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Teileinkünfte- Verfahren
§ 3 Nr. 40 EStG
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Die Aktien sind fremdfinanziert. Für das entsprechende Darlehen musste der EzU im Jahr 02 2.000 € Zinsaufwand zahlen.
§ 3c Abs. 2 EStG
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aus der HB abgeleitete StB
§ 60 EStDV
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Veranlagungsverfahren
(§§ 25 - 26c EStG) ➔ ESt-Festsetzung durch Steuerbescheid mit dem Ergebnis Nachzahlung oder Erstattung
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Kapitalertragsteuer
Abgeltungssteuer im Privatvermögen (§§ 43 - 45e EStG)
➔ Bei fast allen Kapitalerträgen, z.B. Gewinnausschüttungen von KapGes., Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren oder Zinsen aus sonstigen Kapitalanlagen: 25% (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
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Gewinneinkünften
§§ 13, 15, 18 EStG
- Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 (1), 5 EStG)
- => Ergebnis: Gewinn / Verlust
Einnahmen- Überschussrechnung
- (§ 4 (3) EStG)
- Betriebseinnahmen
- ./. Betriebsausgaben
- => Ergebnis: Gewinn / Verlust
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bei den Überschusseinkünften
(§§ 19 - 22 EStG)
- Einnahmen (§ 8 EStG)
- ./. Werbungskosten (§§ 9, 9a EStG)
- = Überschuss / Verlust
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Das Teileinkünfteverfahren
§ 3 Nr. 40 EStG
- Erträge aus der Beteiligung an KapGes (Gewinnausschüttungen, Veräußerungserlöse und Zuschreibungen)
- unterliegen nur zu 60% der Besteuerung (§ 3 Nr. 40 EStG)
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Teilabzugsverbot
Aufwendungen wegen der Beteiligung an einer KapGes. (Beteiligungs- und Veräußerungskosten sowie außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren Wert)
=> können steuerlich nur zu 60% gegengerechnet werden (§ 3c Abs. 2 EStG)
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Durchbrechung der Maßgeblichkeit in zahlreichen Fällen
bei handelsrechtlichen Bilanzierungswahlrechten (z.B. Aktivierungswahlrecht bei einbehaltenem Disagio)
bei der Ausübung von steuerrechtlichen Wahlrechten gemäß § 5 (1) Satz 1, 2. Halbsatz EStG
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Bilanzierungsverbote
§ 248 (1) HGB
Gründungskosten: betreffen die rechtliche Existenz des Betriebes, z.B. Notarkosten für den Gesellschaftsvertrag.
Beschaffung des Eigenkapitals: z.B. Kosten für Beteiligungswerbung, Fremdprovisionen für Anlegervermittlung
Abschlusskosten für Versicherungsverträge: z.B. Gebühren, Kosten für Vermittlungsberatung
Aktivierungsverbot (für alle Unternehmensformen)
HB = StB (Maßgeblichkeit nach § 5 (1) Satz 1 EStG)
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ESt-Zahlungen sind immer
Privatentnahmen
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Betriebsausgabenabzug nach Steuerrecht
§ 4 (4) EStG
abzugsfähig als gewinnmindernde Aufwendungen
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Schuldzinsen bei Überentnahmen
§ 4 (4a) EStG
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Geschenke an Geschäftsfreunde über 35 €
§ 4 (5) Nr. 1 EStG
über 35 € -> insgesamt nicht abzugsfähige BA
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Bewirtungskosten über 70% der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen
§ 4 (5) Nr. 2 EStG
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Mehraufwendungen für Verpflegung oberhalb der Pauschbeträge
§ 4 (5) Nr. 5 EStG
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Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder
§ 4 (5) Nr. 8 EStG
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Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte über die Entfernungspauschale hinaus
§ 4 (5) Nr. 6 EStG
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Verletzung der gesonderten Aufzeichnungspflicht
§ 4 (7) EStG
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Überentnahmen
§ 4 (4a) Sätze 2+4 EStG
(= die Entnahmen übersteigen die Summe aus Gewinn und Einlagen) führt das zu einer Minderung des BA- Abzugs durch Hinzurechnung zum StB - Gewinn
6% der Überentnahmen höchstens: tatsächliche Schuldzinsen ./. 2.050 €
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Privateinlagen
§ 6 (1) Nr. 5 EStG
- grds. Teilwert
- Obergrenze AK* / HK*, wenn das WG innerhalb von 3 Jahren vor der Einlage angeschafft oder hergestellt wurde (§ 6 (1) Nr. 5 S. 1 2. Halbsatz EStG
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Privatentnahme
PE (§ 6 (1) Nr. 4 EStG)
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Gliederung des EK bei KapGes
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AG Grundkapital
§ 152 AktG
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GmbH Stammkapital
§ 5 GmbHG
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§ 8b Abs. 1 KStG ist nur anzuwenden...
