Körperschaftsteuer Schaubilder Teil 1

  1. unbeschränkte Steuerpflicht
    §1 Abs. 1 Nr. 1-6 KStG

    • ->Welteinkommensprinzip! Ausnahme: Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
    • Wenn Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland §10 / §11 AO 
  2. beschränkte Steuerpflicht
    §2 KStG 

    • Nr. 1 -> inländische Einkünfte! („Territorialprinzip“) Wenn weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland, aber inländische  Einkünfte  i.S.d. §49 AO vorliegen
    • - Nr. 2 -> jur. Personen des öffentlichen Rechts -mit dem Steuerabzug unterliegende Einkünfte
  3. Beginn der Steuerpflicht
    -> Zeitstrahl

    Beginn: ab Notarvertrag (nicht erst ab Handelsregistereintragung) H 1.1 KStH „GmbH in Gründung“-Vorgesellschaft

    Vorher:Vorgründungsgesellschaft (Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaft [GbR, OHG])

    Ab Handelsregistereintragung:„GmbH“ (Abteilung B)
  4. Ende der Steuerpflicht
    • -Auflösung der Gesellschaft muss in notariell beglaubigter Form zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden §65 GmbHG
    • -Auflösungsgrund muss genannt werden
    • - Liquidationsbeschluss muss über elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden
    • - Innerhalb eines Jahres nach Liquidationsbeschluss darf Gesellschaft nicht gelöscht werden („Sperrjahr“) §73 Abs. 1 GmbHG
    • -Steuerpflicht endet, sobald der letzte Geschäftsvorfall abgewickelt wurde und das Vermögen an die Anteilseigner verteilt wurde (nicht zwingend = Löschung im Handelsregister)

    -§11 KStG: Liquidationszeitraum max. 3 Jahre
  5. Grundlagen der Einkommensermittlung
    • 1. §7 Abs. 1 KStG  Bemessungsgrundlage für die KSt ist das zu versteuernde Einkommen (zvE)
    • 2. §7 Abs. 2 KStG Definition „zu versteuerndes Einkommen“: Das nach §8 Abs. 1 zu ermittelnde Einkommen
    • 3. §7 Abs.3 KStG Besteuerungszeitraum:   Veranlagungszeitraum= Kalenderjahr Ausnahme: ggfs. Antrag abweichendes Wirtschaftsjahr
    • 4. §7 Abs. 4 KStG  abweichendes Wirtschaftsjahr: Einkommen als in dem VAZ bezogen, in dem das   Wirtschaftsjahr endet §7 Abs. 4 gilt nur für buchführungspflichtige Körperschaften (§8 Abs. 2 KStG
  6. Grundlagen der Einkommensermittlung 

    §8 Abs. 1 KStG
    • Einkommen ist nach einkommen-und körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln.
    • -> einige Vorschriften des EStG sind also ebenfalls anzuwenden (R 8.1 KStR)
  7. Grundlagen der Einkommensermittlung 

    §8 Abs. 2 KStG
    Einkunftsart zwingend gewerblichi.S.d. §15 EStG (nur bei unbeschränkter Steuerpflicht gem. §1 Abs. 1 Nr. 1-3 KStG)
  8. Zu §8 Abs. 2 KStG
    • -Grundsätzlichsind alle Einkunftsarten bei Kapitalgesellschaften denkbar!
    • Ausnahme: -§19 EStG:nichtselbständige Tätigkeit
    •                    -§22 Nr. 4 EStG: z.B. Versorgungsbezüge, Sterbegelder

    • -Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften i.S.d. §1 Abs. 1 Nr. 1-3 KStG handelt es sich jedoch immer um Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. §15 EStG
    • -> Folge: Gewerbesteuerpflicht unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit!
  9. Grundlagen der Einkommensermittlung

     zvE Ermittlung (§8 Abs. 3, §9, §10 KStG usw.) R 7.1 KStR
    - zvEder Körperschaft -> Besteuerung: KSt zu 15 % (§23 Abs. 1 KStG)

