-
Der IASB ist eine ______________________________________ Organisation. 2. Die Annahme eines vom IASB entwickelten Standards durch die EU wird als ______________________________________ bezeichnet. 3. Ein von der EU anerkannter Standard wird im _________________________ _________________ veröffentlicht. 4. Eigenkapitalveränderungs- und Kapitalflussrechnung sind ______________________________________ Bestandteile des Jahresabschlusses. 5. Die wirklichkeitsgetreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wird bei IFRS als ______________________________________ bezeichnet. 6. Für die Anwendung des Unternehmensfortführungsprinzips muss das bilanzierende Unternehmen für mindestens ________________________________ weiter bestehen.
7. Die zeitgleiche Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen, die auf demselben Geschäftsvorfall beruhen, wird als _________________________ _______________________ bezeichnet. 8. Der Grundsatz der ______________________________________ bewirkt, dass regelmäßig alle Vermögenswerte und Schulden bilanziell zu erfassen sind. 9. Das Vorsichtsprinzip ist bei IFRS von ________________________________ Bedeutung.
1. Der IASB ist eine privatrechtliche Organisation. 2. Die Annahme eines vom IASB entwickelten Standards durch die EU wird als Endorsement bezeichnet. 3. Ein von der EU anerkannter Standard wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht. 4. Eigenkapitalveränderungs- und Kapitalflussrechnung sind verpflichtende Bestandteile des Jahresabschlusses. 5. Die wirklichkeitsgetreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wird bei IFRS als „fair presentation“ bezeichnet. 6. Für die Anwendung des Unternehmensfortführungsprinzips muss das bilanzierende Unternehmen für mindestens 12 Monate weiter bestehen. 7. Die zeitgleiche Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen, die auf demselben Geschäftsvorfall beruhen, wird als Prinzip der sachlichen Zugehörigkeit („matching principle“) bezeichnet. 8. Der Grundsatz der Vollständigkeit bewirkt, dass regelmäßig alle Vermögenswerte und Schulden bilanziell zu erfassen sind. 9. Das Vorsichtsprinzip ist bei IFRS von nachrangiger Bedeutung.
-
Immaterielle Vermögenswerte (IAS 38)
1. Unter einem immateriellen Vermögenswert versteht man einen ___________________________ , _______________________________ _________________________________ Vermögenswert. 2. Immaterielle Vermögenswerte, die das Unternehmen zur Veräußerung vorsieht, werden nach IAS _____ , immaterielle Vermögenswerte, die hingegen zur Selbstnutzung durch das Unternehmen gedacht sind, werden nach IAS _____ bilanziert. 3. Für Gründungs- bzw. Ingangsetzungsaufwendungen besteht nach IFRS ein ______________________________________ . 4. Hat das Unternehmen eine Marke erworben und will es sie in seinem Unternehmen längerfristig nutzen, besteht hierfür eine ______________________________________ . 5. Auch immaterielle Vermögenswerte müssen die allgemeinen Ansatzkriterien ______________________________________ und ______________________________________ erfüllen. 6. Schulungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen Teil der Anschaffungskosten sein. Die Aussage ist richtig falsch.
7. Die Neubewertungsmethode kann nur angewendet werden, wenn der beizulegende Zeitwert (fair value) unter Bezugnahme auf einen ______________________________________ bestimmt werden kann. 8. Die Nutzungsdauer von Computer-Software ist tendenziell eher ______________________ zu schätzen. 9. Immaterielle Vermögenswerte ohne begrenzte Nutzungsdauer werden ______________________________________ auf Wertminderung geprüft. 10. Für immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer ist in aller Regel die __________________________________ Abschreibungsmethode anzuwenden.
1. Unter einem immateriellen Vermögenswert versteht man einen nicht-physischen, identifizierbaren, nicht-monetären Vermögenswert. 2. Immaterielle Vermögenswerte, die das Unternehmen zur Veräußerung vorsieht, werden nach IAS 2, immaterielle Vermögenswerte, die hingegen zur Selbstnutzung durch das Unternehmen gedacht sind, werden nach IAS 38 bilanziert. 3. Für die Gründungs- bzw. Ingangsetzungsaufwendungen besteht nach IFRS ein Aktivierungsverbot. 4. Hat das Unternehmen eine Marke erworben und will es sie in seinem Unternehmen längerfristig nutzen, besteht hierfür eine Aktivierungspflicht.
5. Auch immaterielle Vermögenswerte müssen die allgemeinen Ansatzkriterien „Wahrscheinlichkeit eines Nutzenzuflusses“ und „verlässliche Bewertbarkeit“ erfüllen. 6. Schulungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen Teil der Anschaffungskosten sein. Die Aussage ist falsch [vgl. IAS 38.29 (b)]. 7. Die Neubewertungsmethode kann nur angewendet werden, wenn der beizulegende Zeitwert (fair value) unter Bezugnahme auf einen aktiven Markt bestimmt werden kann. 8. Die Nutzungsdauer von Computer-Software ist tendenziell eher kurz zu schätzen (vgl. IAS 38.92). 9. Immaterielle Vermögenswerte ohne begrenzte Nutzungsdauer werden (mindestens) einmal jährlich auf Wertminderung geprüft. 10. Für immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer ist in aller Regel die lineare Abschreibungsmethode anzuwenden.
