02 Medikamentengabe in Kitas

  1. 2.1 Beschreiben Sie den gesetzlichen Rahmen der Medikamentengabe.
    Es gibt hierzu keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen. Es liegt daher im Ermessen der Träger, ob er einer Medikamentenabgabe zustimmt oder nicht. Verantwortlicher Umgang mit Medikamenten ist daher ein Qualitätsmerkmal von Einrichtungen.
  2. 2.2 Beschreiben Sie, welche speziellen Regelungen (im Betreuungsvertrag, im Arbeitsvertrag, durch die gesetzliche Unfallversicherung und in den Datenschutzbestimmungen) die Medikamentenabgabe näher regeln.
    * im Betreuungsvertrag: grundsätzliche Vereinbarungen, z. B. dass das Personal grundsätzlich keine Medikamente verabreicht, im Einzelfall jedoch Ausnahmen gemacht werden können

    * im Arbeitsverhältnis: Vereinbarung zwischen AG und AN, wer für die Abgabe von Medikamenten zuständig ist: es sollten eine/mehrere Person/en ausgewählt, dafür geschult und klar benannt werden

    *gesetzliche UV deckt die Abgabe von Medikamenten grundsätzlich nicht, da sie meist nicht in den Bereich „Erste Hilfe“ fällt; Fachkraft, welche vom Träger bestimmt wurde, genießt einen Versicherungs-schutz durch die UV

    * Bestimmungen des Datenschutzes: zum Zweck der Medikamenten-abgabe erhobenen Daten müssen vor Fremdzugriffen geschützt und sofort vernichtet werden, wenn sie nicht mehr relevant sind
  3. 2.3 Beschreiben Sie die Voraussetzungen, die in einer Einrichtung geschaffen werden müssen, damit eine rechtlich einwandfreie und verantwortungsbewusste Abgabe von Medikamenten stattfinden kann.
    * nur im medizinisch unvermeidbaren und organisatorisch nicht anders handhabbaren Einzelfall

    * Abgabe nur durch unterwiesene (medizinisch geschulte) Fachkraft

    * schriftliche Medikation des zuständigen Arztes (Notfallmedikament, Dauertherapie oder Akutbehandlung, Dosierung, Art der Verabreichung, bei welchen Symptomen…)

    * schriftliche Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten

    * erforderliche Gebrauchshinweise werden beachtet

    * sachgerechte Lagerung

    * Medikamentengabe ist genau zu dokumentieren

    * genaues Vorgehen im Team besprechen und dokumentieren
  4. 2.4 In der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM): Christine ist die neue Berufspraktikantin. Es ist ihr zweiter Tag und ihre Anleitung hat sie damit beauftragt ihrer Gruppe die Medikamente auszugeben. Sollte sie dies tun? Begründen Sie.
    Kommt auf die Medikamente an; aber generell eher nein!

    Sie muss erst durch die Gruppenleitung oder besser einen Arzt geschult und unterwiesen werden, sich zudem selbst genau über Darreichungsform etc. informieren.

    Am zweiten Tag ist zudem nicht davon auszugehen, dass sie das Verhalten der Bewohner*innen im Umgang mit den Medikamenten sowie mögliche Risiken abschätzen kann.
  5. In der Kita: Ben, 3 Jahre alt, hatte vor kurzem eine starke Mittelohrentzündung. Er muss für 10 Tage Antibiotika nehmen; 3 x am Tag nach den Mahlzeiten. Die Eltern bitten Sie als Erzieherin, dass Ben nach dem Mittagessen die Tablette nimmt. Wie handeln Sie?
    Das ist möglich, wenn Träger dies erlaubt sowie die Erziehenden dies leisten können und wollen.

    Medikamentengabe mit Eltern am besten schriftlich regeln.