    -Ausschüttungen an die Anteilseigner -> KapESt (i.d.R. 25 %) §20 (1) 1 EStG beachte aber -Antrag gem. §32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG oder  -Subsidiarität §20 Abs. 8 EStG (Anteile im Betriebsvermögen)
  10. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (zvE)

    vereinfachtes Schema zur zvE-Ermittlung:
    (Ausführliche Berechnung: siehe R 7.1 KStR und Arbeitspapier I/46a)
    • handelsrechtlicher Jahresüberschuss (lt. GuV)
    • +/-§60 (2) EStDV (Firmenwert Abschreibung, Rückstellung-Bewertungen)
    • = Unterschiedsbetrag gem. §4 Abs. 1 EStG  (Gewinn lt. Steuerbilanz)
    • + verdeckte Gewinnausschüttung
    • - verdeckte Einlage
    • + nicht abziehbare Aufwendungen (§10 KStG, §4 Abs. 5 EStG) +/-Beteiligungen an anderen Körperschaften (§8b KStG)
    • + alle Spenden
    • = zvE vor Spendenabzug
    • -abzugsfähige Spenden §9 KStG

    = zvE
  11. §4 Abs. 5 EStG
    • §4 (5) Nr.1 EStG Geschenke > 35€ pro Kalender pro Empfänger
    • §4 (5) Nr.2 EStG Bewirtungskosten zu 30%
    • §4 (5) Nr.8 EStG Geldbuße
    • §4 (5b)  EStG Gewerbesteuer 
    • §4 (6) EStG politische Parteispende
  12. Einkommensermittlung

    Ausgangsgröße:
    Jahresüberschuss

    - ist die Bilanz unter „teilweise Ergebnisverwendung“ oder „vollständige Ergebnisverwendung“ aufgestellt, wird in der Bilanz ein sog. Bilanzgewinn(statt Jahresüberschuss) ausgewiesen -> Dieser ist dann auf den Jahresüberschuss zurückzurechnen
  13. Einkommensermittlung

    -Bilanzgewinn/ Bilanzverlust §29 Abs. 1 GmbHG (§158 AktG)
    • Bilanzgewinn/Bilanzverlust
    • -/+ Gewinnvortrag/Verlustvortrag
    • - Entnahmen aus Gewinn-/ Kapitalrücklagen
    • +  Einstellungen in die Gewinnrücklagen
    • =  Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag
  14. Ab §8 KStG= Einkommensermittlungsvorschriften
    • ( ≠ Gewinnermittlungsvorschrift)
    • -> Es handelt sich also nicht um innerbilanzielle,   sondern um außerbilanzielle Korrekturen
  15. §13 InvZulG:
    Investitionszulagen sind steuerfrei
  16. §8 Abs. 3 S. 1 KStG:
    „Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das   Einkommen verteilt wird“

    -> Gewinnausschüttungen dürfen das Einkommen also nicht beeinflussen
  17. §8 Abs. 3 S. 2 KStG:
    „Auch verdeckte Gewinnausschüttungen (…) mindern das Einkommen nicht“

    -> verdeckte Gewinnausschüttungen sind also außerbilanziell hinzuzurechnen (später mehr) R 8.5 Abs. 1 KStR
  18. §8 Abs. 3 S. 3 KStG:
    „Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht“

    -> verdeckte Einlagen dürfen das Einkommen also nicht  beeinflussen (später mehr)
  19. §8b KStG:
    Erträge im Zusammenhang mit einer anderen Kapitalgesellschaftsbeteiligung (später mehr)
  20. Einkommensermittlung

    §9 KStG Abziehbare Aufwendungen
    -Grundsätzlich sind Betriebsausgaben im §4 Abs. 4 EStG geregelt (greift auch für Körperschaften gem. §8 Abs. 1 KStG i.V.m. R 8.1 KStR)

