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Vorbemerkungen
Die Ausübung der nachfolgenden, nur steuerlich zulässigen Wahlrechte
- • R 6.6 EStR, Ersatzbeschaffung
- • § 6b EStG, Veräußerung bestimmter WG `er
ist wegen der ansonsten notwendigen detaillierten Aufzeichnungspflichten (z.B. § 5 (1) Sätze 2 u. 3 EStG) nur dann sinnvoll, wenn der Betrieb
eine eigenständige Steuerbilanz -StB- erstellt (§ 60 (2) S. 2 EStDV).
Deshalb werden auch nur die steuerlichen Entwicklungen für den Ansatz in einer selbständigen Steuerbilanz angegeben und evtl. um die steuerlich erforderlichen Buchungen oder außerbilanzielle Korrekturen ergänzt.
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Ersatzbeschaffung, ggf. Rücklagenbildung
=> R 6.6 EStR Steuerrechtliches Wahlrecht (§ 5 (1) Satz 1, 2. Hs. EStG), nur in der StB möglich
- Voraussetzungen
- → R 6.6 (1) EStR
- • Ausscheiden oder Beschädigung eines WG des Anlage- oder Umlaufvermögens aufgrund höherer Gewalt oder in Folge eines (drohenden) behördlichen Eingriffs
- • Entschädigung für das WG übersteigt dessen RBW
- • geplante Ersatzbeschaffung / Reparatur
- Übertragung
- • auf Ersatz - WG (nach H 6.6 (3) „Mehrentschädigung“ EStH ggf. nur anteilig zulässig)
- • innerhalb der Übertragungsfristen (R 6.6 (4) S. 3 - 5 EStR)
- Auflösung
- • Gewinnerhöhende Ausbuchung bei Fristüberschreitung
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Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
=> § 6b EStG
- Steuerrechtliches Wahlrecht (§ 5 (1) Satz 1, 2. Hs. EStG), nur in der StB möglich
- ⚫ Übertragung aufgedeckter stiller Reserven in Folge
- - des Verkaufs eines begünstigten WG: Insbesondere GruBo, Gebäude.
- - Zugehörigkeit zum AV mind. 6 J. (§ 6b (4) Nr. 2)
- ⚫ Höhe: Aufgedeckte stille Reserve
- ⚫ Übertragung auf begünstigte Investition:
- - Anschaffung / Herstellung im Wirtschaftsjahr der Veräußerung
- - Anschaffung / Herstellung im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, oder
- - Rücklage nach § 6b (3) EStG,
- - Übertragungsfrist:
- grds. bis zum Ablauf des 4. auf die Bildung folgenden Wj. (§ 6b (3) S. 2 EStG); verlängerte Frist in den Fällen des § 6b (3) S. 3 EStG
- - Nach Fristablauf: Gewinn erhöhende Auflösung der verbliebenen Rücklage (§ 6b (3) S. 5 EStG) steuerlicher Gewinnzuschlag § 6b (7) EStG
6% der Rücklage pro Jahr -> außerbilanzielle Korrektur
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Eingeschränkte Übertragungsmöglichkeiten der aufgedeckten stillen Reserven
=> § 6b (1) S. 2 und 3 EStG
Veräußerung -> Übertragung auf... = begünstigte Investition
GruBo ➔ GruBo , Gebäude (auch Erweiterung, Ausbau, Umbau)
Gebäude ➔ Gebäude (auch Erweiterung, Ausbau, Umbau)
- Beachte:
- • Ein Sonderfall ist § 6b (10) EStG = Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch EZU oder Personengesellschaften bei Reinvestition in Anteile an Kapitalgesellschaften, bewegliche WG´er oder Gebäude. Hier spielt auch das Teileinkünfte- Verfahren eine Rolle.
