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Nachträgliche AK/HK
H 7.3 EStH
- ursprüngliche AK / HK (BMG)
- + nachträgliche AK / HK (BMG)
- = neue Bemessungsgrundlage (BMG)
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Nachträgliche AK/HK gelten zu Beginn ihres Entstehungsjahres als entstanden
(R 7.4 (9) S. 3 EStR)
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selbständiges WG = selbständige AfA
R 7.3 (5) EStR
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Begriff des Finanzierungsleasings:
Während der unkündbaren Grundmietzeit (GMZ) erhält der Leasinggeber (LG) vom Leasingnehmer (LN) mindestens kostendeckende Leasingraten
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GMZ einschl. 40% bis 90% der ND des WG
Vertrag mit KO
Zurechnung LN, wenn der KO-Preis für das WG kleiner oder gleich dem RBW des WG ist, der sich bei linearer AfA ergibt.
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GMZ einschl. 40% bis 90% der ND des WG
Vertrag mit MVO
Zurechnung LN, wenn die Anschlussmiete unter der linearen AfA für das WG liegt.
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Aufteilung der Leasingraten, wenn Zurechnung beim LN
Die Leasingraten enthalten einen
- Tilgungsanteil für den Kaufpreis = erfolgsneutral
- Zins- und Finanzierungs- kostenanteil = erfolgswirksam
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Investitionszuschuss
- R 6.5 (2) EStR
- Steuerrechtliches Wahlrecht (§ 5 (1) Satz 1, 2. Halbsatz EStG)
- Keine Kürzung der AK / HK : Zuschuss = Ertrag
- Kürzung der AK/HK um den Zuschuss: ggf. Rücklagenbildung
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Bewertung des abnutzbaren Anlagevermögens in der Handelsbilanz
§ 253 (3) HGB
- Anschaffungs-/ Herstellungskosten
- ./. planmäßige Abschreibung
oder niedrigerer handelsrechtlicher Zeitwert, bzw. niedrigerer, dem Vermögensgegenstand beizulegender Wert
Verbot bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung, d.h. eine außerplanmäßige Abschreibung ist unzulässig
Pflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung, d.h. eine Außerplanmäßige Abschreibung ist vorzunehmen
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Bewertung des abnutzbaren Anlagevermögens in der Steuerbilanz
§ 6 (1) Nr. 1 EStG
- Anschaffungs-/ Herstellungskosten
- ./. Absetzung für Abnutzung (AfA)
oder niedrigerer Teilwert
Verbot bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung d.h. eine Teilwertabschreibung ist unzulässig
Wahlrecht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung d.h. eine Teilwertabschreibung darf vorgenommen werden
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Zuschreibung beim abnutzbaren AV
nach außerplanmäßiger ZW / TW - Abschreibung
- Handelsbilanz ➔ § 253 (5) S. 1 HGB -> Zuschreibungspflicht
- Steuerbilanz ➔ § 6 (1) Nr. 1 S. 4 EStG -> Zuschreibungspflicht
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Gemäß .... besteht für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert ein Zuschreibungsverbot.
§ 253 (5) S. 2 HGB
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Zuschreibungsobergrenze:
AK / HK ./. planmäßige Abschreibung / AfA
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abnutzbaren AV
Vorübergehende Wertminderung
HB
- Verbot § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB;
- § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB (gemildertes Niederstwertprinzip bei Finanzanlagen)
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Anlagevermögen abnutzbar
Vorübergehende Wertminderung
StB
Verbot
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG
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Anlagevermögen abnutzbar
Dauernde Wertminderung
HB
Pflicht
§ 253 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 HGB (strenges Niederstwertprinzip)
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Anlagevermögen abnutzbar
Dauernde Wertminderung
StB
Wahlrecht
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG
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Umlaufvermögen
Pflicht
(strenges Niederstwertprinzip, § 253 Abs. 4 HGB
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Immaterielle VG / WG des Anlagevermögens
nicht entgeltlich erworben
(originär = selbst geschaffen),
§ 248 (2) HGB
- ➔ HB: Aktivierungswahlrecht*
- ➔ StB: Aktivierungsverbot, § 5 (2) EStG
ausgenommen sind selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und ähnliche Vermögensgegenstände / WG´er. = Aktivierungsverbot
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entgeltlich erworben (derivativ)
- ➔ HB: Aktivierungspflicht
- ➔ StB: Maßgeblichkeit
- • zeitlich befristete Rechte
- • Patente
- • Software
planmäßige Abschr. / AfA nach § 7 (1) EStG
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Bewertung des nicht abnutzbaren Anlagevermögens in der Handelsbilanz
§ 253 (1 u. 3) HGB
- AK / HK (= Obergrenze)
- oder Ansatz des niedrigeren Zeitwertes
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gemäß ... ist der Ansatz des niedrigeren Zeitwertes in Fällen der vorübergehenden Wertminderung bei Finanzanlagen zulässig (Wahlrecht)
§ 253 (3) S. 6 HGB
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Bewertung des nicht abnutzbaren Anlagevermögens in der Handelsbilanz
Erhöhung des ZW nach außerplanmäßiger Abschreibung:
Zuschreibungspflicht, § 253 (5) S. 1 HGB
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Bewertung des nicht abnutzbaren Anlagevermögens in der Steuerbilanz
§ 6 (1) Nr. 2 EStG
AK / HK (= Obergrenze) oder Ansatz des niedrigeren Teilwerts
- Erhöhung des TW nach Teilwertabschreibung:
- ➔ Zuschreibungspflicht, § 6 (1) Nr. 2 S. 3 EStG
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Dauernde Wertminderung bei börsennotierten Aktien im Anlagevermögen
- • Bagatellgrenze von 5%
- • Kursänderungen zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung sind nicht zu berücksichtigen
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Behandlung des derivativen (entgeltlich erworbenen) Geschäfts- oder Firmenwerts
HB
HB § 246 (1) Satz 4 HGB
-> Aktivierungspflicht Planmäßige Abschreibung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer, die regelmäßig bei 10 Jahren liegen dürfte (§ 253 (3) Sätze 3 und 4 HGB).
