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§ 8b KStG Beteiligung an anderen Körperschaften
- - Einkommensermittlungsvorschrift -> außerbilanzielle Korrektur
- - Steuerfreistellung von Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen
- - Sinn: Vermeidung einer Doppelbesteuerung (Ausnahme: § 8b (4) KStG)
- - Beachte: Maßgebend für die Steuerfreistellung ist immer die Bruttodividende
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§ 8b KStG Beteiligung an anderen
Körperschaften
- Gewinnausschüttungen gem. § 8b Abs. 1 und Abs. 5:
- Erträge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG:
Beispiele
- - Ausschüttungen von in- und ausländischen Körperschaften
- (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
- - Liquidationserlöse (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
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§ 8b KStG Beteiligung an anderen
Körperschaften
Gewinnausschüttungen gem. § 8b Abs. 1 und Abs. 5:
„Ausschüttungen von in- und ausländischen Körperschaften“ (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG):
- Hiervon betroffen sind: offene Gewinnausschüttungen
- und
- verdeckte Gewinnausschüttungen
Nicht: Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG (nicht steuerbar
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§ 8b KStG Beteiligung an anderen
Körperschaften
Rechtsfolge:
- 1. § 8b Abs. 1 S. 1 KStG: Steuerfreistellung der Bruttodividende zu 100%
- 2. § 8b Abs. 5 S. 1 KStG: 5 % pauschale nicht abziehbare Betriebsausgabe
- 3. tatsächliche Betriebsausgaben bleiben abzugsfähig!
- 4. trotz Steuerfreistellung:
- Einbehalt von Kapitalertragssteuer (25%)
- (§ 43 Abs. 1 S. 3 EStG; aber: Anrechnung nach § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG)
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§ 8b KStG Beteiligung an anderen
Körperschaften
Materielles Korrespondenzprinzip
Formelles Korrespondenzprinzip
- Materielles Korrespondenzprinzip
- § 8b Abs. 1 S. 2 KStG
- - Gewinnausschüttung nur steuerfrei, wenn sie bei der leistenden Gesellschaft dem Einkommen hinzugerechnet wurde
- Formelles Korrespondenzprinzip
- § 32a Abs. 1 KStG
- - Korrekturvorschrift für den Steuerbescheid des Anteilseigners, wenn die Gewinnausschüttung bei der benachteiligten Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt wurde
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§ 8b KStG Beteiligung an anderen
Körperschaften
Streubesitzdividende i.S.d. § 8b Abs. 4 KStG:
Die Steuerfreistellung des § 8b Abs. 1 KStG greift nicht, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat.
Aber: S. 6: für Zwecke der Streubesitzregelung gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10% im Laufe des Kalenderjahrs als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt
- 1.1. 0% Beteiligung
- 30.06. +20% Beteiligung
- => Ausschüttung steuerfrei
- 1.1. 3%
- 30.06. + 8% Beteiligung
- => nicht steuerfrei
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§ 8b KStG Beteiligung an anderen
Körperschaften
Veräußerungsgewinne und Wertauholungen gem. § 8b Abs. 2 und Abs. 3:
- - „Veräußerungsgewinn“ § 8b Abs. 2 S.2: Veräußerungspreis
- abzgl. Veräußerungskosten
- abzgl. Buchwert
- - Rechtsfolge:
- 1. § 8b Abs. 2 S. 1 bzw. S. 3: Steuerfreistellung zu 100%
- 2. § 8b Abs. 3 S. 1: 5 % pauschale nicht abz. Betriebsausgabe
- 3. beachte: keine Mindestbeteiligung i.S.d. § 8b Abs. 4 KStG
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§ 8b KStG Beteiligung an anderen
Körperschaften
Sonstiges:
- - § 8b Abs. 3 S. 3 KStG:
- Gewinnminderungen (z.B. Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen) sind bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen
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Ausschüttbarer Gewinn
- - Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Bestandteile der Rücklagen zur Finanzierung einer Gewinnausschüttung als verwendet gelten,
- regelt § 27 Abs. 1 KStG i.V.m. § 38 Abs. 1 und 2 KStG
- = „Verwendungsreihenfolge“
- - Ausgangspunkt stellt hierbei der „ausschüttbare Gewinn“
- i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 5 KStG dar
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Ausschüttbarer Gewinn
Der ausschüttbare Gewinn ist wie folgt zu berechnen: § 27(1) S. 5 KStG
- Gesamtes Eigenkapital
- - gezeichnetes Kapital
- - steuerliches Einlagekonto
- -----------------------------------
- = ausschüttbarer Gewinn
Beachte: Werte zum 31.12. des Vorjahres maßgeblich!
