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Bei der Webadresse handelt es sich um einen selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, §...
- § 247 Abs. 2 HGB.
- Die Aktivierung von Marken und vergleichbaren immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist nach § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB nicht zulässig. Die vorgenommenen Aufwandsbuchungen sind insofern korrekt.
Im Steuerrecht ist die Aktivierung mangels entgeltlichem Erwerb nach § 5 Abs. 2 EStG ausgeschlossen.
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Für das entgeltlich erworbene Patent besteht nach...
§ 246 Abs. 1 HGB eine Aktivierungspflicht. Es handelt sich um Anlagervermögen nach § 247 Abs. 2 HGB. Der Bilanzausweis erfolgt unter § 266 Abs. 2 A I Nr. 2 HGB.... sind für das Anschaffungsjahr zeitanteilige Abschreibungen für 9 Monate vorzunehmen (§ 253 Abs. 1 und 3 HGB, § 7 Abs. 1 S. 1 und 4 EStG).
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Aufgabe 2 Kauf eines Softwareprogramms.
Durch den Kauf des Softwareprogramms erwirbt die Textil AG einen Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut, der handelsrechtlich nach..
- § 246 Abs. 1 HGB und steuerrechtlich nach § 5 Abs. 2 EStG zu aktivieren ist.
- Es handelt sich um Anlagervermögen nach § 247 Abs. 2 HGB. Der Bilanzausweis erfolgt unter § 266 Abs. 2 A I Nr. 2 HGB. Die Zugangsbewertung erfolgt zu Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 HGB i.V.m. H 6.2 „Anschaffungskosten“ EStH. Dazu zählen auch die direkt zurechenbaren Kosten für die eigenen Mitarbeiter, Gemeinkosten dürfen aber nicht mit einbezogen werden (H 6.2 „Gemeinkosten“ EStH). Zum 31.12.01 sind die Anschaffungskosten um zeitanteilige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 HGB i.V.m. § 7 Abs. 1 EStG zu mindern.
Für steuerliche Zwecke wird für das Softwareprogramm eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt (BMF-Schreiben vom 22.2.2022, Tz. 1.4 und 5), sodass sich im Jahr 01 eine AfA von 72.000 € ergibt. Der handelsrechtliche Jahresüberschuss ist außerbilanziell gem. § 60 Abs. 2 EStDV um 69.000 € zu verringern.
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Die Standardsoftware ist durch die umfassende Programmierung nach den individuellen betriebsspezifischen Bedürfnissen zu einem bisher nicht vorhandenen neuen immateriellen Vermögensgegenstand im Unternehmen entwickelt worden, der als solcher nicht mit der gekauften Standardsoftware identisch ist.
Für bestimmte selbst hergestellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, zu denen auch die selbst hergestellte Software gehört, besteht handelsrechtlich nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB ein Aktivierungswahlrecht.
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Im Falle der Aktivierung ist die Ausschüttungssperre ... zu beachten.
(§ 268 Abs. 8 Satz 1 HGB)
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Im Rahmen des Unternehmenskaufes hat die Textil AG einen derivativen Firmenwert erworben, der als zeitlich begrenzter Vermögensgegenstand gem...
§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB, § 5 Abs. 1 S. 1 EStG gilt. Der entgeltlich erworbene Geschäfts- und Firmenwert gehört zum Anlagevermögen, § 247 Abs. 2 HGB. Der Bilanzausweis erfolgt unter dem Bilanzposten „Geschäfts- und Firmenwert“ (§ 266 Abs. 2 A. I. 3 HGB).
Die Zugangsbewertung erfolgt gem. § 253 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den Anschaffungskosten gem. § 255 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 1 S. 1 EStG. Diese ergeben sich hier wie folgt:
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Handelsrechtlich: Gem.... ist der entgeltlich erworbene Geschäfts- und Firmenwert über einen Zeitraum von 10 Jahren abzuschreiben.
§ 253 Abs. 3 S. 4 i.V.m. S. 3 HGB
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Steuerrechtlich: Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- und Firmenwertes eines Gewerbebetriebs gilt ein Zeitraum von 15 Jahren
(§ 7 Abs. 1 S. 3 EStG).
