-
Definition:
"Durchsuchung"
Durchsuchen ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will.
-
Definition:
"Eigentum"
Ausschließliche Zuordnung einer vermögenswerten Position durch das einfache Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt.
-
Definition:
"Eingriff"
Ein Eingriff ist jede zielgerichtete, staatliche Maßnahme, die den Grundrechtsinhaber in der Ausübung seiner Grundrechte nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
-
Definition:
"Freiheit der Person"
Körperliche Fortbewegungsfreiheit, also das Recht, (positiv) jeden beliebigen Ort aufzusuchen.
-
Definition:
"Freiheitsbeeinträchtigung"
Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 2 II GG, die nicht Freiheitsentziehungen sind und die körperliche Bewegungsfreiheit nur kurzfristig aufheben.
-
Definition:
"Freiheitsentziehung"
Das (nicht nur vorübergehende) Festhalten einer Person an einem eng umgrenzten Ort gegen ihren Willen oder in willenlosem Zustand.
-
Definition:
"Körperliche Unversehrtheit"
Gesundheit im biologisch-physischen Sinn und das psychisch-seelische Wohlbefinden.
-
Definition:
"Rechte anderer"
Grundrechte, privat- und öffentlichrechtliche Rechte.
-
Definition:
"Sittengesetze"
Allgemein anerkannte Moral- und Wertvorstellungen.
-
Definition:
"Verfassungsmäßige Ordnung"
Formell und materiell verfassungsmäßige Rechtsordnung.
-
Definition:
"Wohnung"
Jeder Raum, den ein Mensch der allgemeinen Zugänglichkeit durch Abschottung entzieht und ihn zur Stätte seines Aufenthalts und Wirkens bestimmt.
-
Erkläre:
"einfacher Gesetzesvorbehalt"
Der einfache Gesetzesvorbehalt vermittelt dem Gesetzgeber die stärkste Einschränkungsmöglichkeit. Es gestattet die Einschränkung der Grundrechte zugunsten aller verfassungsrechtlichen Zwecke. Der Gesetzgeber ist lediglich an die sogenannten Schranken-Schranken (verfassungsrechtliche Gegenschranken) gebunden.
- Beispiel:Art. 14 I S2 GG
- Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
-
Erkläre:
"Grundrechtsverzicht"
- Der Grundrechtsverzicht bezeichnet die Einwilligung des Grundrechtsträgers in die staatliche Einwirkung auf seine grundrechtlichen Schutzgüter (echte Freiwilligkeit der Einwilligung).
- Achtung! Nicht alle Grundrechte sind verzichtsfähig!
- Beispiel eines zulässigen Verzichts:
- Das Hereinbitten der Polizeibeamten in die Wohnung.
-
Erkläre:
"Qualifizierter Gesetzesvorbehalt"
Sobald das Grundgesetz an die Grundrechtschranke bestimmte, tatbestandliche Anforderungen stellt, handelt es sich um eine qualifizierte Schranke. Das Gesetz, welches das Grundrecht beschränkt, muss diese Anforderungen erfüllen.
- Beispiel:
- Art. 4 III S2 GG:
- Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
-
Erkläre:
"Schrankentrias"
Die Schrankentrias ist die Bezeichnung für drei rechtliche Schranken, die das Grundgesetz für das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit und damit sowohl für die allgemeine Handlungsfreiheit als auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Art. 2 Abs. 1 GG setzt.
- Die drei Schranken sind
- * die verfassungsmäßige Ordnung,
- * die Rechte anderer
- * das Sittengesetz.
-
Erkläre:
"Verfassungsimmanente Schranke"
- Einige Grundrechte enthalten ihrem Wortlaut nach keine Einschränkungsmöglichkeit. Es ist aber allgemein anerkannt, daß kein Grundrecht schrankenlos gilt. Die Ausübung der eigenen Grundrechte unterliegt naturgemäß der Schranke, daß Dritte in ihrer Grundrechtsausübung oder andere zumindest gleichrangige Verfassungswerte nicht beeinträchtigt werden dürfen.
- Jedes Grundrecht wird durch immanente Schranken begrenzt!
-
Erkläre:
"Verfassungsunmittelbare Schranke"
Eine verfassungsunmittelbare Schranke ergibt sich direkt aus Text des Grundgesetzes.