-
Sachanlagen (IAS 16)
Soll eine Sachanlage im Unternehmen künftig nicht mehr produktiv genutzt werden, sondern ist sie zur Veräußerung vorgesehen, wird sie ab sofort nicht mehr nach den Grundsätzen von IAS 16 bilanziert. Die Aussage ist richtig falsch. 2. Muss das bilanzierende Unternehmen die Walze einer Druckmaschine in regelmäßigen Zeitabständen ersetzen, wird die jeweils neue Walze nach IFRS als _____________________________________________ bilanziert. 3. Finanzierungskosten _____________________ aktiviert werden, wenn ein sog. __________________________________ Vermögenswert vorliegt. 4. Laufende Wartungskosten für eine Sachanlage sind nach IFRS als ______________________________________ zu behandeln. 5. Der kalkulatorische Unternehmerlohn muss gemäß dem Vollkostenansatz nach IFRS als Bestandteil der Herstellungskosten aktiviert werden. Die Aussage ist richtig falsch. 6. Für die Verwaltungskosten des Produktionsbereichs besteht im Hinblick auf ihre Einbeziehung in die Herstellungskosten einer Sachanlage .
Der Restwert ist in die Bestimmung des Abschreibungsvolumens (nur) einzubeziehen, wenn er ______________________________________ ist. 8. Ein Wechsel von der geometrisch-degressiven Abschreibung zur Leistungsabschreibung ist nach IFRS ______________________________________ . 9. Die Nutzungsdauer einer Sachanlage ist nach IFRS für alle Unternehmen derselben Branche in gleicher Form zu bestimmen. Die Aussage ist richtig falsch. 10. In die Neubewertungsrücklage wird der Unterschiedsbetrag aus ______________________________________ und ______________________________________ eingestellt.
1. Soll eine Sachanlage im Unternehmen künftig nicht mehr produktiv genutzt werden, sondern ist sie zur Veräußerung vorgesehen, wird sie ab sofort nicht mehr nach den Grundsätzen von IAS 16 bilanziert Die Aussage ist richtig [vgl. IAS 16.3 (a)]. 2. Muss das bilanzierende Unternehmen die Walze einer Druckmaschine in regelmäßigen Zeitabständen ersetzen, wird die jeweils neue Walze nach IFRS als eigenständige Komponente bilanziert. 3. Finanzierungskosten müssen aktiviert werden, wenn ein sog. qualifizierter Vermögenswert vorliegt. 4. Laufende Wartungskosten für eine Sachanlage sind nach IFRS als Aufwand zu behandeln. 5. Der kalkulatorische Unternehmerlohn muss gemäß dem Vollkostenansatz nach IFRS als Bestandteil der Herstellungskosten aktiviert werden. Die Aussage ist falsch. 6. Für die Verwaltungskosten des Produktionsbereichs besteht im Hinblick auf ihre Einbeziehung in die Herstellungskosten einer Sachanlage eine Aktivierungspflicht. 7. Der Restwert ist in die Bestimmung des Abschreibungsvolumens (nur) einzubeziehen, wenn er wesentlich ist.
Ein Wechsel von der geometrisch-degressiven Abschreibung zur Leistungsabschreibung ist nach IFRS zulässig. 9. Die Nutzungsdauer einer Sachanlage ist nach IFRS für alle Unternehmen derselben Branche in gleicher Form zu bestimmen. Die Aussage ist falsch (vgl. IAS 16.57). 10. In die Neubewertungsrücklage wird der Unterschiedsbetrag aus beizulegendem Zeitwert (fair value) und Buchwert eingestellt.
-
Wertminderungen (IAS 36)
1. Die Werthaltigkeit einer Sachanlage ist zu prüfen, wenn ein ______________________________________ für eine Wertminderung vorliegt. 2. Eine Wertminderung ist nach IFRS zu verrechnen, unabhängig davon, ob die Wertminderung vorübergehender oder dauernder Natur ist. Die Aussage ist richtig falsch. 3. Veränderungen im rechtlichen Umfeld des Unternehmens stellen einen Anhaltspunkt für eine Wertminderung dar, weil es sich um eine ______________________________________________ handelt. 4. Ist der Nutzungswert einer Sachanlage kleiner als ihr erzielbarer Betrag, ist die Sachanlage zum Nutzungswert zu bewerten. Die Aussage ist richtig falsch. 5. Unter dem Nutzungswert versteht man den _________________________ _________________________ . 6. Eine festgestellte Wertminderung ist stets erfolgswirksam zu behandeln. Die Aussage ist richtig falsch. 7. Ist der Grund für die Wertminderung entfallen, ist im Rahmen des Anschaffungskostenmodells eine Zuschreibung (Wertaufholung) vorzunehmen, die durch ______________________________________________ begrenzt ist. 8. Sowohl nach einer Wertminderung als auch nach einer Wertaufholung ist die ______________________________________ anzupassen.