    Medikamente fachgerecht lagern und verabreichen, dokumentieren; ansonsten muss das Kind zu Hause bleiben oder die Tabletten zu Hause einnehmen.
  6. 2.6 Im Hort: Tom, 8 Jahre alt, hat schweren Husten. Die Mutter hat ihm die Flasche mit dem Hustensaft in die Schultasche gesteckt. Er soll nach dem Mittagessen den Saft nehmen. Sie sehen, wie Tom dies tut. Wie handeln Sie?
    Sofort einschreiten!

    Hustensaft enthält evtl. Codein (BtmG) und gehört nicht in die Hände des Kindes (Eigen- und Fremdgefährdung!).

    Situation mit Eltern besprechen und künftig rechtssicher (Vereinbarung, Lagerung, überwachte Einnahme, Dokumentation…) vorgehen.
  7. 2.7 In der Kita: Tim, 6 Jahre, ist Diabetiker. Die Kollegin, die sich um seine Insulinpumpe kümmert ist heute krank. Plötzlich hören sie den Alarm der Pumpe. Wie verhalten Sie sich?
    * Es liegt eine Erste-Hilfe-Situation vor (Gefahr im Verzug)

    * Schutz durch gesetzliche Unfallversicherung (GUV) ist gegeben

    * Wenn noch Zeit ist, (d.h. Kind zeigt noch keine akuten Anzeichen eines Zuckerschocks etc.; ist „normal und ansprechbar“) besser nicht selbst herumprobieren, sondern sofort Arzt, Eltern und Kiga-Leitung informieren.
  8. 2.8 In der Krippe: Ella, 1 Jahr, hat starke Windeldermatitis. Die Mutter bittet Sie, eine Salbe bei ihr anzuwenden. Wie reagieren Sie?
    • Dies kommt auf Salbe an, Unterscheidung:
    • * Ist eine Salbe ein Pflegeprodukt, dann darf sie angewendet werden.
    • * Ist die Salbe verschreibungspflichtig, dann ist sie wie ein Medikament zu behandeln (Vereinbarung, Lagerung, Dokumentation…)
  9. 2.9 Im Hort: Lars, 9 Jahre, ist starker Asthmatiker. In seiner Tasche steckt immer das Spray. Lars nimmt es normal selbst bei Bedarf, aber heute ist der Anfall so stark, dass es ihm nicht gelingt. Wie handeln Sie?
    • * Es liegt eine Erste-Hilfe-Situation vor (Gefahr im Verzug)
    • * Schutz durch die GUV ist gegeben
    • * Nichthandeln wäre unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
    • * Spray in die Hand geben, bei Eigenmedikation unterstützen
    • * nur selbst handeln, wenn auch dies nicht gelingt, Medikament verabreichen, ggf. Notarzt rufen
    • * erst danach die Eltern informieren
    • * Prävention: schriftliche Asthma-Notfallplan, Schulung aller
    • Mitarbeitenden…
  10. 2.10 Im Wohnheim: Silvio, 12 Jahre, hat Epilepsie. Er muss daher täglich mehrmals Medikamente nehmen, die die schweren Anfälle vorbeugen. Eines Abends erleidet Silvio einen schweren Anfall. Später bemerken Sie, dass bei Silvio vergessen wurde die Tabletten zu geben. Wer kann dafür haftbar gemacht werden?
    • * Derjenige, die Tabletten vergessen hat!
    • Grund: beim Vergessen liegt kein Arbeitsunfall vor.

    • * Es liegt ein grob fahrlässiges Handeln vor, denn es war bekannt, dass hier ein schwerer Fall vorliegt und eine besondere Sorgfalt notwendig ist
    • * Mögliche Folgen: § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung,
    • § 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung, ggf. Schmerzensgeld
    • gem. § 253 Immaterieller Schaden

    * Entlastende Momente können sich allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen ergeben, z. B. Personalausfall, prekärer Personalschlüssel etc. dann haftet evtl. der Träger mit
Author
Ruhnow
ID
365249
Card Set
02 Medikamentengabe in Kitas
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