Jahresabschluss Wiederholung Teil5+Übung1

  1. Ersatzbeschaffung, ggf. Rücklagenbildung

    Steuerrechtliches Wahlrecht (§ 5 (1) Satz 1, 2. Hs. EStG), nur in der StB möglich
    R 6.6 EStR

    • • Ausscheiden oder Beschädigung eines WG des Anlage- oder Umlaufvermögens aufgrund höherer Gewalt oder in Folge eines (drohenden) behördlichen Eingriffs 
    • • Entschädigung für das WG übersteigt dessen RBW 
    • • geplante Ersatzbeschaffung / Reparatur
  2. Ersatzbeschaffung, ggf. Rücklagenbildung


    Übertragung  • auf Ersatz - WG (nach ... „Mehrentschädigung“ EStH ggf. nur anteilig zulässig)
    H 6.6 (3)
  3. Ersatzbeschaffung, ggf. Rücklagenbildung

    innerhalb der Übertragungsfristen
    (R 6.6 (4) S. 3 - 5 EStR)
  4. Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
    § 6b EStG

    Steuerrechtliches Wahlrecht (§ 5 (1) Satz 1, 2. Hs. EStG), nur in der StB möglich
  5. Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens 

    Übertragung aufgedeckter stiller Reserven in Folge
    - des Verkaufs eines begünstigten WG:  Insbesondere GruBo, Gebäude.
    - Zugehörigkeit zum AV mind. 6 J.
    § 6b (4) Nr. 2
  6. Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

    Übertragung aufgedeckter stiller Reserven in Folge 

    Übertragungsfrist:
    • grds. bis zum Ablauf des 4. auf die Bildung folgenden Wj. (§ 6b (3) S. 2 EStG);
    • verlängerte Frist in den Fällen des § 6b (3) S. 3 EStG
  7. Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

    Übertragung aufgedeckter stiller Reserven in Folge 

    Nach Fristablauf:
    • Gewinn erhöhende Auflösung der verbliebenen Rücklage (§ 6b (3) S. 5 EStG)
    • steuerlicher Gewinnzuschlag § 6b (7) EStG
  8. Eingeschränkte Übertragungsmöglichkeiten der aufgedeckten stillen Reserven
    § 6b (1) S. 2 und 3 EStG
  9. Bewertung von Verbindlichkeiten 

    Umkehrung des Niederstwertprinzips in ein Höchstwertprinzip
    HB ➔ § 253 (1) HGB Erfüllungsbetrag -> Erfüllungsbetrag steigt voraussichtlich vorübergehend oder dauerhaft -> Pflicht zum Ansatz des Höchstwertes 

    StB ➔ § 6 (1) Nr. 3 EStG  -> Erfüllungsbetrag steigt voraussichtlich dauerhaft -> Wahlrecht* zum Ansatz des Höchstwertes -> Verbot, wenn der höhere Wert voraussichtlich nicht auf Dauer anzusetzen ist.
  10. Rückstellungen
    • HB -> Pflicht § 249 HGB  (Gründe) ;  § 253 (1) HGB  (Höhe)
    • StB  -> Pflicht R 5.7 EStR H 5.7 EStH (Gründe) ; § 6 (1) Nr. 3a. EStG. R 6.11 EStR Höhe
  11. In der HB sind Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr nach .... mit dem durchschnittlichen Marktzins der letzten 7 Geschäftsjahre abzuzinsen.
    § 253 (2) HGB
  12. In der StB sind Rückstellungen für Verpflichtungen mit einer voraussichtlichen Laufzeit von mindestens 1 Jahr nach .... mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen.
    § 6 (1) Nr. 3a. e EStG
  13. Rückstellungen für  ungewisse Verbindlichkeiten
    • § 249 (1) HGB
    • R/H 5.7 EStR/H

    HB: Pflicht StB: Maßgeblichkeit

    Gründe:  Ungewissheit über  ⚫  Höhe der Schuld  und / oder  ⚫  tatsächliche Inanspruchnahme  Beachte: Die Inanspruchnahme muss jedoch wahrscheinlich sein. 