Die Werthaltigkeit einer Sachanlage ist zu prüfen, wenn ein Anhaltspunkt für eine Wertminderung vorliegt. 2. Eine Wertminderung ist nach IFRS zu verrechnen, unabhängig davon, ob die Wertminderung vorübergehender oder dauernder Natur ist. Die Aussage ist richtig (vgl. IAS 36.8). 3. Veränderungen im rechtlichen Umfeld des Unternehmens stellen einen Anhaltspunkt für eine Wertminderung dar, weil es sich um eine externe Informationsquelle handelt. 4. Ist der Nutzungswert einer Sachanlage kleiner als ihr erzielbarer Betrag, ist die Sachanlage zum Nutzungswert zu bewerten. Die Aussage ist falsch (vgl. IAS 36.6). 5. Unter dem Nutzungswert versteht man den Barwert der künftigen Cashflows. 6. Eine festgestellte Wertminderung ist stets erfolgswirksam zu behandeln. Die Aussage ist falsch (vgl. IAS 36.60) 7. Ist der Grund für die Wertminderung entfallen, ist im Rahmen des Anschaffungskostenmodells eine Zuschreibung (Wertaufholung) vorzunehmen, die durch die fortgeführten Anschaffungskosten (= Buchwert ohne Berücksichtigung der seinerzeitigen Wertminderung) begrenzt ist. 8. Sowohl nach einer Wertminderung als auch nach einer Wertaufholung ist die Abschreibung anzupassen.
-
Vorräte (IAS 2)
1.Vorräte werden nach IFRS in die folgenden vier Kategorien untergliedert: ______________________________ , ______________________________ , , ______________________________ , ______________________________ . 2. Die Herstellungskosten von Vorräten werden nach dem ______________________________________ ermittelt. 3. Lagerkosten können Bestandteil der Herstellungskosten von Vorräten sein. Die Aussage ist richtig falsch. 4. Der Nettoveräußerungswert ist der übliche Verkaufserlös ____________________________________ der Gewinnmarge. Er ist immer dann anzusetzen, wenn er ___________________________________ ist als die Anschaffungs-/Herstellungskosten. 5. Im Rahmen der Bewertungsvereinfachungsverfahren sind neben der FIFOMethode auch der ______________________________________ und der ______________________________________ Durchschnitt zulässig. 6. Sind die Gründe für eine Wertminderung entfallen, kann das Unternehmen eine Wertaufholung bis zu den seinerzeitigen Anschaffungs-/Herstellungskosten durchführen. Die Aussage ist richtig falsch.
1. Vorräte werden nach IFRS in die folgenden vier Kategorien untergliedert: Handelswaren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Fertigerzeugnisse, unfertige Erzeugnisse (vgl. IAS 2.37). 2. Die Herstellungskosten von Vorräten werden nach dem Vollkostenprinzip ermittelt. 3. Lagerkosten können Bestandteil der Herstellungskosten von Vorräten sein. Die Aussage ist richtig [vgl. IAS 2.16 (b)]. 4. Der Nettoveräußerungswert ist der übliche Verkaufserlös einschließlich der Gewinnmarge. Er ist immer dann anzusetzen, wenn er niedriger ist als die Anschaffungs-/Herstellungskosten. 5. Im Rahmen der Bewertungsvereinfachungsverfahren sind neben der FIFOMethode auch der gewogene und der gleitende Durchschnitt zulässig. 6. Sind die Gründe für eine Wertminderung entfallen, kann das Unternehmen eine Wertaufholung bis zu den seinerzeitigen Anschaffungs-/Herstellungskosten durchführen. Die Aussage ist falsch (nicht „kann“, sondern „muss“).
-
Finanzinstrumente (IAS 32 - IFRS 9)
1.Ein Zerobond stellt ein Finanzinstrument dar, weil ihm ein ______________________________________ zugrunde liegt. 2. Eine längerfristige GmbH-Beteiligung von 10% ist regelmäßig als Finanzinstrument der Kategorie ___________________________________________ zu klassifizieren. 3. Eine Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung ist regelmäßig der Kategorie ______________________________________ zuzuweisen. 4. Der allgemeine Grundsatz, wonach alle Beträge, die das Unternehmen aufwendet, um einen Vermögenswert in seine Verfügungsmacht zu überführen und ihn in den ihm zugedachten betrieblichen Zustand zu versetzen, als Anschaffungskosten zu erfassen sind, gilt auch bei den Finanzinstrumenten. Die Aussage ist richtig falsch. 5. Festverzinsliche Wertpapiere (wie z.B. Industrieobligationen) werden im Rahmen der Folgebewertung entweder mit _______________________________ oder _______________________________________ bewertet.
6. Kurswertsteigerungen bei Finanzinstrumenten der Kategorie „zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet“ („at amortised cost“ – AC) werden _______________________________ berücksichtigt. 7. Wird ein Fremdkapitalinstrument, das der Kategorie „erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ („at fair value through other comprehensive income“- FVOCI) zugewiesen wird, veräußert, muss eine evtl. vorhandene Rücklage in die Gewinnrücklagen umgebucht werden. Die Aussage ist richtig falsch. 8. Eine Wertminderung bei einer Forderung aus Lieferung und Leistung darf grundsätzlich nur im Wege der ______________________________________ vorgenommen werden. 9. Eine kurzfristige Verbindlichkeit ist regelmäßig zum ______________________________________ zu passivieren. 10. Wechselkursgewinne bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit sind stets ________________________________________ zu erfassen.
