Einkommensteuer die Gesetze 1

  1. für Einkommensteuer Erklärung gilt....
    Abzugsverbot gem. §12 Nr.3, anteilige Vorsteuer nicht für Unternehmen, §15 Abs.1 Satz 1 Nr.1 UStG
  2. die GewSt zählt nach §4 Abs. 5b EStG zu den
    nicht abziehbaren Betriebsausgaben und muss den Gewinn wieder hinzugerechnet werden
  3. Die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des §18 Abs 1 Nr.1 EStG werden durch....ermittelt
    durch Gegenüberstellung der Betriebseinahmen und Betriebsausgaben (§ 4 Abs.4 EStG) ermittelt.
  4. Der Lottogewinn ist eine privat veranlasste Einnahme, die...
    unter keine einkommensteuerliche Einkunftsart fällt.
  5. Die Einkommensteuererstattung ist ebenfalls nicht betrieblich veranlasst. 
    Private Mieteinnahmen sind als Einnahmen i.S.d.
    §21 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG zu erfassen.
  6. Auch die Darlehensaufnahme führt zu keiner Betriebseinnahme
    vgl. H4.5 Abs.2 "Darlehen" EStH
  7. AfA Büroeinrichtung vgl.
    R4.5 Abs.3 Satz 2 EStR; §7 Abs.1 EStG
  8. Darlehensverlust vgl.
    H 4.5 Abs.2 "Darlehensverluste" EStH, aber nicht die Darlehenstilgung Vgl. H4.5 Abs.2 "Darlehen" EStH
  9. Kaffeeautomat
    §6 Abs.2a EStG. Bildung eines Sammelpostens
  10. Die Einkommensteuernachzahlung gehört zu den ...
    nicht abzugsfähigen Ausgaben i.S.d. §12 Nr.3 EStG
  11. Der Kauf von Aktien....
    ist nicht als Betriebsausgabe zu behandeln, weil die Anschaffung Wirtschaftsgüter betrifft, die nicht abnutzbares Anlagevermögen sind (§4 Abs.3 Satz 4 EStG)
  12. Der Minderwert für das Eingabegerät kann ebenfalls nicht als ...
    Betriebsausgabe angesetzt werden, weil Teilwertabschreibung bei der Einnahmen- Überschussrechnung ausgeschlossen sind
  13. Darlehen (Gewinnermittlung) auf der AKTIVA
    Geldbeträge, die durch die Hingabe eines Darlehens geleistet werden, wirken sich weder bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG noch bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG auf das Betriebsergebnis aus. Deshalb ist hinsichtlich dieses Postens nichts zu veranlassen.
  14. Anzahlung an Lieferer
    Die Anzahlungen an Lieferer haben sich bei der bisherigen Gewinnermittlungsmethode als Betriebsausgaben ausgewirkt, während Anzahlungen bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erfolgsneutral behandelt werden.  Der Gewinn des Jahres 03 ist daher um die geleisteten  Anzahlungen in Höhe von + 7.000 €  zu erhöhen.
  15. Darlehen auf der PASSIVA
    Geldbeträge, die dem Betrieb durch die Aufnahme von Darlehen zugeflossen sind, wirken sich bei beiden Gewinnermittlungsarten nicht auf das Betriebsergebnis aus. Eine Gewinnberichtigung unterbleibt.
  16. In der Handelsbilanz der OHG kann das Grundstück, da es nicht im Eigentum der OHG steht, nicht ausgewiesen werden.
    Aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG ist zu schließen, dass es sich steuerlich um notwendiges Betriebsvermögen handelt. Das Grundstück ist in einer steuerlichen Sonderbilanz des A auszuweisen.
  17. Bei der Veräußerung eines gesamten Anteils an einer Mitunternehmerschaft gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG treten die gleichen Folgen ein wie bei der Veräußerung eines ganzen Betriebs.