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Verwendungsreihenfolge § 27 Abs. 1 S. 3 KStG
Verwendungsreihenfolge für Leistungen (§ 27 Abs. 1 S. 3 KStG):
- 1. wird der ausschüttbare Gewinn herangezogen
- Folge: steuerpflichtige Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1/2 EStG
- 2. wird das steuerliche Einlagekonto herangezogen
- Folge: keine steuerbaren Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG
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Verwendungsreihenfolge § 27 Abs. 1 S. 3 KStG
- „Leistungen“ =
- „Leistungen“ = alle Leistungen der Gesellschaft an den Gesellschafter
im Kalenderjahr
hierunter zählen u.a.:
- offene Gewinnausschüttungen
- und
- verdeckte Gewinnausschüttungen
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Steuerliches Einlagekonto § 27 KStG
- = verdeckte Einlagen oder Einstellungen in die Kapitalrücklage
- - für Gewinnausschüttungen ist es notwendig das Eigenkapital in Erträge und
- „Einlagen“ zu trennen
- - beachte: das steuerliche Einlagekoto ist kein Bilanzposten
- - Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird gem. § 27 Abs. 2 S. 1 KStG gesondert festgestellt (außerhalb der Bilanz- nur für steuerliche Zwecke)
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Steuerliches Einlagekonto § 27 KStG
• Rechtsfolgen:
Bei Einzahlung: zusätzliche Anschaffungskosten der Beteiligung für den Anteilseigner
- Bei Auszahlung: Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung für den
- Anteilseigner
- keine steuerbaren Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG
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Steuerliches Einlagekonto § 27 KStG
- Bei Rückgewähr an den Gesellschafter ist gem. § 27 Abs. 3 KStG eine Bescheinigung zu erstellen, damit die Ausschüttung als nicht steuerbare
- Einnahme auf der Anteilseignerebene anerkannt werden kann.
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§ 8c KStG Verlustabzug bei Körperschaften
- • Gem. § 8 Abs. 1 KStG (R 8.1 KStR) ist § 10d EStG (Verlustabzug)
- ebenfalls anzuwenden
- -> Verluste aus Vor- oder Folgejahren mindern also ggfs. das zvE
- der Körperschaft
- • unter bestimmten Voraussetzungen (§ 8c KStG) ist jedoch
- - der Verlustvortrag
- und
- - der laufende Verlust
einer Körperschaft zu kürzen
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§ 8c KStG Verlustabzug bei Körperschaften
Tatbestandsmerkmale:
- - Anteilsübertragung >50 %
- - an einen Erwerber oder Erwerbergruppe
- - innerhalb von 5 Jahren (5 Jahres Zeitraum)
- - entgeltlich oder unentgeltlich
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§ 8c KStG Verlustabzug bei Körperschaften
Rechtsfolgen:
- - vollständiger Verlustuntergang von
- 1. laufenden Verlusten
- und
- 2. Verlustvorträgen
- Gem. § 10a S. 10 GewStG gilt das auch für die Gewerbesteuer
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Körperschaftsteuertarif § 23 Abs. 1 KStG
- • Ab 2008 beträgt der Körperschaftsteuersatz gem.
- § 23 Abs. 1 KStG 15 %
- (anzuwenden auf das zu versteuernde Einkommen)
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§8b KStG Beteiligung an anderen Körperschaften
X-GmbH
l
Y- GmbH
l
Z-GmbH
l
X (natürliche Person) 25% KapESt / oder TEV
1. Ausschüttungen
2. Veräußerungsgewinn und Teilwertabschreibungen
3. Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibung
- 1. Ausschüttungen:
- §8b(1)S.1 KStG ./. % der Bruttodividende
- §8b(5)S.1 KStG +5% der Bruttodividende = nicht abziehbare Betriebsausgabe
- (§8b(4) Die Steuerbefreiung gilt nur Beteiligungen von mindestens 10%)
- 2. Veräußerungsgewinn und Teilwertabschreibung
- §8b(2)S.1 KStG ./.100% des Gewinns
- §8b(3)S.1 KStG +5% des Gewinns = nicht abziehbare Betriebsausgabe
- 3. Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibung
- §8b(3)S.3 KstG +100% des Verlustes
-
A GmbH
⇓ 10.000€ Ausschüttung
B GmbH
- Bank 7362,50 / Steueraufwand 2500(KapESt) / Steueraufwand 137,50 (SolZ)
- AN
- Beteiligungserträge 10.000
Gewinnauswirkung +7362,50
- außerbilanzielle Korrektur:
- §8b(1)S.1 KStG -10.000
- §8b(5)S.1 KStG +500
- §10 Nr.2 KStG +2.500
- §10 Nr.2 KStG +137,50
-
Z-GmbH
↓ 20%
Y-GmbH
Die Z-GmbH schüttet an Y GmbH aus.
Die Y-GmbH hat bisher nur gebucht:
Bank an Beiteligungsertrag 17670
Alternative: Y GmbH ist zu 5% an die Z-GmbH beteiligt.
