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Fall 3.1 Gebäudeteile, anschaffungsnahe HK
Zuordnung
- - Anlagevermögen § 247(2) HGB
- § 5(1) S.1 EStG
- - Bilanzposten
- §266(2) A II Nr.1 HGB
- "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte,..."
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Fall 3.1 Gebäudeteile, anschaffungsnahe HK
Zugangsbewertung
- §253 (1) HGB
- §6(1) Nr.1 EStG -> Gebäude
- §6(1) Nr.2 EStG -> Grund und Boden
- mit Anschaffungskosten
- § 255 (1) HGB, §5(1) S.1 EStG
- ohne abzugsfähige Vorsteuer §9b EStG
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Gebäudeteile
Folgebewertung
- §253 (1), (3) HGB
- §6(1) Nr.1 und Nr.2 EStG §7 EStG
- -> mit den fortgeführten AK
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Erneuerung Sanitär
- => grds. Erhaltungsaufwendungen
- ABER innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung
- => Prüfung §6(1) Nr.1a EStG
- 15% - Grenze 418.800 x 15% = 62.820€
- ↳ überschritten (70.000) => HK
=> nur in der Steuerbilanz!
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Klimaanlage
- ↳ unselbst. Geb-teil R4.2(5) EStR, H4.2(5) EStH
- ↳ originäre HK §255(2) HGB
- Substanzmehrung
- => nicht in die 15%-Grenze einzubeziehen
- §6(1) Nr.1a S.2 EStG
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Hebebühne
- ↳ Betriebsvorrichtung
- ↳ selbst. bewegl. WG des Anlagevermögens
- R4.2(3) Nr. 1 EStR
- §266(2) A II Nr.2 HGB "technische Anlage..."
- R7.13) EStR, §7(1) EStG
- §253 (3) HGB
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Fall 3.5 außerplanmäßige Abschreibung auf Gebäude
Ein EzU ist seit vielen Jahren Eigentümer eines ausschließlich betrieblich genutzten Grundstücks (Gebäude- AfA 2% von 600.000).
RBW 31.12.01
GruBo 100.000 (keine außerpl. Abschreibung)
Gebäude 500.000
ZW / TW 31.12.02
GruBo 120.000
Gebäude 450.000 (jeweils auf Dauer)
GruBo 31.12.02
- HABI: 100.000 § 253(1) S.1 HGB Obergrenze AK
- STEUBI: 100.000 §6(1) Nr.2 EStG Obergrenze AK
- Gebäude:
- HABI: §253(3) S.5 HGB, Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung, da dauernde Wertminderung
- STEUBI: §6(1) Nr.2 S.2 EStG. Wahlrecht zur TW-Abschr.
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Fall 3.6 dauernde Wertminderung
Eine OHG hat eine Maschine im Anlagevermögen. Die AK betrugen 150.000, die Nutzungsdauer 15 Jahre.
Maschine : 150.000
./. Abschr. / AfA 10.000 für 6 Jahre 60.000
31.12.01 90.000
Zum 31.12.02 ist der beizulegende Wert / Teilwert auf 60.000 gesunken, weil die Maschine nachhaltig nicht ausgelastet ist (dauernde Wertminderung).
- HABI: Pflicht zur außerplanm. Abschr. §253(3)S.5 HGB
- STEUBI: §6(1) Nr.1 S.2 EstG, Wahlrecht zur TW-Abschr.
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Wertaufholung
Eine KG hat zum 28.07.01 eine Maschine für 100.000 erworben.
Zuschreibung §253 (5) HGB §6(1) Nr.1 S-4 EStG
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14.03.03 Kauf von 100 Aktien für das AV zum Kurs von je 50 € zzgl. 1% Ankaufspesen
31.12.03 Der Kurs ist nicht dauerhaft auf 40 € / Stück gesunken.
Auf welchen Wert kann abgeschrieben werden?