    Wird nur ein Teil eines Anteils veräußert,
    handelt es sich gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG um einen laufenden Gewinn. Insoweit ist dann § 16 Abs. 4 und § 34 EStG nicht anwendbar.
  18. Die Bewertung des Grund und Bodens erfolgt nach
    § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit den Anschaffungskosten. Es handelt sich um nichtabnutzbares Anlagevermögen. Somit kommt eine AfA nach § 7 EStG nicht in Betracht.
  19. Kapitalkontenverzinsung und Haftungsvergütung sind lediglich...
    • ein Gewinnvorweg und wirken sich bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nicht aus. 
    • Nur noch der verbleibende Jahresüberschuss ist dann nach den Beteiligungsverhältnissen aufzuteilen.
  20. Dieser Mehrbetrag kann nicht auf stille Reserven im Gesamthandsvermögen entfallen, da lt. Sachverhalt keine stillen Reserven vorhanden sind.
    Somit entfällt er auf den Firmenwert (siehe auch § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB/entgeltlich erworbener Firmenwert). Der Firmenwert in einer Ergänzungsbilanz für Toni Tal auszuweisen und nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG auf 15 Jahre abzuschreiben. Somit ergibt sich durch die Abschreibung ein jährlicher Verlust von 10.000 €. Der Verlust mindert den Gewinnanteil von Toni Tal und zugleich den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft.
  21. Nach dem Sachverhalt dient der GmbH-Anteil unmittelbar und ausschließlich den betrieblichen Zwecken der OHG.
    Er ist somit notwendiges Sonderbetriebsvermögen. Die Aktivierung erfolgt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den gesamten Anschaffungskosten.

    Da der Ausschüttungsbeschluss noch in 01 herbeigeführt wurde, besteht zum 31.12.01 (Bilanzstichtag) eine Forderung in Höhe von 20.000 €. Die Ausschüttung unterliegt bei A dem Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG
  22. Das Kapitalkonto hat sich folgendermaßen entwickelt:
    • Anfangsbestand 01.09.02
    • ./. Entnahmen (Mieteinnahmen)
    • + Einlagen (Zinsen, Grunstücksaufwendungen, Kfz-Steuer,Versicherung) 
    • + Sonderbilanzgewinn 
    • = Endbestand
  23. Soweit Steuer und Versicherung das Jahr 02 betreffen,...
    sind sie in einen aktiven RAP einzustellen
  24. Die personelle Verflechtung ist gegeben,
    da Hugo Hertz als Einzelunternehmer des Besitzunternehmens die Mehrheit der Anteile der Betriebs-GmbH hält (66 2/3% des Stammkapitals). Die beiden Unternehmer sind infolge der Verpachtung auch in der erforderlichen Weise wirtschaftlich verflochten (= sachliche Verflechtung).
  25. Eine Betriebsverpachtung im Ganzen mit dem Wahlrecht der Aufgabeerklärung im Sinne von
    § 16 Abs. 3b EStG ist bei der Betriebsaufspaltung infolge des weiterhin gewerblichen Charakters des Besitzunternehmens nicht gegeben. Die Überführung des Anlagevermögens der Einzelfirma in das Privatvermögen ist nicht möglich, sodass keine Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 (3) EStG vorliegt.
  26. Der Gewinn aus der Veräußerung des Umlaufvermögens an die GmbH ist laufender Gewinn. Wegen der Zurückbehaltung des gesamten Anlagevermögens
    liegt keine Betriebsveräußerung im Sinne des § 16 (1) Satz 1 Nr. 1 EStG vor.
  27. Herr Peter Prinz veräußert seinen Gewerbebetrieb mit Wirkung zum 01.07.01 gegen Vereinbarung einer Leibrente. Die monatliche Leibrente beträgt 2.000 €. Er erhält sie ab dem 01.07.01.

    Der Wert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Veräußerung beträgt 200.000 €. Es sind Veräußerungskosten in Höhe von 2.000 € angefallen.

