Jahresabschluss Aufgabensammlung 2

  1. Ermittlung Teilwert nach R 6.8 Abs. 2 Satz 3 f. EStR
    • voraussichtlicher Nettoverkaufspreis 10,00 €
    • ./. nach dem Bilanzstichtag anfallende Kosten (Vollkosten) ./. 1,00 €
    • = beizulegender Wert zum 31.12.01 9,00 €
    • ./. durchschnittlicher Unternehmergewinn (10,00 € x 20 %) ./. 2,00 €
    • = Teilwert zum 31.12.01
  2. Da eine dauernde Wertminderung vorliegt, besteht in der Steuerbilanz das Wahlrecht zum Ansatz des niedrigeren Teilwertes, §
    § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Der Teilwert ist niedriger als der handelsrechtlich beizulegende Wert. Der Ansatz des niedrigeren Teilwertes erfolgt aufgrund der Zielstellung, steuerlich einen möglichst niedrigen Gewinn auszuweisen. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz ist durchbrochen.
  3. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens (§ 247 Abs. 2 HGB Umkehrschluss) und unter dem Bilanzposten „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ gemäß § 266 Abs. 2 B. II. 1 HGB auszuweisen.
    Die Zugangsbewertung erfolgt mit dem Nennwert gemäß § 253 Abs. 1 HGB bzw. § 5 Abs. 1 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

    Im Rahmen der Folgebewertung ist am 31.12. des Geschäftsjahres zu prüfen, ob ein niedrigerer beizulegende Wert bzw. Teilwert gemäß §§ 253 Abs. 4 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorliegt. Steuerrechtlich ist eine Abwertung nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung wahlweise möglich. Handelsrecht gilt jedoch nach dem „strengen Niederstwertprinzip“ auch bei einer vorübergehenden Wertminderung die Abschreibungspflicht.
  4. Bei der Forderung handelt es sich am Bilanzstichtag um eine zweifelhafte Forderung, die in der Bilanz ...
    nur noch mit 75 % des Nettoforderungsbetrages anzusetzen ist. Eine Korrektur der Umsatzsteuer entfällt, weil die Forderung zum Bilanzstichtag noch nicht endgültig und vollständig ausgefallen ist.
  5. Es handelt sich nicht um eine wertaufhellende Tatsache im Sinne des ...
    § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, sondern um eine wertbegründende Tatsache. Aus diesem Grund bleibt dieser Vorgang im Jahresabschluss für das Jahr 01 unberücksichtigt.
  6. Am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt die Forderung als nicht mehr werthaltig.
    Sie ist in der Handels- und Steuerbilanz auf 0 € abzuschreiben. Nach § 17 Abs. 1 UStG ist zum selben Zeitpunkt die Umsatzsteuer zu berichtigen. Die Vermutung einer Insolvenzquote vor der Bilanzerstellung ist unbeachtlich.
  7. Die Forderungen gehören gemäß § 247 Abs. 2 HGB (Umkehrschluss) zum Umlaufvermögen und werden unter dem Bilanzposten „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ (§ 266 Abs. 2 B. II. 1 HGB) bilanziert.

    Handelsrechtlich richtet sich die Bewertung zum 31.12.01 nach § 253 Abs. 1 und 4 HGB und ist mit dem Nennbetrag bzw. dem niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen.