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(Im Falle des Ansatzes von aktiven latenten Steuern ist die Ausschüttungssperre nach ... zu beachten
§ 268 Abs. 8 HGB
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Parkplatz:
Der Parkplatz ist ein selbständiger unbeweglicher Vermögensgegenstand (bzw. Wirtschaftsgut) im Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB) in der Handelsbilanz unter dem Posten „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte …“ auszuweisen (§ 266 Abs. 2 A. II. 1 HGB). Die Zugangsbewertung erfolgt zu Herstellungskosten § 253 Abs. 1 HGB und § 255 Abs. 2 HGB. Hierzu gehören nicht nur die Herstellungskosten i.H.v. 60.000 €, sondern auch die Abbruchkosten des Gebäudes i.H.v. 30.000 €, da das Gebäude mit zu unterstellender Abbruchabsicht erworben worden ist
3-jahres-Zeitraum, H 6.4 „Abbruchkosten“ EStH
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Das unbebaute Grundstück Parkstraße 22 ist im Anlagevermögen gem. § 247 Abs. 2 HGB, § 5 Abs. 1 S. 1 EStG unter dem Bilanzposten § 266 Abs. 2 A. II. 1 HGB „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte…“ anzusetzen. Die Zugangsbewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten in Höhe von 250.000 €, § 253 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 255 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 1 S. 1 EStG. Zum 31.12.01 ist eine Wertaufholung in Form einer Zuschreibung vorzunehmen,
da die Gründe für die in Vorjahren vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung entfallen sind, § 253 Abs. 5 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG. Dabei bilden die ursprünglichen Anschaffungskosten in Höhe von 250.000 € die Bewertungsobergrenze, § 253 Abs. 1 S. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
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Zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören auch die Anschaffungskosten für die Baracke (30.000 €),
da die Baracke technisch und wirtschaftlich verbraucht war und der Erwerb mit Abbruchsabsicht erfolgte, H 6.4 „Abbruchkosten“ Nr. 3 b EStH.
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Die Zugangsbewertung erfolgt gem. § 253 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den Herstellungskosten gem. § 255 Abs. 2 HGB, § 5 Abs. 1 S. 1 EStG, R 6.3 EStR. Zu diesen gehören auch die Abrisskosten für die Baracke,
H 6.4 „Abbruchkosten“ Nr. 3 b i.V.m. a EStH, da der Abbruch mit der Herstellung eines neuen Wirtschaftsgutes Mehrzweckhalle in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht.
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Der erstmalige Anschluss an das Gas, Strom, Wasser und Abwassernetz gehört zu den
Herstellungskosten des Gebäudes, H 6.4 „Hausanschlusskosten“ EStH.
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Die Bauzeitversicherung stellt
sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar, H 6.4 „Bauzeitversicherung“ EStH.
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Steuerrecht zum 31.12.02: In 02 wird die durch den Verkauf des unbebauten Grundstücks aufgedeckte stille Reserve in Höhe von 50.000 € auf das Gebäude gem. ...übertragen.
§ 6b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 EStG
Eine Übertragung auf den Lastenaufzug ist nicht möglich, da dieser als Betriebsvorrichtung ein bewegliches Wirtschaftsgut gem. R 4.2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. R 7.1 Abs. 3 EStR darstellt.
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Die neue Produktionsmaschine ist mit den Herstellungskosten vermindert um die planmäßige Abschreibung / AfA zu bewerten...
(§ 253 Abs. 1 und 3 HGB, § 255 Abs. 2 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 7 EStG). Der Restbuchwert der alten Produktionsmaschine geht dabei in die Herstellungskosten der neuen Produktionsmaschine ein.
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Sollte es sich bei dem Jahr 01 um das Kalenderjahr 2022 handeln, wird für steuerliche Zwecke die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen vorgenommen
(degressive AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG), da sämtliche Voraussetzungen dafür vorliegen und der Wertansatz in der Steuerbilanz so niedrig wie möglich sein soll.
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Die Leasing-Raten sind in einen...