    Aufgabe
    Ermitteln Sie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Jahren 01 und 02, wenn der Steuerpflichtige die Besteuerung als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb wählt.

    Der Kapitalwert der lebenslänglichen wiederkehrenden Leistungen (Rentenbarwert) beträgt

    zum 01.07.01 247.710
    zum 31.12.01 244.104
    zum 31.12.02 237.336
    • Kapitalwert 01.07.01
    • ./. Kapitalwert 31.12.01
    • = Tilgung 

    • Rentenzahlung in 01 (6x 2000€)
    • ./. Tilgungsanteil 
    • = Zinsanteil 

    Der Zinsanteil unterliegt im Jahr 02 der Besteuerung als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG.
  28. Die Voraussetzungen des § 17 EStG sind erfüllt,
    denn Anton Schmitz war ausgehend vom Zeitpunkt der Veräußerung am 1.3.03 innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung (ein kurzer Zeitraum innerhalb dieser 5 Jahre reicht aus) an der Kapitalgesellschaft mit mindestens 1 v.H. beteiligt.

    Bei der Anwendung des § 17 EStG gilt das Entstehungsprinzip, d.h., der Veräußerungsgewinn ist in dem Jahr zu erfassen, in dem er durch Übergang von Nutzen und Lasten entstanden ist. Das ist das Jahr 03.
  29. Der Aufgabegewinn gem. § 16 Abs. 3 EStG
    ist durch Gegenüberstellung der Buchwerte der veräußerten bzw. entnommenen Wirtschaftsgüter und deren Veräußerungserlösen bzw. gemeinen Werten (§ 16 Abs. 3 Sätze 6 und 7 EStG) sowie den im Zusammenhang mit der Aufgabe entstandenen Kosten zu ermitteln.
  30. Die in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter sind gem.... mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
    § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG
  31. Der originäre Geschäftswert ist bei der Ermittlung des Aufgabegewinns nicht mit zu erfassen. Erst bei einer späteren Veräußerung des Betriebs führt der Geschäftswert zu laufenden nachträglichen gewerblichen Einkünften.
    Siehe H 16 (5) „Geschäfts- oder Firmenwert“ EStH.
  32. Hier liegt eine Betriebsverpachtung im ganzen gem. ...
    § 16 Abs. 3b EStG vor. 

    Da Herr Wassermann von seinem Wahlrecht, Betriebsaufgabe zu erklären, keinen Gebrauch macht, ist auch nach Beginn der Verpachtung weiterhin von gewerblichen Einkünften i.S.d. § 15 EStG auszugehen.
  33. Es liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen
    (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) vor, weil alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs entgeltlich an einen Erwerber veräußert werden (R 16 Abs. 1 EStR).
  34. Umsatzsteuer fällt im Hinblick auf die Veräußerung nicht an
    (§ 1 Abs. 1a UStG). Die Entnahme des Grundstücks ist umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG.
  35. Die von Ast erhaltenen Zinsen von 4.950 € stellen im Jahr des Zuflusses
    (§ 11 Abs. 1 EStG) Einnahmen aus Kapitalvermögen dar. Siehe § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Sie unterliegen dem gesonderten Steuertarif von 25 v.H. gem. § 32d Abs. 1 EStG.
  36. Seit dem 01.11.06 liegt gem. a) EStH eine Betriebsaufspaltung vor. Sowohl sachliche b) EStH als auch eine personelle Verflechtung c) sind seit diesem Zeitpunkt gegeben.
    • a) H 15.7 (4)
    • b) (H 15.7 (5)
    • c) (H 15.7 (6) EStH)

