-
Gewerbesteuer
Tätigkeit
- Einzelunternehmer (gewerbliche Tätigkeit) §15 EStG
- = GewSt §2(1) GewStG
- Personengesellschaft (OHG, KG)
- = GewSt §2(1) GewStG i.V.m. §5(1)GewSt die OHG, KG
Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) = §2(2) GewStG stets GewSt
-
§9 Nr.1 GewStG
Einheitswert 1.1.1964 Vorgabe in €
- GewSt 1,2% v. EW (100.000)
- beachte: R.9.1 Abs.2 GewStR
- EW 100.000 x 140% = 140.000
- 140.000 x 1,2% = 1680€
-
§20 GewStDV
(2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1, so ist der Kürzung nach § 9 Nr. 1 des Gesetzes nur der entsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu legen.
- Bsp: Einheitswert 30.000€
- 2/3 des Gebäudes ist notwendiges BV
- => 30.000€ x 2/3 = 20.000€
- R9.1(2) GewStR x 140% = 28.000€
- §9Nr.1 GewStG x 1,2% = 336€
-
Vereinfachtes Berechnungsschema zur Ermittlung der GewSt
Gewinn aus Gewerbebetrieb § 7 GewStG
+ Hinzurechnungen § 8 GewStG
./. Kürzungen § 9 GewStG
= Gewerbeertrag § 6 GewStG (Besteuerungsgrundlage)
Abrunden auf volle 100 € § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG
- ./. Freibetrag von 24.500 € § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG
- nur für natürliche Personen und für Personengesellschaften
- = Gewerbeertrag nach Freibetrag
- x Steuermesszahl 3,5 % § 11 Abs. 2 GewStG
- = Steuermessbetrag § 14 GewStG
- x Hebesatz der Gemeinde § 16 GewStG
= Gewerbesteuer
-
BERECHNUNG
➢Startwert: zu versteuerndes Einkommen gem. EStG/KStG § 7 GewStG
- + § 8 GewStG – Hinzurechnung
- Nr. 1
- a.
- 100% Entgelte für Schulden (Zinsaufwendungen, Disagio, Bearbeitungsgeb. Kredite; NICHT: Nebenkosten Geldverkehr,
- Aufzinsungsbeträge, Negativzinsen)
- b.
- 100% Renten und dauernde Lasten (NICHT: Pensionszahlungen an
- MA)
- c.
- 100% Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters
- d.
- 20% Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter
- (incl. Leasing)
- 10% E-Fahrzeuge, Hybrid-Elektro, Fahrräder
- e.
- 50% Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter
- f.
- 25% Aufwendungen für Lizenzen und Konzessionen
- Summe =
- - Freibetrag: - 200.000,00
- davon 1/4
-
§ 8 Nr. 5 GewStG i. V.m §9 Nr.2a GewStG
- + § 8 Nr. 5 GewStG die nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b (1) KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile
- (bei Beteiligung <15%)
- ./. § 9 GewStG Nr. 2a
- Gewinnanteile an Kapitalgesellschaften (Beteiligung mindestens 15%, Beteiligung >15%)
-
§ 8 Nr. 8 GewStG i.V.m. § 9 GewStG Nr. 2
- + § 8 Nr. 8 GewStG Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen
- OHG, KG
- ./. § 9 GewStG Nr. 2
- Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen OHG, KG
-
§ 8 Nr. 9 GewStG i.V.m. § 9 GewStG Nr. 5
- + § 8 Nr. 9 GewStG bei den der Körperschaften unterliegenden Gewerbebetrieben die Ausgabe i.S. des § 9 (1) Nr. 2 KStG
- (Spenden) (GmbH)
- ./. § 9 GewStG Nr. 5
- die aus betrieblichen Mitteln geleisteten abziehbaren Spenden
-
./. § 9 GewStG – Kürzungen
Nr. 1; § 20 GewStDV; R 9.1 Abs. 2 GewStR
- 1,2 % des um 40 % erhöhten Einheitswerts des Grundbesitzes
- (Gebäude und Grund + Boden)
- Bsp.:
- Gewinn: 300.000,00 €
- Grundstück: Kaufpreis: 300.000,00 €
- Buchwert: 300.000,00 €
- Einheitswert: 90.000,00 €
- 90.000,00 * 1,4 = 157.500,00 €
- 157.500,00 € * 1,2 % = 1.890,00 €
- (Betrag zur Gewinnkürzung)
- 300.000,00 € - 1890,00 € = 298.110,00 €
- Nr. 2
- Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen OHG, KG
- Nr. 2a
- Gewinnanteile an Kapitalgesellschaften (Beteiligung mindestens 15% ,>15%)
- Nr. 5
- die aus betrieblichen Mitteln geleisteten abziehbaren Spenden
-
BERECHNUNG
