Lohnsteuer - Intensiv Lehrgang

  1. Beispielaufgabe (3 Punkte):
    Fritz Müller (geboren 01.03.1969) erhielt aus dem „Müller-Konzern“ im Kalenderjahr
    2023 folgende Einnahmen…
    1. Für die Tätigkeit als Geschäftsführer hat FM von der Müller-Holding GmbH ein
    Jahresgehalt von 240.000 Euro erhalten. Die Aufwendungen des FM in
    Zusammenhang mit der Tätigkeit beliefen sich in 2023 auf insgesamt 915 Euro.
    2. …
    3. …
    Aufgabenstellung:
    Ermitteln und begründen Sie für die aufgeführten Sachverhalte jeweils die Einkünfte
    des Fritz Müller für das Kalenderjahr 2023
    • 1. Das von der Müller-Holding GmbH gezahlte Geschäftsführergehalt in Höhe von 240.000
    • Euro gehört zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG

    • 2. Die Einkünfte ermitteln sich gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG hier aus dem Überschuss der
    • Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§9 EStG).

    • 3. Die Einnahmen gem. § 8 Abs. 1 S. 1 EStG sind hier die Geldzahlungen in Höhe von 240.000
    • Euro.

    • 4. Werbungskosten i.S. § 9 Abs. 1 EStG liegen lt. Sachverhalt in Höhe von 915 Euro vor. Da
    • diese Werbungskosten geringer sind als 1.230 Euro wird gem. § 9a Abs. 1 EStG bei der
    • Einkünfteermittlung statt der tatsächlichen Aufwendungen der Arbeitnehmer-
    • Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro abgezogen.

    • 5. Einnahmen 240.000 Euro
    • Werbungskosten (AN-Pauschbetrag) -1.230 Euro
    • Einkünfte gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG 238.770 Euro
  2. Beispiel (3 Punkte):
    Die A-GmbH händigte allen Mitarbeitern im Februar und November 2023 neben den
    regelmäßigen Gehaltszahlungen einen Tankgutschein im Wert von 50 Euro aus. Andere
    Sachzuwendungen erhalten die Mitarbeiter daneben nicht.
    Im Februar hatte ein Mitarbeiter versehentlich keinen Tankgutschein bekommen, dafür
    erhielt er im November 2023 zwei Tankgutscheine im Wert von jeweils 50 Euro.
    Aufgabenstellung:
    Führen Sie eine lohnsteuerliche Würdigung des Sachverhaltes durch.
    • Tankgutscheine allgemein:
    • Es liegen Sachzuwendungen vor, die neben dem regelmäßig geschuldeten Arbeitslohn geleistet
    • werden, § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 EStG.
    • Diese Sachzuwendungen stellen keine Einnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG zu den
    • Einkünften im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG dar, wenn diese die Sachbezugsfreigrenze von
    • monatlich 50 Euro nach Abzug eventueller Zuzahlungen durch die Mitarbeiter nicht
    • überschreiten, § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
    • Da der Wert der Gutscheine jeweils nur 50 Euro je Mitarbeiter in den Monaten Februar und
    • November beträgt, übersteigt deren Wert die Freigrenze von 50 Euro nicht, es liegt daher kein
    • lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn im Sinne § 38 Abs.1 EStG vor.