    Bodo Bach kann seinen geschäftlichen Willen sowohl im Besitzunternehmen als auch im Betriebsunternehmen, der BEBA-Geschenkartikel GmbH, durchsetzen.
  37. Folglich bezieht Bodo Bach im Erdgeschoss sowie der im 1. Obergeschoss gelegenen zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörenden Wohnung Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG.
    Somit sind ¾ des Gebäudes und ¾ des Grund und Bodens in das Betriebsvermögen eingelegt worden (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG). Die Einlage erfolgt nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 EStG mit dem Teilwert.
  38. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch die Gewinnausschüttung der GmbH,
    weil die Anteile an der GmbH notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens darstellen.
  39. Am 01.07.02 wird Gewerbesteuer für das Jahr 01 nachgezahlt.
    Betriebsausgabe in 02, da Abfluss in 02. Die Gewerbesteuer ist jedoch nach § 4 Abs. 5b EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar und mindert somit nicht den Gewinn.
  40. Im Jahr 02 ist der Außenanstrich einer Lagerhalle erneuert worden. Die Rechnung dafür ist noch Ende 02 eingegangen, jedoch erst am 01.03.03 bezahlt worden.
    Betriebsausgabe in 03, da Abfluss in 03; dass die Verbindlichkeit bereits in 02 entstanden ist, bleibt ohne Bedeutung.
  41. Für Wareneinkauf im Jahr 02 geht die Rechnung über 1.000 € + 190 € USt im Dezember 02 ein, sie wird jedoch erst am 01.02.03 bezahlt.
    Betriebsausgabe in 03 in Höhe von 1.190 €. Die Umsatzsteuer (Vorsteuer) von 190 € zählt zu den Betriebsausgaben; es handelt sich nicht um einen durchlaufenden Posten.
  42. Die betriebliche Haftpflichtversicherung für den Zeitraum 01.10.02 bis 30.09.03 in Höhe von 2.000 € wird am 25.09.02 überwiesen.
    Betriebsausgabe in 02 in Höhe von 2.000 €. Ein Rechnungsabgrenzungsposten kommt nicht in Betracht.
  43. Im Mai 02 wird die rückständige Miete für Oktober bis Dezember 01 vom Unternehmer gezahlt.
    Betriebsausgabe in 02. Ein Ausweis als Verbindlichkeit ist nicht möglich.
  44. Für Wareneinkäufe im Dezember 02 überweist ein Kunde den Rechnungsbetrag von 595 € (einschl. 19 v.H. Umsatzsteuer) erst im Februar 03.
    Betriebseinnahme von 595 € im Februar 03. Auch die vereinnahmte Umsatzsteuer ist zu erfassen, da es sich nicht um einen durchlaufenden Posten handelt.
  45. Aufgrund eines betrieblichen Versicherungsschadens im Jahr 01 werden am 10.03.02 von der Versicherung 5.000 € erstattet.
    Betriebseinnahme in 02 von 5.000 €. Der Zeitpunkt in dem der Anspruch entstand, ist ohne Belang.
  46. Ein Kunde leistet auf eine im Jahr 03 zu erbringende Warenlieferung am 19.10.02 eine Anzahlung von 3.000 €.
    Der vereinnahmte Betrag von 3.000 € ist in voller Höhe eine Betriebseinnahme des Jahres 02, und zwar unabhängig von der Frage, ob in diesem Betrag Umsatzsteuer enthalten ist.
  47. Im Jahr 02 wird betriebliche Umsatzsteuer des Jahres 01 in Höhe von 800 € und Einkommensteuer des Jahres 01 in Höhe von 4.000 € erstattet.
    Die erstattete Umsatzsteuer in Höhe von 800 € ist in 02 als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Einkommensteuer zählt zu den nicht abziehbaren Personensteuern gem. § 12 Nr. 3 EStG. Folglich führt auch ihre Erstattung nicht zu Betriebseinnahmen.
  48. Für im Jahr 02 bezogenen Waren wird dem Unternehmer in 03 ein Bonus in Höhe von 1.500 € gewährt. Die Auszahlung erfolgt am 01.04.03.
    Betriebseinnahme des Unternehmers in 03 in Höhe von 1.500 €.
Author
huatieulans
ID
364933
Card Set
Einkommensteuer die Gesetze 1
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