(gewinnmindernden) Zins- und Kostenanteil sowie einen (erfolgsneutralen) Tilgungsanteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist zu berücksichtigen, dass sich infolge der laufenden Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entsprechend erhöht. Der Zins- und Kostenanteil stellt eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe dar, während der andere Teil der Leasingrate als Tilgung der Kaufpreisschuld erfolgsneutral zu behandeln ist.
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Zu berücksichtigen ist, dass diese Kosten fast ausschließlich Zinscharakter haben.
Zinsen sind aber bei einem laufend zu tilgenden Kredit zu Beginn hoch und verringern sich in der Folgezeit. Aus diesem Grund wird die Verteilung des Kosten- bzw. Zinsanteils auf die Jahre der Grundmietzeit digital durchgeführt.
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Es liegt ein Vollamortisations-/Finanzierungsleasing vor, weil
der Leasinggeber vom Leasingnehmer während der unkündbaren Grundmietzeit mindestens kostendeckende Leasingraten erhält. Die unkündbare Grundmietzeit mit drei Jahren beträgt 60 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Maschine.
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Das wirtschaftliche Eigentum liegt bei der Textil AG als Leasingnehmer, § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO und Leasing-Erlass vom 19.04.1971, BStBl I S. 264,
da die Anschlussmiete im Verhältnis zur linearen AfA geringer ist bzw. der im Verhältnis zum Buchwert niedrige Kaufpreis im Anschluss an die Mietzeit dafürspricht, dass die Textil AG die Anlage weiter mieten oder kaufen wird. Damit wird die Maschine von Beginn des Leasingverhältnisses an der Textil AG zugerechnet. Handelsrechtlich gelten die entsprechenden Grundsätze (§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB).
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Die Zugangsbewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten,
§ 253 Abs. 1 HGB i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, H 6.2 „Anschaffungskosten“ EStH, zu denen neben dem eigentlichen Kaufpreis auch die einzeln zuzuordnenden Anschaffungsnebenkosten (Transport und Montage) sowie die zurechenbaren Anschaffungspreisminderungen gehören, § 255 Abs. 1 HGB.
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Die Anschaffung der zusätzlichen Webscheren führen zu einer Erweiterung der ursprünglichen Webmaschine,
die als nachträgliche Anschaffungskosten ebenfalls zu aktivieren sind, § 255 Abs. 1 HGB. Die abzugsfähige Vorsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten, § 9b Abs. 1 EStG.
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Die nachträglichen Anschaffungskosten im Oktober 01 gelten als zum Anschaffungszeitpunkt entstanden,
R 7.4 Abs. 9 Satz 3 EStR.
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Zum 31.12.04 ist eine Wertaufholung in Form einer Zuschreibung vorzunehmen, da die Gründe für die in Vorjahren vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung entfallen sind,
§ 253 Abs. 5 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 und 4 EStG. Es besteht ein Wertaufholungsgebot.
Allerdings ist der höchste Wert, der zum 31.12.04 angesetzt werden kann, die Anschaffungskosten abzüglich der bis zum 31.12.04 vorzunehmenden planmäßigen Abschreibung (§ 253 Abs. 1 S. 1 HGB). Dafür ist eine Berechnung ohne außerplanmäßige Abschreibung notwendig:
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Die Bildung des Festwertes ist zulässig, weil die Werkzeuge
- • regelmäßig ersetzt werden,
- • ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist und
- • der Bestand geringen Veränderungen in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung unterliegt.
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Die A-Aktien sind als Vermögensgegenstände im Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB) zutreffend unter dem Bilanzposten „Wertpapiere des Anlagevermögens“ (§ 266 Abs. 2 A. III. 5. HGB) angesetzt.
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht der Abnutzung unterliegen, sind gem. § 253 Abs. 1 HGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG höchstens mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wozu auch die Anschaffungsnebenkosten zählen (§ 255 Abs. 1 HGB, H 6.2 „Nebenkosten“ EStH).
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Da die B-Aktien an der Börse notiert sind, greift im vorliegenden Fall das BMF-Schreiben vom 02.09.2016.
