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unbeschränkte Steuerpflicht
§1 Abs. 1 Nr. 1-6 KStG
- ->Welteinkommensprinzip! Ausnahme: Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
- Wenn Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland §10 / §11 AO
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beschränkte Steuerpflicht
§2 KStG
- Nr. 1 -> inländische Einkünfte! („Territorialprinzip“) Wenn weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland, aber inländische Einkünfte i.S.d. §49 AO vorliegen
- - Nr. 2 -> jur. Personen des öffentlichen Rechts -mit dem Steuerabzug unterliegende Einkünfte
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Beginn der Steuerpflicht
-> Zeitstrahl
Beginn: ab Notarvertrag (nicht erst ab Handelsregistereintragung) H 1.1 KStH „GmbH in Gründung“-Vorgesellschaft
Vorher:Vorgründungsgesellschaft (Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaft [GbR, OHG])
Ab Handelsregistereintragung:„GmbH“ (Abteilung B)
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Ende der Steuerpflicht
- -Auflösung der Gesellschaft muss in notariell beglaubigter Form zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden §65 GmbHG
- -Auflösungsgrund muss genannt werden
- - Liquidationsbeschluss muss über elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden
- - Innerhalb eines Jahres nach Liquidationsbeschluss darf Gesellschaft nicht gelöscht werden („Sperrjahr“) §73 Abs. 1 GmbHG
- -Steuerpflicht endet, sobald der letzte Geschäftsvorfall abgewickelt wurde und das Vermögen an die Anteilseigner verteilt wurde (nicht zwingend = Löschung im Handelsregister)
-§11 KStG: Liquidationszeitraum max. 3 Jahre
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Grundlagen der Einkommensermittlung
- 1. §7 Abs. 1 KStG Bemessungsgrundlage für die KSt ist das zu versteuernde Einkommen (zvE)
- 2. §7 Abs. 2 KStG Definition „zu versteuerndes Einkommen“: Das nach §8 Abs. 1 zu ermittelnde Einkommen
- 3. §7 Abs.3 KStG Besteuerungszeitraum: Veranlagungszeitraum= Kalenderjahr Ausnahme: ggfs. Antrag abweichendes Wirtschaftsjahr
- 4. §7 Abs. 4 KStG abweichendes Wirtschaftsjahr: Einkommen als in dem VAZ bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet §7 Abs. 4 gilt nur für buchführungspflichtige Körperschaften (§8 Abs. 2 KStG
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Grundlagen der Einkommensermittlung
§8 Abs. 1 KStG
- Einkommen ist nach einkommen-und körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln.
- -> einige Vorschriften des EStG sind also ebenfalls anzuwenden (R 8.1 KStR)
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Grundlagen der Einkommensermittlung
§8 Abs. 2 KStG
Einkunftsart zwingend gewerblichi.S.d. §15 EStG (nur bei unbeschränkter Steuerpflicht gem. §1 Abs. 1 Nr. 1-3 KStG)
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Zu §8 Abs. 2 KStG
- -Grundsätzlichsind alle Einkunftsarten bei Kapitalgesellschaften denkbar!
- Ausnahme: -§19 EStG:nichtselbständige Tätigkeit
- -§22 Nr. 4 EStG: z.B. Versorgungsbezüge, Sterbegelder
- -Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften i.S.d. §1 Abs. 1 Nr. 1-3 KStG handelt es sich jedoch immer um Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. §15 EStG
- -> Folge: Gewerbesteuerpflicht unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit!