31.12.03
HABI §253(3)S.6 HGB, Wahlrecht bei vorübergehender Wertminderung -> Wahlrecht zur außerplanm. Abschr.
STEUBI §6(1) Nr.2 EStG, Wahlrecht bei dauerhafter Wertminderung -> Bagetelgrenze, Abweichung von mehr als 5% => H.BFH gilt es als dauernde Wertminderung -> somit auch im StR Wahlrecht zur TW-Abschr.
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außerplanmäßige Abschreibung
Im (gewillkürten) BV eines EzU befindet sich ein 30% - Anteil an einer GmbH der zu Anschaffungskosten i.H.v. 120.000 € bilanziert ist. Am 31.12.02 ist der Wert der Beteiligung auf Grund besonderer Umstände dauerhaft auf 100.000 € gesunken.
§253(3) S.5 HGB Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung auf 100.000
§6 (1) Nr.2 EStG Wahlrecht zur TW-Abschr.
- außerbilanzielle Korrektur :
- Teilabzugsverbot §3c(2) EStG
- §253 (5) HGB Pflicht zur Zuschreibung bis max. zu den AK 120.000
- §6(1) Nr.2 S.3 i.V.m. (1) Nr.1 S.4 EStG Pflicht zur Zuschreibung bis max zu den AK 120.000
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Fall 4.2 Aktienbewertung UV
Der Kauf von Aktien für das Umlaufvermögen erfolgt am 15.07.01 zum Kurs von 300 € zzgl. 1% Spesen.
Der Kurs am 31.12.01 beträgt 250 €.
Bis zum Tag der Bilanzaufstellung schwankt der Kurs zwischen 250 und 280.
-> keine dauernde Wertminderung
15.07.01 Zugangsbewertungen HABI + STEUBI
AK §255(1) HGB, §5(1) S.1 EStG
31.12.01 Folgebewertung
HABI strenges Niederstwertprinzip §253(1)HGB, Pflicht zur außerplanmäßigen Abschr.
- §6(1) Nr.2 EStG
- Wahlrecht aufgrund Bagatellgrenze von 5% von einer dauerhafter Wertminderung auszugehen ist -> 252,20€
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Fall 4.3 Bundesanleihe UV
Am 01.11.01 kauft der EzU eine mit 6% festverzinsliche Bundesanleihe für das Anlagevermögen mit einer Restlaufzeit von 6 Jahren:
- Nominalwert 100.000
- Kurswert 98%
- Ankaufspesen 1%
- Zinsfälligkeit 01.04.
belastete Stückzinsen: 3.500
(01.04.01 bis 31.10.01)
- Kurswert am 31.12.01 97%
- 01.11.01
- Erwerb der Anleihe, AK §255 (1) HGB, §5(1) S.1 EStG
- AK §255(1)HGB, §5(1) S.1 EStG
- 31.12.01
- HABI : §253(3) S.6 HGB, gemildertes Niederstwertprinzip
- -> Wahlrecht zum Ansatz des niederigeren Zinsen auch bei vorübergehender Wertminderung
- STEUBI: §6(1)Nr.2 EStG
- Es bleibt den AK 98.980, da hier keine dauernde
- Wertminderung vorliegt
- (BMF 02.09.2016 II Nr.6)
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Insolvenzverfahren
-> Bewertung der Forderung mit 0,-
-> Korrektur der Umsatzsteuer
§17 (2) Nr.1 UStG
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Kunde B: Blitzeinschlag
-> Wertbegründendes Ereignis nach dem Bilanzstichtag
-> zum Bilanzstichtag nicht zu berücksichtigen
