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Ersatzbeschaffung, ggf. Rücklagenbildung
Steuerrechtliches Wahlrecht (§ 5 (1) Satz 1, 2. Hs. EStG), nur in der StB möglich
R 6.6 EStR
- • Ausscheiden oder Beschädigung eines WG des Anlage- oder Umlaufvermögens aufgrund höherer Gewalt oder in Folge eines (drohenden) behördlichen Eingriffs
- • Entschädigung für das WG übersteigt dessen RBW
- • geplante Ersatzbeschaffung / Reparatur
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Ersatzbeschaffung, ggf. Rücklagenbildung
Übertragung • auf Ersatz - WG (nach ... „Mehrentschädigung“ EStH ggf. nur anteilig zulässig)
H 6.6 (3)
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Ersatzbeschaffung, ggf. Rücklagenbildung
innerhalb der Übertragungsfristen
(R 6.6 (4) S. 3 - 5 EStR)
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Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
§ 6b EStG
Steuerrechtliches Wahlrecht (§ 5 (1) Satz 1, 2. Hs. EStG), nur in der StB möglich
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Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Übertragung aufgedeckter stiller Reserven in Folge
- des Verkaufs eines begünstigten WG: Insbesondere GruBo, Gebäude.
- Zugehörigkeit zum AV mind. 6 J.
§ 6b (4) Nr. 2
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Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Übertragung aufgedeckter stiller Reserven in Folge
Übertragungsfrist:
- grds. bis zum Ablauf des 4. auf die Bildung folgenden Wj. (§ 6b (3) S. 2 EStG);
- verlängerte Frist in den Fällen des § 6b (3) S. 3 EStG
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Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Übertragung aufgedeckter stiller Reserven in Folge
Nach Fristablauf:
- Gewinn erhöhende Auflösung der verbliebenen Rücklage (§ 6b (3) S. 5 EStG)
- steuerlicher Gewinnzuschlag § 6b (7) EStG
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Eingeschränkte Übertragungsmöglichkeiten der aufgedeckten stillen Reserven
§ 6b (1) S. 2 und 3 EStG
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Bewertung von Verbindlichkeiten
Umkehrung des Niederstwertprinzips in ein Höchstwertprinzip
HB ➔ § 253 (1) HGB Erfüllungsbetrag -> Erfüllungsbetrag steigt voraussichtlich vorübergehend oder dauerhaft -> Pflicht zum Ansatz des Höchstwertes
StB ➔ § 6 (1) Nr. 3 EStG -> Erfüllungsbetrag steigt voraussichtlich dauerhaft -> Wahlrecht* zum Ansatz des Höchstwertes -> Verbot, wenn der höhere Wert voraussichtlich nicht auf Dauer anzusetzen ist.
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Rückstellungen
- HB -> Pflicht § 249 HGB (Gründe) ; § 253 (1) HGB (Höhe)
- StB -> Pflicht R 5.7 EStR H 5.7 EStH (Gründe) ; § 6 (1) Nr. 3a. EStG. R 6.11 EStR Höhe
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In der HB sind Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr nach .... mit dem durchschnittlichen Marktzins der letzten 7 Geschäftsjahre abzuzinsen.
§ 253 (2) HGB
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In der StB sind Rückstellungen für Verpflichtungen mit einer voraussichtlichen Laufzeit von mindestens 1 Jahr nach .... mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen.
§ 6 (1) Nr. 3a. e EStG
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Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
- § 249 (1) HGB
- R/H 5.7 EStR/H
HB: Pflicht StB: Maßgeblichkeit
Gründe: Ungewissheit über ⚫ Höhe der Schuld und / oder ⚫ tatsächliche Inanspruchnahme Beachte: Die Inanspruchnahme muss jedoch wahrscheinlich sein.
Beachte: Die Bildung einer solchen Rückstellung setzt voraus, dass eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten besteht.
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Garantie-/ Gewährleistungsrückstellung
H 5.7 (5) „Garantierückstellungen“ EStH
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Urlaubsrückstellung
(H 6.11 „Urlaubsverpflichtung“ EStH)
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Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
- HB: Pflicht
- StB: Verbot für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 enden (§ 5 (4a) i.V.m. § 52 (13) EStG)
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Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen und Abraumbeseitigung
- § 249 (1) Nr. 1 HGB
- (R/H 5.7 (11) EStR/EStH)
Instandhaltung -> innerhalb von 3 Monaten HB: Pflicht, StB:Maßgeblichkeit (entscheidend ist der Abschluss der Arbeiten, laufende Wartung ist keine Instandhaltung)
Im Übrigen besteht für Aufwandsrückstellungen ein handels- und steuerrechtliches Passivierungsverbot.