    -Bei Kapitalgesellschaften greift zusätzlich die Sondervorschrift des §9 KStG

    -§9 Abs. 1 KStG: „Abziehbare Aufwendungen sind auch:“…
  21. Einkommensermittlung §9 Abs. 1 Nr. 1 KStG
    • -Nr. 1:Der Gewinnanteil des Komplementärs einer KGaA ist als Betriebsausgabe abziehbar.
    • Die korrespondierende einkommensteuerliche Vorschrift ist §15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG
    • -> Doppelbesteuerung desselben Geldes wird dadurch vermieden

    -Gewerbesteuerlich ist der Gewinnanteil des Komplementärs einer KGaA  dem Gewerbeertrag der KGaA gem. §8 Nr. 4 GewStG wieder hinzuzurechnen
  22. Einkommensermittlung §9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
    • -Nr. 2:Abziehbarkeit bestimmter Zuwendungen zur Förderung   steuerbegünstigter Zwecke, die in den §§52 bis 54 AO benannt werden
    • - gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke 
    • -Regelungen des §9 Abs. 1 Nr. 2 KStG treten an die Stelle des §10b EStG (hier: Betriebsausgaben, im EStG = Sonderausgaben)
    • -beachte: politische Parteispenden sind nicht absetzbar! §4 Abs. 6 EStG
    • - Mitgliedsbeiträge Sport,... §9(1)S.8 KStG nicht abzugsfähig
  23. Einkommensermittlung §9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

    -Körperschaften können Spenden in folgender Höhe als Betriebsausgaben geltend machen:
    a) 20 Prozent des Einkommens „Einkommen“ = vorläufiges Einkommen vorSpendenabzug und vor dem Verlustabzug nach §10d EStG oder

    b) 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
  24. Einkommensermittlung §10 Nichtabziehbare Aufwendungen

    Neben den abziehbaren Aufwendungen lt. EStG (z.B. §4 Abs. 5, Abs. 5b) enthält §10 KStG weitere nicht abziehbare Aufwendungen:
    • -Nr. 1:Aufwendungen zur Erfüllung von satzungsmäßigen Zwecken insbes. für Stiftungen:
    • Ziel: Gleichbehandlung von juristischen und natürlichen Personen Natürliche Personen können aufgrund des §12 EStG ihre privaten Aufwendungen steuerlich nicht geltend machen. Bsp: Stiftung unterstützt Familienmitglieder -> nicht abziehbar gem. §10 Nr. 1 KStG
  25. Einkommensermittlung §10 Nichtabziehbare Aufwendungen 

    Nr. 2
    Ähnlich wie §12 Nr. 3 EStG Steuern vom Einkommen, sonstige Personensteuern, Umsatzsteuer für  Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind, Vorsteuerbeträge für Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des §4 Abs. 5 Nr. 1-4 und 7 oder Abs. 7 EStG gilt. (z.B.: KSt, SolZ, UStbei vGA, KapESt)  R 10.1 KStR + H 10.1 KStH

    Gilt auch für steuerliche Nebenleistungen wie Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag etc.  Merke: Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung!
  26. Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag, Zwangsgelder, Zinsen
    • -> Verspätungszuschlag: zu späte Abgabe
    • -> Säumniszuschlag: zu späte Zahlung 
    • -> Zwangsgeld: z.B. Verträge werden nicht eingereicht 
    • -> Zinsen §233a: wenn eine Steuer 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt wird. 
    • => richten sich nach der Hauptsteuersatz 
    • ↪ steuerliche Nebenleistungen für USt, LoSt -> bleiben abzugsfähig 
    • ↪ steuerliche Nebenleistung für GewSt -> nicht abzugsfähig §4(5b) EStG 
    • ↪ steuerliche Nebenleistung für KSt/ KapESt -> nicht abzugsfähig §10 Nr.2 EStG
  27. Einkommensermittlung §10 Nichtabziehbare Aufwendungen 

    Nr. 3:
    Nr.3: Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile

    Beachte: Geldbußen sind gem. §4 Abs. 5 Nr. 8 EStG nicht abziehbar

    Damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen (z.B.Gerichts-und    Anwaltskosten sind (seit dem Jahressteuergesetz 2019) ebenfalls nicht abzugsfähig R. 10.2 KStR
  28. Einkommensermittlung §10 Nichtabziehbare Aufwendungen

    Nr. 4:
    Nr. 4: die Hälfte der Aufsichtsratvergütungen an Kontrollorgane von Kapitalgesellschaften

    -Sofern die Umsatzsteuer als Vorsteuer gem. §15 UStG abgezogen werden kann, handelt es sich hierbei um 50 % der Nettoaufwendungen

    -Erstattung von Reisekosen hingegen bleiben abzugsfähig, wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden.

