-
Prüfschritte internationales Steuerrecht
- 1) Prüfung Steuerpflicht in Deutschland
- -> unbeschränkte Steuerpflicht (= Welteinkommen) §1(1) EStG | §1 KStG
- -> beschränkte Steuerpflicht §1(4) -> §49 EStG
2) Bestimmung der Einkunfsart
- 3) Liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor?
- (= Einkünfte stammen aus einem anderen Land bzw. werden dort erzielt)
4) Erfolgt die Besteuerung in anderen Land?
- 5) Bei Besteuerung im anderen Lan
- => Doppelbesteuerung
- -> selbe Person
- -> selber Zeitraum
- -> selber Tätigkeit / Object
- -> gleichartige Steuer
- -> in 2 oder mehreren Staaten herangezogen wird.
- 6) Vermeidung der Doppelbesteuerung
- 6.1. Bilaterale Möglichkeit (DBA)
- -> Freistellung oder Anrechnung
- 6.2. Unilaterale Möglichkeit
- -> Abzug oder Anrechnung der ausl. Steuer §§34c EStG; 26 KStG
(weitere Möglichkeiten: Pauschalierung oder Auslandstätigkeitserlass)
-
(1) Vorbehaltlich der Artikel 15a bis 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
Artikel 15 Unselbständige Arbeit
-
Artikel 15 (2) DBA
- wenn: < 183 Tage
- und
- Vergütung nicht von AG aus Tätigkeitstaat
- und
- Vergütung nicht von ausl. Betriebstätte
- => dann hat das Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.
- => Tätikeitstaat hat Besteuerungsrecht wenn:
- > 183 Tage
- oder
- Vergütung kommt von AG im Tätigkeitstaat
- oder
- wird von ausländischen Betriebstätte getragen.
-
Deutschland hat mit seinen 9 Nachbarn folgende Ausnahmen:
1. Grenzgängerregelung ( Frankreich, AUT, CH) = Wohnsitzstaat darf besteuern.
2. Grenzpendlerregelung = Tätigkeitstaat darf besteuern.
-
Vermietung und Verpachtung von Grundstück im Ausland
- im Inland:
- 1. nat. Person
- a) PV V+V §21
- b) BV §15
- DBA
- Art. 6 = Besteuerung Lagerort Grundstück
-
Sachverhalt:
Paul Polster hat seinen Wohnsitz in Bonn Deutschland (Inland).
In Frankreich erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Privatvermögen.
Einkünfte frz. Recht 30.345€
frz. Steuer 6.800€
Einkünfte dt. Recht 25.789€
- Paul Poster hat seinen Wohnsitz in Bonn, somit ist er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit seinem Welteinkommen.
- Es handelt sich hierbei um ein grenzüberschreitender Sachverhalt. Die Einkünfte stammen aus anderem Land. Nach Art 6 dem OECD Muster Abkommen hat hier der Staat, in welchem das Grundstück liegt, das Besteuerungsrecht.
- Der Wohnsitzstaat stellt frei nach Art 23 OECD Musterabkommen.
- Der Progressionsvorbehalt greift nur, wenn die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem Drittstaat stammt nach §32b (1)S.2 Nr.3 EStG.
- Deutschland könnte nach §32b EStG steuerfrei stellen unter Progressionsvorbehalt aber dieses Progressionsvorbehalt gilt nicht nach §32b (1)S.2 Nr.3 EStG bei Vermietung in einem anderen EU-Staat belegener Grundstück.
- Die Steuer kann nicht gem. §34c(1)EStG angerechnet werden, da auf die Einkünfte keine Steuer entfällt. Somit haben die Einkünfte aus Frankreich keine Auswirkung auf die deutsche festzusetzende Einkommenssteuer.
-
Finnland -> Dividende 100€
Quellensteuer 35% 35€
------------------------
65€
- deutsche Kapitalertragssteuer
- 25% - 15% (Art. 10) 10€
- ---------------------
- 55€
- 35% - 15% = 20% = Erstattung im Quellenstaat
-
Herbstprüfung 2018
GmbH in D hat Beteiligung v. 7,5% an einer Kapitalgesellschaft in Dubai.
