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Persönliche Steuerpflicht
Wer?
- §1 EStG
- natürliche Person
- +
- einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt
- im Inland / nicht im Inland aber inländische Einkünfte §49 EStG
- ↓
- unbeschränkte / beschränkte
- ↓
- Steuerpflicht §1(1) EStG
- ↓
- mit sämtlichen in- und ausländischen Einkünften
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Einkommensbesteuerung von Personen und Personengesellschaften
natürliche Personen (jeder lebende Mensch) => unterliegen der Einkommensteuer
Personengesellschaft (z.B. OHG, KG, GbR, GmbH & Co.KG) => unterliegen grundsätzlich weder der ESt noch der KSt , ihre Einkünfte werden bei den einzelnen Beteiligten anteilig versteuert.
juristische Personen (AG, GmbH) => unterliegen der Körperschaftsteuer
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die 7 Einkunftsarten
Gewinneinkünfte
- §13 EStG: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Landwirt/Forstwirt
- - §15 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb §15(1) Nr.1 EStG
- Handel - Handwerk - Hersteller
- beachte: §15(1)Nr.2 EStG Gewinnanteile an einer OHG, KG, GmbH & Co.KG, G.b.R.
- - §18 EStG: Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Pauschal-Berufe: §18(1)Nr.1 z.B. Künstler
- Katalog-Berufe: §18(1) Nr.1 z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater
Gewinn/Verlust gem. § 4 Abs. 3 EStG
- Betriebseinnahmen
- ./. Betriebsausgaben
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- = Gewinn/Verlust
keine Bilanz, keine G.u.V
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die 7 Einkunftsarten
Überschusseinkünfte
§ 19 EStG Einkünfte aus nicht- selbständiger Arbeit : Angestellte - Arbeiter - Beamte
- § 20 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 (1) Nr. 1 und (2) S. 1 Nr. 1 EStG Gewinnanteile / Veräußerung von Anteilen an einer GmbH / AG
- § 20 (1) Nr. 7 EStG Zinsen beachte: § 20 (8) EStG
§ 21 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung insb.: Grundstücke
§ 22 EStG sonstige Einkünfte z. B.: - Altersrente - Veräußerungsrente - Unterhaltsleistungen
- Einkünfte vgl. § 2 (2) Satz 1 Nr. 2 EStG
- Einnahmen § 8 EStG
- ./. Werbungskosten (Ausgaben) § 9, § 9a EStG § 20 (9) EStG (Sparer- Pauschbetrag)
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- = Überschuss/Verlust
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Einteilung von Ausgaben / Aufwendungen
durch Einkünfte veranlasst
⚫ Betriebsausgaben § 4 Abs. 4 EStG ➔ bei Gewinneinkünften (§§ 13, 15, 18 EStG)
⚫ Werbungskosten § 9 EStG ➔ bei Überschusseinkünften (§§ 19 - 22 EStG)
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Einteilung von Ausgaben / Aufwendungen
nicht durch Einkünfte veranlasst
- ⚫ Lebenshaltungskosten nur abzugsfähig
- • als Sonderausgaben
- • als außergewöhnliche Belastung
- • sonst nicht abzugsfähig gemäß § 12 EStG
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Aufwendungen
nicht durch Einkünfte veranlasst
nicht abzugsfähig: Kosten der Lebensführung § 12 Nr. 1 EStG ; Personensteuern § 12 Nr. 3 EStG
abzugsfähig: Sonderausgaben (§§ 10-10b EStG) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 - 33b EStG)
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Betriebsausgabenabzug nach Steuerrecht
§ 4 Abs. 4 EStG
: abzugsfähig als gewinnmindernde Aufwendungen Besonderheit: bestimmte Betriebsausgaben (BA) dürfen den Gewinn nicht mindern (d. h. sind nicht abzugsfähig) - => § 4 Abs. 5 und Abs. 7 EStG
- beachte:
- => § 4 Abs. 5b EStG: Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschlag gemäß § 240 AO) sind keine Betriebsausgaben.
=> § 4 Abs. 6 EStG: keine Betriebsausgaben sind Zuwendungen an politische Parteien (= Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke)
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Geschenke an Geschäftsfreunde
- § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG
- • Geschenk(e)
- ➔ R 4.10 Abs. 2 - Abs. 4 EStR
- • aus betrieblichem Anlass
- • an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Betriebsinhabers (Stpfl.) sind
- gesamte AK/HK im Wj pro Empfänger
- bis 35€ -> abzugsfähige BA -> wenn die besonderen Aufzeichnungspflichten erfüllt werden (§ 4 Abs. 7 EStG)
- über 35 € -> insgesamt nicht abzugsfähig
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Bewirtungsaufwendungen
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG
- • Bewirtungsaufwendungen
- ➔ R 4.10 Abs. 5 - Abs. 9 EStR
- • abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 70 % bzw. nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 30 % der Aufwendungen
- • beachte: keine Betriebsausgaben (in voller Höhe) sind:
- ➔ Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Wohnung des Steuerpflichtigen R 4.10 Abs. 6 Satz 8 EStR
=> Aufzeichnungspflichten vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG
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Mehraufwand für Verpflegung
- § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG
- § 9 Abs. 4a EStG
Abwesenheit von Wohnung/Tätigkeitsmittelpunkt
- Pauschbetrag
- mehr als 8 Stunden 14€
- An- und Abreise mit Übernachtung 14€
- 24 Stunden 28€
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Private PKW-Nutzung
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
- § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG
- Grundsätzlich:
- monatlich 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. Kosten der Sonderausstattung einschl. der Umsatzsteuer.