    • Tankgutschein einzelner Mitarbeiter
    • Die Sachbezugsfreigrenze ist bei dem einen Mitarbeiter überschritten, da er insgesamt
    • Sachbezüge im November 2023 in Höhe von 100 Euro bezogen hat, denn alle innerhalb eines
    • Monats bezogenen Sachbezüge sind zusammenzurechnen(R 8.1 Abs. 3 LStR). Der gesamte
    • Sachbezug ist in Höhe von 80 Euro eine lohnsteuerpflichtige Einnahme, § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG
  3. Beispiel (4 Punkte):
    Die A-GmbH stellt einem leitenden Angestellten im Jahr 2023 von Januar bis Dezember
    einen Pkw auch für Privatfahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und erster
    Tätigkeitsstätte (einfache Entfernung 30 km) zur Verfügung.
    Da der Angestellte ein recht hochpreisiges Fahrzeug (Verbrenner mit einem
    Bruttolistenpreis von 80.000 Euro) wünschte, hat die A-GmbH mit dem Mitarbeiter
    eine Vereinbarung über eine monatliche Zuzahlung von 300 Euro getroffen, die dem
    Mitarbeiter monatlich als Nettoabzug belastet werden.
    Aufgabenstellung:
    1. Berechnen Sie einen möglichen monatlichen Arbeitslohn
    2. Gehen Sie auf eine mögliche pauschale Lohnversteuerung ein (ohne Berechnung).
    • Berechnung Sachbezug gem. § 8 Abs. 2 Sätze 2-4 EStG (3 Punkte)
    • 1% des BLP von 80.000 Euro 800,00 Euro
    • 0,03% des BLP von 80.000 Euro = 24,00 Euro
    • 24,00 Euro x 30 Entfernungskilometer 720,00 Euro
    • Summe des mtl. Sachbezuges 1.520,00 Euro
    • Abzüglich mtl. Zuzahlung - 300,00 Euro
    • Steuerpflichtiger Arbeitslohn je Monat 1.250,00 Euro

    • Pauschale Lohnversteuerung (1 Punkt)
    • Die A-GmbH kann gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b EStG für den monatlichen Sachbezug
    • aufgrund der Fahrten Wohnung – Tätigkeitsstätte eine Pauschalversteuerung mit 15%,
    • begrenzt auf den Betrag möglicher Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
    • vornehmen.
  4. Beispiel:
    Ferdinand Fahrmann aus Frankfurt hat von seinem AG zum 01.03.2023 einen Pkw des
    Unternehmens zur auch privaten Nutzung überlassen bekommen.
    Bruttolistenpreis des Autos: 40.038 EUR, Entfernung zwischen Wohnung und erster
    Tätigkeitsstätte 21 km, Arbeitstage: 15 Tage/Monat
    Anschaffungskosten: 35.200 Euro brutto, Versicherung 1.000 Euro, Kfz-Steuer 1.000 Euro,
    Benzinkosten 23.800 Euro brutto, Inspektion und Reparaturen: 2.200 Euro brutto
    Gefahrene km insgesamt: 64.000, davon für Privatfahrten 8.000, für Fahrten zwischen
    Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: 21 km, zwei Fahrten (hin und zurück) an tatsächlich je 15
    Tagen/Monat
    Aufgabenstellung:
    Berechnen Sie auf zwei unterschiedliche Arten einen möglichen jährlichen Arbeitslohn aus der
    Kfz-Nutzung und gehen Sie dabei auch auf eine mögliche pauschale Lohnversteuerung ein.
    • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
    • Es handelt sich um Arbeitslohn, da die Nutzungsüberlassung als Gegenleistung für die
    • nichtselbständige Arbeit gewährt wurde, § 19 Abs. 1 Nr.1 EStG.
    • Es liegt ein geldwerter Vorteil i.S. § 8 Abs 1 EStG vor, der nach Spezialregelung in
    • § 8 Abs. 2 Satz 2 ff EStG zu bewerten ist.


    • a) Ermittlung des Sachbezuges nach der sog. 1%-Methode, § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG
    • Zu bewerten ist die Nutzungsüberlassung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG analog, also
    • mit 1% des Bruttolistenpreises bei Erstzulassung.
    • Dieser ist dabei abzurunden auf volle 100 Euro, also auf 40.000 Euro.

    • 1% des BLP von 40.000 Euro 400,00 Euro
    • 0,03% des BLP von 40.000 Euro = 12,00 Euro
    • 12,00 Euro x 21 Entfernungskilometer 252,00 Euro
    • Summe des mtl. Sachbezuges 652,00 Euro
    • Sachbezug für 10 Monate (Überlassung ab März) 6.520,00 Euro

    • Pauschal versteuert werden darf der Sachbezug für die Überlassung des Pkw zu Fahrten
    • zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG mit 15%,
    • aber höchstens bis zur Höhe der Entfernungspauschale.