Ein Zerobond stellt ein Finanzinstrument dar, weil ihm ein Vertrag zugrunde liegt. 2. Eine längerfristige GmbH-Beteiligung von 10% ist regelmäßig als Finanzinstrument der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ („at fair value through profit oder loss“ – FVTPL) zu klassifizieren (keine Erfüllung von Geschäftsmodell- und Zahlungsstrombedingung). 3. Eine Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung ist regelmäßig der Kategorie „zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet“ („at amortised cost“ – AC) zuzuweisen (Erfüllung der Geschäftsmodell- und der Zahlungsstrombedingung). 4. Der allgemeine Grundsatz, wonach alle Beträge, die das Unternehmen aufwendet, um einen Vermögenswert in seine Verfügungsmacht zu überführen und ihn in den ihm zugedachten betrieblichen Zustand zu versetzen, als Anschaffungskosten zu erfassen sind, gilt auch bei den Finanzinstrumenten. Die Aussage ist falsch (Transaktionskosten sind nicht in allen Fällen zu aktivieren; vgl. IFRS 9.5.1.1). 5. Festverzinsliche Wertpapiere (wie z.B. Industrieobligationen) werden im Rahmen der Folgebewertung entweder mit den fortgeführten Anschaffungskosten [Geschäftsmodell „Halten“ → Kategorie „zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet“ („at amortised cost“ – AC)] oder dem beizulegenden Zeitwert [Geschäftsmodell „Halten und Verkaufen“ → Kategorie „erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ („at fair value through other comprehensive income“- FVOCI)] bewertet. 6. Kurswertsteigerungen bei Finanzinstrumenten der Kategorie „zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet“ („at amortised cost“ – AC) werden nicht berücksichtigt. 7. Wird ein Fremdkapitalinstrument, das der Kategorie „erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ („at fair value through other comprehensive income“- FVOCI) zugewiesen wird, veräußert, muss eine evtl. vorhandene Rücklage in die Gewinnrücklagen umgebucht werden. Die Aussage ist falsch (vgl. IFRS 9.B5.7.1.A; es findet ein sog. recycling in den Gewinn/Verlust statt).
8. Eine Wertminderung bei einer Forderung aus Lieferung und Leistung darf grundsätzlich nur im Wege der Einzelwertberichtigung vorgenommen werden. 9. Eine kurzfristige Verbindlichkeit ist regelmäßig zum Rechnungsbetrag (Nominalbetrag) zu passivieren. 10. Wechselkursgewinne bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit sind stets erfolgswirksam zu erfassen.
-
Rückstellungen (IAS 37)
1.Eine Rückstellung ist eine Schuld, die hinsichtlich ______________________________________ und / oder ______________________________________ ungewiss ist. 2. Eine rechtliche Verpflichtung kann aus _______________________________ oder _________________________________ resultieren. 3. Rückstellungen können nur für rechtliche Verpflichtungen gebildet werden. Die Aussage ist richtig falsch. 4. Für künftig entstehende betriebliche Verluste kann keine Rückstellung gebildet werden. Die Aussage ist richtig falsch. 5. Für Aufwandsrückstellungen besteht ein _____________________________ . 6. Gegen das bilanzierende Unternehmen wird eine Schadensersatzforderung im gerichtlichen Wege geltend gemacht. Der fachkundige Vertreter schätzt den voraussichtlich auszugleichenden Schaden in folgendem Rahmen: mit einer Wahrscheinlichkeit von 45% 50.000 €, mit einer Wahrscheinlichkeit von 30% 70.000 € und mit einer Wahrscheinlichkeit von 25% 80.000 €. In welcher Höhe ist eine Rückstellung zu passivieren? ______________________________________
7. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es erforderlich sein, nicht den erwarteten Erfüllungsbetrag, sondern seinen Barwert als Rückstellung zu passivieren. Die Aussage ist richtig falsch. 8. Für einen drohenden Verlust aus einem schwebenden Geschäft kann nach IFRS eine Rückstellung gebildet werden. Die Aussage ist richtig falsch. 9. Bei einer Restrukturierungsrückstellung liegt eine _______________________ Verpflichtung vor. 10. Umzugskosten für umgesetzte (in anderen betrieblichen Einheiten weiterbeschäftigte) Mitarbeiter können nicht als Bestandteil einer Restrukturierungsrückstellung berücksichtigt werden. Die Aussage ist richtig falsch.