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Bewertung von Verbindlichkeiten
Umkehrung des Niederstwertprinzips in ein Höchstwertprinzip
HB ➔ § 253 (1) HGB StB ➔ Erfüllungsbetrag -> Erfüllungsbetrag steigt voraussichtlich vorübergehend oder dauerhaft -> Pflicht zum Ansatz des Höchstwertes
§ 6 (1) Nr. 3 EStG -> ...in sinngemäßer Anwendung des § 6 (1) Nr. 2... -> Erfüllungsbetrag steigt voraussichtlich dauerhaft -> Wahlrecht zum Ansatz des Höchstwertes
- Verbot, wenn der höhere Wert voraussichtlich nicht auf Dauer anzusetzen ist
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Behandlung von Rentenverpflichtungen
- Kauf von Vermögensgegenständen / Wirtschaftsgütern gegen Zahlung einer lebenslänglichen Rente
- • Der versicherungsmathematische Rentenbarwert* im Zeitpunkt des Kaufs ist:
- a) als Kaufpreis (-anteil) für das WG anzusehen = aktivierungspflichtige AK und
- b) als Kaufpreisschuld zu behandeln = passivierungspflichtige Verbindlichkeit
- • Die laufenden Rentenzahlungen sind (aus Vereinfachungsgründen) in voller Höhe Aufwand
- • Die jährliche Minderung des Rentenbarwertes ist dann als Ertrag gegen die passivierte Verbindlichkeit zu buchen
- Diese Verfahrensweise nennt man auch „buchhalterische Methode“.
* dabei werden ein Abzinsungsfaktor und die (statistische) Lebenserwartung des Rentenberechtigten berücksichtigt.
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Rückstellungen
HB Pflicht Verbot Maßgeblichkeit ➔ StB Pflicht* Verbot
- Gründe ➔ §249 HGB R 5.7 EStR H 5.7 EStH
- Höhe ➔ § 253 (1) HGB § 6 (1) Nr. 3a. EStG. R 6.11 EStR
* Keine Bildung einer Rückstellung für „Drohverluste“ in der StB für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 enden ( § 5 (4a) i.V.m. § 52 (13) EStG)
- Beachte:
- In der HB sind Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr nach § 253 (2) HGB mit dem durchschnittlichen Marktzins der letzten 7 Geschäftsjahre abzuzinsen. In der StB sind Rückstellungen für Verpflichtungen mit einer voraussichtlichen Laufzeit von mindestens 1 Jahr nach § 6 (1) Nr. 3a. e EStG mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen.
Abzinsungstabelle siehe Anlage 1 (letzte Seite).
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Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
- => § 249 (1) HGB
- => R/H 5.7 EStR/H
- HB: Pflicht
- StB: Maßgeblichkeit
- Gründe:
- Ungewissheit über
- ⚫ Höhe der Schuld
- und / oder
- ⚫ tatsächliche Inanspruchnahme
- Beachte: Die Inanspruchnahme muss jedoch wahrscheinlich sein.
Beachte: Die Bildung einer solchen Rückstellung setzt voraus, dass eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten besteht.
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Typische Beispiele zu Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
- => zur Höhe siehe auch H 6.11 EStH
- ⚫ Körperschaft- und Gewerbesteuer (auch in der StB)
- ⚫ Garantie-/Gewährleistungsansprüche und auch Kulanzleistungen
- ⚫ Patent-/Urheberrechtsverletzungen, für die StB beachte § 5 (3) EStG, ggf. vorzeitige Auflösung in der StB erforderlich
- ⚫ Prozesskosten
- ⚫ Urlaubsansprüche / Mehrarbeitsstunden
- ⚫ Miet- oder Pachtanlagenbeseitigung
- ⚫ Jahresabschluss- und Prüfungskosten
- auch: Kosten für die Erstellung der betrieblichen Steuererklärungen
- nicht: Kosten der Haupt- / Gesellschafterversammlung
- ⚫ Dienstjubiläum, für die StB beachte § 5 (4) EStG
- ⚫ Pensionsrückstellungen, für die StB beachte § 6a EStG
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Garantie-/ Gewährleistungsrückstellung
- zuerst: Einzelrückstellung
- dann: Pauschalrückstellung in Höhe eines betrieblichen Erfahrungssatzes, bezogen auf den maßgebenden Umsatz
(H 5.7 (5) „Garantierückstellungen“ EStH)
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Urlaubsrückstellung
- Arbeitsentgelte, die auf den Urlaubszeitraum entfallen:
- • Bruttoarbeitslöhne / Gehälter
- • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
- • ggf. Urlaubsgelder
- (H 6.11 „Urlaubsverpflichtung“ EStH)
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Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
- => § 249 (1) HGB
- => (R 5.7 (7 u. 8) EStR)
- HB: Pflicht
- StB: Verbot für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 enden (§ 5 (4a) i.V.m. § 52 (13) EStG)
- ⚫ schwebendes Geschäft
- ➢ noch von keiner Seite erfüllter Vertrag (z.B. verbindlich bestellte Ware).