- ➢ Startwert: zu versteuerndes Einkommen gem. EStG/KStG § 7 GewStG
- + § 8 GewStG – Hinzurechnung
- ./. § 9 GewStG – Kürzungen
- Nr. 1; § 20 GewStDV; R 9.1 Abs. 2 GewStR
- 1,2 % des um 40 % erhöhten Einheitswerts des Grundbesitzes
- (Gebäude und Grund + Boden)
- ./. Gewerbeverlust
- begrenzter Abzug nach § 10a GewStG
- = Gewerbeertrag § 6 GewStG, abzurunden auf volle 100€ § 11 (1) S. 3 GewStG
- ./. Freibetrag 24.500 € § 11 (1) S. 3 Nr. 1 GewStG
- = Gewerbeertrag nach Freibetrag
- x Steuermesszahl 3,5% § 11 (2) GewStG
- = Steuermessbetrag § 14 GewStG
- x Hebesatz der Gemeinde § 16 GewStG
- = Gewerbesteuer
-
Gewerbesteuerrückstellung
vorläufiger Gewinn aus Gewerbebetrieb
- + Gewerbesteuervorauszahlungen § 4 (5b) EStG
- + Hinzurechnungen § 8 GewStG
- ./. Kürzungen § 9 GewStG
- ./. Gewerbeverlust § 10a GewStG
= Gewerbeertrag Abrundung auf volle 100 €
./. Freibetrag § 11 (1) S. 3 Nr. 1 GewStG – 24.500 €
x Steuermesszahl 3,5 % § 11 (2) GewStG
= Gewerbesteuermessbetrag § 14 GewStG
x Hebesatz Gemeinde § 16 GewStG
= Gewerbesteuerschuld
./. Gewerbesteuervorausszahlungen (für lfd. Kalenderjahr)
- = Gewerbesteuerrückstellung/Erstattungsforderung
- (zu wenig gezahlt) (zu viel gezahlt)
-
§ 8 Nr. 5 GewStG =>Beteiligungserträge
§ 9 Nr. 2a GewSt =>Beteiligungserträge
§ 9 Nr. 7 GewStG =>Beteiligungserträge
Versteuerung von Beteiligungserträgen
Versteuerung von Beteiligungserträgen
- natürliche Person
- Privatvermögen
- 25% Kapitalertragssteuer
- natürliche Person
- Betriebsvermögen
- - Teileinkünftebesteuerung 40% steuerfrei, 60% steuerpflichtig
- Kapitalgesellschaft
- §8b KStG
- Mindestbeteiligung 10%
- -> 100% steuerfrei aber 5% nicht abzugsfähige BA
-
§ 8 Nr. 8 GewStG Verlustanteile
§ 9 Nr. 2 GewStG Gewinnanteile
=> an Personengesellschaften
- -
- Gefahr der Doppelbesteuerung mit GewSt bei der Personengesellschaft und bei den Gesellschaftern
- → Gewinnanteile werden bei Gesellschaften in GewSt steuerfrei gestellt,
- da schon besteuert
-
§ 8 Nr. 9 GewStG
§ 9 Nr. 5 GewStG
§ 9 (1) Nr. 2 KStG
=> Spendenabzug
- 1.
- Schritt: Hinzurechnung sämtlicher Spenden zum Gewinn
- 2.
- Schritt: Ermittlung der maximal abzugsfähigen Spenden
- gewinnabhängig gewinnunabhängig
- 20% des Gewinns vor 4 ‰ der Summe aus
- Spendenabzug Löhne+Gehälter und
- Umsatzerlöse
- 3.
- Schritt: Prüfen der Spenden auf Abzugsfähigkeit
- → Spenden an politische Parteien sind nicht abzugsfähig
-
§ 8 Nr. 12 GewStG – Hinzurechnung
- ✓ ausländische Steuern müssen wieder hinzugefügt werden, diese werden nur im Ausland bezahlt
- ✓ nur inländische Unternehmen zahlen ausl. Steuern
-
§ 9 Nr. 3 GewStG – Kürzung
✓ Kürzung der Gewinne in ausländischen Betriebsstätten
-
§ 11 GewStG – Steuermesszahl und Steuermessbetrag
- 1.
- Schritt: Abrunden des Gewerbeertrags auf volle 100 €
- 2.
- Schritt: Freibetrag
- - natürliche Person + Personengesellschaften 24.500.00 €
- - Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) --
- 3.
- Schritt: Anwendung der Steuermesszahl 3,5 %
-
§ 29 GewStG – Zerlegung
- ✓ Ansatz von Arbeitslöhnen
- (3) Arbeitslöhne sind auf volle 1.000,00 € abzurunden
-
§ 31 GewStG – Begriff der Arbeitslöhne
- (1) Arbeitslöhne sind incl. der steuerfreien Zuschläge für Mehrarbeit,
- Sonn-, Nacht- und Feiertagsarbeit
- (2) nicht Auszubildende
- (3) Arbeitnehmer müssen überwiegend im Betrieb oder Teilbetrieb tätig
- sein
- (4) keine nach dem Gewinn berechnete Einmalvergütung
- Kappungsgrenze 50.000,00 €
- (5) für mitarbeitende Gesellschafter werden noch einmal 25.000,00 € angesetzt
-
Gewerbeverlust § 10a GewStG
Nach § 10a GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind (vergl. R 10a.1 bis R 10a.4 GewStR).