    Steuerrechtlich...
    Steuerrechtlich sind die Forderungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu bewerten. Hier besteht bei dauerhafter Wertminderung (davon ist im vorliegenden Fall auszugehen) das Wahlrecht des niedrigeren Teilwertes gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Dieser wird auch im Sinne der Aufgabenstellung angesetzt.
  8. Bei der Pauschalwertberichtigung kommt es nicht darauf an, was branchenüblich ist,
    sondern was tatsächlich an Ausfällen zu erwarten ist.
  9. Bei der Berechnung der Pauschalwertberichtigung dient als Grundlage für das Skontoabzugsrisiko und das Ausfallrisiko der Nettobetrag der Forderungen,...
    beim Zinsverlust dagegen der Bruttoforderungsbetrag.
  10. Durch das vor dem Bilanzstichtag eingehende Schreiben lebt die Forderung wieder auf, da der Grund für die im Vorjahr vorgenommene Abwertung entfallen ist und der gesamte Forderungsbetrag vor Bilanzaufstellung tatsächlich eingegangen ist.
    Aus diesem Grund muss die Forderung im Jahresabschluss zum 31.12.01 gemäß § 266 Abs. 2 B II 1, § 253 Abs. 5 HGB und § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG angesetzt und mit 4.000 € bewertet werden.
  11. Mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Forderung nicht mehr werthaltig und damit auf 0 Euro abzuschreiben,
    § 253 Abs. 4 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Gleichzeitig ist auch die Umsatzsteuer zu berichtigen, § 17 Abs. 1 UStG.
  12. Unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ist die Forderung um 30 % einzeln wertzuberichtigen. Da eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt, ...
    kann in der Steuerbilanz eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert erfolgen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Aufgrund der Aufgabenstellung (niedrigster steuerlicher Gewinn) ist diese Teilwertabschreibung auch vorzunehmen.
  13. Neben der Lagerhalle in Leichtbauweise sind im Jahr 01 weitere selbstständige Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter entstanden: (die Laderampe, Kundenparkplatz, die sanitären Anlagen, die Aufwendungen für die Bauzeitversicherung)
    • Die Laderampe stellt als Betriebsvorrichtung ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut dar, R 4.2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. R 7.1 Abs. 3 EStR.
    • Bei dem Kundenparkplatz handelt es sich um ein unbewegliches Wirtschaftsgut, das kein Gebäude oder Gebäudeteil ist, H 7.1 „Unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind“ EStH.

    Die sanitären Anlagen sowie die Heizungsanlage stellen unselbstständige Gebäudeteile dar, H 4.2 Abs. 5 „Unselbstständige Gebäudeteile“ EStH, die zusammen mit der Lagerhalle zu aktivieren und abzuschreiben sind.

    Die Aufwendungen für die Bauzeitversicherung stellen keine Herstellungskosten des Gebäudes dar, § 255 Abs. 2 HGB, H 6.4 „Bauzeitversicherung“ EStH und sind von der Textil AG als sofort abzugsfähige Aufwendungen korrekt erfasst worden.
  14. Laderampe:
    Die Zugangsbewertung der Laderampe erfolgt mit
    Die Zugangsbewertung der Laderampe erfolgt mit den Herstellungskosten, § 253 Abs. 1 HGB bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Folgebewertung erfolgt mit den fortgeführten Herstellungskosten, § 253 Abs. 3 HGB bzw. § 7 Abs. 1 EStG.
  15. Kundenparkplatz:

    Die Zugangsbewertung des Kundenparkplatzes erfolgt mit..
    Die Zugangsbewertung des Kundenparkplatzes erfolgt mit den Herstellungskosten, § 253 Abs. 1 HGB bzw. § 6 Abs.1 Nr. 1 EStG. Die Folgebewertung zum 31.12.01 erfolgt mit den fortgeführten Herstellungskosten, § 253 Abs. 3 HGB bzw. § 7 Abs. 1 EStG.
  16. Schwebekran:

    Die Zugangsbewertung des Schwebekrans erfolgt mit
    Die Zugangsbewertung des Schwebekrans erfolgt mit den Herstellungskosten, § 253 Abs. 1 HGB bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Folgebewertung erfolgt mit den fortgeführten Herstellungskosten, § 253 Abs. 3 HGB bzw. § 7 Abs. 1 EStG.

    •    Herstellungskosten des Schwebekranes 30.000 €
    • – planmäßige Abschreibung/AfA (30.000 € : 20 Jahre · 1/12) 125 €

