflicht
    • § 1 (2) EStG
    • Deutsche Staatsangehörige, die Nr. 1 im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und Nr. 2 zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn beziehen.
  4. Erweiterte Unbeschränkte Steuerpflicht
    § 1 (3) EStG

    Auf Antrag, natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch inländische Einkünfte gem. § 49 EStG beziehen.
  5. Beschränkte Steuerpflicht
    § 1 (4) EStG

    Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch inländische Einkünfte gem. § 49 EStG beziehen.
  6. Sachliche Steuerpflicht Welteinkommensprinzip
    § 2 (1) S.1 Nr. 1 - 7 EStG
  7. Ermittlung Summe der Einkünfte
    § 2 (2) Nr. 1 und Nr. 2 EStG
  8. Gewinneinkunftsarten
    • § 2 (2) S.1 Nr. 1 EStG
    • § 2 (1) S.1 Nr. 1 EStG
    • Gewinn nach § 4 - 7k EStG
  9. Überschusseinkunftsarten
    • § 2 (2) S.1 Nr. 2 EStG
    • § 2 (1) S.1 Nr. 4 - 7 EStG Überschuss nach § 8 - 9a EStG
  10. Ermittlung Gesamtbetrag der Einkünfte
    • § 2 (3) EStG
    • Summe der Einkünfte vermindert um den Altersentlastungsbetrag § 24a, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b und den Abzug gem. § 13 (3) EStG
  11. Ermittlung Einkommen
    • § 2 (4) EStG
    • Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben § 10 EStG und die außergewöhnlichen Belastungen § 33 EStG
  12. Ermittlung zu versteuerndes Einkommen
    • § 2 (5) S.1 EStG
    • Das Einkommen, vermindert um die Freibetrage § 32 (5) EStG und die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge.
  13. Für welchen Zeitraum ist die Einkommensteuer zu ermitteln?
    • § 2 (7) S.1 EStG
    • Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.
  14. Steuerfreie Einnahmen
    § 3 EStG
  15. Teileinkünfte Verfahren
    § 3 Nr. 40 EStG
  16. Anteile Abzüge
    § 3c EStG
  17. Anteile Abzüge teileinkünfte Verfahren
    § 3c (2)EStG
  18. Gewinnbegriff im Allgemeinen
    • § 4 (1) S.1 EStG
    • Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem BV am Schluss des WJ und dem BV am Schluss des vorangegangenen WJ, vermehrt um die Entnahmen und vermindert um die Einlagen.
  19. Begriffdefinition Entnahmen
    • § 4 (1) S.2 EStG
    • Entnahmen sind alle WG, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des WJ entnommen hat
  20. Begriffsdefinition Einlagen
    • § 4 (1) S.7 EStG
    • Einlagen sind alle WG, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des WJ zugeführt hat.
  21. Einnahmen Überschussrechnung
    • § 4 (3) S.1 EStG
    • Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der BE über die BA ansetzen.
  22. Einnahmen Überschussrechnung Abschreibungsvorschriften
    • § 4 (3) S.3 EStG
    • Die Vorschriften des § 6 (2) und Buchstabe a, sowie die Absetzung für Abnutzung sind zu befolgen
  23. Einnahmen ÜberschussrechnungAHK für nicht abnutzbare WG als BA anzusetzen
    • § 4 (3)S.4 EStG
    • Die AHK für nicht abnutzbare WG sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses, bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als BA zu berücksichtigen.
  24. Definition Betriebsausgaben
    • § 4 (4) EStG
    • BA sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
  25. Definition Betriebseinnahmen
    • § 4 (4) EStG anzuwenden
    • BE sind Einnahmen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
  26. Privater Schuldzinsenabzug
    • § 4 (4) a S.1 EStG
    • Schuldzinsen sind nicht abzugsfähig, wenn Überentnahmen getätigt worden sind
  27. Privater SchuldzinsenabzugDefinition Überentnahmen
    • § 4 (4a) S.2 EStG
    • Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des WJ übersteigen.
  28. Privater SchuldzinsenabzugErmittlung nicht abziehbare Schuldzinsen
    • § 4 (4a) S.3 EStG
    • 6 % der Überentnahmen des WJ zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener WJ, abzüglich der Unterentnahmen
  29. Privater Schuldzinsenabzug
    Freibetrag
    § 4 (4a) S.5 EStG EUR 2050
  30. Privater Schuldzinsenabzugunberührte Schuldzinsen
    • § 4 (4a) S.5 EStG
    • Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von AHK von WG des AV
  31. Nicht abziehbare Betriebsausgaben
    § 4 (5) EStG
  32. Nicht abziehbare BetriebsausgabenGeschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind
    • § 4 (5) S.1 Nr. 1 EStG
    • Im WJ EUR 35,00 nicht übersteigen
  33. Nicht abziehbare Betriebsausgaben
    Bewirtungsaufwendungen
    • § 4 (5) S.1 Nr. 2 EStG
    • Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen.
  34. Nicht abziehbare Betriebsausgaben
    Bewirtungsaufwendungen
    Nachweise
    • § 4 (5) S.1 Nr. 2 S.2 EStG
    • Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen
  35. Nicht abziehbare Betriebsausgaben
    Verpflegungsmehraufwendungen
    § 4(5) S.1 Nr. 5 EStG
  36. Nicht abziehbare Betriebsausgaben Aufwendungen für die Wege des Stpfl. zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Familienheimfahrten
    § 4 (5) S.1 Nr. 6 EStG
  37. Nicht abziehbare BetriebsausgabenArbeitszimmer
    § 4 (5) S.1 Nr. 6b EStG
  38. Nicht abziehbare BetriebsausgabenGeldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    § 4 (5) S.1 Nr. 8 EStG
  39. Nicht abziehbare BetriebsausgabenZinsen auf hinterzogene Steuern gem. § 235 AO
    § 4 (5) S.1 Nr. 8a EStG
  40. Nicht abziehbare BetriebsausgabenZuwendungen bei rechtswidrige Handlung
    § 4 (5) S.1 Nr. 10 EStG
  41. Nicht abziehbare BetriebsausgabenGewerbesteuer
    • § 4 (5b) EStG
    • Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
  42. Nicht abziehbare Betriebsausgabenabziehbar wenn einzeln und getrennt aufgezeichnet
    § 4 (7) EStG
  43. Gewinnermittlungszeitraum
    • § 4a (1) S.1 EStG
    • Bei Land- und Forstwirtschaft und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem WJ zu ermitteln.
  44. GewinnermittlungszeitraumLand- und Forstwirtschaft
    • § 4a (1) S.2 Nr.1 EStG
    • Bei Land- und Forstwirten ist der Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06.
    • § 8c EStDV
  45. GewinnermittlungszeitraumGewerbetreibende im HR eingetragen
    • § 4a (1) S.2 Nr.2 EStG
    • Gewerbetreibende im HR eingetragen, der Zeitraum für den sie regelmäßig Abschlüsse machen.