Die Kapitalgesellschaft schüttet Dividendenzahlung i.H.v. 37500€ aus, (ohne Quellensteuerabzug)
- Die GmbH ist nach §1(1)Nr.1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (mit dem Welteinkommen).
- Bei einer GmbH sind sämtl. Einkünfte, die erzielt werden, Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. §8(2) KStG. Somit gehören auch die Dividende mit zu Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
2. Quellensteuerabzug Nach derzeitigem Stand (Stand: 07. Juli 2024) besteht zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Daher wird von der Dividendenzahlung keine Quellensteuer in Dubai abgezogen.
3. Besteuerung in Deutschland Die 37.500 € Dividende unterliegen in Deutschland der Körperschaftsteuer und ggf. dem Solidaritätszuschlag.
-
Mutter - Inland Tochter - Ausland
Mutter zu niedriger Preis an Tochter
- = Zuwendung
- = Erhöhung Buchwert ( verdeckte Einlage)
-
Tochter Inland Mutter Ausland
Mutter an Tochter zu hoher Preis
vGA Tochter an Mutter
-
Mutter - Inland Tochter - Ausland
Mutter gewährt Tochter ein Darlehen i. H.v. 1 Mio€ unverzinst.
(angemessen wäre 5% )
§1 AStG greift nur, wenn weder vGA noch VE vorliegt.
-
Progressionsvorbehalt gilt nicht, wenn...
- §32b Abs.1 S.2 EStG:
- Nr. 3 gilt nicht für die Einkünfte:
- 1) aus einer EU belegener land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte
- 2) aus passive gewerbliche Betriebsstätte (dort macht man keine Herstellung)
- 3) aus der Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, wenn diese in einem EU Staat belegen sind.
-
Keine Anrechnung bei Steuerfreistellung
- §34c Abs.1 S.2 EStG
- (bei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen in der EU findet Anrechnungsmethode keine Anwendung)
-
Sachverhalt:
Der ledige Klaus Wegener ist als Angestellter bei der deutschen Firma T – AG beschäftigt. Im Kalenderjahr 2019 wurde Herr Wegener von seinem Arbeitgeber wie folgt eingesetzt:
a) In der Zeit vom 02.03.2019 bis 04.09.2019 hielt sich Herr Wegener in einer im A – Land gelegenen Betriebsstätte einer Tochterkapitalgesellschaft der T – AG zu Erwerbszwecken auf. Auf Heimreisen hat er verzichtet, so dass er sich ununterbrochen an 129 Arbeitstagen, 26 Samstagen, 26 Sonntagen und 6 Feiertagen im A – Land aufgehalten hat. Der Arbeitslohn wurde von der T – AG auf das inländische Gehaltskonto des Herrn Wegener gezahlt. Die für diesen Zeitraum nach deutschen Rechtsgrundsätzen ermittelten Einkünfte betrugen 45.000 €. An den ausländischen Fiskus wurden unstrittig 12.500 € an Steuern abgeführt.
Trotz der Auslandsaufenthalte hat Herr Wegener seinen Wohnsitz ganzjährig in Nagold beibehalten. Weitere Einkünfte hat der Steuerpflichtige im Kalenderjahr 2019 nicht erzielt. Der Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2019 weist eine tarifliche Einkommensteuer von 11.172 € aus.
Bearbeitungshinweise:
a) Mit dem A – Land hat die Bundesrepublik Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, welches vollumfänglich dem OECD – Musterabkommen (MA) entspricht. Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem B- Land wurde nicht ratifiziert.
b) Bei allen ausländischen Steuern handelt es sich um Abgaben, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, die tatsächlich gezahlt wurden und die keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen.
Aufgabe: Bitte beurteilen Sie den oben genannten Sachverhalt für die deutsche Einkommensteuer aus Sicht des Herrn Wegener für den Veranlagungszeitraum 2019. Begründen Sie bitte Ihre Ergebnisse kurz unter Hinweis auf die maßgebenden steuerlichen Vorschriften und des OECD - MA.
Eine Berechnung ist nicht erforderlich.