    = Bilanzansatz zum 31.12.01 29.875 €
  17. Nach .... sind Rückstellungen zu bilden für im Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt wird. Dies gilt aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips auch für die Steuerbilanz gem.
    • - § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB
    • - § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. R 5.7 Abs. 1 EStR, weil steuerliche Sondervorschriften dem nicht entgegenstehen und eine betriebliche Veranlassung besteht.
  18. Der Ausweis erfolgt unter den sonstigen Rückstellungen, ..
    § 266 Abs. 3 B. 3 HGB, in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages von 5.000 € (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Da die Restlaufzeit nicht mehr als ein Jahr beträgt, scheidet eine Abzinsung aus (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG).
  19. Rückstellungen sind sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren, wenn
    es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen handelt, die vor dem Bilanzstichtag dem Grunde nach entstanden sind und bei denen mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist, § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, R 5.7 Abs. 2 EStR. In den Bereich der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen fällt auch die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses sowie zur Erstellung der Steuererklärungen, H 5.7 (4) „Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen sind u.a. zulässig für:“ EStH.
  20. Der Ausweis erfolgt unter den sonstigen Rückstellungen..
    § 266 Abs. 3 B. 3 HGB, in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB. Dazu gehören sowohl die externen Kosten als auch die internen Aufwendungen durch den eigenen Mitarbeitereinsatz (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG), d.h. incl. der angemessenen notwendigen Gemeinkosten.
  21. Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen besteht für die Textil AG eine öffentlichrechtliche Verpflichtung. Aus diesem Grund ist zum 31.12.01 eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, § 249 Absatz 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, R 5.7 Abs. 2 und 4 EStR, die als sonstige Rückstellung unter § 266 Abs. 3 B. 3 HGB auszuweisen ist.
    Die Rückstellung ist gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit ihrem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages zu bewerten. Ist der Umfang der aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen in jedem Jahr gleich, beträgt die verbleibende Aufbewahrungspflicht im Durchschnitt 5,5 Jahre ((1+2+….+10) = 55 / 10). Die Rückstellungshöhe zum 31.12.01 beträgt:
  22. Die in der Handelsbilanz zu bildende Rückstellung hat zum 31.12.01 wegen der verbleibenden Aufbewahrungszeit eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und muss ...
    mit dem durchschnittlichen Marktzins in Höhe von 3,5 % p.a. abgezinst werden, § 253 Absatz 2 HGB. Wegen der am Bilanzstichtag noch bestehenden Restlaufzeit der Verpflichtung von durchschnittlich 5,5 Jahren muss interpoliert werden.
  23. Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen


    In der Steuerbilanz scheidet eine Abzinsung aus, weil es sich um eine Sachleistungsverpflichtung handelt und die Aufbewahrungspflicht direkt nach dem Bilanzstichtag beginnt,
    § 6 Absatz 1 Nr. 3a, Buchst. e) Satz 2 EStG. Die Bewertung mit dem unabgezinsten Betrag von 33.000 € scheidet zum 31.12.01 in der Steuerbilanz jedoch aus, weil der Rückstellungsbetrag in der Steuerbilanz nicht höher als der in der Handelsbilanz sein darf, R 6.11 Absatz 3 EStR. Der zurückzustellende Betrag in der Steuerbilanz beträgt damit ebenfalls 27.317 €.
  24. Bei dem Mietvertrag handelt es sich um ein schwebendes Geschäft dar. Für den Ansatz einer Rückstellung (§ 249 Abs. 1 HGB) ist zu prüfen, ob aus dem schwebenden Geschäft zum Bilanzstichtag ein Verlust droht oder ein Erfüllungsrückstand vorliegt.

    Ein Erfüllungsrückstand entsteht, wenn ein Vertragspartner seine Leistung erbracht hat, der andere Vertragspartner die entsprechende Gegenleistung jedoch noch schuldet.
    Erfüllungsrückstände des Vermieters liegen z.B. vor, wenn sich die allgemeine Pflicht zur Erhaltung der vermieteten Sache in der Notwendigkeit einzelner Erhaltungsmaßnahmen konkretisiert hat und der Vermieter die Maßnahmen unterlässt, R 5.7 Abs. 8 EStR. Durch das Gutachten des Sachverständigen ist aufgedeckt worden, dass die Textil AG ihrer allgemeinen Pflicht zur Erhaltung der vermieteten Sache nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, sodass sich die Notwendigkeit einer Erhaltungsmaßnahme konkretisiert hat, die von der Textil AG im Jahr 01 unterlassen wurde.
  25. Für den Erfüllungsrückstand ist gemäß § 249 Abs. 1 HGB eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden und unter dem Posten „Sonstigen Rückstellungen" auszuweisen, § 266 Abs. 3 B. 3 HGB. Auch im Steuerrecht besteht für die Rückstellung eine Ansatzpflicht, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. R 5.7 Abs. 7 und 8 EStR.
    Die Rückstellung ist mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag zu bewerten, § 253 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Zur Erfüllung der Verpflichtung ist ein vom Sachverständigen geschätzter Betrag in Höhe von 30.000 € erforderlich.
  26. Bei unterlassener Instandhaltung muss es sich um Erhaltungsarbeiten handeln, die bis zum Bilanzstichtag bereits erforderlich gewesen wären, aber erst nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden,
    R 5.7 Abs. 11 EStR.
  27. Bei Erhaltungsarbeiten, die erfahrungsgemäß in ungefähr gleichem Umfang und in gleichen Zeitabständen anfallen und turnusgemäß durchgeführt werden,
    liegt in der Regel keine unterlassene Instandhaltung vor, H 5.7 Abs. 11 „turnusmäßige Erhaltungsarbeiten“ EStH.