1. Eine Rückstellung ist eine Schuld, die hinsichtlich Fälligkeit und / oder Höhe ungewiss ist. 2. Eine rechtliche Verpflichtung kann aus Vertrag oder Gesetz resultieren. 3. Rückstellungen können nur für rechtliche Verpflichtungen gebildet werden. Die Aussage ist falsch (auch für faktische Verpflichtungen). 4. Für künftig entstehende betriebliche Verluste kann keine Rückstellung gebildet werden. Die Aussage ist richtig (vgl. IAS 37.63). 5. Für Aufwandsrückstellungen besteht ein Passivierungsverbot (= keine Verpflichtung gegenüber einem Dritten). 6. Gegen das bilanzierende Unternehmen wird eine Schadensersatzforderung im gerichtlichen Wege geltend gemacht. Der fachkundige Vertreter schätzt den voraussichtlich auszugleichenden Schaden in folgendem Rahmen: mit einer Wahrscheinlichkeit von 45% 50.000 €, mit einer Wahrscheinlichkeit von 30% 70.000 € und mit einer Wahrscheinlichkeit von 25% 80.000 €. In welcher Höhe ist eine Rückstellung zu passivieren? In Höhe von 70.000 €. 7. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es erforderlich sein, nicht den erwarteten Erfüllungsbetrag, sondern seinen Barwert als Rückstellung zu passivieren. Die Aussage ist richtig (vgl. IAS 37.45). 8. Für einen drohenden Verlust aus einem schwebenden Geschäft kann nach IFRS eine Rückstellung gebildet werden. Die Aussage ist falsch (nicht „kann“, sondern „muss“). 9. Bei einer Restrukturierungsrückstellung liegt eine faktische Verpflichtung vor. 10. Umzugskosten für umgesetzte (in anderen betrieblichen Einheiten weiterbeschäftigte) Mitarbeiter können nicht als Bestandteil einer Restrukturierungsrückstellung berücksichtigt werden. Die Aussage ist richtig [vgl. IAS 37.81 (a)].
-
Sachverhalt 1: Die Zick-Zack AG, die nach IFRS bilanziert (Bilanzsumme 50 Mio. €), produziert und vertreibt Gummistopfen für die Maschinenbauindustrie. Die Herstellungskosten pro Stopfen betragen 0,11 €, der Verkaufspreis ist mit 0,18 € kalkuliert. Zum 31.12.01 befinden sich noch 100.000 Stopfen im Fertigerzeugnislager. Ist dieser Bestand zu aktivieren, obwohl er nur 0,02% der Bilanzsumme ausmacht?
Die Relevanz von Informationen ist gem. F.29 aufgrund ihrer Art und Wesentlichkeit zu beur-teilen. Nur weil die Vorräte hier einen unwesentlichen Betrag ausmachen, können sie dennoch nicht einfach weggelassen werden, denn sie sind ihrer Art nach relevant.
-
Sachverhalt 2: Die Tintorello GmbH übereignet zur Sicherheit für ein Darlehen das Eigentum an einer technischen Anlage an ihre Hausbank; vertragsgemäß verbleibt die Anlage zur weiteren Nutzung bei der Tintorello GmbH. Die Hausbank wird ihr Sicherungsrecht nur bei ausbleibender Kredittilgung ausüben. Die Tintorello GmbH leistet alle Zins- und Tilgungsleistungen immer pünktlich. Wer bilanziert die Anlage?
Gem. F.35 ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise („substance over form“) einzuhalten. Die Tintorello GmbH setzt die Anlage weiterhin an.
-
Fall 2 - Immaterielle Vermögenswerte Die Pillendreher-AG forscht seit Anfang des Jahres 01 an einem neuen Wirkstoff. Im Jahr 02 sind in den Monaten Januar und Februar (noch) Forschungsaufwendungen i.H.v. 500.000 € angefallen. Nach erfolgreich abgeschlossener Forschungsphase entstehen seit dem 01.03.02 monatliche Entwicklungskosten i.H.v. 100.000 €. Seit dem 01.10.02 ist sicher, dass es für den in Entwicklung befindlichen Wirkstoff einen Absatzmarkt gibt und dass nach Abschluss der Entwicklung ein Nutzenzufluss in Höhe von 7.000.000 € entstehen wird. In 03 sind weitere 2.000.000 € an Entwicklungskosten angefallen. Wie erfolgt die Darstellung in den Jahresabschlüssen 02 und 03?
- besondere Ansatzregeln für selbstgeschaffene immaterielle VW: IAS 38.51 ff.:
- IAS 38.52: Trennung von F+E-Phase
- IAS 38.54: Forschungsausgaben stets als Aufwand behandeln
- IAS 38.57: Entwicklungskosten verpflichtend zu aktivieren, sobald die Kriterien kumulativ er-füllt sind
- hier:
- Ausgaben 01-02/02: Forschungsausgaben -> Aufwand
- Ausgaben 03-09/02: Entwicklungsausgaben -> Aufwand, da die Kriterien noch nicht vollstän-dig erfüllt sind
- Ausgaben 10-12/02 sowie 03: Entwicklungsausgaben mit Erfüllung der Kriterien -> als IVW zu aktivieren
- Bilanzansatz 31.12.02: 3 * 100.000 € = 300.000 €
- Bilanzansatz 31.12.03: 300.000 € + 2.000.000 € = 2.300.000 € (ggf. abzgl. plm. Abschreibun-gen, im SV nicht angegeben)
-> Für HGB-Fälle in Prüfungen wurde bislang niemals problematisiert, ob der Beginn der Ent-wicklungsphase und der Beginn der Aktivierung zeitlich auseinanderfallen können. Sofern nicht deutliche Hinweise für eine Abweichung bestehen (weil z.B. die Entwicklungsphase begonnen hat, aber noch kein VG entstanden ist), kann für HGB-Fälle der Beginn der Aktivierungsmög-lichkeit grundsätzlich mit Beginn der Entwicklungsphase angenommen werden. Für die IFRS ist es im Standard klar dargestellt, so dass eine zeitliche „Lücke“ wie hier im Fall ggf. zu beachten ist.