    • Diese beträgt hier – nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG – 0,30 für die ersten 20 km der
    • Fahrstrecke und 0,38 Euro für jeden weiteren km (letzteres befristet bis 2026), hier also:
    • 20 km x 0,30 Euro/km x 15 Tage = 90,00 Euro/Monat
    • 1 km x 0,38 Euro/km x 15 Tage = 5,70 Euro/Monat = 95,70
    • Werbungskosten für 10 Monate = 957,00 Euro.


    • Die pauschale Lohnsteuer beträgt 15% von 95,70 = 14,36 Euro/Monat (für 10 Monate:
    • 143,55 Euro). Der Restbetrag des Sachbezuges (652,00 - 95,70 = 556,30 Euro) muss vom
    • AN monatlich individuell versteuert werden.

    • b) Ermittlung nach der Fahrtenbuchmethode, § 8 Abs. 2 Satz 4 ff EStG
    • Zu berechnen sind hier die Kosten der Privatfahrten als BMG und zwar in Höhe der
    • jeweils angefallenen Nettoaufwendungen zzgl. darauf ggf. entfallende USt, vgl.
    • R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LStR 2023
    • Abschreibung (35.200 / 8 Jahre* für 10 Monate) 4.000,00 Euro
    • Versicherung 1.000,00 Euro
    • Kfz-Steuer 1.000,00 Euro
    • Benzin 23.800,00 Euro
    • Inspektion/Reparatur 2.200,00 Euro
    • Gesamtkosten 2023 32.000,00 Euro

    • Gesamtkosten 32.000 Euro
    • Insgesamt gefahren km 64.000
    • Kosten je km 0,50 Euro / km

    • Sachbezug Privatfahrten (8.000 km x 0,50 Euro/km) 4.000,00 Euro
    • Sachbezug Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte
    • 15 Tage x 21 km x 2 Fahrten x 10 Monate = 6.300 km x 0,50 Euro 3.150,00 Euro
    • Sachbezug jährlich gesamt 7.150,00 Euro

    Pauschal versteuert werden kann wieder der Betrag bis zur Höhe der Entfernungspauschale, also bis maximal 957 Euro (siehe vorn, vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG mit 15%). Der Restbetrag in Höhe von 6.193 Euro ist individuell zu versteuern!
  5. A ist Eigentürmer eines Gebäudes auf den Maldiven. A hat Wohnsitz in Frankfurt am Mai. 
    Mtl Miete, immer pünktlich am1. d.M.: 1.000 EUR
    Reparaturen:
    Dach, im Juni: 5.000 EUR
    Steuern, vor Ort gezahlt Anfg. Dez: 3.000 EUR

    Steuerliche Folgen in
    Deutschland?
    1) A ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig §1(1)S.1 EStG 

    • 2) Vermietung Gebäudes = Einkünfte aus V+V §21(1) Nr.1 EStG 
    • - Ek = Einnahmen ./. Werbungskosten §2(2)Nr.2 ESTG
    • - Einnahmen : 12 x Miete ge. §8(1)S.1 EStG i.V.m. §11(1) EStG 12.000

    • - Werbungskosten 
    • Reparatur Dach §9(1)S.1 EStG 
    • AfA §7(4)S.1Nr.2b EStG  ./.4.000
    • AfA A §7(1)S.7 ./. 176.000

    EK §21(1)Nr.1 EStG ./. 173.000

    3) Besonderheiten 

    • Ausl. Steuer? 
    • 1) prüfung §34c (1) EStG -> deutsche ESt auf ./.173.000 = 0

    • 2) da 1) nichtx bringt, §34c II EStG ./.173.000
    •  (Antrag + Wahlrecht)  ./. 3.000
    •   EK §21 ./.176.000
  6. Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen

    10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75

    Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden.
    • Lösung: § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG:
    • Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, so dass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 € entfällt.
    • Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte
    • Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.
    • 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist.
    • Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 €; nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €.
  7. Beispiel 1:

    Der Arbeitgeber schenkt seinen Arbeitnehmern zum 50.