    R 10.3 KStR
  29. Sondervergütung
    §15(1) Nr.2 2.HS EStG
  30. Ab wann besteht Körperschaftsteuerpflicht?
    H 1.1 KStH 

    • ab Beginn der Tätigkeit bis Gesellschaftsvertrag (Notar):
    • -einkommensteuerpflichtig
    • -Einzelunternehmen 
    • -Personengesellschaft
    • -Vorgründungsgesellschaft 

    • ab Gesellschaftsvertrag (Notar) bis Handelsregister Eintragung:
    • - Körperschaftsteuerpflicht
    • - persönliche Haftung: "GmbH i.G", "Vorgesellschaft"

    • ab Handelsregister Eintragung:
    • - beschränkte Haftung "GmbH"
  31. A-GmbH hat für das Geschäftsjahr 01 folgende Angaben: 

    Bilanzgewinn 01: 1.000.000
    Gewinnvortrag aus 00: 500.000
    Einstellung satzungsmäßige Rücklage 01: 200.000

    Jahresüberschuss?
    • Jahresüberschuss 700.000€
    • = Ausgangsgröße für die Ermittlung des zvE
  32. Aus den Unterlagen der A-GmbH sind folgende Angaben ersichtlich:
    -> Jahresüberschuss: 200.000
    -> Ausschüttung an Anteilseigner: 10.000
    -> Spenden an politische Parteien 8.000 (als Betriebsausgabe verbucht)
    -> Spenden an Verein für Altenhilfe 18.000 (als Betriebsausgabe verbucht)
    -> Spenden Wohlfahrtspflege : 39.000 (als Betriebsausgabe verbucht)

    Ermitteln Sie das zvE der A-GmbH 
    (Summe Umsätze Löhne und Gehälter 5 Mio€)
    • Jahresüberschuss                 200.000
    • -Ausschüttung §8(3)S.1 KStG
    •  Es ist ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird, keine Korrektur 
    • - Spende an politische Parteien 
    • §8(1)KStG + §4(6) EStG         +8.000
    • -Spenden (grundsätzlich abzugsfähig)   +5.700
    •  §9(2) KStG 
    • Einkommen vor Spendenabzug           265.000

    • Höchstbeträge: 
    • 1) 20% von 265.000 = 53.000
    • 2) 4%0 von 5 Mio = 2.000
    • (57.000 Spenden maximal 53.000)
    •                                    ------------------------------
    •                                         zvE 212.000
    •                                         x 15% ( §23(1)KStG 
    •                                         = 31.800 KSt
    •                                            x 5,5% 1749 SdZ

    • Bei Spendenabzug: 
    • 1. alle Spenden drauf rechnen
    • 2. beide Höchstbeträge berechnen ( der höhere ist maßgeblich)
    • 3. Spenden abzugsfähig, maximal aber der Höchstbetrag.
  33. B- GmbH hat einen Jahresüberschuss i.H.v. 150.000€
    Folgende Beträge haben den Jahresüberschuss vermindert
    -> Geldbuße 2.000
    -> Geschenke > 35€ brutto 4.000
    -> Gewerbesteuer Vorauszahlung 20.000
    -> politische Parteispenden 500
    -> übrige (grundsätzlich abzugsfähig) Spenden  50.000