- Beispiel KG: 2021 2022 2023
- Gewinn / Verlust ./. 80.000 ./. 7.000 + 120.000 Hinzurechnungen + 22.000 + 21.00 +24.000
- Kürzungen ./.6.000 ./.4.000 ./.5.000 Zwischensumme ./. 64.000 +10.000 +139.000 Verlustabzug aus 21 --- ./. 10.000 ./. 54.000
- Freibetrag --- --- ./.24.500
Gewerbeertrag ./. 64.000 0 60.500
-
Gewerbesteuer-Zerlegung §§ 28 - 34 GewStG
Beispiel: Einzelunternehmer, Steuermessbetrag 6.000 €,
Betriebsstätten in:
Stadt A Stadt B Stadt C
Hebesatz 440 % 490 % 460%
Arbeitslöhne: 1.200.000 € 800.000 € 975.000 €
Lösung: Zerlegungsmaßstab § 29 und § 31 GewStG = Arbeitslöhne
- Stadt A Stadt B Stadt C (Zentrale) Summe 1.200.000 € 800.000 € 975.000 € 2.975.000 €
- zzgl. § 31 (5)GewStG
- 25.000 € 25.000 € 1.200.000 € 800.000 € 1.000.000 € 3.000.000 €
- 40 % 26,2/3 % 33,1/3 % 100 %
- Steuermessbetrag: 6.000 €
- 2.400 € 1.600 € 2.000 € x Hebesatz 440 % 490 % 460 %
- Gewerbesteuer 10.560 € 7.840 € 9.200 € 27.600 €
-
Beispiel 1:
Max ist Einzelunternehmer und seit Jahren an der M-GmbH beteiligt mit 8%. In 00 OGA i.H.v. 80.000.
Lösung:
- OGA 80.000-> § 3Nr.40d EStG TEV
- 60% steuerpflichtig: 48.000
- 40% steuerfrei: 32.000
- §8 Nr.5 +32.000
-
Beispiel 2:
Max ist Einzelunternehmer und seit Jahren an der M-GmbH beteiligt mit 8%.
In 00 OGA i.H.v. 30.000 und es sind Schuldzinsen aus der Finanzierung dieser Beteiligung in Höhe von 20.000 entstanden.
Lösung:
- OGA 30.000 : TEV §3 Nr.40d)
- 12.000 steuerfrei 40%
- 18.000 steuerpflichtig 60%
- Zinsen 20.000 §3c(2) 8.000 nicht abzugsfähig 40%
- 12.000 abzugsfähig 60%
- §8 Nr.5 +12.000
- - 8.000
Zinsen §8 Nr.1 a) +12.000
-
Beispiel 3:
Die K-GmbH ist seit Jahren an der M-GmbH beteiligt.
In 00 eine offene Gewinnausschüttung vom 100.000
a) Beteiligung 5%
b) Beteiligung 13%
- a) oGA 100.000 §8b (4) KStG
- kein §8b(1)+(5) KStG
GewSt §8 Nr.5 keine Korrektur erforderlich
- b) oGA 100.000 §8b(4) ist erfüllt
- KStG §8b(1) ./. 100.000
- §8b(5) + 5.000
- GewSt §8 Nr.5 +100.000
- ./. 5.000
-
§8 Nr.9
- Ausgaben §9(1) Nr.2 KStG
- Soweit diese beim Spendenhöchstbetrag berücksichtigt sind.
- Gilt nur bei KapGeS.
-
§9 Nr. 2a
Beteiligung an KapGes:
§8 Nr.5 wenn kein §9 Nr.2a gilt -> Streubesitz
oder
§9 Nr.2a Beteiligung min. 15% zu Beginn des Erhebungszeitraums -> Schachtelbeteiligung
-
Beispiel 4:
Max ist Einzelunternehmer und seit Jahren an der M-GmbH beteiligt mit 46%.
In 00 beträgt die oGA 80.000.
- oGA 80.000 40% steuerfrei 32.000 §3 Nr.40d
- 60% steuerpflichtig 48.000
§9 Nr. 2a ./. 48.000
-
Beispiel 5:
Max ist Einzelunternehmer und seit Jahren an der M-GmbH beteiligt mit 46%.
In 00 beträgt die oGA 30.000 und Schuldzinsen aus der Finanzierung dieser Beteiligung iHv. 20.000.
- oGA 30.000 40% steuerfrei 12.000 §3 Nr.40d
- 60% steuerpflichtig 18.000
- Zinsen 20.000 60% abzugsfähig 12.000
- 40% nicht abzugsfähig 8.000 §3c(2)
- §9 Nr. 2a GewSt ./. 18.000
- + 12.000
§8 Nr. 1a) keine Anwendung §9 Nr.2a S.3 GewSt
-
Beispiel 6:
Die K-GmbH ist seit Jahre an der L-GmbH beteiligt mit 70%. In 00 beträgt die oGA 100.000.
- KSt: oGA 100.000 §8b(4) KStG
- §8b(1) KStG ./.100.000
- §8b(5) KStG +5.000
- GewSt
- §9 Nr.2a S.4 keine Kürzung !!
|
|