    Aus diesem Grund ist die gebildete Rückstellung rückgängig zu machen. Steuerrechtlich ergeben sich keine Abweichungen.
  28. Die von der Textil AG eingegangene Verpflichtung zum Rückbau in 10 Jahren ist bereits zum 31.12.01 durch eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu berücksichtigen,
    • § 249 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, R 5.7 Abs. 2 EStR, da • es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem anderen (Vermieter) handelt,
    • • die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist,
    • • mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist und
    • • die Aufwendungen in künftigen Wirtschaftsjahren nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes/Wirtschaftsgutes führen.

    Der Bilanzausweis erfolgt unter dem Posten „sonstige Rückstellungen“, § 266 Abs. 3 B. 3 HGB. Die Bewertung ist mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag vorzunehmen, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 5 Abs. 1 EStG.
  29. Rückbaukosten
    In der Handelsbilanz sind die zukünftigen Kostensteigerungen bereits zum 31.12.01 zu berücksichtigen


    In der Steuerbilanz sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f) EStG.
  30. da für das Entstehen der Rückbauverpflichtung im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb der Textil AG ursächlich ist,
    ist die Rückstellung zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d) EStG
  31. Zum 31.12.01 beträgt die Restlaufzeit noch 9,5 Jahre,
    sodass handels- und steuerrechtlich zum 31.12.01 eine Abzinsung vorzunehmen ist, § 253 Abs. 2 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG.
  32. Gemäß ... ist eine gebildete Rückstellung wegen Verletzung fremder Patente spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres in der Steuerbilanz gewinnerhöhend aufzulösen, da das Konkurrenzunternehmen bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Ansprüche geltend gemacht hat.
    § 5 Abs. 3 EStG
  33. Drohverlustrückstellung
    • Für die Textil AG handelt es sich zum 31.12.01 um ein schwebendes Geschäft, welches noch von keinen der beiden Vertragsparteien erfüllt ist. Außerdem wurde mit der Herstellung der Sporthosen bis zum 31.12.01 noch nicht begonnen.
    • Für drohende Verlust aus einem schwebenden Geschäft muss die Textil AG zum 31.12.01 eine Rückstellung bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). Der Ausweis erfolgt unter dem Posten sonstige Rückstellungen (§ 266 Abs. 3 B 3 HGB).

    Die Rückstellung ist in der Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen (§ 253 Abs. 1 HGB):
  34. Fälligkeitsdarlehen unter Einbehalt eines Disagios

    Die Verbindlichkeit gegenüber der Hausbank ist als Schuld in der Bilanz des Schuldners (§ 246 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 HGB) unter Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten auszuweisen (§ 266 Abs. 3 C. 2 HGB).
    Die Verbindlichkeit ist im Handelsrecht nach § 253 Abs. 1 HGB mit dem Erfüllungsbetrag von 1.500.000 € zu bewerten, im Steuerrecht wird die Darlehensaufnahme mit den Anschaffungskosten (= Nennwert bzw. Rückzahlungsbetrag) in Höhe von 1.500.000 € bewertet, § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 EStG, H 6.10 „Anschaffungskosten“ EStH. Die Differenz zwischen dem Erfüllungs- und dem Ausgabebetrag in Höhe des Damnum/Disagio von 30.000 € kann handelsrechtlich nach § 250 Abs. 3 HGB entweder in einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt oder in vollem Umfang sofort als Aufwand behandelt werden. Im Hinblick darauf, dass die Handelsbilanz so weit wie möglich der Steuerbilanz entsprechen soll, ist handelsrechtlich ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, da steuerrechtlich zwingend ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden muss, § 5 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, H 6.10 „Damnum“ EStH.
  35. Das Disagio ist nach
    § 268 Abs. 6 HGB unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten des § 266 Abs. 2 C. HGB gesondert auszuweisen. Da es sich um ein Endfälligkeitsdarlehen handelt, ist der aktive Rechnungsabgrenzungsposten linear aufzulösen (H 5.6 „Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten im Zusammenhang mit Zinsaufwand“ EStH).
  36. Obwohl die Darlehenszinsen erst zum 30.06.02 zu zahlen sind, muss der Zinszeitraum vom 01.07.01 bis 31.12.01 bereits zum 31.12.01 Berücksichtigung finden,
    weil er wirtschaftlich auf das Jahr 01 entfällt. Aus diesem Grund ist im Jahr 01 der Zinsaufwand in Höhe von 45.000 € x 6/12 = 22.500 € zu berücksichtigen (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB, § 5 Abs. 1 EStG).
  37. Mit der Darlehensaufnahme entsteht eine Schuld, die in der Bilanz des Schuldners (§ 246 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 HGB) als Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten (§ 266 Abs. 3 C. 2 HGB) auszuweisen ist. Die Verbindlichkeit ist im Handelsrecht nach § 253 Abs. 1 HGB mit dem Erfüllungsbetrag von 1.000.000 € zu bewerten, im Steuerrecht wird die Darlehensaufnahme mit den Anschaffungskosten (= Nennwert bzw. Rückzahlungsbetrag) in Höhe von 1.000.000 € bewertet, § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 EStG, H 6.10 „Anschaffungskosten“ EStH.
    Der Unterschiedsbetrag zum Auszahlungsbetrag von 960.000 € stellt ein Damnum/Disagio von 40.000 € dar. Dafür besteht handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht (§ 250 Abs. 3 HGB). Alternativ ist eine Erfassung als Zinsaufwand möglich. Steuerrechtlich muss das Damnum/Disagio als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden, § 5 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, H 6.10 „Damnum“ EStH.