-
Fall 3 - Sachanlagen Die Lowa GmbH erwirbt am 01.01.02 ein Gebäude zu Anschaffungskosten von 1.000.000 €. Das Gebäude kann 25 Jahre genutzt werden und wird linear abgeschrieben. Als wesentliche Bestandteile des Gebäudes werden die Fenster (AK 200.000 €) und die Gebäudetechnik (AK 100.000 €) bestimmt. Die Fenster sind nach 10 Jahren zu erneuern, die Gebäudetechnik (Fahrstuhl – Lastenaufzug) bereits nach 8 Jahren. Wie ist der Sachverhalt zu bilanzieren?
- Planmäßige Abschreibung nach dem Komponentenansatz, IAS 16.43 ff.
- IAS 16.43: jede wertmäßig bedeutende Komponente gesondert über ihre ND abschreiben
- IAS 16.44: dazu AK aufteilen auf Komponenten und Rest
- IAS 16.46: auch den „Rest“ gesondert abschreiben, IAS 16.46
- (im Falle der Erneuerung einer Komponente: Ausbuchung eines eventuellen Restwerts, Akti-vierung der AHK der neuen Komponente im Buchwert der Sachanlage, IAS 16.13)
-
Fall 4 - Sachanlagen Die nach IFRS bilanzierende Sputnik AG kauft am 01.03.01 eine Produktionsanlage für 2 Mio. €. Da Barzahlung erfolgt, gewährt der Lieferant 2 % Skonto. Für Transport und Versicherung sind 30.000 € angefallen. Für die Anlage sind spezielle elektrische Anschlüsse in der Produktionshalle zu legen. Dafür fallen weitere 150.000 € Kosten an. Da die Maschine erst längere Zeit im Testbetrieb läuft, wird mit dem Beginn der eigentlichen Produktion erst am 01.07.02 gerechnet. Zur Finanzierung der Anschaffung nimmt die Sputnik AG am 01.03.01 im Umfang von 1,5 Mio. € ein Bankdarlehen zu einem jährlichen Zinssatz von 6% auf. Am Ende der zehnjährigen Nutzungsdauer sind bestimmte Teile der Anlage in einem speziellen Verfahren zu entsorgen. Die voraussichtlichen Kosten belaufen sich auf 200.000 €; der Barwert der Kosten beträgt 140.000 €. Wie hoch sind die Anschaffungskosten für die Anlage zum 31.12.01?
- Zugangsbewertung zu AK gem. IAS 16.15 ff.
- Beurteilung der FK-Zinsen als möglicher Teil der AK: IAS 16.22 i.V.m. IAS 23: da ein qualifizier-ter VW vorliegt (IAS 23.5), müssen die auf den Zeitraum bis zur Betriebsbereitschaft entfallen-den Zinsen gem. IAS 23.8 in die AK einbezogen werden; FK-Zinsen anteilig bis 31.12.01: 1.500.000 € * 6 % * 10/12 = 75.000 €
- Einbeziehung des Barwerts der Entsorgungskosten in die AK gem. IAS 16.16 c) (Gegenbuchung in einer Rückstellung gem. IAS 16.18; erfolgswirksam werden die Beträge im Zeitablauf auf-grund der höheren Abschreibungen; anderes Vorgehen als nach HGB/EStG, dort erfolgswirk-same Bildung einer Ansammlungsrückstellung)
-
Fall 5 - Sachanlagen Die BiBu AG möchte im Bereich der Sachanlagen soweit wie möglich stille Reserven aufdecken. Sie hat am 01.07.02 ein Verwaltungsgebäude zu Anschaffungskosten von 20 Mio. € und einer Nutzungsdauer von 20 Jahren erworben. Am 31.12.02 beträgt der beizulegende Zeitwert des Gebäudes 23,4 Mio. €. Am 31.12.03 beträgt er aufgrund eines Grundwasserschadens nur noch 10 Mio. €. Was empfehlen Sie der BiBu AG?
-
Fall 6 - Wertminderungen Die Bel-Air AG führt Luftkontrollmessungen durch und hat dazu ein entsprechendes Testgerät Anfang Dezember 01 zu Anschaffungskosten von 50.000 € erworben. Die Gesellschaft geht davon aus, dass sie mit Hilfe dieses Testgerätes in den nächsten Jahren diskontierte Zahlungsmittelzuflüsse in Höhe von 300.000 € erwirtschaften wird. Aufgrund von neu am Markt etablierten Konkurrenzprodukten sind zum 31.12.01 die Anschaffungskosten für ein Testgerät der gleichen Marke auf 20.000 € gefallen. Der Wirtschaftsprüfer der Bel-Air AG besteht darauf, im HGB-Abschluss das Testgerät auf die niedrigeren Anschaffungskosten abzuwerten. Wie ist im IFRS-Abschluss zum 31.12.01 vorzugehen?