wenn die Beteiligung mehr als 10% beträgt. Darunter liegt sog. Streubesitz vor, der nicht nach § 8b KStG begünstigt ist
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Aufwendungen für Geschenke über 35 € sind nach ... nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
- § 4 (5) Nr. 1 EStG
- Es besteht grds. kein Vorsteuerabzug § 15 Abs. 1a S. 1 UStG
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Bewirtungskosten, voller Vorsteuerabzug
§ 15 Abs. 1a S. 2 UStG
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Ohne Berücksichtigung der Ergebnisverwendung
In diesem Fall ergibt sich der Ausweis des Eigenkapitals aus der Gliederungsvorschrift des
§ 266 Abs. 3 A. HGB
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Unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnis-verwendung.
In diesem Fall tritt gem. § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB an die Stelle der Posten Jahresüberschuss und Verlustvortrag der Posten Bilanzgewinn. Außerdem ist gem. § 270 Abs. 2 HGB die Zuführung zur freiwilligen Rücklage in Höhe von 250.000 € zu berücksichtigen.
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Der Kaufmann ist am Bilanzstichtag wirtschaftlicher Eigentümer
- § 246 (1) Satz 2 HGB
- § 39 (2) Nr. 1 AO.
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Grundstücke / Gebäude als BV
R 4.2 (7 - 10) EStR
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Betriebsvorrichtungen
- R 4.2 (3) Nr. 1 EStR
- R 7.1 (3) EStR
- = selbständige Wirtschaftsgüter
- Abladevorrichtungen
- Hebebühnen
- Industriewaagen
- Lastenaufzüge
- Produktionsmaschinen und ähnliche Anlagen
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Betriebsvorrichtungen sind immer bewegliche Wirtschaftsgüter
- R 7.1 (3) EStR
- Steuerlich werden sie immer nach § 7 (1) oder (2) EStG abgeschrieben
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Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen u.ä.
R 4.2 (3) Nr. 3 EStR
= selbständige, unbewegliche Wirtschaftsgüter, als Gebäudeteile (R 7.1 (6) EStR)
Steuerlich werden sie immer nach § 7 (4) Satz 2 EStG abgeschrieben, weil sie Gebäudeteile i.S.d § 7 (5a) EStG sind.
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Außenanlagen
= selbständige, unbewegliche Wirtschaftsgüter (H 7.1 EStH „unbewegliche WG“)
Beispiele: Platz- und Hofbefestigungen, Einfriedungen (Zäune, Mauern usw.) , Asphaltierungen
Steuerlich werden sie immer nach § 7 (1) EStG abgeschrieben, weil sie weder Gebäude noch Gebäudeteile sind.
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Abschreibung / AfA beim abnutzbaren Anlagevermögen (keine Gebäude)*
*Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Vermögensgegenstandes/ Wirtschaftsgutes
Handelsrecht
Methodenfreiheit, § 253 (3) HGB
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Abschreibung / AfA beim abnutzbaren Anlagevermögen (keine Gebäude)*
*Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Vermögensgegenstandes/ Wirtschaftsgutes
unbeweglich
Steuerrecht
linear, § 7 (1) EStG
strikt zeitanteilig, § 7 (1) S. 4 EStG
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Abschreibung / AfA beim abnutzbaren Anlagevermögen (keine Gebäude)*
*Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Vermögensgegenstandes/ Wirtschaftsgutes
Steuerrecht
beweglich
- Linear oder degressiv, § 7 (1) oder (2) EStG,
- in Ausnahmefällen auch nach der nachgewiesenen Leistung, § 7 (1) S. 6 EStG
- strikt zeitanteilig, § 7 (1) S. 4 EStG
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Gebäudeabschreibung (AfA)
- § 7 (4) EStG Satz 1 Nr. 1:
- • Gebäude (- teil) ist BV
- • es dient nicht zu Wohnzwecken
- • Bauantrag nach dem 31.03.1985 ➔ AfA - Satz 3%
- § 7 (4) EStG Satz 1 Nr. 2:
- • Gebäude (-teil) erfüllt nicht alle Voraussetzungen der Nr. 1 ➔ AfA-Satz 2% (bei Fertigstellung vor 1925, 2,5%, bei Herstellung von Wohngebäuden ab 2023, 3%)
- § 7 (4) EStG Satz 2:
- Höhere AfA bei einer tatsächlich kürzeren Rest-Nutzungsdauer als nach Satz 1 vorgegeben (i.d.R. sind dann zum Nachweis Gutachten erforderlich)