- ⚫ drohender Verlust
- ➢ bei Einkaufsverträgen Wiederbeschaffungskosten sind niedriger als der Festpreis (ggf. zuzüglich Bezugskosten)
- ➢ bei Verkaufsverträgen der Festpreis deckt nicht die Selbstkosten (ohne kalkulatorische Kosten)
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Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen und Abraumbeseitigung
- => § 249 (1) Nr. 1 HGB
- => (R/H 5.7 (11) EStR/EStH)
Nachholung* im folgenden Geschäfts- / Wirtschaftsjahr
Instandhaltung** -> Abraumbeseitigung
- innerhalb von 3 Monaten -> innerhalb des Geschäfts- / Wirtschaftsjahres
- ↓ ↓
- HB: Pflicht
- StB: Maßgeblichkeit HB: Pflicht
- StB: Maßgeblichkeit
- * entscheidend ist der Abschluss der Arbeiten
- ** laufende Wartung ist keine Instandhaltung
Im Übrigen besteht für Aufwandsrückstellungen ein handels- und steuerrechtliches Passivierungsverbot.
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Latente Steuern
=> § 274 HGB
Nur in der HB von mittelgroßen und großen KapGes (§ 274a Nr. 5 HGB)
- Latente Steuern entstehen dann, wenn
- ➢ zwischen den handelsrechtlichen Bilanzansätzen und den Ansätzen in der Steuerbilanz Differenzen entstehen und
- ➢ diese Differenzen sich in späteren Jahren wieder ausgleichen.
- also:
- Fiktive Ertragsteuern* laut HB
- Echte Ertragsteuern* laut StB
- Differenzen, die sich später ausgleichen
- -> Bilanzansätze
- HB > StB = passive latente Steuer
- HB < StB = aktive latente Steuer
* KSt und Gewerbesteuer
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Passive latente Steuern
=> § 274 (1) Satz 1 HGB = Pflicht in der HB
- HB - Ansatz ist größer als StB - Ansatz (Ausgleich später)
- -> Aktiver Ansatz höher oder passiver Ansatz geringer Gründe:
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Aktive latente Steuern
=> § 274 (1) Satz 2 HGB = Wahlrecht in der HB
- HB - Ansatz ist kleiner als StB - Ansatz (Ausgleich spä ter) Aktiver Ansatz geringer oder passiver Ansatz höher
- Gründe:
- Merke: Aktive und passive latente Steuern dürfen miteinander verrechnet werden oder getrennt ausgewiesen werden.
Latente Steuern gibt es nur in der HB, in der Steuerbilanz besteht ein Bilanzierungsverbot.
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Fall 5.1 Ersatzbeschaffung(1)
Am 31.12.01 beträgt der RBW einer Maschine 10.000 €. Die lineare Jahres - Abschreibung /- AfA beträgt 5.000 €.
Im Sept. 02 wird die Maschine durch einen unverschuldeten Kurzschluss zerstört. Noch in 02 erfolgt die Deckungszusage der Versicherung über 20.000 €.
Eine Ersatzbeschaffung ist in 03 geplant.
Im Januar 03 erfolgt die Ersatzbeschaffung für 30.250 €. Die ND beträgt 5 Jahre, gewünscht ist lineare Abschreibung.
Behandlung in der StB?