    Wegen der Aufgabenstellung (einheitlicher Bilanzansatz) wird das Damnum/Disagio auch in der Handelsbilanz aktiviert und auf die Laufzeit verteilt.
  38. Da der Nominalzinsaufwand bei einem Tilgungs- bzw. Abzahlungsdarlehen fallend ist, muss die Auflösung des Damnums/Disagios diesem Verlauf folgen. Das kann durch die Anwendung der Zinsstaffelmethode erreicht werden (
    (H 5.6 „Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten im Zusammenhang mit Zinsaufwand“ EStH).
  39. Steuerrechtlich ist eine Bilanzierung mit dem höheren Teilwert der Schuld nur dann möglich, wenn eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung vorliegt
    (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i. V. m. Nr. 2 EStG). Bis zum Zeitpunkt der Tilgung hat sich der Kurs nicht verändert, sodass steuerrechtlich eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung vorliegt (H 6.10 „Fremdwährungsverbindlichkeiten“ i.V.m. BMF-Schreiben vom 2.9.2016 Rn. 36).
  40. Zum Bilanzstichtag ist die Kaufpreisschuld in der Handelsbilanz mit dem Devisenkassamittelkurs umzurechnen
    (§ 256a Satz 1 HGB). Die Verbindlichkeit ist zum 31.12.01 mit 20.000 US-$ / 1,05 US-$ x 1 € = 19.048 € zu bewerten und führt zu einem nicht realisierten Kursgewinn in Höhe von 19.608 € ./. 19.048 € = 560 €, der zum 31.12.01 vom Grundsatz her nicht zu berücksichtigen ist (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Durch die Bezahlung am 04.01.02 hat die Fremdwährungsverbindlichkeit zum 31.12.01 eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, sodass der nicht realisierte Gewinn zum 31.12.01 gem. § 277 Abs. 5 Satz 2 HGB unter den sonstigen betrieblichen Erträgen gesondert auszuweisen ist, da § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB keine Anwendung findet, § 256a Satz 2 HGB.

    Steuerrechtlich erfolgt die Bilanzierung am 31.12.01 zum Rückzahlungsbetrag von 19.608 €, weil nicht realisierte Gewinne steuerrechtlich nicht ausgewiesen werden dürfen.
  41. Der Skontoabzug darf erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme berücksichtigt werden,
    H 6.2 „Skonto“ EStH, sodass die vorgenommene Buchung korrigiert werden muss.
  42. Durch die Vereinbarung des Betrages von 20.000 € von E erhält die Textil AG im Jahr 01 eine Einnahme, die zum Teil einen Ertrag für einen bestimmten Zeitraum nach dem Abschlussstichtag darstellt (§ 250 Abs. 2 HGB).
    Damit ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten entstanden, § 266 Abs. 3 D. HGB, der im Jahresabschluss 01 zu bilanzieren ist, § 250 Abs. 2 HGB, § 5 Abs. 5 EStG. Abzugrenzen ist jener Teil der Erstattung, der ab Anfang 02 mit den monatlich fälligen Pachtzahlungen zu verrechnen ist.
Author
huatieulans
ID
364409
Card Set
Jahresabschluss Aufgabensammlung 2
Description
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