Der Steuerpflichtige ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da er als natürliche Person im Inland (Nagold) seinen Wohnsitz hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach § 2 Abs. 1 EStG unterliegt er während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht mit seinem Welteinkommen der Besteuerung. (1P)
a) Tätigkeit im DBA - Staat A
Bei den Einkünften aus der Tätigkeit im A – Staat handelt es sich um ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 d Satz 1 Nr. 5 EStG. (1 Punkt)
Da zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem A – Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde, sind die Regelungen des Artikels 15 OECD - MA anzuwenden. Nach Artikel 15 Abs. 1 Satz 2 OECD - MA steht grundsätzlich dem A – Staat als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Das Besteuerungsrecht fällt gem. Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe a OECD - MA an den Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) zurück, wenn sich der Empfänger im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält. (3 Punkte)
- Das OECD - MA stellt auf die tatsächliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat ab, so dass zur Berechnung der 183 Tage Frist die Arbeitstage, die Wochenenden und die Feiertage zusammenzurechnen sind. Der Steuerpflichtige hat sich demnach an 187 Tagen (129 AT + 26 Samstage + 26 Sonntage + 6 Feiertage) im A – Staat aufgehalten, so dass das Besteuerungsrecht beim Tätigkeitsstaat verbleibt.
- (3 Punkte)
Die Einkünfte sind nach Artikel 23 A Abs. 1 OECD - MA von der deutschen Besteuerung auszunehmen (Befreiungsmethode) und können gem. Artikel 23 A Abs. 3 OECD - MA bei der Festsetzung der deutschen Steuer für das übrige Einkommen einbezogen werden. (2 Punkte)
In Deutschland sind die Einkünfte i.H.v. 45.000 € unter Progressionsvorbehalt (§ 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG) freizustellen. (1 Punkt)
-
Sachverhalt:
Der ledige Klaus Wegener ist als Angestellter bei der deutschen Firma T – AG beschäftigt. Im Kalenderjahr 2019 wurde Herr Wegener von seinem Arbeitgeber wie folgt eingesetzt:
b) Im November 2019 wurde Herr Wegener (21 Arbeitstage, 4 Samstage, 5 Sonntage) nochmals bei einer weiteren Tochterkapitalgesellschaft der T – AG ohne Heimreise im B – Land tätig. Die anteiligen nach inländischen Grundsätzen ermittelten Einkünfte für diesen Monat betrugen 8.000 €, die ausländische Steuer beläuft sich auf 2.000 €. Auch für diesen Monat wurden die Zahlungsmodalitäten für den Arbeitslohn nicht umgestellt.
Trotz der Auslandsaufenthalte hat Herr Wegener seinen Wohnsitz ganzjährig in Nagold beibehalten. Weitere Einkünfte hat der Steuerpflichtige im Kalenderjahr 2019 nicht erzielt. Der Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2019 weist eine tarifliche Einkommensteuer von 11.172 € aus.
Bearbeitungshinweise:
a) Mit dem A – Land hat die Bundesrepublik Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, welches vollumfänglich dem OECD – Musterabkommen (MA) entspricht. Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem B- Land wurde nicht ratifiziert.
b) Bei allen ausländischen Steuern handelt es sich um Abgaben, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, die tatsächlich gezahlt wurden und die keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen.
Aufgabe: Bitte beurteilen Sie den oben genannten Sachverhalt für die deutsche Einkommensteuer aus Sicht des Herrn Wegener für den Veranlagungszeitraum 2019. Begründen Sie bitte Ihre Ergebnisse kurz unter Hinweis auf die maßgebenden steuerlichen Vorschriften und des OECD - MA.
Eine Berechnung ist nicht erforderlich.
- Bei den Einkünften aus dem Nicht – DBA Staat B handelt es sich ebenfalls um ausländische Einkünfte im Sinne von § 34 d Satz 1 Nr. 5 EStG, die nach dem Welteinkommensprinzip in Deutschland der Einkommensteuer unterliegen. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind daher die nach deutschen Rechtsgrundsätzen ermittelten Einkünfte i.H.v. 8.000 EURO zu berücksichtigen.