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Grundlagen der Einkommensermittlung
zvE Ermittlung (§8 Abs. 3, §9, §10 KStG usw.) R 7.1 KStR
- zvEder Körperschaft -> Besteuerung: KSt zu 15 % (§23 Abs. 1 KStG)
-Ausschüttungen an die Anteilseigner -> KapESt (i.d.R. 25 %) §20 (1) 1 EStG beachte aber -Antrag gem. §32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG oder -Subsidiarität §20 Abs. 8 EStG (Anteile im Betriebsvermögen)
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Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (zvE)
vereinfachtes Schema zur zvE-Ermittlung:
(Ausführliche Berechnung: siehe R 7.1 KStR und Arbeitspapier I/46a)
- handelsrechtlicher Jahresüberschuss (lt. GuV)
- +/-§60 (2) EStDV (Firmenwert Abschreibung, Rückstellung-Bewertungen)
- = Unterschiedsbetrag gem. §4 Abs. 1 EStG (Gewinn lt. Steuerbilanz)
- + verdeckte Gewinnausschüttung
- - verdeckte Einlage
- + nicht abziehbare Aufwendungen (§10 KStG, §4 Abs. 5 EStG) +/-Beteiligungen an anderen Körperschaften (§8b KStG)
- + alle Spenden
- = zvE vor Spendenabzug
- -abzugsfähige Spenden §9 KStG
= zvE
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§4 Abs. 5 EStG
- §4 (5) Nr.1 EStG Geschenke > 35€ pro Kalender pro Empfänger
- §4 (5) Nr.2 EStG Bewirtungskosten zu 30%
- §4 (5) Nr.8 EStG Geldbuße
- §4 (5b) EStG Gewerbesteuer
- §4 (6) EStG politische Parteispende
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Einkommensermittlung
Ausgangsgröße:
Jahresüberschuss
- ist die Bilanz unter „teilweise Ergebnisverwendung“ oder „vollständige Ergebnisverwendung“ aufgestellt, wird in der Bilanz ein sog. Bilanzgewinn(statt Jahresüberschuss) ausgewiesen -> Dieser ist dann auf den Jahresüberschuss zurückzurechnen
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Einkommensermittlung
-Bilanzgewinn/ Bilanzverlust §29 Abs. 1 GmbHG (§158 AktG)
- Bilanzgewinn/Bilanzverlust
- -/+ Gewinnvortrag/Verlustvortrag
- - Entnahmen aus Gewinn-/ Kapitalrücklagen
- + Einstellungen in die Gewinnrücklagen
- = Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag
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Ab §8 KStG= Einkommensermittlungsvorschriften
- ( ≠ Gewinnermittlungsvorschrift)
- -> Es handelt sich also nicht um innerbilanzielle, sondern um außerbilanzielle Korrekturen
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§13 InvZulG:
Investitionszulagen sind steuerfrei
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§8 Abs. 3 S. 1 KStG:
„Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird“
-> Gewinnausschüttungen dürfen das Einkommen also nicht beeinflussen
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§8 Abs. 3 S. 2 KStG:
„Auch verdeckte Gewinnausschüttungen (…) mindern das Einkommen nicht“
-> verdeckte Gewinnausschüttungen sind also außerbilanziell hinzuzurechnen (später mehr) R 8.5 Abs. 1 KStR
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§8 Abs. 3 S. 3 KStG:
„Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht“
-> verdeckte Einlagen dürfen das Einkommen also nicht beeinflussen (später mehr)
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§8b KStG:
Erträge im Zusammenhang mit einer anderen Kapitalgesellschaftsbeteiligung (später mehr)
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Einkommensermittlung
§9 KStG Abziehbare Aufwendungen
-Grundsätzlich sind Betriebsausgaben im §4 Abs. 4 EStG geregelt (greift auch für Körperschaften gem. §8 Abs. 1 KStG i.V.m. R 8.1 KStR)
-Bei Kapitalgesellschaften greift zusätzlich die Sondervorschrift des §9 KStG
-§9 Abs. 1 KStG: „Abziehbare Aufwendungen sind auch:“…
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Einkommensermittlung §9 Abs. 1 Nr. 1 KStG
- -Nr. 1:Der Gewinnanteil des Komplementärs einer KGaA ist als Betriebsausgabe abziehbar.
- Die korrespondierende einkommensteuerliche Vorschrift ist §15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG
- -> Doppelbesteuerung desselben Geldes wird dadurch vermieden
-Gewerbesteuerlich ist der Gewinnanteil des Komplementärs einer KGaA dem Gewerbeertrag der KGaA gem. §8 Nr. 4 GewStG wieder hinzuzurechnen
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Einkommensermittlung §9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
- -Nr. 2:Abziehbarkeit bestimmter Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, die in den §§52 bis 54 AO benannt werden
- - gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke
- -Regelungen des §9 Abs. 1 Nr. 2 KStG treten an die Stelle des §10b EStG (hier: Betriebsausgaben, im EStG = Sonderausgaben)
- -beachte: politische Parteispenden sind nicht absetzbar! §4 Abs. 6 EStG
- - Mitgliedsbeiträge Sport,... §9(1)S.8 KStG nicht abzugsfähig
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Einkommensermittlung §9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
-Körperschaften können Spenden in folgender Höhe als Betriebsausgaben geltend machen:
a) 20 Prozent des Einkommens „Einkommen“ = vorläufiges Einkommen vorSpendenabzug und vor dem Verlustabzug nach §10d EStG oder
b) 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
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Einkommensermittlung §10 Nichtabziehbare Aufwendungen
Neben den abziehbaren Aufwendungen lt. EStG (z.B. §4 Abs. 5, Abs. 5b) enthält §10 KStG weitere nicht abziehbare Aufwendungen:
- -Nr. 1:Aufwendungen zur Erfüllung von satzungsmäßigen Zwecken insbes. für Stiftungen:
- Ziel: Gleichbehandlung von juristischen und natürlichen Personen Natürliche Personen können aufgrund des §12 EStG ihre privaten Aufwendungen steuerlich nicht geltend machen. Bsp: Stiftung unterstützt Familienmitglieder -> nicht abziehbar gem. §10 Nr. 1 KStG
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Einkommensermittlung §10 Nichtabziehbare Aufwendungen
Nr. 2
Ähnlich wie §12 Nr. 3 EStG Steuern vom Einkommen, sonstige Personensteuern, Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind, Vorsteuerbeträge für Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des §4 Abs. 5 Nr. 1-4 und 7 oder Abs. 7 EStG gilt. (z.B.: KSt, SolZ, UStbei vGA, KapESt) R 10.1 KStR + H 10.1 KStH
Gilt auch für steuerliche Nebenleistungen wie Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag etc. Merke: Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung!