- StB
- Maßgeblichkeit (= Aktivierungspflicht nach § 5 (1) Satz 1 EStG)
- AfA nach § 7 (1) EStG auf eine Nutzungsdauer von 15 Jahren (§ 7 (1) S. 3 EStG).
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Anlagenspiegel im Anhang
§ 284 (3) HGB
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Das bebaute Grundstück ist mit den AK gem. ... und den Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren:
§ 255 (1) HGB, § 5 (1) S. 1 EStG
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Folgebewertung in HB
§ 253 (1), (3) HGB
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Folgebewertung in StB
- § 6 (1) Nr. 1 EStG
- § 7 (4) Nr. 2a EStG (Mindest-AfA)
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Erneuerung Sanitärinstallation: Grds. Erhaltungsaufwand, abe
§ 6 (1) Nr. 1a EStG (Pflicht nach Steuerrecht)
15% v. 418.800 € = 62.820 €
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Gewillkürtes BV
R 4.2 (9) EStR
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Aufteilung Zins- und Kostenanteil nach der Zinsstaffelmethode:
S= N x (N+1) / 2
hier N = die Anzahl der Rate
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Bilanzansatz Grubo 31.12.02: Folgebewertung
§ 253 (1) S. 1 HGB, § 6 (1) Nr. 2 EStG
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Bilanzansatz Gebäude: Folgebewertung
§ 253 (1), (3) HGB, § 6 (1) Nr. 1 EStG da eine dauerhafte Wertminderung vorliegt, muss handelsrechtlich eine außerplanmäßige Abschreibung erfolgen, steuerrechtlich besteht ein Wahlrecht zur TW-AfA
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AfA-BMG für das Folgejahr:
§ 11c (2) EStDV
(2) 1Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vorgenommen, so bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes abzüglich des Betrags der Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung. 2Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige ein zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat. 3Im Fall der Zuschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes oder der Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Gesetzes erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an um den Betrag der Zuschreibung oder Wertaufholung.
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Abschreibungspflicht auf den beizulegenden Wert
Wahlrecht auf den niedrigeren TW abzuschreiben
- • § 253 (3) S. 3 HGB
- • § 6 (1) Nr. 1 S. 2 EStG
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Wertaufholung nach Ansatz niedrigerer beizulegender Wert
§ 253 (5) HGB
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Wertaufholung nach TW-AfA
§ 6 (1) Nr. 1 S. 4 EStG
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gem. ... ist bei Finanzanlagen auch bei nicht dauernder Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung möglich (Wahlrecht)
§ 253 (3) S. 6 HGB
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steuerrechtlich besteht das WR zur TW-AfA gem. ..., da eine dauernde Wertminderung bei Aktien schon bei einer Abweichung von mehr als 5% von den AK als dauerhaft angesehen wird (BFH)
§ 6 (1) Nr. 2 EStG
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Bewertungsfreiheit für GWG bis 800 €
§ 6 (2) EStG, R 6.13 EStR
- • selbständig nutzungsfähiges
- • bewegliches WG*
- • dessen AK/HK (oder dessen Einlagewert)
- • bis 800 € netto beträgt
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Als bewegliches Wirtschaftsgut gilt auch ein Com- puterprogramm bis 800 €
R 5.5 (1) S. 3 EStR.