- Kurz: Bruttolistenpreis (BLP)
➔ bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist für den Ansatz des Listenpreises § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 - 5 EStG zu beachten
- Beispiel 1:
- BLP (herkömmlicher PKW): 35.080 €
- Nutzungsentnahme pro Monat: 35.000 € x 1 % = 350 €
- Beispiel 2:
- Kauf eines herkömmlichen PKW (3 Jahre alt)
- BLP bei Erstzulassung: 45.000 €
- Kaufpreis: 28.000 €
- Nutzungsentnahme pro Monat: 45.000 € x 1 % = 450 €
- Beispiel 3:
- Anschaffung eines Elektrofahrzeugs zum 01.09.2023 für 40.000 €.
- BLP bei Erstzulassung: 56.000 €, Fahrzeug hat keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer
- Nutzungsentnahme pro Monat:
- 56.000 € x ¼ = 14.000 € x 1 %= 140 € (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S.2 Nr. 3 EStG)
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Private Pkw-Nutzung (Grundzüge der UMSATZSTEUER)
Schematische Ermittlung der Bemessungsgrundlage:
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Schematische Ermittlung der Bemessungsgrundlage:
Listenpreis - netto - des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. Wert - netto - der Sonderausstattung - = Summe
- zzgl. Umsatzsteuer
- = maßgebender Brutto-Listenpreis des Fahrzeugs (Ausgangswert) Abrundung auf volle 100 €
- x 1 %
- x 12 Monate (ggf. zeitanteilig)
- ./. 20 % (Abschlag für nicht mit Vorsteuern behaftete Ausgaben)
- = Bemessungsgrundlage (BMG)
- gem. § 10 (4) Nr. 2 UStG (= Nettowert)
- x 19 %
- = Umsatzsteuer
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Private Pkw-Nutzung (Grundzüge der UMSATZSTEUER)
BMF - Schreiben vom 05.06.2014 und Abschnitt 15.23 UStAE (Umsatzsteuer Anwendungserlass).
Ermittelt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke den Wert der Nutzungsentnahme nach der sogenannten 1 % - Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (betriebliche Nutzung > 50%), so kann er von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen bei der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1, § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG) ausgehen. Für die nicht mit Vorsteuer belasteten Ausgaben kann er einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. Der so ermittelte Betrag ist ein Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.
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Fahrten Wohnung und Betrieb
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG
- Summe I:
- 0,03 % des Listenpreises i. S. § 6 (1) Nr. 4 S. 2 EStG
- x Entfernungskilometer
- x Kalendermonate
- Summe II:
- Aufwand nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG: (Entfernungspauschale)
- Tage x Entfernung-km x 0,30 € bzw. 0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer
Rechtsfolge: "Summe I abzgl. Summe II" nicht abziehbare Betriebsausgaben
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Fahrten Wohnung und Betrieb
Beispiel:
Listenpreis Pkw - Betriebsvermögen - (inkl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer) 30.000 €.
Der Pkw (Verbrennungsmotor) wird im Kalenderjahr auch an 230 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt (Entfernung: 20 km).
- Lösung:
- 30.000 € x 0,03 % = 9 €
- x 20 km = 180 €
- x 12 Monate = 2.160 €
abzgl.: 230 Tage x 20 km x 0,30 € = 1.380 €
in dieser Höhe liegen nicht abziehbare Betriebsausgaben vor: 780 €
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PKW-Nutzung durch den Arbeitnehmer, geldwerter Vorteil
§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 EStG
Die Vorteile aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitnehmer werden - unabhängig von dem konkreten Umfang der Nutzung - für jeden Kalendermonat mit 1 % des Listenpreises zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer (Bruttolistenpreis) angesetzt. Für Fahrten zwischen Wohnung und erste Tätigkeitstätte werden zusätzlich 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungs-km und Monat angesetzt. vergl. auch R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR.
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PKW-Nutzung durch den Arbeitnehmer, geldwerter Vorteil
Beispiel: Der Stpfl. arbeitet als Arbeitnehmer in Düsseldorf und wohnt 30 km entfernt in Solingen. Sein Arbeitgeber hat ihm einen Pkw (Bruttolistenpreis 24.000 €) für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt, den er auch für Fahrten nach Hause und für Privatfahrten nutzen darf.