- Beispiel:
- Artikel 8: Versammlungsfreiheit
- ...friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
-
In welche(s) Grundrecht(e) greift folgende Maßnahme bei typischem Ablauf ein?
"Anhalten zur Identitätsfeststellung"
Art. 2 I GG - Allgemeine Handlungsfreiheit
- auch vertretbar:
- Art. 2 II GG i.V.m. Art. 104 I GG - Freiheitsbeschränkung
-
In welche(s) Grundrecht(e) greift folgende Maßnahme bei typischem Ablauf ein?
"Anhalten zur Verkehrskontrolle"
Art. 2 I GG - Allgemeine Handlungsfreiheit
-
In welche(s) Grundrecht(e) greift folgende Maßnahme bei typischem Ablauf ein?
"Durchsuchung der Person nach Identitätspapieren"
- Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG - Allgemeines Persönlichkeitsrecht / Intimsphäre
- Art. 2 II S2 GG i.V.m. Art. 104 I GG - Freiheitsbeschränkung
-
In welche(s) Grundrecht(e) greift folgende Maßnahme bei typischem Ablauf ein?
"Nach Personalien befragen - Verlangen, daß Angaben zur Feststellung der Identität gemacht werden und dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden"
Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG - Allgemeines Persönlichkeitsrecht / R.I.S.
- Ermächtigung:
- §§ 12 PolG, 163b StPO
-
In welche(s) Grundrecht(e) greift folgende Maßnahme bei typischem Ablauf ein?
"Durchsuchung einer Person"
- Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG - Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Intimsphäre
- Art. 2 II S2 GG i.V.m. Art. 104 I GG - Freiheitsbeschränkung
-
In welche(s) Grundrecht(e) greift folgende Maßnahme bei typischem Ablauf ein?
"Platzverweis zur Gefahrenabwehr"
Art. 2 II GG i.V.m. Art. 104 I GG - Freiheitsbeschränkung (nicht-zurückkommen-dürfen)
- ebenfalls vertretbar:
- Art. 2 I GG - Allgemeine Handlungsfreiheit
-
In welche(s) Grundrecht(e) greift folgende Maßnahme bei typischem Ablauf ein?
"Festhalten zur IDF / Verbringen zur Wache"
Art. 2 II S2 GG i.V.m. Art. 104 I GG - Freiheitsbeschränkung
- auch vertretbar:
- Art. 2 II S2 GG i.V.m. Art. 104 I,II GG - Freiheitsentziehung
- Ermächtigung:
- §§ 12 PolG, 163b StPO
-
In welche(s) Grundrecht(e) greift folgende Maßnahme bei typischem Ablauf ein?
"Verbringen zur Wache zur Entnahme der Blutprobe"
Art. 2 II S2 GG i.V.m. Art. 104 I GG - Freiheitsbeschränkung
-
In welche(s) Grundrecht(e) greift folgende Maßnahme bei typischem Ablauf ein?
"Ingewahrsamnahme (u.U. auch kurzfristig)"
Art. 2 II S2 GG i.V.m. Art. 104 I,II GG - Freiheitsentziehung
-
In welche(s) Grundrecht(e) greift folgende Maßnahme bei typischem Ablauf ein?
"Vorläufige Festnahme"
Art. 2 II S2 GG i.V.m. Art. 104 I-III GG - Freiheitsentziehung
-
Klausurschema:
I. Feststellung des Schutzbereichs
- 1. Sachlich (WAS wird geschützt?)
- - Schutzobjekt
- - Schutzrichtung
- 2. Persönlich (WER wird geschützt?)
- - Grundrechtsträger
-
Klausurschema:
II. Liegt ein Eingriff in den sachlichen Schutzbereich vor?
- 1. Grundrechtsbindung, Art. 1 III GG
- 2. Definition des Eingriffs
- 3. ggf. Grundrechtsverzicht
-
Klausurschema:
III. Rechtfertigung
- 1. Grundrechtsschranken
- 2. Gegenschranken
-
Klausurschema:
III. Rechtfertigung
1. Grundrechtsschranken
- a) Welche Schranken hat das GR und welche soll angewandt werden? (Schrankensystematik)
- b) Welche Ermächtigungsgrundlage? -> konkrete Befugnisnorm
- c) Genügt die Ermächtigungsgrundlage den Anforderungen der Schranke?