    Summe der Umsätze Löhne und Gehälter 10 Mio€ 
    -> Ermitteln Sie das zvE der B-GmbH 
    • Jahresüberschuss           150.000
    • -Geldbuße §8(1) KStG + §4(5) Nr.8 EStG  +2.000
    • -Geschenke §8(1) KStG + §4(5) Nr.1 EStG +4.000
    • -Gewerbesteuer-VZ §8(1) KStG + §4(5b)EStG +20.000
    • -politische Parteispenden §8(1) KStG + §4(6)EStG +500
    • -übrige Spenden §9(2)KStG    +50.000
    • -------------------------------------------------------------
    • GdE                                                 226.500
    • (Einkommen vor Spendenabzug)

    • Höchstbeträge 
    • 1)20% von 226.500 = 45.300
    • 2)4%0 von 10 Mio = 40.000

    50.000 Spenden maximal (aber nur 45.300) = 45.300

    • --------------------------------------------------------------
    • Einkommen (zvE)                             181.200
    •                                                       x 15% KSt (§23(1))
    •                                                      = 27.180
    •                                                       x 5,5% SolZ
    •                                                       = 1494,90
  34. Erstattungszinsen
    Nachzahlungszinsen
    zurückgezahlte Nachzahlungszinsen
    -> Erstattungszinsen §233a -> bleiben steuerpflichtig (R.10.1(2)S.2 KStR) 

    ->Nachzahlungszinsen §233a -> werden hinzugerechnet §10Nr.2 KStG 

    -> zurückgezahlte Nachzahlungen -> werden abgezogen §10 Nr.2 KStG analog (R10.1(2) Nr.3 KStR)
  35. C- GmbH hat einen Jahresüberschuss i.H.v. 220.000Folgende Beträge haben den Jahresüberschuss beeinflusst:
    -> Erstattungszinsen KSt Vorjahr 3.000
    -> KSt Vorauszahlung           8.000
    -> SolZ Vorauszahlung         1.500
    -> GewSt Vorauszahlung     2.500
    -> Säumniszuschlag zu GewSt  500
    -> Geldbuße                  7.000
    -> Aufsichtsratvergütung      14.000(davon 2000€ Reisekosen gesondert erstattet)
    -> Bewirtungskosten (netto)  5.000

    Ermitteln Sie die KSt-RST/ SolZ-RSt
    • Jahresüberschuss       220.000
    • -Erstattungszinsen R10.1(2)S.2 KStR
    • Erstattungszinsen bleiben steuerpflichtig, keine Korrektur
    • -KSt-VZ §10 Nr.2 KStG      +8.000
    • -SolZ-VZ §10 Nr.2 KStG   +1.500
    • -GewSt VZ §8(1)KStG +§4(5b)EStG   +2.500
    • -Säumniszuschlag zur GewSt §8(1)KStG+§4(5b)EStG auch für Nebenleistung                +500
    • -Geldbuße §8(1)KStG+§4(5)Nr.8 EStG  +7.000
    • -Aufsichtsratvergütung §10 Nr.3 R10.3(1) S.3 KStR
    •     14.000-2.000 Reisekosten=12.000 x1/2= +6.000
    • -Bewirtungskosten §8(1)KStG+§4(5)Nr.2 EStG 
    •      500x 30% =                                +1.500
    • -----------------------------------------------------------
    •                                          zvE      247.000
    •          KSt §23(1)KStG 15% = 37.050
    •          - KSt VZ                       -8.000
    • ---------------------------------------------------------
    •            KSt-RST                      29.050

    • SolZ 37.050 x 5,5%  = 2.037,75
    • ./. Solz VZ                  -1.500
    • --------------------------------------
    • Solz RST                         537,75
  36. Verdeckte Gewinnausschüttung 

    Voraussetzungen
    • R8.5(1) KStR 
    • -> Vermögensminderung (durch die zu hohe Zahung)
    • -> durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst 
    • -> Auswirkung auf den Gewinn §4(5) EStG 
    • -> Es liegt keine offene Gewinnausschüttung vor 
    • (keine Gewinnverteilungsbeschluss)
Author
huatieulans
ID
364518
Card Set
Körperschaftsteuer Schaubilder Teil 1
Description
Updated