Jahresabschluss Wiederholung Teil1+2

  1. Teileinkünfte- Verfahren
    § 3 Nr. 40 EStG
  2. Die Aktien sind fremdfinanziert. Für das entsprechende Darlehen musste der EzU im Jahr 02 2.000 € Zinsaufwand zahlen.
    § 3c Abs. 2 EStG
  3. aus der HB abgeleitete StB
    § 60 EStDV
  4. Veranlagungsverfahren
    (§§ 25 - 26c EStG)  ➔ ESt-Festsetzung durch Steuerbescheid mit dem Ergebnis Nachzahlung oder Erstattung
  5. Kapitalertragsteuer
    Abgeltungssteuer im Privatvermögen (§§ 43 - 45e EStG) 

    ➔ Bei fast allen Kapitalerträgen, z.B. Gewinnausschüttungen von KapGes., Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren oder Zinsen aus sonstigen Kapitalanlagen: 25% (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
  6. Gewinneinkünften
    §§ 13, 15, 18 EStG

    • Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 (1), 5 EStG) 
    • => Ergebnis: Gewinn / Verlust 

    Einnahmen- Überschussrechnung 

    • (§ 4 (3) EStG)
    • Betriebseinnahmen
    • ./. Betriebsausgaben 
    • => Ergebnis: Gewinn / Verlust
  7. bei den Überschusseinkünften
    (§§ 19 - 22 EStG)

    • Einnahmen (§ 8 EStG)
    • ./. Werbungskosten (§§ 9, 9a EStG)
    • = Überschuss / Verlust
  8. Das Teileinkünfteverfahren
    § 3 Nr. 40 EStG

    • Erträge aus der Beteiligung an KapGes (Gewinnausschüttungen, Veräußerungserlöse und Zuschreibungen) 
    •  unterliegen nur zu 60% der Besteuerung (§ 3 Nr. 40 EStG)
  9. Teilabzugsverbot
    Aufwendungen wegen der Beteiligung an einer KapGes. (Beteiligungs- und Veräußerungskosten sowie außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren Wert) 

    => können steuerlich nur zu 60% gegengerechnet werden (§ 3c Abs. 2 EStG)
  10. Durchbrechung der Maßgeblichkeit in zahlreichen Fällen
    bei handelsrechtlichen Bilanzierungswahlrechten (z.B. Aktivierungswahlrecht bei einbehaltenem Disagio) 

    bei der Ausübung von steuerrechtlichen Wahlrechten gemäß § 5 (1) Satz 1, 2. Halbsatz EStG
  11. Bilanzierungsverbote
    § 248 (1) HGB

    Gründungskosten: betreffen die rechtliche Existenz des Betriebes, z.B. Notarkosten für den Gesellschaftsvertrag. 

    Beschaffung des Eigenkapitals: z.B. Kosten für Beteiligungswerbung, Fremdprovisionen für Anlegervermittlung 

    Abschlusskosten für Versicherungsverträge: z.B. Gebühren, Kosten für Vermittlungsberatung 

    Aktivierungsverbot (für alle Unternehmensformen) 

    HB = StB (Maßgeblichkeit nach § 5 (1) Satz 1 EStG)
  12. ESt-Zahlungen sind immer
    Privatentnahmen
  13. Betriebsausgabenabzug nach Steuerrecht
    § 4 (4) EStG 

    abzugsfähig als gewinnmindernde Aufwendungen
  14. Schuldzinsen bei Überentnahmen
    § 4 (4a) EStG
  15. Geschenke an Geschäftsfreunde über 35 €
    § 4 (5) Nr. 1 EStG

    über 35 €  -> insgesamt nicht  abzugsfähige BA
  16. Bewirtungskosten über 70% der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen
    § 4 (5) Nr. 2 EStG
  17. Mehraufwendungen für Verpflegung oberhalb der  Pauschbeträge
    § 4 (5) Nr. 5 EStG
  18. Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder
    § 4 (5) Nr. 8 EStG
  19. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte  über die Entfernungspauschale hinaus
    § 4 (5) Nr. 6 EStG
  20. Verletzung der gesonderten Aufzeichnungspflicht
    § 4 (7) EStG
  21. Überentnahmen
    § 4 (4a) Sätze 2+4 EStG 

    (= die Entnahmen übersteigen die Summe aus Gewinn und Einlagen)  führt das zu einer Minderung des BA- Abzugs durch Hinzurechnung zum StB - Gewinn 

    6% der Überentnahmen  höchstens:  tatsächliche Schuldzinsen ./. 2.050 €
  22. Privateinlagen
    § 6 (1) Nr. 5 EStG