- (1 Punkt)
- Nach § 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG i.V.m. § 34 c Abs. 1 EStG Satz ist für diese ausländischen Einkünfte die Anrechnungsmethode anzuwenden, da die Bundesrepublik Deutschland mit dem B- Staat kein DBA abgeschlossen hat und die ausländische Steuer muss im Ausland festgesetzt und gezahlt worden sein. Ein Ermäßigungsanspruch besteht nicht, da die ausl. Steuer nicht mehr reduziert oder zurückerstattet werden können.
- Zunächst wird das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen ermittelt, das sowohl die inländischen als auch die ausländischen Einkünfte umfasst. Daraus wird der durchschnittliche Steuersatz ermittelt und dieser durchschnittliche Steuersatz wird auf die ausländische Einkünfte angewendet. Der durchschnittliche Steuersatz ergibt sich aus der Division der tarifliche Steuer durch das zu versteuernde Einkommen.
-
Die JD GmbH mit Sitz in Stuttgart hat sich auf die Herstellung von Landmaschinen spezialisiert und ist auf Grund ihres Know – Hows international tätig.
Folgende Sachverhalte sind für das Wirtschaftsjahr 2020 zu würdigen:
1. Sachverhalt:
Aus einer Lieferung Traktoren in einen EU Mitgliedsstaat konnte die JD GmbH einen Gewinn 200.000 € erzielen. Das Geschäft wurde über eine dort ansässige Kapitalgesellschaft, die nicht zum Konzern der JD GmbH gehört, abgewickelt.
Bearbeitungshinweise:
a) Welchem Staat steht das jeweilige Besteuerungsrecht zu?
b) Stellen Sie ggf. die Auswirkungen auf die jeweilige deutsche ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage dar.
c) Begründen Sie bitte Ihre Ergebnisse kurz mit Hinweis auf das als Anlage beigefügte OECD MA und den nationalen Vorschriften.
Die JD GmbH ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftspflichtig, da sich der Sitz im Inland befindet. Nach § 1 Abs. 2 KStG erstreckt sich die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht auf sämtliche Einkünfte (Welteinkommensprinzip).
Eine Doppelbesteuerung ist nicht gegeben, da die JD GmbH nicht durch eine im Ausland gelegene Betriebsstätte tätig wird (Art. 7 Abs. 1 OECD MA). Das Besteuerungsrecht aus dem Direktgeschäft steht somit ausschließlich Deutschland zu, so dass der Liefergewinn i.H.v. 200.000 € in die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
-
Die JD GmbH mit Sitz in Stuttgart hat sich auf die Herstellung von Landmaschinen spezialisiert und ist auf Grund ihres Know – Hows international tätig.
Folgende Sachverhalte sind für das Wirtschaftsjahr 2020 zu würdigen:
2. Sachverhalt:
Die JD GmbH unterhält in einem EU Mitgliedsstaat eine Betriebsstätte zur Fertigung von Schneidgeräte für Häckselmaschinen. Die nicht zu beanstandende ausländische Betriebsstättenbuchführung weist für das Wirtschaftsjahr 2020 unstreitig einen Gewinn von 200.000 € aus.
Bearbeitungshinweise:
a) Welchem Staat steht das jeweilige Besteuerungsrecht zu?
b) Stellen Sie ggf. die Auswirkungen auf die jeweilige deutsche ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage dar.
c) Begründen Sie bitte Ihre Ergebnisse kurz mit Hinweis auf das als Anlage beigefügte OECD MA und den nationalen Vorschriften.
Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht umfasst nach dem Welteinkommensprinzip auch die Gewinne aus der ausländischen Betriebsstätte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2 KStG).
- Das deutsche Besteuerungsrecht wird durch das Betriebsstättenprinzip des Artikel 7 Abs. 1 OECD MA i.V.m. Artikel 5 Abs. 1 OECD MA beschränkt. Da die JD GmbH die Unternehmensgewinne durch eine in einem EU Mitgliedsstaat belegene Betriebsstätte erzielt, steht diesem Staat das Besteuerungsrecht für den Unternehmensgewinn i.H.v. 200.000 € zu.
- Deutschland stellt die Gewinne nach Art.23 A Abs.1 OECD MA frei.
-
Die JD GmbH mit Sitz in Stuttgart hat sich auf die Herstellung von Landmaschinen spezialisiert und ist auf Grund ihres Know – Hows international tätig.