-
Klausurschema:
III. Rechtfertigung
2. Gegenschranken
- a) Ist die Ermächtigungsgrundlage verfassungsgemäß?
- b) Besondere Verfassungsvorschriften aus dem Grundgesetz?
- c) Verhältnismäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
- d) ggf. Wesensgehaltsgarantie
-
Nenne die vier Formen der Schrankensystematik:
- 1. Verfassungsunmittelbare Schranke (Verfassungsvorbehalt)
- 2. Verfassungsimmanente Schranke
- 3. Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
- 4. Einfacher Gesetzesvorbehalt
-
Nenne die vier Oberpunkte des Klausurschemas!
- I. Feststellung des Schutzbereichs
- II. Liegt ein Eingriff in den sachlichen Schutzbereich vor?
- III. Rechtfertigung
- IV. Ergebnis
-
Nenne die vier Punkte des sogenannten Viererschritts!
- 1. Obersatz
- 2. Definitionen
- 3. Abgleich mit dem Sachverhalt (Subsumption)
- 4. Zwischenergebnis
-
Warum ist Art. 14 III GG für die Polizei nicht anwendbar?
Art. 14 III GG beschreibt die Enteignung.
Enteignungen können durch die Polizei nicht durchgeführt werden.
-
Was sind:
"natürliche Personen"?
Natürliche Personen sind im Rechtssinn alle Menschen.
-
Welcher Artikel des Grundgesetzes beschreibt:
"Allgemeine Handlungsfreiheit" ?
Art. 2 I GG:Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
-
Welcher Artikel des Grundgesetzes beschreibt:
"Freiheit der Person" ?
- Artikel 2 II S2 GG:
- Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
-
Welcher Artikel des Grundgesetzes beschreibt:
"Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt" ?
- Art. 1 III GG:
- Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
-
Welcher Artikel des Grundgesetzes beschreibt:
"Menschenwürde" ?
- Art. 1 I GG:
- Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
-
Welcher Artikel des Grundgesetzes beschreibt:
"Recht auf Leben" ?
- Art. 2 II S1 GG:
- Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
-
Welcher Artikel des Grundgesetzes beschreibt:
"Unverletzlichkeit der Wohnung" ?
- Art. 13 I GG:
- Die Wohnung ist unverletzlich.
-
Definition:
"Leben"
körperliches Dasein
-
Definition:
"Betreten (von Wohnungen)"
Jedes körperliche Eindringen in die Wohnung durch die staatliche Gewalt.
-
Schranken des:
Art. 2 I GG
"Allgemeine Handlungsfreiheit"
Förmliches Gesetz
"verfassungsmäßige Ordnung"
-
Schranken des:
Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG
"Allgemeines Persönlichkeitsrecht"
Förmliches Gesetz
"verfassungsmäßige Ordnung"
-
Schranken des:
Art. 2 II S1 GG
"Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit"
- Förmliches Gesetz
- -> Wesentlichkeitstheorie des BVerfG aus Art. 104 I S1 GG
- Gegenschranken:
- Leben: Art. 102 GG
- Körperl. Unvers.: Art. 104 I S2 GG
-
Schranken des:
Art. 2 II S2 GG
"Freiheit der Person"
Einfacher Gesetzesvorbehalt aus Art. 2II S3 GG, aber:
- Freiheitsbeschränkung:
- Förmliches Gesetz aus Art. 104 I S1 GG
- Freiheitsentziehung:
- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt aus Art. 104 I S2-4 GG
-
Verfahrensvorschriften:
Art. 2 II S2 GG
"Freiheit der Person"
Richtervorbehalt/ -entscheidung gem. Art. 104 II GG
-
Schranken des:
Art. 13 I GG
"Unverletzlichkeit der Wohnung"
- Verfassungsunmittelbare Schranke:
- Art. 13 VII 1HS GG bei Betreten
- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt:
- Art. 13 VII 2HS GG bei Betreten
- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt:
- Art. 13 II GG bei Durchsuchung
-
Verfahrensvorschriften:
Art. 13 I GG
"Unverletzlichkeit der Wohnung"
- Richtervorbehalt oder Gefahr im Verzug
- Art. 13 II GG
-
Schranken des:
Art. 14 I GG
"Eigentum"
- Einfacher Gesetzesvorbehalt:
- Art. 14 I S2 GG
- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt:
- Art. 14 III GG (nur bei Enteignungen!)
|
|