    • § 4a (1) S.2 Nr.2 S.2 EStG
    • Umstellung des WJ auf einem vom KJ abweichenden Zeitraum ist nur wirksam, wenn es im Einvernehmen mit dem FA ist.
  46. GewinnermittlungszeitraumWJ anderer Gewerbetreibender
    • § 4a (1) S.2 Nr.3 S.1 EStG
    • Bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr
  47. Gewinnermittlungszeitraum
    Gewinnberücksichtigung
    Land- und Forstwirte
    • § 4a (2) Nr.1 S.1 EStG
    • Gewinn, in dem das WJ beginnt, in dem das WJ endet, entsprechend seinem zeitlichen Anteil aufzuteilen
    • § 4a (2) Nr.1 S.2 EStG
    • Veräußerungsgewinne i.S.d. § 14 EStG in dem WJ, in dem sie entstanden sind
  48. Gewinnermittlungszeitraum
    Gewinnberücksichtigung Gewerbetreibende
    • § 4a (2) Nr.2 EStG
    • In dem KJ bezogen, in dem das WJ endet
  49. Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
    • § 5 (1) S.1 EStG
    • Gewerbetreibende, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen, ist für den Schluss des WJ das Betriebsvermögen anzusetzen (nach § 4 (1) S.1 EStG)
  50. Verrechnungsverbot
    • § 5 (1a) S.1 EStG
    • Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden
  51. Immaterielle Wirtschaftsgüter
    • § 5 (2) EStG
    • § 248 (2) HGB
    • Für immaterielle WG des AV ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
  52. Verbindlichkeiten/Rückstellungen erst bilden wenn Einnahmen und Gewinne angefallen sind.
    § 5 (2a) EStG
  53. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.
    § 5 (4a) S.1 EStG
  54. Rechnungsabgrenzungsposten
    § 5 (5) EStG
  55. Bewertung
    § 6 EStG
  56. Bewertung Anlagevermögen
    • § 6 (1) Nr.1 S.1 EStG
    • WG des AV die der Abnutzung unterliegen, sind mit den AHK vermindert um die Afa anzusetzen.
  57. Teilwertbestimmung Anlagevermögen
    • § 6 (1) Nr.1 S.2 EStG
    • Ist der Teilwert einer vorraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
  58. Bewertung AnlagevermögenDefinition Teilwert
    • § 6 (1) Nr.1 S.3 EStG
    • Teilwert ist der Betrag den ein Erwerber im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne WG ansetzen würde. Es ist davon auszugehen, das der Erwerber den Betrieb fortführt.
  59. Bewertung Anschaffungsnahe Herstellungskosten
    • § 6 (1) Nr.1a S.1 EStG
    • Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen die innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen OHNE USt 15 v.H.v. der AHK des Gebäudes übersteigen
  60. Bewertung Grund und Boden
    • § 6 (1) Nr.2 S.1 EStG
    • Grund und Boden ist mit den AHK anzusetzen
    • beachte § 6b und ähnliche