    Beachte:  Die Bildung einer solchen Rückstellung setzt voraus, dass eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten besteht.
  14. Garantie-/ Gewährleistungsrückstellung
    H 5.7 (5) „Garantierückstellungen“ EStH
  15. Urlaubsrückstellung
    (H 6.11 „Urlaubsverpflichtung“ EStH)
  16. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
    • HB: Pflicht
    • StB: Verbot für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 enden (§ 5 (4a) i.V.m. § 52 (13) EStG)
  17. Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen und Abraumbeseitigung
    • § 249 (1) Nr. 1 HGB 
    • (R/H 5.7 (11) EStR/EStH)


    Instandhaltung -> innerhalb von 3 Monaten HB: Pflicht, StB:Maßgeblichkeit  (entscheidend ist der Abschluss der Arbeiten, laufende Wartung ist keine Instandhaltung)

    Im Übrigen besteht für Aufwandsrückstellungen ein handels- und steuerrechtliches Passivierungsverbot.
  18. Latente Steuern
    § 274 HGB 

    Nur in der HB von mittelgroßen und großen KapGes
  19. HB > StB
    = passive latente Steuer
  20. HB < StB
    = aktive latente Steuer
  21. Passive latente Steuern
    § 274 (1) Satz 1 HGB  = Pflicht in der HB
  22. Aktive latente Steuern
    § 274 (1) Satz 2 HGB  = Wahlrecht in der HB
  23. nur anteilige Übertragung der Rücklage
    H 6.6 (3)  EStH
  24. Entschädigung“ EStH
    H 6.6 (1) „Entschädigung“ EStH
  25. Hier liegt kein Fall des § 256a Satz 2 HGB vor,
    weil es sich um eine langfristige Verbindlichkeit handelt (Laufzeit mehr als ein Jahr).
  26. Gemäß ... sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem durchschnittlichen Marktzins der letzten 7 Jahre abzuzinsen.
    § 253 (2) HGB
  27. Nach ... EStG sind Rückstellungen für Verpflichtungen mit 5,5 % abzuzinsen:
    § 6 (1) Nr. 3a. e)
  28. Teileinkünfte-Verfahren

    Erträge aus Wertpapieren
    • §3 Nr.40d EStG, 40% steuerfrei
    • außerbilanzielle Korrektur ./. 4.000€
    • -> TEV geht nur bei Einzelunternehmern.
  29. Besonderheiten nach Steuerecht

    Die Aktien sind fremdfinanziert. Für das entsprechende Darlehen musste der EzU im Jahr 02 2.000 € Zinsaufwand zahlen.
    Zinsen und ähnliche Aufwendungen 2.000 an Guthaben bei Kreditinstituten 2.000€

    • § 3c Abs.2 EStG, Teilabzugsverbot für 40%
    • außerbilanzielle Korrektur : + 800€ (2.000 x 40% = 800€)
  30. Dividendenausschüttung an eine KapGes

    Verbuchen Sie die Dividendenausschüttung und gehen Sie auf steuerliche Besonderheiten ein.
    • §8b (1) KStG
    • 100% außer Ansatz 
    • => außerbilanzielle Korrektur ./. 60.000€

    • §8b (5) KStG
    • 5% gelten als nicht abziehbar Betriebsausgaben +3.000€

    §10 Nr.2 KStG +15.825€
  31. Der Einzelunternehmer X hatte im Jahr 02 folgende Geschäftsvorfälle:
    a) Einen Taschenrechner für 35,70 € (inkl. 19% USt) schenkte X an seinen Kunden A. Bezahlung bar.
    • §4(5) Nr.1 EStG < 35€, damit voll abzugsfähige BA
    • Aber nur, wenn §4(7) EStG gesonderte Aufzeichnungen.

    • => keine außerbilanzielle Korrektur
    • an
  32. Der Einzelunternehmer X hatte im Jahr 02 folgende Geschäftsvorfälle:
    b) Seinem Kunden B schenkte er eine Aktenmappe für 59,50 € (inkl. 19% USt). Bezahlung bar.
    • §4(5)Nr.1 EStG > 35€ damit voll nicht abzugsfähig
    • -> Verlust der Vorsteuer §15 (1a) UStG

    s.b. Aufwendungen (Geschenke > 35 €) 59,50 € an Kassenbestand 59,50 €

    • • kein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1a S. 1 UStG
    • • außerbilanzielle Korrektur: + 59,50 €
  33. Einlage eines unbebauten Grundstücks in das BV.
    AK im PV am 20.05.01: 120.000 €
    a) 10.08.05 ZW/TW 140.000 €
    • a) Wie bewerte ich die Einlage? 
    • -> §6 (1) Nr.5 EStG mit Teilwert 140.000€
    • -> zwischen Anschaffung im PV und Einlage max. 3Jahre? 
    • §6(1)Nr.5 Buchst. a) EStG
    • nein, außerhalb der 3 Jahre, da 4 Jahre + ca. 3 Monate 
    • => Obergrenze der (fortgef.) AK greift nicht 
    • => es bleibt also bei der Einlage mit den TW von 140.000€
  34. U nutzt ein Gebäude ab 01.07.03 ausschließlich eigenbetrieblich. Das Gebäude wurde am 01.12.01 für 400.000 € fertig gestellt und war seither zu gewerblichen Zwecken im PV vermietet. Der ZW/TW am 01.07.03 beträgt 390.000 €.