    Geburtstag jeweils einen Blumenstrauß im Wert von 52 €.
    Lösung:

    Hier handelt es sich jewels um eine Aufmerksamkeit gem.

    R 19.6 Abs. 1 S. 1 und S. 2 LStR, die keinen Arbeitslohn darstellt, weil der jeweilige Blumenstrauß Sachzuwendung) aus einem besonderen persönlichen

    Anlass an die Arbeitnehmer ausgegeben wird und nicht mehr als 60 € betragt.
  8. Beispiel 2:

    Die A Büroservice GmbH überlässt dem Arbeitnehmer A ab

    Januar 01 monatlich eine Monatsfahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer A für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,

    aber auch privat, nutzen kann. Der monatliche Wert der Monatsfahrkarte beträgt 49 € brutto. Die Überlassung

    erfolgt zusatzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

    Aufgabe:

    Wie ist die mtl. Überlassung der Monatsfahrkarten lohnsteuerlich zu würdigen. Auf die Pauschalierung

    verzichtet hier die A Büroservice GmbH.
    Lösung

    Die monatliche Überlassung der Monatsfahrkarte für den

    öffentlichen Personennahverkehr stellt einen Arbeitslohn

    gem. § 2 Abs. 1 LStDV i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG dar.

    Dieser Arbeitslohn ist jedoch in voller Höhe steuerfrei gem.

    § 3 Nr. 15 EStG, weil es sich um eine Überlassung von Monatsfahrkarten für den Personennahverkehr handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
  9. Beispiel 2:

    Herr Adrian ist seit Jahren Außendienstmitarbeiter bei der Firma Adi GmbH. In dieser Tätigkeit unternahm er im Jahr 01 einige dienstliche Fahrten mit seinem privaten PKW.

    Erstattungen vom Arbeitgeber hatte er dafür bisher nicht erhalten. Die Firma Adi GmbH hat mit den

    Außendienstmitarbeitern

    folgende Fahrten nach:

    05.05.01:

    Kundenbesuch in Hamburg Einfache Entfernung: 300 km

    Abfahrt Wohnung: 7:00 Uhr

    Ankunft Hamburg:10:00 Uhr

    Abfahrt Hamburg:13:30 Uhr

    Rückkehr Wohnung: 15:30 Uhr.

    Adrian hat einen Beleg über ein eigenes Essen über 12,50 €.
    Lösung zu Beispiel 2:

    Im vorliegenden Fall liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, weil der

    Arbeitnehmer vorübergehend, außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner

    ersten Tätigkeitsstätte beruflich bedingt tätig wird, gem. § 9 Abs. 4a S. 2 EStG.

    Somit sind grundsätzliche steuerfreie Reisekostenerstattungen gem. $ 3 Nr. 16

    EStG möglich, soweit sie die nach $ 9 als Werbungskosten abziehbaren

    Aufwendungen nicht übersteigen.

    Unter Reisekosten fallen Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG), Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a EStG), Übernachtungskosten (§ 9

    Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG) und Reisenebenkosten (R 9.8 LStR), gem. R 9.4 Satz 1 LStR.

    Fahrtkosten können grundsätzlich mit den tatsächlichen Kosten, hilfsweise mit den

    im Verwaltungswege festgelegten Pauschalen von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer, steuerfrei erstattet werden, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG.

    Verpflegungsmehraufwendungen können gem. § 9 Abs. 4a EStG nur mit den Pauschsätzen berücksichtigt werden. Eine Abrechnung nach Einzelkosten, die

    während der Auswärtstätigkeit angefallen sind, ist nicht möglich, siehe

    Vereinbarung zwischen der Firma Adi GmbH und den Außendienstmitarbeitern. Die Staffelung richtet sich nach der Abwesenheitsdauer und dem Reisetag.

    Übernachtungskosten können grundsätzlich mit den tatsächlichen Kosten oder mit

    den Übernachtungspauschalen steerfrei erstattet werden, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG.