    • grds. Teilwert
    • Obergrenze AK* / HK*, wenn das WG innerhalb von 3 Jahren vor der Einlage angeschafft oder hergestellt wurde (§ 6 (1) Nr. 5 S. 1 2. Halbsatz EStG
  23. Privatentnahme
    PE (§ 6 (1) Nr. 4 EStG)
  24. Gliederung des EK bei KapGes
    • § 266 HGB
    • § 272 HGB
  25. AG  Grundkapital
    § 152 AktG
  26. GmbH Stammkapital
    § 5 GmbHG
  27. § 8b Abs. 1 KStG ist nur anzuwenden...
    wenn die Beteiligung mehr als 10% beträgt. Darunter liegt sog. Streubesitz vor, der nicht nach § 8b KStG begünstigt ist
  28. Aufwendungen für Geschenke über 35 € sind nach ... nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
    • § 4 (5) Nr. 1 EStG
    • Es besteht grds. kein Vorsteuerabzug  § 15 Abs. 1a S. 1 UStG
  29. Bewirtungskosten, voller Vorsteuerabzug
    § 15 Abs. 1a S. 2 UStG
  30. Ohne Berücksichtigung der Ergebnisverwendung 

    In diesem Fall ergibt sich der Ausweis des Eigenkapitals aus der Gliederungsvorschrift des
    § 266 Abs. 3 A. HGB
  31. Unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnis-verwendung.
    In diesem Fall tritt gem. § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB an die Stelle der Posten Jahresüberschuss und Verlustvortrag der Posten Bilanzgewinn. Außerdem ist gem. § 270 Abs. 2 HGB die Zuführung zur freiwilligen Rücklage in Höhe von 250.000 € zu berücksichtigen.
  32. Der Kaufmann ist am Bilanzstichtag wirtschaftlicher Eigentümer
    • § 246 (1) Satz 2 HGB
    • § 39 (2) Nr. 1 AO.
  33. Grundstücke / Gebäude als BV
    R 4.2 (7 - 10) EStR
  34. Betriebsvorrichtungen
    • R 4.2 (3) Nr. 1 EStR 
    •  R 7.1 (3) EStR
    • = selbständige Wirtschaftsgüter 
    • Abladevorrichtungen 
    • Hebebühnen
    • Industriewaagen
    • Lastenaufzüge 
    • Produktionsmaschinen und ähnliche Anlagen
  35. Betriebsvorrichtungen sind immer bewegliche Wirtschaftsgüter
    • R 7.1 (3) EStR
    • Steuerlich werden sie immer nach § 7 (1) oder (2) EStG abgeschrieben
  36. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen u.ä.
    R 4.2 (3) Nr. 3 EStR 

    = selbständige, unbewegliche Wirtschaftsgüter,    als Gebäudeteile (R 7.1 (6) EStR)   

    Steuerlich werden sie immer nach § 7 (4) Satz 2 EStG abgeschrieben, weil sie Gebäudeteile i.S.d § 7 (5a) EStG sind.
  37. Außenanlagen
    = selbständige, unbewegliche Wirtschaftsgüter (H 7.1 EStH „unbewegliche WG“) 

    Beispiele: Platz- und Hofbefestigungen, Einfriedungen (Zäune, Mauern usw.) , Asphaltierungen

    Steuerlich werden sie immer nach § 7 (1) EStG abgeschrieben, weil sie weder Gebäude noch Gebäudeteile sind.
  38. Abschreibung / AfA beim abnutzbaren Anlagevermögen (keine Gebäude)* 

    *Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Vermögensgegenstandes/  Wirtschaftsgutes 

    Handelsrecht
    Methodenfreiheit, § 253 (3) HGB
  39. Abschreibung / AfA beim abnutzbaren Anlagevermögen (keine Gebäude)* 

    *Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Vermögensgegenstandes/  Wirtschaftsgutes 

    unbeweglich 

    Steuerrecht
    linear, § 7 (1) EStG

    strikt zeitanteilig, § 7 (1) S. 4 EStG
  40. Abschreibung / AfA beim abnutzbaren Anlagevermögen (keine Gebäude)* 

    *Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Vermögensgegenstandes/  Wirtschaftsgutes 

    Steuerrecht

    beweglich
    • Linear oder degressiv, § 7 (1) oder (2) EStG, 
    • in Ausnahmefällen auch nach der nachgewiesenen Leistung, § 7 (1) S. 6 EStG
    • strikt zeitanteilig, § 7 (1) S. 4 EStG
  41. Gebäudeabschreibung (AfA)
    • § 7 (4) EStG Satz 1 Nr. 1: 
    • • Gebäude (- teil) ist BV
    • • es dient nicht zu Wohnzwecken
    • • Bauantrag nach dem 31.03.1985  ➔ AfA - Satz 3%

    • § 7 (4) EStG Satz 1 Nr. 2: 
    • • Gebäude (-teil) erfüllt nicht alle Voraussetzungen der Nr. 1  ➔ AfA-Satz 2% (bei Fertigstellung vor 1925, 2,5%, bei Herstellung von Wohngebäuden ab 2023, 3%)

    • § 7 (4) EStG Satz 2:
    • Höhere AfA bei einer tatsächlich kürzeren Rest-Nutzungsdauer als nach Satz 1 vorgegeben (i.d.R. sind dann zum Nachweis Gutachten erforderlich) 