    • Satz 2:
    • Teilwert vorraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden
  61. Bewertung Vorratsvermögen
    • § 6 (1) Nr.2a S.1 EStG
    • Gewinnermittlung nach § 5 EStG können unterstellen das die zuletzt angeschaffte WG zu erst verbraucht/verkauft werden

    (Last In, First Out)
  62. Bewertung Verbindlichkeiten
    • § 6 (1) Nr.3 S.1 EStG
    • Verbindlichkeiten sind mit den AHK anzusetzen

    • Sinngemäße Anwendung
    • § 6 (1) Nr.2 EStG Zinssatz Verbindlichkeiten > 12 Monate
  63. Bewertung Rückstellungen
    § 6 (1) Nr.3a EStG
  64. Bewertung Kfz Nutzung
    • § 6 (1) Nr.4 S.2 EStG
    • Die private Kfz Nutzung, für Fahrzeuge, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden, für jeden Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung und der Umsatzsteuer.
  65. Bewertung Fahrtenbuch
    • § 6 (1) Nr.4 S.3 EStG
    • Die private Kfz Nutzung kann auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden wenn die insgesamt entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
  66. Bewertung Einlagen
    • § 6 (1) Nr. 5 S.1 EStG
    • Einlagen sind mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; JEDOCH höchstens mit den AHK wenn:
    • das WG innerhalb der letzten 3 Jahre vor Zeitpunkt der Zuführung angeschafft worden ist
  67. Bewertung GWG ab 2010
    • § 6 (2) S.1 EStG ab 2010
    • Die AHK oder der nach 1 Nr. 5 - 6 EStG an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren WG des AV, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, können im WJ der AHK oder Einlage oder Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als BA abgezogen werden, wenn die AHK vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b I EStG) EUR 410 nicht übersteigen.
  68. Bewertung GWG
    Selbstständigen Nutzung
    • § 6 (2) S.2 EStG
    • Ein WG ist einer selbstständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen WG des AV gentutz werden kann

    Technisch aufeinander abgestimmt.
  69. Bewertung Sammelposten ab 2010
    • § 6 2a S.1 EStG
    • Abweichend von 2 S.1 EStG kann für die WG gem. § 6 2 S.1 EStG ein Sammelposten gebildet werden, wenn die AHK gem. § 6 2 S.1 EStG EUR 150,00, aber nicht EUR 1.000,00 übersteigen.

    • § 6 (2a) S.2 EStG
    • Der Sammelposten ist im WJ der Bildung und den folgenden 4 WJ mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufzulösen.

    • § 6 (2a) S.3 EStG
    • Scheidet ein WG im Sinne des 1 EStG aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.

    • § 6 (2a) S.4 EStG
    • WG im Sinne des § 6 (2) S.1 EStG können im WJ der Anschaffung i.v.H. als BA angesetzt werden, wenn das einzelne WG EUR 150,00 nicht übersteigen.

    • § 6 (2a) S.5 EStG
    • Die Sätze 1 - 3 EStG sind für alle in einem WJ angeschafften, hergestellten oder eingelegten WG einheitlich anzuwenden.
  70. Bewertung Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Anteil eines Mitunternehmers
    • § 6 (3) S.1 EStG
    • Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Anteil eines Mitunternehmers unentgeltlich übertragen, sind die WG mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben.
  71. Unentgeltiche Übertragung einzelner WG außer in den Fällen der Einlage
    • § 6 (4) EStG
    • Wird ein einzelnes WG außer in den Fällen der Einlage § 4 (1) S.7 EStG unentgeltlich in das BV eines anderen Stpfl. übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende BV als Anschaffungskosten.
  72. Übertragung einzelnes WG von einem BV in ein anderes BV desselben Steuerpflichtigen
    • § 6 V S.1 EStG
    • Wird ein einzelnes WG von einem BV in ein anderes BV desselben Stpfl. überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

    • § 6 (5) S.2 EStG
    • Satz 1 EStG gilt auch für die Überführung aus einem eigenen BV des Stpfl. in dessen Sonder BV und umgekehrt sowie zwischen verschiedenen Sonder BV desselben Stpfl
  73. Bewertung bei Tausch
    • § 6 (4) S.1 EStG
    • Wird ein einzelnes WG im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die AHK nach dem gemeinen Wert des hingegebenen WG
  74. Bewertung Tausch
    Übertragung im Wege der verdeckten Einlage
    • § 6 (6) S.2 EStG
    • Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten WG.
  75. Pensionsrückstellung
    § 6a EStG
Author
meierbi
ID
62746
Card Set
EST Paragrahpen
Description
EStG Paragraphen
Updated