- vorab zum Wertminderungstest nach IAS 36:
- Buchwert <-> erzielbaren Betrag
- = höherer aus…
- Nutzungswert beizul. ZW abzgl. Veräußerungskosten
- hier:
- (Wertminderung gem. IAS 16.63 nach den Regeln des IAS 36 zu prüfen)
- Preisverfall als Anhaltspunkt für eine mögliche Wertminderung gem. IAS 36.12 a)
- gem. IAS 36.8 Wertminderung gegeben, wenn der Buchwert den erzielbaren Betrag übersteigt – der erzielbare Betrag ist formal zu schätzen (= Wertminderungstest)
- Buchwert: 50.000 € (abzgl. plm. Abschreibungen, im SV nicht angegeben)
- erzielbarer Betrag gem. IAS 36.18: der höhere aus beizul. ZW abzgl. VK und Nutzungswert (Barwert der künftigen Cashflows aus dem VW), Def. gem. IAS 36.6
- - beizul. ZW abzgl. VK: nicht über 20.000 €
- - Nutzungswert: 300.000 €
- -> erzielbarer Betrag: 300.000 €
- -> höher als der Buchwert
- -> keine Wertminderung
- Bilanzansatz 31.12.01: weiterhin 50.000 € (abzgl. plm. Abschr.)
-
Fall 7 - Vorräte Die G-Zeter GmbH hat unfertige Erzeugnisse mit einem Buchwert von 30 € im Bestand. Für das fertige Produkt kann ein Veräußerungserlös von a) 34 € – b) 37 € erzielt werden. Die Wiederherstellungskosten betragen – aufgrund gesunkener Preise – nur noch 28 €. Bis zur Fertigstellung fallen noch Aufwendungen in Höhe von 5 € an, die Marge für dieses Produkt beträgt 2 €. Wie sind die unfertigen Erzeugnisse am Bilanzstichtag zu bewerten?
- Zugangsbewertung UFE zu HK gem. IAS 2.9 ff, hier: 30 €
- Stichtagswert: IAS 2.9: niedrigerer Wert aus HK und NVW (IAS 2.6 – dortige „Formel“ beach-ten!)
- a) NVW: 34 € - 5 € = 29 € -> niedriger als die HK, daher Wertminderung um 1 €
- Bilanzansatz: 29 €
- b) NVW: 37 € - 5 € = 32 € -> höher als die HK, daher weiterhin Ansatz zu HK
- Bilanzansatz: 30 €
-
Fall 8 - Finanzinstrumente Die Tollwood AG besitzt folgende Wertpapiere: a) 10% der Anteile an der Fuchs-AG. Die Anteile wurden am 01.08.01 für 200.000 € gekauft. Transaktionskosten fielen i.H.v. 5.000 € an. Die Tollwood AG beabsichtigt eine längerfristige Anlage und bevorzugt eine erfolgsneutrale Bilanzierung. Zum 31.12.01 haben die Anteile einen Wert von 230.000 €. b) 100 Aktien der Top Speed AG. Die Aktien dienen der kurzfristigen Gewinnerzielungsabsicht und wurden am 15.12.01 zu einem Kurs von 560 €/Aktie erworben. An Transaktionskosten musste die Tollwood AG 3.000 € aufwenden. Der Kurs je Aktie am 31.12.01 beträgt 480 €. Um welche Art von Finanzinstrument handelt es sich jeweils? Zu welchem Wert sind die Finanzinstrumente jeweils bei Zugang zu aktivieren und in der Bilanz zum 31.12.01 anzusetzen? Geben Sie die entsprechenden Buchungssätze an.
- hier:
- a)
- Kategorisierung: eigentlich erfolgswirksam zum Zeitwert gem. IFRS 9.4.1.4 S. 1; aufgrund der Aufgabenstellung jedoch Ausübung des Wahlrechts für nicht kurzfristige EK-Instrumente gem. IFRS 9.4.1.4 S. 2, 9.5.7.5: erfolgsneutral zum Zeitwert
- Zugangsbewertung inkl. TAK: 200.000 € + 5.000 € = 205.000 €
- Folgebewertung 31.12.01: Bilanzansatz: 230.000 €
- (BS: fin. VW an Marktbewertungsrücklage 25.000 €)
- b)
- Kategorisierung: erfolgswirksam zum beizul. ZW gem. IFRS 9.4.1.4 S. 1
- Zugangsbewertung ohne TAK: 100 * 560 € = 56.000 €
- Folgebewertung 31.12.01: Bilanzansatz: 100 * 480 € = 48.000 €
- (BS: Finanzaufwand an fin. VW 8.000 €)
-
Fall 9 - Finanzinstrumente Die TSD Finanz-AG hat zum 01.01.01 ein festverzinsliches Wertpapier zu folgenden Konditionen erworben (Geschäftsmodell „Halten“):
Nennwert: 10.000 € Kurswert: 103%
Rückzahlung: 100% am 31.12.10
Nominalzins: 8% Zinszahlung: nachschüssig jeweils zum 31.12.
Transaktionskosten: 60 € Effektivzinssatz: 7,476 %
Berechnen Sie bitte in einer tabellarischen Übersicht die Buchwerte dieses Wertpapiers vom 01.01.01 bis 31.12.10.
-
Fall 10 - Rückstellungen Die GedaTec AG geht in 02 einen Vertrag über die Lieferung von 2.000 Stück Kinderwagenräder ein. Aufgrund eines Kalkulationsfehlers sieht der Vertrag einen Verkaufspreis von 12,50 € pro Stück vor, obwohl die Herstellungskosten 15 € betragen. Zum 31.12.02 liegen bereits 200 Stück der Kinderwagenräder auf Lager. Auslieferungen haben bislang noch nicht stattgefunden.