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Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag, Zwangsgelder, Zinsen
- -> Verspätungszuschlag: zu späte Abgabe
- -> Säumniszuschlag: zu späte Zahlung
- -> Zwangsgeld: z.B. Verträge werden nicht eingereicht
- -> Zinsen §233a: wenn eine Steuer 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt wird.
- => richten sich nach der Hauptsteuersatz
- ↪ steuerliche Nebenleistungen für USt, LoSt -> bleiben abzugsfähig
- ↪ steuerliche Nebenleistung für GewSt -> nicht abzugsfähig §4(5b) EStG
- ↪ steuerliche Nebenleistung für KSt/ KapESt -> nicht abzugsfähig §10 Nr.2 EStG
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Einkommensermittlung §10 Nichtabziehbare Aufwendungen
Nr. 3:
Nr.3: Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile
Beachte: Geldbußen sind gem. §4 Abs. 5 Nr. 8 EStG nicht abziehbar
Damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen (z.B.Gerichts-und Anwaltskosten sind (seit dem Jahressteuergesetz 2019) ebenfalls nicht abzugsfähig R. 10.2 KStR
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Einkommensermittlung §10 Nichtabziehbare Aufwendungen
Nr. 4:
Nr. 4: die Hälfte der Aufsichtsratvergütungen an Kontrollorgane von Kapitalgesellschaften
-Sofern die Umsatzsteuer als Vorsteuer gem. §15 UStG abgezogen werden kann, handelt es sich hierbei um 50 % der Nettoaufwendungen
-Erstattung von Reisekosen hingegen bleiben abzugsfähig, wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden.
R 10.3 KStR
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Sondervergütung
§15(1) Nr.2 2.HS EStG
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Ab wann besteht Körperschaftsteuerpflicht?
H 1.1 KStH
- ab Beginn der Tätigkeit bis Gesellschaftsvertrag (Notar):
- -einkommensteuerpflichtig
- -Einzelunternehmen
- -Personengesellschaft
- -Vorgründungsgesellschaft
- ab Gesellschaftsvertrag (Notar) bis Handelsregister Eintragung:
- - Körperschaftsteuerpflicht
- - persönliche Haftung: "GmbH i.G", "Vorgesellschaft"
- ab Handelsregister Eintragung:
- - beschränkte Haftung "GmbH"
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A-GmbH hat für das Geschäftsjahr 01 folgende Angaben:
Bilanzgewinn 01: 1.000.000
Gewinnvortrag aus 00: 500.000
Einstellung satzungsmäßige Rücklage 01: 200.000
Jahresüberschuss?
- Jahresüberschuss 700.000€
- = Ausgangsgröße für die Ermittlung des zvE
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Aus den Unterlagen der A-GmbH sind folgende Angaben ersichtlich:
-> Jahresüberschuss: 200.000
-> Ausschüttung an Anteilseigner: 10.000
-> Spenden an politische Parteien 8.000 (als Betriebsausgabe verbucht)
-> Spenden an Verein für Altenhilfe 18.000 (als Betriebsausgabe verbucht)
-> Spenden Wohlfahrtspflege : 39.000 (als Betriebsausgabe verbucht)
Ermitteln Sie das zvE der A-GmbH
(Summe Umsätze Löhne und Gehälter 5 Mio€)
- Jahresüberschuss 200.000
- -Ausschüttung §8(3)S.1 KStG
- Es ist ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird, keine Korrektur
- - Spende an politische Parteien
- §8(1)KStG + §4(6) EStG +8.000
- -Spenden (grundsätzlich abzugsfähig) +5.700
- §9(2) KStG
- Einkommen vor Spendenabzug 265.000
- Höchstbeträge:
- 1) 20% von 265.000 = 53.000
- 2) 4%0 von 5 Mio = 2.000
- (57.000 Spenden maximal 53.000)
- ------------------------------
- zvE 212.000
- x 15% ( §23(1)KStG
- = 31.800 KSt
- x 5,5% 1749 SdZ
- Bei Spendenabzug:
- 1. alle Spenden drauf rechnen
- 2. beide Höchstbeträge berechnen ( der höhere ist maßgeblich)
- 3. Spenden abzugsfähig, maximal aber der Höchstbetrag.