-> Forderung bleibt in voller Höhe bilanziert
§252(1) Nr.4 HGB
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Fall 4.7 Rohstoffe im Umlaufvermögen (1)
-> Zugangsbewertung erfolgt nach
- -> UV §247(2) HGB im Umkehrschluss, §5(19 S.1 EStG
- -> Bilanzposten §266 (2) B I Nr.1 HGB "Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe"
- -> Zugangsbewertung erfolgt nach §253(1) HGB, §6(1) Nr. 2 EStG mit den AK §255(1) HGB , §5(1)S.1 EStG, §9b(1) EStG
- -> Folgebewertung: §253(1) + (4) HGB strengen NWP
- §6(1) Nr.2 EStG : Wahlrecht zur TW- AfA bei dauernder Wertminderung
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Herstellungskosten (BAB)
Serienproduktion von Maschinen:
Aufwand je Endprodukt:
- -> UV §247(2) HGB im Umkehrschluss, §5(1) S.1 EStG
- -> Bilanzposten : §266(2) B I Nr. 3 HGB
- "festige Erzeugnisse"
- -> Zugangsbewertung: §253(1) HGB , §6(1) Nr.2 EStG
- -> HK §255(2) + (3) HGB, §5(1) S.1 EStG, R6.9 EStR
- ohne abzugsfähige Vorsteuer §9b EStG
- -> Folgebewertung: §253(1) + (4) HGB, §6(1) Nr. 2 EStG
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Herstellungskosten (BAB)
8% Körperschaftssteuer
=> Verbot R6.3(6) EStR
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Herstellungskosten (BAB)
5% Fremdkapitalzinsen
- => Wahlrecht
- § 255 (3) HGB, R 6.3 (5) EStR
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Herstellungskosten (BAB)
VWK
- Wahlrecht §255 (2) S.3 HGB,
- §6(1) Nr.1 B EStG ./.
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Herstellungskosten (BAB)
VTK =>
Verbot §255(2) S.4 HGB, R6.3(6) EStR ./.
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Herstellungskosten (BAB)
Gewinn =>
Verbot §252(1) Nr.4 HGB
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nur anteilige Übertragung der Rücklage
(H 6.6 (3) EStH)
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Versicherungserstattung* wird nicht nur für das WG gezahlt →
H 6.6 (1) „Entschädigung“ EStH
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Veräußerung und § 6b EStG Der Verkauf eines bebauten Betriebsgrundstücks erfolgt in 02.
Grubo und Gebäude waren mindestens 6 Jahre im Anlagevermögen ist erfüllt.
Anwendungsvoraussetzung §6b(4) Nr.2 EStG:
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Veräußerung einer Immobilie
Frist für Reinvestition
§6b(3) EStG
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Veräußerung einer Immobilie
Gewinnzuschlag : 6% der Rücklage pro Jahr
§6b(7) EStG
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Fall 5.6 Währungsverbindlichkeit
Aufnahme eines langfristigen, verzinslichen betrieblichen Darlehens am 06.10.02 über 100.000 $. Auszahlung 100%, tilgungsfrei während der Laufzeit.