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Bewertungsfreiheit für GWG von 251 € bis 1.000 € (Poolbildung)
- § 6 (2a) Sätze 1 - 3 EStG
- *Alternativregelung zu § 6 (2) EStG
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Bewertungsfreiheit für GWG bis einschl. 250 €
§ 6 (2a) Satz 4 EStG
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Bewertung des Umlaufvermögens in der Handelsbilanz
Erhöhung des ZW nach außerplanmäßiger Abschreibung:
§ 253 (4) HGB
bei voraussichtlich vorübergehender oder voraussichtlich dauernder Wertminderung (= strenges Niederstwertprinzip)
Erhöhung des ZW nach außerplanmäßiger Abschreibung: ➔ Zuschreibungspflicht, § 253 (5) S. 1 HGB
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Bewertung des Umlaufvermögens in der Steuerbilanz
Erhöhung des TW nach Teilwertabschreibung:
§ 6 (1) Nr. 2 EStG
- Verbot bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung
- Wahlrecht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
- Erhöhung des TW nach Teilwertabschreibung:
- ➔ Zuschreibungspflicht, § 6 (1) Nr. 2 S. 3 EStG
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Abschreibungen auf Forderungen
Einzelwertberichtigung
(Grundsatz der Einzelbewertung, § 252 (1) Nr. 3 HGB)
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Einzelwertberichtigung im Insolvenzverfahren
Spätestens bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Abschreibung der Nettoforderung zu 100%*
- und
- Korrektur der USt nach § 17 (2) Nr. 1 S. 1 UStG (vgl. Abschn. 17.1 (5) S. 5 UStAE)
- Pflicht in der HB (§ 253 (4) HGB)
- Wahlrecht in der StB (§ 6 (1) Nr. 2 EStG)
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Ermittlung der PWB auf Forderungen
( Formel )
- Netto - Forderungen am 31.12. ............€
- ./. darin enthaltene einzelwertberichtigte Netto - Forderungen ............€
- = Bemessungsgrundlage für PWB ............€
- x Wertberichtigungssatz* in %
= PWB ............€
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Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung
• zur erleichterten Ermittlung der AK / HK
• von gleichartigen Gegenständen des Vorratsvermögens
Verbrauchsfolgemethoden (§ 256 HGB) Lifo Fifo
Durchschnittsmethode (§ 240 (4) HGB)
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Umfang der HK beim Vorratsvermögen
- MEK (Pflicht)
- + FEK (Pflicht)
- + SEK (Pflicht)
- + MGK(Pflicht)
- + FGK (Pflicht)
- + mind. lineare AfA (Pflicht)
- = Untergrenze
- + Zinsen auf Fremdkapital (Wahlrecht)
- + VWK (Wahlrecht) § 6 (1) Nr. 1b EStG
- = Obergrenze
- Vertriebskosten - Verbot
- Forschungskosten - Verbot
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Behandlung des Disagios (Damnums)
- HB (§ 250 (3) HGB) ⚫ Aktivierungswahlrecht (als aktiver RAP)
- bei Aktivierung - planmäßige Verteilung auf die Laufzeit der Verbindlichkeit (oder kürzer)
StB (H 6.10 EStH „Damnum“) ⚫ Aktivierungsgebot - Verteilung auf die Laufzeit der Verbindlichkeit
- Verteilung des Disagios:
- -> Fälligkeitsdarlehen = linear
- -> Tilgungsdarlehen = digital
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Aktienbewertung UV
Da der Kurs um mehr als 5 % gesunken ist, ....
- P = Pflicht, § 253 (4) HGB
- WR = Wahlrecht, § 6 (1) Nr. 2 EStG
Im Handelsrecht gilt das strenge Niederstwertprinzip
Da der Kurs um mehr als 5 % gesunken ist, liegt eine dauernde Wertminderung vor.
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Forderungsbewertung; ausländische Währung
Hier greift nur für die HB die Ausnahme vom Realisationsprinzip gemäß § 256a Satz 2 HGB.
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Forderungsbewertung in der HB
§ 253 (4) HGB
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Forderung A ➢ Ansatz mit 0 € und Korrektur der USt nach
§ 17 (2) Nr. 1 S. 1 UStG
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Eine Wertaufhellung im Sinne von .... liegt nicht vor.
§ 252 (1) Nr. 4 HGB
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50% der Nettoforderung (50% v. 10.000 € = 5.000 €) werden einzelwertberichtigt,
§ 253 Abs. 4 HGB. Die USt darf nach § 17 (2) Nr. 1 S. 1 UStG allerdings nicht korrigiert werden, weil die Forderung noch nicht endgültig in voller Höhe ausgefallen ist.
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Sowohl bei der Auslandsforderung als auch bei der Forderung an den Kunden A liegt eine dauernde Wertminderung vor. Der Kaufmann hat daher ein Wahlrecht zum Ansatz des niedrigeren Teilwerts der beiden Forderungen
§ 6 (1) Nr.2 EStG
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Rohstoffe im Umlaufvermögen (2)
Der Ansatz in der StB entspricht den AK, weil die Wiederbeschaffungskosten nicht dauerhaft niedriger sind
§ 6 (1) Nr. 2 EStG
In der HB müssen zwingend die niedrigeren Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag angesetzt werden (§ 253 (4) HGB).
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Herstellungskosten (BAB)
niedrigster HB- und StB-Ansatz (§ 255 (2) HGB, R 6.3 (1) EStR)
höchster HB- und StB-Ansatz (§ 255 (2 u. 3) HGB R 6.3 (1 u. 5) EStR)
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Verlustfreie Bewertung
In der HB muss zwingend auf 19.700 € abgeschrieben werden...
(§ 253 (4) HGB)
Für die StB besteht ein Wahlrecht, auf den Teilwert i.H.v. 17.600 € abzuschreiben, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt (§ 6 (1) Nr. 2 EStG).
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