- Beachte:
- - Die AfA nach Nr. 1 und Nr. 2 ist die „Mindest- AfA“ - Ermittlung der AfA nach § 7 (4) EStG immer strikt zeitanteilig (§ 7 (1) Satz 4 EStG
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Bewertung in HB und StB
Grundsatz der Einzelbewertung
§ 252 (1) Nr. 3 HGB
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Bewertung in HB und StB
Bewertungsobergrenze
- (§ 253 (1) HGB)
- = AK / HK (§ 255 (1) - (3) HGB)
- ./. planmäßige Abschreibung / AfA, wenn es sich um abnutzbares AV handelt
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Bewertung in HB und StB
Vorsichtsprinzip
(§ 252 (1) Nr. 4 HGB)
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Anschaffungskosten * (= Bewertungsmaßstab)
§ 255 (1) HGB
§ 255 (1) HGB
- Anschaffungspreis
- (ohne abzugsfähige Vorsteuer, § 9b EStG)
- + Anschaffungsnebenkosten (z.B. Montage)
- ./. offene und verdeckte Preisnachlässe (z.B. Skonto)
- + nachträgliche AK
- = Anschaffungskosten
* nur Einzelkosten, keine Gemeinkosten und keine Finanzierungskosten
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Gebäudeabbruch Abbruchkosten und Restbuchwert
H 6.4 EStH „Abbruchkosten“
* beachte: 3- Jahres-Frist
- ⚫ Erwerb ohne Abbruchabsicht * ➔ Abbruchkosten und RBW = Aufwand
- ⚫ Erwerb mit Abbruchabsicht *
- Gebäude war 1. nicht verbraucht:
- RBW + Abbruchkosten ➔ HK eines neuen Wirtschaftsgutes, z.B. ein neues Gebäude
- wenn kein neues Wirtschaftsgut: RBW + Abbruchkosten ➔ AK GruBo
- Gebäude war 2. nicht verbraucht:
- AK des Gebäudes rech- nen zu den AK GruBo
- Abbruchkosten siehe 1., d.h. entweder HK neues Wirtschaftsgut oder AK GruBo
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nachträgliche HK (Aktivierung)
§ 255 (2) Satz 1 HGB
- • Ausbau
- • Anbau
- • Aufstockung
- • Einbau vorher zu diesem Zweck nicht vorhandenen Teilen
- Substanzmehrung
Beachte R 21.1 (2) Satz 2 EStR: „Bagatellgrenze“ (4.000 € netto je Baumaßnahme) ➔ aus Vereinfachungsgründen Erhaltungsaufwand.
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Anschaffungsnahe Gebäudeaufwendungen, steuerrechtliche Beurteilung
§ 6 (1) Nr. 1a EStG
- Sanierungsaufwendungen innerhalb der ersten 3 Jahre seit Übergang von Nutzen und Lasten auf den Käufer des Gebäudes
- -> mehr als 15% (netto) der gesamten AK des Gebäudes
- -> Sanierungsaufwendungen sind (werden zu) aktivierungspflichtigen nachträglichen Herstellungskosten
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Bilanzierungspflicht
§ 246 (1) HGB
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BV / PV
R 4.2 (1, 4 - 10) EStR
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Gebäudeteile, die selbständige Wirtschaftsgüter sind
R 4.2 (3) EStR
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Heizungsanlage, Personenaufzug und die Klimaanlage sind unselbständige Gebäudeteile
- R 4.2(5) EStR
- H 4.2(5) EStH
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Das Gebäude ist zum 01.12.02 mit den...
Herstellungskosten zu aktivieren und zum 31.12.02 planmäßig abzuschreiben bzw. um AfA zu vermindern. Die Abschreibung erfolgt in 02 für einen Monat (pro rata temporis).
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Die Schaufensteranlage (Ladeneinbauten) ist zum 01.12.02 mit den....
Herstellungskosten zu aktivieren und zum 31.12.02 planmäßig abzuschreiben bzw. um AfA zu vermindern. Die Abschreibung erfolgt in 02 für einen Monat.
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Anschaffungsnahe Aufwendungen im Steuerrecht
§ 6 (1) Nr. 1a EStG
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Die 15 % - Grenze beträgt 300.000 X 70 % (nur Gebäude) X 15 % = 31.500 €.
- Die lfd. Wartungskosten sind und bleiben in jedem Fall Erhaltungsaufwendungen.
- Die Kosten für den Anbau sind in jedem Fall zu aktivieren (Erweiterung).
- Die Kosten der Wärmedämmung sind (vorläufig) Erhaltungsaufwendungen, weil die Grenze von 15 % nicht überschritten ist.
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