06.10.02: Kurs* 1,20 €
31.12.02: Kurs* 1,25 €
31.12.03: Kurs* 1,15 €
* keine dauernden Wertveränderungen
- -> Verbindlichkeit
- -> Bilanzposten : §266 (3) C Nr.2 HGB
- "Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten"
- -> §253(1)S.2 HGB: Erfüllungsbetrag
- §6(1)Nr.3 EStG : AK
- -> 06.10.02: 100.000 $ = 120.000€
- (Kurs 1,20€ = 1$)
- 31.12.02 §256 A HGB: Devisenkassemittelkurs
- 1,25€ = 1$
- => 100.000$ = 125.000€
- HB: §253(1)S.2 HGB; Höchstwertprinzip (§253(4)HGB sinngemäß)
- STB: §6(1)Nr.3 i.V.m. §6(1)Nr.2 EStG: keine dauernde Werterhöhung
- => Pflicht zum Ansatz mit AK= 120.000
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-> Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit
↳ §249(1)S.1 HGB; §5(1)S.1 EStG, R5.7 EStR
↳ Voraussetzungen R5.7(2) EStR
- 1) Verbindlichkeit geg. einer anderen (keine Aufwandsrückstellung)
- -> Verbindlichkeit gegenüber Vermieter
- 2) wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag
- => Beginn Mietvertrag 01.01.02
- 3) Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
- => ist Teil des Mietvertrages; wird vom Vermieter eingeklagt
- 4) Rückbaukosten führen nicht zu AK/HK eines Wirtschaftsgutes
- => Pflicht zur Bildung einer Rückstellung in HB + StB/StR
-> Bilanzposten: §266(3)B Nr.3 HGB "sonstige Rückstellungen"
- HB: §253(1)S.2 HGB: notwendiger Erfüllungsbetrag
- -> ratierliche Ansammlung
- -> künftige Kosten- und Preissteigerungen sind zu berücksichtigen
- §253(2) HGB: Abzinsung mit durchschnittlichen Marktzins
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Fall 5.11 Passive latente Steuer
- => §248(2)HGB : Aktivierungswahlrecht
- => §5(2) EStG: Aktivierungsverbot
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Fall Rückstellung
- § 249(1) S.1 HGB , §5(1)S.1 EStG, R5.7EStR
- => Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
- R5.7(2) EStR:
- -> Verpflichtung gegenüber einem Dritten
- -> Inanspruchnahme ist wahrscheinlich
- -> wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag
- (12.000 Anwalt- und Gerichtskosten für die zweite Instanz sind erst in 2024 verursacht)
- -> Kosten führen nicht zu AK/HK eines Vermögengegenstandes
-> Bilanzposten: §266(3)B Nr.3 HGB "sonstige Rückstellungen"
- HB: -> §253 (1)S.2HGB: notwendiger Erfüllungsbetrag
- -> Kostensteigerung bei den Anwalts und Gerichtskosten sind zu berücksichtigen
- -> §253(2) HGB: Abzinsung mit durchschnittlichen Marktzinssatz
- Schadenersatz und Schmerzgeld 160.000,- (je 80.000)
- Gerichts- und Anwaltkosten
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Eigene Software
- Aktivierungswahlrecht §248(2)HGB: selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
- => Aktivierungswahlrecht wird ausgeübt, da Aufgabestellung einen möglichst hohen Ausweis fordert.
- -> §5(2) EStG: Aktivierungsverbot, da nicht entgeltlich erworben.
- - Anlagevermögen §247(2)HGB
- - Bilanzposten: §266(2)A I Nr.1 HGB
- "selbstgeschaffene Schutzrechte und ähnliche
- Rechte und Werte"
- - Zugangsbewertung §253(1)HGB mit den Herstellungskosten
- §255 (2A) HGB: Entwicklungskosten
- -> HK 255(2) HGB
- Ermittlung der HK (Höchstansatz):
- ....
- Folgebewertung:
- §253(1)+(3) HGB: fortgeführte HK
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Latente Steuern
- §274 HGB
- -> temporäre Differenz in einem Bilanzposten, der sich wieder ausgleicht im Zeitablauf.
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Kapitalerhöhung
Aktien Bims AG
- - Anlagevermögen §247(2)HGB, §5(1)S.1 EStG
- - Bilanzposten §266(2)AIII Nr.5 HGB
- "Wertpapiere des Anlagevermögens"
- - Zugangsbewertung erfolgt nach §253(1)HGB, §6(1)Nr.2 EStG
- mit den Anschaffungskosten (AK) §255(1)HGB, §5(1)S.1 EStG
- 31.12.01:
- - Folgebewertung erfolgt nach §253(1) + (3) HGB, §6(1)Nr.2 EStG
- -> Bilanzansatz HB = STR mit den AK (höchstens) §253(1)S.1 HGB, §6(1)Nr.2 EStG
- -> Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag ist nicht zu berücksichtigen.
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