    Zu ermitteln ist der Einlagewert und die Abschreibung / AfA nach erfolgter Einlage.
    • §6(1)Nr.5 EStG Teilwert 390.000€
    • ABER innerhalb von 3J nach Fertigstellung eingelegt
    • §6 (1)Nr.5a EStG Obergrenze fortgef. HK berechnen 
    • 01.12.01 HK 400.000€
    • - Prüfung §7(4) S.1Nr.1 EStG
    • - Prüfung §7(4)S.1 Nr.2 EStG
  35. Ohne Berücksichtigung der Ergebnisverwendung In diesem Fall ergibt sich der Ausweis des Eigenkapitals aus der Gliederungsvorschrift des
    § 266 Abs. 3 A.HGB
  36. mit teilweiser Ergebnisverwendung 
    freiwillige Einstellung in die Gewinnrücklage
    In diesem Fall tritt gem. § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB an die Stelle der Posten Jahresüberschuss und Verlustvortrag der Posten Bilanzgewinn. Außerdem ist gem. § 270 Abs. 2 HGB die Zuführung zur freiwilligen Rücklage in Höhe von 250.000 € zu berücksichtigen.
  37. Anschluss- und Erschließungsbeiträgen
    • (Hausanschluss = HK des Gebäudes; 
    • Kanalanschlussgebühren = nachtr. AK des GruBo)

    H6.4. EStH
  38. Zuordnung "wo" Bilanzposition
    Gebäude
     Schaufensteranlage
    Lastenaufzug
    • - im Anlagevermögen §247(2) HGB ; §5(1)S.1 EStG
    • - Gebäude
    • §266 (2) A II Nr. 1 HGB "Grundstücke, Grundstücksgleiche Rechte,...."
    • - Schaufensteranlage : selbstständiges WG R.4.2(3) Nr.3 EStR
    •    §266(2) A II Nr.3 HGB "andere Anlagen,..."
    • - Lastenaufzug 
    •    Betriebsvorrichtung (BVO)
    •    R 4.2(3) Nr.1 EStR
    •    selbst. bewegl. WG
    •    §266 (2) A II Nr.2 HGB "technicschen Anlagen.."
  39. Zugangsbewertung

    Gebäude
    • § 253 (1) HGB 
    • §6(1) Nr.1  EStG
    • -> mit den Herstellungskosten § 255 (2) HGB, §5(1) S.1 EStG 
    • R6.3 EStR
    • ohne abzugsfähige Vorsteuer §9b EStG
  40. Folgebewertung Gebäude
    • § 253(1), (3) HGB (Folgebewertung)
    • § 6(1) Nr.1 EStG (AK/HK vermindert um die Abschreibung)
    • § 7 EStG (Abschreibung)
    • -> Folgebewertung mit den fortgeführten HK 
    • - Gebäude 820.000€
    • §7(4)S.1 Nr.1 EStG 3%
  41. Abbruchkosten:

    2. Kein Neubau eines Gebäudes; aber am 01.12.02 wird das Grundstück asphaltiert, um es als Kundenparkplatz zu nutzen (HK 10.000, ND 12 Jahre, per Bank bezahlt).
    • Herstellung von einer Außenanlage (neues WG) 
    • H 7.1 EStH 
    • H 6.4 Nr. 3a) "Abbruchkosten" EStH 
    • -> RBW + Abbruchkosten = HK für Außenanlage
  42. Anschaffung (Kaufvertrag in 03): 01.10.03 für 900.000 € (nur Gebäude).
    1. Bauantrag 1980
    • eigenbetriebl.
    • §7(4) S.1 Nr. 2b) EStG 2%
  43. Fall 2.10 Anschaffungsnahe Aufwendungen im Steuerrecht

    Ein EzU erwirbt zum 01.03.02 ein ausschließlich eigenbetrieblich genutztes bebautes Grundstück. AK = 300.000 €, 30% Bodenanteil, Bj. 1950.

    Noch in 02 werden folgende Baumaßnahmen ausgeführt:
    - lfd. Wartung von Gas- geräten und der Heizung 2.000 €
    - Fassadenerneuerung einschließlich Wärmedämmung 25.000€
    - Anbau eines Lagerraumes 20.000 €

    Schädliche 15% Grenze i.S. d.
    §6(1) Nr.1a EStG
  44. Anbau Lagerraum "Erweiterung"
      originäre HK
    §255(2) S.1 HGB

    •  bleiben bei der Berechnung der 15%-Grenze außer Ansatz
    •   §6(1) Nr.1a S.2 EStG
Author
huatieulans
ID
364180
Card Set
Jahresabschluss Wiederholung Teil5+Übung1
Description
Updated