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B- GmbH hat einen Jahresüberschuss i.H.v. 150.000€
Folgende Beträge haben den Jahresüberschuss vermindert
-> Geldbuße 2.000
-> Geschenke > 35€ brutto 4.000
-> Gewerbesteuer Vorauszahlung 20.000
-> politische Parteispenden 500
-> übrige (grundsätzlich abzugsfähig) Spenden 50.000
Summe der Umsätze Löhne und Gehälter 10 Mio€
-> Ermitteln Sie das zvE der B-GmbH
- Jahresüberschuss 150.000
- -Geldbuße §8(1) KStG + §4(5) Nr.8 EStG +2.000
- -Geschenke §8(1) KStG + §4(5) Nr.1 EStG +4.000
- -Gewerbesteuer-VZ §8(1) KStG + §4(5b)EStG +20.000
- -politische Parteispenden §8(1) KStG + §4(6)EStG +500
- -übrige Spenden §9(2)KStG +50.000
- -------------------------------------------------------------
- GdE 226.500
- (Einkommen vor Spendenabzug)
- Höchstbeträge
- 1)20% von 226.500 = 45.300
- 2)4%0 von 10 Mio = 40.000
50.000 Spenden maximal (aber nur 45.300) = 45.300
- --------------------------------------------------------------
- Einkommen (zvE) 181.200€
- x 15% KSt (§23(1))
- = 27.180
- x 5,5% SolZ
- = 1494,90
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Erstattungszinsen
Nachzahlungszinsen
zurückgezahlte Nachzahlungszinsen
-> Erstattungszinsen §233a -> bleiben steuerpflichtig (R.10.1(2)S.2 KStR)
->Nachzahlungszinsen §233a -> werden hinzugerechnet §10Nr.2 KStG
-> zurückgezahlte Nachzahlungen -> werden abgezogen §10 Nr.2 KStG analog (R10.1(2) Nr.3 KStR)
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C- GmbH hat einen Jahresüberschuss i.H.v. 220.000Folgende Beträge haben den Jahresüberschuss beeinflusst:
-> Erstattungszinsen KSt Vorjahr 3.000
-> KSt Vorauszahlung 8.000
-> SolZ Vorauszahlung 1.500
-> GewSt Vorauszahlung 2.500
-> Säumniszuschlag zu GewSt 500
-> Geldbuße 7.000
-> Aufsichtsratvergütung 14.000(davon 2000€ Reisekosen gesondert erstattet)
-> Bewirtungskosten (netto) 5.000
Ermitteln Sie die KSt-RST/ SolZ-RSt
- Jahresüberschuss 220.000
- -Erstattungszinsen R10.1(2)S.2 KStR
- Erstattungszinsen bleiben steuerpflichtig, keine Korrektur
- -KSt-VZ §10 Nr.2 KStG +8.000
- -SolZ-VZ §10 Nr.2 KStG +1.500
- -GewSt VZ §8(1)KStG +§4(5b)EStG +2.500
- -Säumniszuschlag zur GewSt §8(1)KStG+§4(5b)EStG auch für Nebenleistung +500
- -Geldbuße §8(1)KStG+§4(5)Nr.8 EStG +7.000
- -Aufsichtsratvergütung §10 Nr.3 R10.3(1) S.3 KStR
- 14.000-2.000 Reisekosten=12.000 x1/2= +6.000
- -Bewirtungskosten §8(1)KStG+§4(5)Nr.2 EStG
- 500x 30% = +1.500
- -----------------------------------------------------------
- zvE 247.000
- KSt §23(1)KStG 15% = 37.050
- - KSt VZ -8.000
- ---------------------------------------------------------
- KSt-RST 29.050
- SolZ 37.050 x 5,5% = 2.037,75
- ./. Solz VZ -1.500
- --------------------------------------
- Solz RST 537,75
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Verdeckte Gewinnausschüttung
Voraussetzungen
- R8.5(1) KStR
- -> Vermögensminderung (durch die zu hohe Zahung)
- -> durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
- -> Auswirkung auf den Gewinn §4(5) EStG
- -> Es liegt keine offene Gewinnausschüttung vor
- (keine Gewinnverteilungsbeschluss)
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