    Außerdem können noch weitere Reisenebenkosten erstattet werden, R 9.8 Abs. 1 LStR.

    05.05.01:

    Fahrtkosten, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a S. 2 EStG:

    300 km x 2 x 0,30 € * = 180,00 €

    Verpflegungsmehraufwand = 14,00 €

    (Abwesenheitsdauer: 8 ½/ Stunden bei gleichzeitiger Rückkehr Wohnung)

    Summe Reisekostenarten: 194,00 €

    Weitere erstattungsfähige Kosten sind dem Arbeitnehmer an diesem

    Tag nicht entstanden.

    Eine Kürzung der Verpflegungspauschale erfolgt im vorliegenden Fall

    nicht, weil keine  Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber vorlag.
  10. Fall zur Gruppe 1:

    Ein Elektrohändler räumt seinen Arbeitnehmern einen

    generellen Preisnachlass von 25% auf den Ladenpreis ein.

    Der Arbeitnehmer A hat im laufenden Jahr Waren zum

    Ladenpreis von insgesamt 30.000 € bezogen.

    Die Pauschalierung kommt für die Firma nicht in Frage.
    • Arbeitslohn:
    • Bei dem verbilligten Warenverkauf handelt es sich um einen Arbeitslohn gem. § 2 Abs. 1 LStDV i.V.m. § 19
    • Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 EStG.
    • Bewertungsvorschrift mit kurzer Begründung:
    • Die Bewertung erfolgt gem. § 8 Abs. 3 EStG mit dem Endpreis an Letztverbraucher, weil der ArbN auf Grund seines DV Waren, die vom ArbG nicht überwiegend für den Bedarf seiner ArbN vertrieben werden und nicht pauschaliert werden, erhalt.

    3. Berechnung:


    4. Ergebnis: steuerpflichtiger Arbeitslohn:

    Üblicher Endpreis i.S.d. Satzes 1:

    30.000 €

    .. 4% i.S.d. Satzes 1:

    1.200 €

    = maßgeblicher Preis:

    28.800 €

    .. Kaufpreis des ArbN i.S.d. Satzes 2:

    22.500 €

    = geldwerter Vorteil:

    6.300 €

    1. Rabattfreibetrag i.S.d. Satzes 2:

    1.080 €

    5.220 €




    5. Eine Pauschalierung scheidet It. Sachverhalt aus, somit muss der Arbeitslohn individuell versteuert werden.
  11. Fall zur Gruppe 2:

    Der Arbeitgeber gewährt in der eigenen Kantine kostenlose Mahlzeiten. Ein Arbeitnehmer bestellt sich zum Mittagessen eine Frikadelle mit Pommes frites im Wert von 2,20 €.
    Die in der eigenen Kantine gewährten kostenlosen

    Mahlzeiten stellen einen Arbeitslohn gem. § 2 Abs. 1 LStDV i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1

    EStG dar.

    Die Mahlzeit ist mit dem Sachbezugswert von 3,80 € anzusetzen und zu versteuern, obwohl der tatsächliche

    Wert der Mahlzeit geringer ist, gem. § 8 Abs. 2 S. 6 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 6 SvEV.

    Eine Pauschalierung gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit 25% ist möglich.
  12. Fall zur Gruppe 3:

    Ein Mechaniker in einer Autoreparaturwerkstatt erhält von seinem Arbeitgeber einen Trainingsanzug, weil er den Pkw eines Kunden besonders gut repariert hat. Der Arbeitgeber hat den Trainingsanzug für 100 € (inklusive Umsatzsteuer) gekauft.
    Lösung:

    Die Übereignung des Trainingsanzugs stellt einen

    Arbeitslohn gem. § 2 Abs. 1 LStDV i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 1

    Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 EStG dar.

    Die Bewertung des Arbeitslohns erfolgt mit dem üblichen

    Endpreis am Abgabeort gem. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG.

    Bei Bewertung nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG kann die 96%-Regelung gem. R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR angewandt wird (siehe Aufgabenstellung: möglichst niedriger Arbeitslohn für den

    Arbeitnehmer ist meistens gefragt).