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Latente Steuern
§ 274 HGB
Nur in der HB von mittelgroßen und großen KapGes
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HB > StB
= passive latente Steuer
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HB < StB
= aktive latente Steuer
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Passive latente Steuern
§ 274 (1) Satz 1 HGB = Pflicht in der HB
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Aktive latente Steuern
§ 274 (1) Satz 2 HGB = Wahlrecht in der HB
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nur anteilige Übertragung der Rücklage
H 6.6 (3) EStH
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Entschädigung“ EStH
H 6.6 (1) „Entschädigung“ EStH
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Hier liegt kein Fall des § 256a Satz 2 HGB vor,
weil es sich um eine langfristige Verbindlichkeit handelt (Laufzeit mehr als ein Jahr).
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Gemäß ... sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem durchschnittlichen Marktzins der letzten 7 Jahre abzuzinsen.
§ 253 (2) HGB
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Nach ... EStG sind Rückstellungen für Verpflichtungen mit 5,5 % abzuzinsen:
§ 6 (1) Nr. 3a. e)
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Teileinkünfte-Verfahren
Erträge aus Wertpapieren
- §3 Nr.40d EStG, 40% steuerfrei
- außerbilanzielle Korrektur ./. 4.000€
- -> TEV geht nur bei Einzelunternehmern.
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Besonderheiten nach Steuerecht
Die Aktien sind fremdfinanziert. Für das entsprechende Darlehen musste der EzU im Jahr 02 2.000 € Zinsaufwand zahlen.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen 2.000 an Guthaben bei Kreditinstituten 2.000€
- § 3c Abs.2 EStG, Teilabzugsverbot für 40%
- außerbilanzielle Korrektur : + 800€ (2.000 x 40% = 800€)
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Dividendenausschüttung an eine KapGes
Verbuchen Sie die Dividendenausschüttung und gehen Sie auf steuerliche Besonderheiten ein.
- §8b (1) KStG
- 100% außer Ansatz
- => außerbilanzielle Korrektur ./. 60.000€
- §8b (5) KStG
- 5% gelten als nicht abziehbar Betriebsausgaben +3.000€
§10 Nr.2 KStG +15.825€
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Der Einzelunternehmer X hatte im Jahr 02 folgende Geschäftsvorfälle:
a) Einen Taschenrechner für 35,70 € (inkl. 19% USt) schenkte X an seinen Kunden A. Bezahlung bar.
- §4(5) Nr.1 EStG < 35€, damit voll abzugsfähige BA
- Aber nur, wenn §4(7) EStG gesonderte Aufzeichnungen.
- => keine außerbilanzielle Korrektur
- an
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Der Einzelunternehmer X hatte im Jahr 02 folgende Geschäftsvorfälle:
b) Seinem Kunden B schenkte er eine Aktenmappe für 59,50 € (inkl. 19% USt). Bezahlung bar.
- §4(5)Nr.1 EStG > 35€ damit voll nicht abzugsfähig
- -> Verlust der Vorsteuer §15 (1a) UStG
s.b. Aufwendungen (Geschenke > 35 €) 59,50 € an Kassenbestand 59,50 €
- • kein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1a S. 1 UStG
- • außerbilanzielle Korrektur: + 59,50 €
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Einlage eines unbebauten Grundstücks in das BV.
AK im PV am 20.05.01: 120.000 €
a) 10.08.05 ZW/TW 140.000 €
- a) Wie bewerte ich die Einlage?
- -> §6 (1) Nr.5 EStG mit Teilwert 140.000€
- -> zwischen Anschaffung im PV und Einlage max. 3Jahre?
- §6(1)Nr.5 Buchst. a) EStG
- nein, außerhalb der 3 Jahre, da 4 Jahre + ca. 3 Monate
- => Obergrenze der (fortgef.) AK greift nicht
- => es bleibt also bei der Einlage mit den TW von 140.000€
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U nutzt ein Gebäude ab 01.07.03 ausschließlich eigenbetrieblich. Das Gebäude wurde am 01.12.01 für 400.000 € fertig gestellt und war seither zu gewerblichen Zwecken im PV vermietet. Der ZW/TW am 01.07.03 beträgt 390.000 €.