(17670 : 73,625 x 100) = 24.000
- Steueraufwand 6000 / Steueraufwand 330
- AN
- Beteiligungserträge 6330
- außerbilanziell:
- §8b(1)S.1 -24.000
- §8b(3)S.1 + 1200
- §10 Nr.2 +6.000
- §10 Nr.2 +330
§8b(4) mindestens 10%
Alternative : keine außerbilanzielle Korrektur gem. §8b
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Die X- GmbH ist an der Y GmbH zu 30% beteiligt (Anschaffungskosten damals 100.000€). Im Jahr 2020 wird die Beteiligung auf den niederigen Teilwert 80.000€ abgeschrieben. Im Jahr 2023 erholt sich der Wert wieder. Zuschreibung auf 90.000
- 2023
- §8b(2)S.2 -10.000
- §8b(3)S.1 +500
-
A GmbH
↓ 30%
B GmbH
A GmbH vermietet an B GmbH. A zahlt 30.000 Miete (angemessen 20.000)
- A- GmbH : vGA §8(3)S.2 +10.000
- B-GmbH : §8b(1)S.1 -10.000
- §8b(5)S.1 +500
(nur unter der Voraussetzung, dass die vGA vom FA anerkannt wird) ansosnten hätte die B-GmbH kein Anspruch auf §8b, wenn vGA nicht anerkannt wird.
-
A GmbH
↓ 8%
B GmbH
B GmBH
--------------------------
Beteiligung
A GmBH 80'
Die B GmbH veräußert die Anteile an der A-GmbH für 150.000. Notar und Steuerberaterkosten sind angefallen i.H.v. 10.000€ (innerbilanziell ist alles korrekt verbucht worden)
Abwandlung Verkauf für 50.000
- §8b(1)S.2
- 150.000 Preis
- - 10.000 Kosten
- - 80.000 Buchwert
- ------------------------
- 60.000 Gewinn
- (keine Mindestbeteiligung)
- §8b(2)S.1 -60.000
- §8b(3)S.1 +3.000
- Abwandlung:
- 50.000 Preis
- -10.000 Kosten
- -80.000 Buchwert
- ------------------------
- -40.000 Verlust
- §8b(3)S.3 +40.000
-
Feststellung des steuerlichen Einlagekontos §27 KStG
31.12:
2)
1)
2)
- §27(1)S.2 KStG
- Bestand am 31.12. Vorjahr
- + Zugänge (verdeckte Einlagen)
- - Abgänge ( Ausschüttungen, die größer sind als der ausschüttbare Gewinn)
- = Bestand am 31.12. aktuelles Jahr
- 1)
- §27(1)S.5 KStG "ausschüttbarer Gewinn"
- Eigenkapital am 31.12.Vorjahr
- - gezeichnetes Kapital 31.12.Vorjahr
- - steuerliches Einlagekonto 31.12.Vorjahr
- --------------------------------------------
- = ausschüttbarer Gewinn
-
Folgende Daten sind in den Aufzeichnungen der A GmbH zum 31.12.2022 ersichtlich.
Bestand steuerliches Einlagekonto §27 130.000
Eigenkapital laut Steuerbilanz 900.000
gezeichnetes Kapital 700.000
Summe der Ausschüttungen in 2023 90.000
Ermitteln Sie den Bestand nach §27 KStG zum 31.12.2023
- §27(1)S.5 KStG
- Eigenkapital 900.000
- - gez. Kapital 700.000
- - Einlagekonto 130.000
- ---------------------------
- ausschüttbarer Gewinn 70.000
- 90.000 Ausschüttung
- ↳ 70.000 Steuerpflichtig, §20(1)Nr.1 S.1 EStG 25% TEV
- ↳ 20.000 nicht steuerpflichtig §20(1)Nr.1S.3 EStG
mindern die AK des Gesellschafters (und das Einlagekonto der Gesellschafter)
- §27(1)S.2 KStG
- Einlagekonto 31.12 Vorjahr 130.000
- + Zugänge ---
- - Abgänge 20.000
- Einlagekonto 31.12. aktuelles Jahr 110.000
-
X GmbH hat folgende Werte
Eigenkapital zum 31.12.2022 100.000
gezeichnetes Kapital 31.12.2022 250.000
steuerliches Einlagekonto 31.12.2022 30.000
Leistungen (Ausschüttungen) in 2023 60.000
verdeckte EInlage in 2023 20.000
Ermitteln Sie den Bestand nach §27 KStG zum 31.12.2023
- §27(1)S.5 KStG:
-
- ausschüttbarer Gewinn:
- Eigenkapital 100.000
- - gez. Kapital 25.000
- - Einlagekonto Vorjahr 30.000
- ------------------------------------
- 45.000
- steuerpflichtig
- §20(1)Nr.1 Satz 1 EStG
- §27(1)S.2 KStG: steuerliches Einlagekonto Vorjahr 30.000
- + Zugänge (vE) +20.000
- - Abgänge (s.O) -15.000
- ------------------------------------
- steuerliches Einlagekonto 31.12.35.000
↳ 15.000 mindern AK des Gesellschafters und steuerliches Einlagekonto (der Gesellschaft)
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