    Kaufpreis des Trainingsanzugs:

    Abzüglich 4% pauschaler Abschlag: maßgebender Wert des Sachbezugs:

    100 €

    4 €

    96 €

    Da dieser Wert über 50 €-Freigrenze gem. § 8 Abs. 2 S. 11

    EStG liegt, sind die 96 € als Arbeitslohn zu versteuern.

    Dieser Arbeitslohn kann individuell durch den Arbeitnehmer oder pauschal durch den Arbeitgeber gem. § 37b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 EStG mit 30% pauschal versteuert werden.

    Die Pauschalierung muss jedoch von den 100 €

    vorgenommen werden (§ 37b Abs. 1 S. 2 EStG).
  13. Fall zur Gruppe 4:

    ArbG Aüberlässt dem ArbN B einen Firmenwagen zur

    privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und

    1. Tätigkeitsstätte ab dem 31.01.01. Den Firmenwagen hat der ArbG für 80.000 € erworben. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung lag bei 85.000 € inkl. Sonderausstattung.

    ArbN B fährt den Wagen, außer im Januar, an 20 Tagen zur Arbeit (1. Tätigkeitsstätte). Der E-KM beträgt 15,9 km.

    Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt. Eine Pauschalierung kommt für den ArbG A nicht in Frage.

    Aufgabe: Ermitteln Sie den Sachbezug für das Jahr
    Lösung:

    Die Überlassung des Firmenwagens an ArbN B für private Zwecke und für Fahrten zwischen Wohnung und 1. TS. stellt einen Arbeitslohn gem. § 2 Abs. 1 LStDV i.V.m. § 19

    Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 EStG, dar.

    Die Bewertung des Arbeitslohns erfolgt mit der pauschalen Nutzungswertmethode, weil kein Fahrtenbuch gem. § 8

    Abs. 2 S. 4 EStG geführt wurde.

    Privatfahrten: 1%-Regelung gem. § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §

    6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG:

    Bruttolistenpreis inkl. SA: x 1%-Reg. x 12 Monate:

    85.000 €

    10.200 €

    Fahrten zwischen Whg. und 1. Tätigkeitsstätte: 0,03%-

    Regelung gem. § 8 Abs. 2 S. 3 EStG:

    Bruttolistenpreis inkl. SA:

    × 0,03% × 15 E-KM x 12 Monate:

    Sachbezug insgesamt: 14.790
  14. Fall zur Gruppe 5:

    ArbG A überlässt dem ArbN B ein E-Bike (Pedelec) über die sog. Gehaltsumwandlung zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte ab dem

    02.01.01.

    Das E-Bike hat der ArbG für 3.000 € (= uVP) erworben.

    ArbN B fährt das E-Bike an 20 Tagen zur Arbeit (1.

    Tätigkeitsstätte). Der E-KM beträgt 5 km.

    Aufgabe: Ermitteln Sie den mtl. Sachbezug.
    Lösung:

    Die Überlassung des E-Bikes an ArbN B für private Zwecke und für Fahrten zwischen Wohnung und 1. TS. stellt einen Arbeitslohn gem. § 2 Abs. 1 LStDV i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 1

    Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 EStG, dar.

    Die Bewertung des Arbeitslohns erfolgt mit 1% eines auf volle 100 € abgerundeten Viertels der unverbindlichen

    Preisempfehlung des

    Herstellers (kein weiterer

    Zuschlagssatz) gem. § 8 Abs. 2 S. 10 EStG, da es sich um ein E-Bike bis 25 km/h handelt, das über die Gehaltsumwandlung an den ArbN B überlassen wurde.

    3.000 € x ¼ = 750 €

    Abrundung auf volle 100 € = 700 €

    1% von 700 € = 7 € mtl.

    Der monatliche Sachbezug beträgt 7 € und muss individuell durch den ArbN B versteuert werden.
Author
huatieulans
ID
365752
Card Set
Lohnsteuer - Intensiv Lehrgang
Description
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