Zu ermitteln ist der Einlagewert und die Abschreibung / AfA nach erfolgter Einlage.
- §6(1)Nr.5 EStG Teilwert 390.000€
- ABER innerhalb von 3J nach Fertigstellung eingelegt
- §6 (1)Nr.5a EStG Obergrenze fortgef. HK berechnen
- 01.12.01 HK 400.000€
- - Prüfung §7(4) S.1Nr.1 EStG
- - Prüfung §7(4)S.1 Nr.2 EStG
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Ohne Berücksichtigung der Ergebnisverwendung In diesem Fall ergibt sich der Ausweis des Eigenkapitals aus der Gliederungsvorschrift des
§ 266 Abs. 3 A.HGB
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mit teilweiser Ergebnisverwendung
freiwillige Einstellung in die Gewinnrücklage
In diesem Fall tritt gem. § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB an die Stelle der Posten Jahresüberschuss und Verlustvortrag der Posten Bilanzgewinn. Außerdem ist gem. § 270 Abs. 2 HGB die Zuführung zur freiwilligen Rücklage in Höhe von 250.000 € zu berücksichtigen.
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Anschluss- und Erschließungsbeiträgen
- (Hausanschluss = HK des Gebäudes;
- Kanalanschlussgebühren = nachtr. AK des GruBo)
H6.4. EStH
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Zuordnung "wo" Bilanzposition
Gebäude
Schaufensteranlage
Lastenaufzug
- - im Anlagevermögen §247(2) HGB ; §5(1)S.1 EStG
- - Gebäude
- §266 (2) A II Nr. 1 HGB "Grundstücke, Grundstücksgleiche Rechte,...."
- - Schaufensteranlage : selbstständiges WG R.4.2(3) Nr.3 EStR
- §266(2) A II Nr.3 HGB "andere Anlagen,..."
- - Lastenaufzug
- Betriebsvorrichtung (BVO)
- R 4.2(3) Nr.1 EStR
- selbst. bewegl. WG
- §266 (2) A II Nr.2 HGB "technicschen Anlagen.."
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Zugangsbewertung
Gebäude
- § 253 (1) HGB
- §6(1) Nr.1 EStG
- -> mit den Herstellungskosten § 255 (2) HGB, §5(1) S.1 EStG
- R6.3 EStR
- ohne abzugsfähige Vorsteuer §9b EStG
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Folgebewertung Gebäude
- § 253(1), (3) HGB (Folgebewertung)
- § 6(1) Nr.1 EStG (AK/HK vermindert um die Abschreibung)
- § 7 EStG (Abschreibung)
- -> Folgebewertung mit den fortgeführten HK
- - Gebäude 820.000€
- §7(4)S.1 Nr.1 EStG 3%
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Abbruchkosten:
2. Kein Neubau eines Gebäudes; aber am 01.12.02 wird das Grundstück asphaltiert, um es als Kundenparkplatz zu nutzen (HK 10.000, ND 12 Jahre, per Bank bezahlt).
- Herstellung von einer Außenanlage (neues WG)
- H 7.1 EStH
- H 6.4 Nr. 3a) "Abbruchkosten" EStH
- -> RBW + Abbruchkosten = HK für Außenanlage
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Anschaffung (Kaufvertrag in 03): 01.10.03 für 900.000 € (nur Gebäude).
1. Bauantrag 1980
- eigenbetriebl.
- §7(4) S.1 Nr. 2b) EStG 2%
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Fall 2.10 Anschaffungsnahe Aufwendungen im Steuerrecht
Ein EzU erwirbt zum 01.03.02 ein ausschließlich eigenbetrieblich genutztes bebautes Grundstück. AK = 300.000 €, 30% Bodenanteil, Bj. 1950.
Noch in 02 werden folgende Baumaßnahmen ausgeführt:
- lfd. Wartung von Gas- geräten und der Heizung 2.000 €
- Fassadenerneuerung einschließlich Wärmedämmung 25.000€
- Anbau eines Lagerraumes 20.000 €
Schädliche 15% Grenze i.S. d.
§6(1) Nr.1a EStG
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Anbau Lagerraum "Erweiterung"
originäre HK
§255(2) S.1 HGB
- bleiben bei der Berechnung der 15%-Grenze außer Ansatz
- §6(1) Nr.1a S.2 EStG
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