Folgende Sachverhalte sind für das Wirtschaftsjahr 2020 zu würdigen:
3. Sachverhalt:
In einem weiteren EU Mitgliedsstaat hat die JD GmbH im Wirtschaftsjahr 2009 eine
100 %ige Tochterkapitalgesellschaft zum Vertrieb von Mähdreschern gegründet. Die ausländische Gewinn- und Verlustrechnung weist für 2020 unstreitig einen Gewinn von 200.000 € aus. Eine Gewinnausschüttung an die deutsche Muttergesellschaft erfolgte in 2020 nicht.
Bearbeitungshinweise:
a) Welchem Staat steht das jeweilige Besteuerungsrecht zu?
b) Stellen Sie ggf. die Auswirkungen auf die jeweilige deutsche ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage dar.
c) Begründen Sie bitte Ihre Ergebnisse kurz mit Hinweis auf das als Anlage beigefügte OECD MA und den nationalen Vorschriften.
Die Tochterkapitalgesellschaft der JD ist nicht gem. § 1 Abs. 1 KStG in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Das ausschließliche Besteuerungsrecht liegt beim ausländischen Fiskus, so dass der Gewinn i.H.v. 200.000 € nicht der deutschen Besteuerung unterliegt (Abschirmwirkung einer ausländischen Kapitalgesellschaft).
-
Die JD GmbH mit Sitz in Stuttgart hat sich auf die Herstellung von Landmaschinen spezialisiert und ist auf Grund ihres Know – Hows international tätig.
Folgende Sachverhalte sind für das Wirtschaftsjahr 2020 zu würdigen:
4. Sachverhalt
Wie Sachverhalt 3, lediglich mit der Abwandlung, dass am 21.08.2020 eine Gewinnausschüttung i.H.v. 200.000 € für das Wirtschaftsjahr 2019 erfolgte. Eine ausländische Quellensteuer wurde nicht einbehalten, so dass der Bilanzbuchhalter den gesamten Betrag als Beteiligungsertrag gebucht hat.
Bearbeitungshinweise:
a) Welchem Staat steht das jeweilige Besteuerungsrecht zu?
b) Stellen Sie ggf. die Auswirkungen auf die jeweilige deutsche ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage dar.
c) Begründen Sie bitte Ihre Ergebnisse kurz mit Hinweis auf das als Anlage beigefügte OECD MA und den nationalen Vorschriften.
Auf Grund der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen die Dividendenzahlungen der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft an die deutsche Muttergesellschaft auf Grund des Weltbesteuerungsprinzips der deutschen Körperschafsteuer.
Nach Artikel 10 Abs. 1 OECD MA können Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft (EU Mitgliedsstaat) an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person (Deutschland) zahlt, in dem anderen Staat (Deutschland) besteuert werden.
Nach Artikel 10 Abs. 1 OECD MA können Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft (EU Mitgliedsstaat) an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person (Deutschland) zahlt, in dem anderen Staat (Deutschland) besteuert werden.
Dem Vertragsstaat, in dem die die Dividende zahlende Gesellschaft ansässig ist, steht gem. Artikel 10 Abs. 2 OECD MA grundsätzlich ein Quellenbesteuerungsrecht zu. Wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Kapitalgesellschaft ist, die über 25% des Kapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, darf die Steuer 5% des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen ( Art. 10 Abs.2a OECD MA)
- Gemäß der Mutter-Tochter-Richtlinie und den entsprechenden nationalen Regelungen (§43b Abs.1 EStG, §8Abs.1 KStG) sind Dividendenausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten von der Quellensteuer befreit, sodass die Auszahlung der Bruttodividende möglich ist.
- Das Besteuerungsrecht für die von der Tochtergesellschaft gezahlten Bruttodividende steht somit Deutschland zu. Auf Grund der nationalen Vorschrift des § 8 b Abs.1 KStG ist die Dividende jedoch in Deutschland steuerfrei.
- Von der Bruttodividende gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (§ 8 b Abs. 5 KStG).
Bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer (vgl. § 7 GewStG) ist die Steuerbemessungsgrundlage somit um 190.000 € zu verringern.
|
|