- Danach liegt eine dauerhafte Wertminderung vor, wenn zum Bilanzstichtag der Kursverlust der Aktien die Bagatellgrenze von 5 % überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es grundsätzlich nicht an. Im vorliegenden Fall liegt der Kursverlust zum Bilanzstichtag bei 10 %, folglich liegt zum Bilanzstichtag 31.12.01 eine dauernde Wertminderung vor.
- Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG besteht in diesem Fall das Wahlrecht, die B-Aktien mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten. Im Sinne der Aufgabenstellung erfolgt im Steuerrecht ebenfalls der Wertansatz mit 413.100 €
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Eine Beteiligung im Sinne des ... liegt nicht vor, weil die 20 % - Grenze nicht überschritten wird.
§ 271 Abs. 1 HGB
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Der Bilanzansatz bleibt in Handels- und Steuerbilanz mit 40.000 € bestehen. Nicht realisierte Gewinne sind nicht ausweisbar,
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB
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Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Bankspesen als ...
Anschaffungsnebenkosten.
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Eine außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 3 HGB bzw. Teilwertabschreibung § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) ist nicht vorzunehmen bzw. kann nicht vorgenommen werden,
weil der Kurswert der Aktien am Bilanzstichtag nicht unterhalb der Anschaffungskosten liegt. Die Kursentwicklung bis zum Tag der Bilanzaufstellung ist ohne Bedeutung.
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Beim Perioden-Lifo-Verfahren im Sinne des ... gelten die zuletzt angeschafften Garnspulen als zuerst verbraucht.
§ 256 HGB
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Beim Fifo-Verfahren im Sinne des ... gelten die zuerst angeschafften Garnspulen als zuerst verbraucht. Das Fifo-Verfahren als unterstellte Verbrauchsfolge ist nach ... nur in der Handelsbilanz möglich.
§ 256 HGB
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Die Garnspulen können auch nach dem gewogenen Durchschnittsverfahren gem.
§ 240 Abs. 4 HGB angesetzt werden, und zwar sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz (R 6.8 Abs. 4 EStR).
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Für die handelsrechtliche Vereinfachung, dass Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung nicht in die Herstellungskosten eingerechnet zu werden brauchen, gilt die Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Wertes auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung,
§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG § 6Abs. 1 Nr. 1 b EStG). Kosten des Betriebsrates sowie des Einkaufs gehören nach R 6.3 Abs. 3 EStR zu den Kosten der allgemeinen Verwaltung. Die Vertriebskosten gehören nicht zu den Herstellungskosten, § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB. Aktivierungspflichtig ist deshalb nur ein Teil der in den Kostenstellen, Stoffelager und Fertigung ausgewiesenen Gemeinkosten.
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Die kalkulatorischen Zinsen dürfen nicht einbezogen werden
(vgl. H 6.3 EStH „Kalkulatorische Zinsen“).
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Bei den Handelswaren handelt es sich
um Vorräte innerhalb des Umlaufvermögens, § 247 Abs. 2 HGB (Umkehrschluss). Der Ausweis erfolgt unter dem Posten des § 266 Abs. 2 B. I. 3 HGB, fertige Erzeugnisse und Waren.
Handelsrechtlich ist zwingend auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben (strenges Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 4 HGB).
Steuerrechtlich ist eine Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung möglich (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, R 6.8 Abs. 2 EStR). Die Teilwertermittlung erfolgt auf dem Absatzmarkt wie folgt:
- voraussichtlich erzielbarer Bruttoverkaufserlös 29.750 €
- - Umsatzsteuer 4.750 €
- = voraussichtlich erzielbarer Nettoverkaufserlös 25.000 €
- - Aufwendungen nach dem Bilanzstichtag 3.000 €
- = beizulegender Wert 22.000 €
- - durchschnittlicher Unternehmergewinn 2.000 €
= Teilwert 20.000 €
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Der durchschnittliche Unternehmergewinn kann handelsrechtlich nicht berücksichtigt werden, da noch nicht realisierte Gewinne nicht berücksichtigt werden dürfen
(§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
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