§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 EStG
- Lösung: Bruttolistenpreis: 24.000 € x 1 % = 240 €
- zzgl.: x 0,03 %
- x 30 Entf.-km = 216 € monatlicher geldwerter Vorteil = 456 €
beachte: Der Arbeitgeber darf sämtliche Beträge, die der Pkw als Kosten verursacht (z. B. AfA, Benzin, Steuern und Versicherung), in voller Höhe gewinnmindernd als Betriebsausgabe erfassen.
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BLP
35215€ ≃ 35200€
§6(1) Nr.4 S.2 EStG
- private PKW-Nutzung
- mtl. 1% v. 35.200€
- = 352€
- x 12 Monate = 4224€
- Gewinnerhöhung + 4224€
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Urlaub (Schiffsreise)
29.10. - 03.12.2023
- voller Kalendermonate = Rz.15
- = November 2023
- daher 11 Monate x 362€
- Gewinnerhöhung +3872€
- beachte Rz 18
- max. Kfz-Aufwendungen
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Fahrtenbuch
Klausurvorgabe
§6(1)Nr.4 S.3 EStG
- betriebliche Kilometer 40.000 Km
- private Kilometer 10.000 Km
- Gesamt 50.000 Km
- Kfz-Kosten 10.000€
- privater Anteil 10000 km/50000 km = 1/5
- Gewinnerhöhung +2.000€
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§4(3) EStG
Personenkreis
= Gewinneinkünfte
≠ Buchführungspflicht
≠ Bilanz, GuV Konto
- Betriebseinnahmen (BE)
- - Betriebsausgaben (BA)
- --------------------------------
- = Gewinn
- Grundsatz: Erfassung der BE/BA gem. §11 EStG
- Zu- und Abflussprinzip
- Ausnahme: §4(3) S.3 EStG
- - §6(2) GWG ≤ 800€ BA im Jahr der Anschaffung
- - §6(2a) Sammelposten ≤ 1000€ jährlich 1/5 ab dem Jahr der Anschaffung
- - §7(1),(4) AfA AK/HK /ND ab dem Jahr der Anschaffung
- - §4(3)S.4 EStG Grund und Boden
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Einkünfte aus Kapitalvermögen §20 EStG
Gewinnanteil (Dividende) aus einer AG
Gewinnanteil (Dividende) aus einer AG §20(1)Nr.1 EStG
- => Kapitalertragssteuer (KapESt)
- §32d(1)EStG
- ESt 25%
§43(1) EStG Nr.1 i.V.m. §43a(1)Nr.1 EStG 25% (Einbehaltung durch Bank)
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Einkünfte aus Kapitalvermögen §20 EStG
Veräußerung von Aktien
Veräußerungsgewinn
Veräußerungsgewinn §20(2)Nr.1 EStG
- => §43(1)Nr.9
- §43a(1) Nr.1
- KapESt 25% (Einbehaltung durch Bank)
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Einkünfte aus Kapitalvermögen §20 EStG
Zinsen
Zinsen §20(1) Nr.7
- => KapESt §43(1) Nr.7
- 25% (Einbehaltung durch Bank)
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Einkünfte aus Kapitalvermögen §20 EStG
Summe der Einnahmen
Summe der Einnahmen §20(9) EStG
KapESt §43(1) Nr.7 25% (Einbehaltung durch Bank)
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Einkünfte aus Kapitalvermögen §20 EStG
Sparer- Pauschbetrag
- Sparer- Pauschbetrag
- §32d(4) EStG
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Einkünfte aus Kapitalvermögen §20 EStG
Alternativ: Freistellungsauftrag
Alternativ: Freistellungsauftrag 344a EStG
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Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
(vereinfacher Berechnungsbogen)
- 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 Einkommensteuergesetz)
- - Land- und Forstwirtschaft - § 13 EStG
- - Gewerbebetrieb - §§ 15, 16, 17 EStG
- - selbständige Arbeit - § 18 EStG
- 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - 7 EStG)
- - nichtselbständige Arbeit - § 19 EStG
- - Kapitalvermögen - § 20 EStG
- - Vermietung und Verpachtung - § 21 EStG
- - sonstige Einkünfte - § 22 EStG
- Summe der Einkünfte
- ./. Altersentlastungsbetrag § 24a EStG
- ./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b EStG
- Gesamtbetrag der Einkünfte § 2 Abs. 3 EStG
- ./. Sonderausgaben § 10 - § 10c EStG
- ./. außergewöhnliche Belastungen § 33 - § 33b EStG
Einkommen § 2 Abs. 4 EStG
./. Freibeträge für Kinder § 31, § 32 Abs. 6 EStG
zu versteuerndes Einkommen § 2 Abs. 5 EStG
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