    • Beachte:
    • - Die AfA nach Nr. 1 und Nr. 2 ist die „Mindest- AfA“ - Ermittlung der AfA nach § 7 (4) EStG immer strikt zeitanteilig (§ 7 (1) Satz 4 EStG
  42. Bewertung in HB und StB 
    Grundsatz der Einzelbewertung
    § 252 (1) Nr. 3 HGB
  43. Bewertung in HB und StB 

    Bewertungsobergrenze
    • (§ 253 (1) HGB) 
    • = AK / HK (§ 255 (1) - (3) HGB)
    • ./. planmäßige Abschreibung / AfA, wenn es sich um abnutzbares AV handelt
  44. Bewertung in HB und StB 
    Vorsichtsprinzip
    (§ 252 (1) Nr. 4 HGB)
  45. Anschaffungskosten * (= Bewertungsmaßstab)
    § 255 (1) HGB 

    § 255 (1) HGB 

    • Anschaffungspreis
    • (ohne abzugsfähige Vorsteuer, § 9b EStG) 
    • + Anschaffungsnebenkosten (z.B. Montage) 
    • ./. offene und verdeckte Preisnachlässe   (z.B. Skonto) 
    • + nachträgliche AK 
    • = Anschaffungskosten   

    * nur Einzelkosten, keine Gemeinkosten  und  keine Finanzierungskosten
  46. Gebäudeabbruch Abbruchkosten und Restbuchwert
    H 6.4 EStH „Abbruchkosten“ 

    * beachte: 3- Jahres-Frist 

    • ⚫ Erwerb ohne Abbruchabsicht * ➔ Abbruchkosten und RBW = Aufwand
    • ⚫ Erwerb mit Abbruchabsicht *

    • Gebäude war 1. nicht verbraucht:
    • RBW + Abbruchkosten ➔ HK eines neuen Wirtschaftsgutes, z.B. ein neues Gebäude
    • wenn kein neues Wirtschaftsgut: RBW + Abbruchkosten ➔ AK GruBo

    • Gebäude war 2. nicht verbraucht:
    • AK des Gebäudes rech- nen zu den AK GruBo
    • Abbruchkosten siehe 1., d.h. entweder HK neues Wirtschaftsgut oder AK GruBo
  47. nachträgliche HK (Aktivierung)
    § 255 (2) Satz 1 HGB 

    • • Ausbau
    • • Anbau
    • • Aufstockung
    • • Einbau vorher zu diesem Zweck nicht vorhandenen Teilen
    •   Substanzmehrung 

    Beachte R 21.1 (2) Satz 2 EStR: „Bagatellgrenze“ (4.000 € netto je Baumaßnahme)  ➔ aus Vereinfachungsgründen Erhaltungsaufwand.
  48. Anschaffungsnahe Gebäudeaufwendungen, steuerrechtliche Beurteilung
    § 6 (1) Nr. 1a EStG 

    • Sanierungsaufwendungen innerhalb der ersten 3 Jahre seit Übergang von Nutzen und Lasten auf den Käufer des Gebäudes 
    • -> mehr als 15% (netto) der gesamten AK des Gebäudes 
    • -> Sanierungsaufwendungen sind (werden zu) aktivierungspflichtigen nachträglichen Herstellungskosten
  49. Bilanzierungspflicht
    § 246 (1) HGB
  50. BV / PV
    R 4.2 (1, 4 - 10) EStR
  51. Gebäudeteile, die selbständige Wirtschaftsgüter sind
    R 4.2 (3) EStR
  52. Heizungsanlage, Personenaufzug und die Klimaanlage sind unselbständige Gebäudeteile
    • R 4.2(5) EStR
    • H 4.2(5) EStH
  53. Das Gebäude ist zum 01.12.02 mit den...
    Herstellungskosten zu aktivieren und zum 31.12.02 planmäßig abzuschreiben bzw. um AfA zu vermindern. Die Abschreibung erfolgt in 02 für einen Monat (pro rata temporis).
  54. Die Schaufensteranlage (Ladeneinbauten) ist zum 01.12.02 mit den....
    Herstellungskosten zu aktivieren und zum 31.12.02 planmäßig abzuschreiben bzw. um AfA zu vermindern. Die Abschreibung erfolgt in 02 für einen Monat.
  55. Anschaffungsnahe Aufwendungen im Steuerrecht
    § 6 (1) Nr. 1a EStG
  56. Die 15 % - Grenze beträgt 300.000 X 70 % (nur Gebäude) X 15 % = 31.500 €.
    • Die lfd. Wartungskosten sind und bleiben in jedem Fall Erhaltungsaufwendungen. 
    • Die Kosten für den Anbau sind in jedem Fall zu aktivieren (Erweiterung). 
    • Die Kosten der Wärmedämmung sind (vorläufig) Erhaltungsaufwendungen, weil die Grenze von 15 % nicht überschritten ist.
Author
huatieulans
ID
364149
Card Set
Jahresabschluss Wiederholung Teil1+2
Description
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