Wie ist der Sachverhalt im Jahresabschluss 02 zu behandeln?
- Vorräte
- FE auf Lager, Zugang gem. IFRS 2.9 ff. zu HK: 200 * 15 € = 3.000 €
- zum Stichtag Wertminderung auf den niedrigeren NVW von 12,50 €
- Bilanzansatz: 200 * 12,50 € = 2.500 €
- Wertminderung um insgesamt: 200 * 2,50 € = 500 €
- Die Voraussetzungen für die Rückstellung für belastende Verträge (Drohverlustrückstellung) sind grundsätzlich für alle 2.000 Stück erfüllt. Da aber die aktivische Abwertung der passivischen vorgeht, sind bei den 200 am Stichtag bereits vorhandenen Rädern Wertminderungen vorzunehmen; nur für die übrigen 1.800 Stück wird die Rückstellung gebildet.
- Drohverlustrückstellung
- gem. IAS 37.66, .68
- Voraussetzungen:
- - gegenseitiger Vertrag (+)
- - beidseitig nicht erfüllt (schwebend) (+)
- - Verpflichtungsüberhang (+)
- Bilanzansatz: 1.800 * 2,50 € = 4.500 €
-
Fall 11- Rückstellungen Im Geschäftsjahr 02 wurde die Kunststoffhärtungsanlage der Kuckuck AG von der Umweltbehörde überprüft. Die Behörde stellte fest, dass die Anlage nicht mehr den bestehenden Umweltschutzanforderungen genügt und ordnete an, dass die Kuckuck AG eine Nachrüstung bis zum 01.07.03 vornehmen muss. Ansonsten droht die Stilllegung der Anlage. Die Kuckuck AG plant, die Sanierung im März 03 vorzunehmen und rechnet mit Kosten von 50.000 €. Wie ist der Sachverhalt im Jahresabschluss 02 zu behandeln?
- IAS 37.14 a) nicht erfüllt – keine gegenwärtige Verpflichtung am Stichtag, das Unternehmen könnte seine Verfahren ändern
- falls die Nachrüstung stattfindet: nachträgliche HK der Anlage
- Exkurs:
- empfohlene Prüfreihenfolge für potenzielle Rückstellungssachverhalte
- 1. RSt. für belastende Verträge (DrohverlustRSt.)? -> gegenseitiger Vertrag, beidseitig nicht erfüllt (schwebend), Verpflichtungsüberhang
- wenn nein:
- 2. Verbindlichkeitsrückstellung -> am Stichtag bestehende unentziehbare Verpflichtung aus einem Ereignis der Vergangenheit (HGB/EStG: mit „wirtschaftlicher Verursachung“ in der Ver-gangenheit)
- wenn nein:
- 3. (nur für HGB/EStG)
- einer der Fälle von Aufwands- oder Kulanzrückstellungen gem. § 249 (1) S. 2 HGB gegeben?
- wenn nein:
- keine Rückstellung
-
Fall 12 – Latente Steuern
Geben Sie für die folgenden Sachverhalte den Buchungssatz für evtl. entstehende Steuerlatenzen an. Der Steuersatz beträgt 30%. Sachverhalt 1: Eine lummerländische Tochtergesellschaft der Sunshine AG hat im Jahr 02 einen steuerlichen Verlust in Höhe von 400.000 € erlitten. In Lummerland ist der Verlustvortrag auf einen Zeitraum von 5 Jahren begrenzt. Aufgrund der Unternehmensplanung wird damit gerechnet, dass der Verlust in diesem Zeitraum in einem Umfang von 320.000 € genutzt werden kann. Sachverhalt 2: Die Sunshine AG hat bei der Bilanzierung eines Betriebsgrundstücks in 02 erstmalig die Neubewertungsmethode gemäß IAS 16 angewendet. Der steuerliche Buchwert zum 31.12.02 beträgt 600.000 €; der beizulegende Zeitwert 650.000 €.
- SV 1
- …
- BS: Aktive latente Steuern an latenter Steuerertrag 96.000 €
- SV 2
- …
- Sachanlage an Neubewertungsrücklage 50.000 €
- Neubewertungsrücklage an passive latente Steuern 15.000 €
- oder
- Sachanlage 50.000 € an Neubewertungsrücklage 35.000 €
- passive latente Steuern 15.000 €
Da in SV 2 die Differenz der Wertansätze erfolgsneutral entstanden ist, unterscheiden sich in der Periode der Neubewertung IFRS- und StB-Ergebnis insoweit nicht. Daher ist auch keine erfolgswirksame Buchung der latenten Steuern angebracht. Dennoch ist über die Bildung passiver latenter Steuern zu berücksichtigen, dass z.B. im Fall eines Verkaufs zum Zeitwert nur steuerlich ein zu versteuernder Veräußerungsgewinn entsteht. Anders formuliert: Ein Teil des bislang nicht realisierten Wertzuwachses wird „reserviert“ für die im Fall des Verkaufs anfallende Steuer.
|
|