- 1. Laufende Abschreibung bis Anlagenabgang:
- RBW 31.12.01 10.000
- ./. Abschr./AfA bis 09/ (9/12 v. 5.000) ./. 3750,-
- ----------------------------------------------------------
- = Restbuchwert bei Ausscheiden 6.250,-
- Abschreibung auf Sachanlagen 3.750,-
- AN
- techn. Anlagen und Maschinen 3.750,-
2. Restbuchwert aussbuchen
- s.b. Aufwendungen (Anlagenabgang) 6.250
- AN
- techn. Anlagen und Maschinen 6.250,-
- 3. Versicherungszusage (Deckungszusage) /sonst. Vermögensgegenstände 20.000
- AN
- s.b. Erträge 20.000
4. Ermittlung der aufgedeckten stillen Reserve:
- Versicherungszusage 20.000,-
- ./. RBW bei Ausscheiden 6.250,-
- ---------------------------------------------------
- = aufgedeckte stille Reserve 13.750,-
- Rücklage für Ersatzbeschffung R6.6 EStR
- => Steuerbilanz (steuerliche Wahlrechte)
- Aufwand R6.6 EStR 13.750
- AN
- Rücklage R6.6 EStR 13.750
Jahr 03: Ersatzbeschaffung in 01/03 für 30.250
- Techn. Anlagen und Maschinen (Neu, Ersatzbeschaffung) 30.250
- AN
- Guthaben bei Kreditinstituten 30.250
- STB: AK 01.03: 30.250
- ./. stille Reserve R6.6 EStR 13.750
- --------------------------------------------
- = 16.500
- ./. AfA 03: 16.500 x 1/5= 3.300
- --------------------------------------------
- = 31.12.03 13.200,-
- Rücklage R6.6 EStR 13.750
- AN
- techn. Anlagen und Maschinen ( Neu, Ersatzbeschaffung) 13.750
- ./. Abschr. 03:
- 30.250 x 1/5 = 6.050
- ---------------------------------
- = 31.12.03 = 24.200
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Fall 5.2 Ersatzbeschaffung (2)
Zum 31.12.01 beträgt der Buchwert einer Computeranlage (Maschine im AV) 50.000 €. Die lineare jährliche Abschreibung / AfA beträgt 20.000 €,
Im März 02 wird die Anlage durch einen Blitzschlag zerstört. Noch im März 02 erfolgt die Deckungszusage der Versicherung über 60.000 €.
Im Januar 03 kommt es zur Ersatzbeschaffung: AK Computer (neu) 40.000 €, ND 3 Jahre. Gewünscht ist die lineare Abschreibung.
Behandlung in der StB?
- RBW 31.12.01 = 50.000
- ./. Abschr. /AfA bis 03/02
- 3/12 v. 20.000 = 5.000
- ----------------------------------
- = RBW bei Ausscheiden 45.000
- Versicherungserstattung 60.000
- ./. RBW bei Ausscheiden 45.000
- --------------------------------------
- = aufgedeckte stille Reserve 15.000
- H 6.6 (3) EStH Mehrentschädigung
- => 15.000 x 40.000/60.000 = 10.000
- -> 10.000 stille Reserve können auf das Ersatzwirtschaftsgut
- übertragen werden.
- -> 5.000 sind laufender Gewinn
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Fall 5.3 Ersatzbeschaffung (3)
RBW eines Pkw am 31.12.01: 20.000 €
Lineare Abschreibung jährlich: 10.000 €
Im Dezember 02 brennt der Pkw aufgrund eines unverschuldeten Kabelbrandes aus.
Schrotterlös: 1.000 €
Versicherungszusage: 20.000 €
Im Januar 03 wird ein gebrauchter Pkw für 18.000 €, Rest-Nutzungsdauer (RND) 4 Jahre, angeschafft. Gewünscht ist die lineare Abschreibung.
Behandlung in der StB?
- Fall 5.3 Lösung
- Jahr 02:
- RBW Pkw 20.000 €
- ./. Abschr. / AfA 10.000 €
- -----------------------------------------------------
- RBW bei Zerstörung 10.000 €
- Vers. Zusage 20.000 €
- + Schrotterlös 1.000 €
- -------------------------------
- 21.000 €
- ./. RBW 10.000 €
- --------------------------------
- = mögliche Rücklage 11.000 €
- Jahr 03:
- nur anteilige Übertragung der Rücklage (H 6.6 (3) EStH): AK PKW (neu) X Rücklage
- Versicherungserstattung = 9.900 €
- AK PKW 18.000 €
- ./. steuerliche Abschreibung 9.900 €
- ------------------------------------------
- 8.100 €
- ./. AfA, § 7 (1) EStG 2.025 €
= RBW 31.12.03 6.075 €
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Fall 5.4 Ersatzbeschaffung (4)
RBW einer technischen Anlage am 31.12.01: 80.000 €
Lineare Abschreibung jährlich: 20.000 €
Durch einen Überspannungsschaden im März 02 wird die Anlage völlig zerstört.
Die Deckungszusage der Versicherung über 150.000 € (einschließlich 30.000 € für die Betriebsunterbrechung) erfolgt sofort.
Eine Ersatzbeschaffung ist geplant.
Behandlung in der StB?
Fall 5.4 Lösung
- RBW techn. Anlage 80.000 €
- ./. planm. Abschr./AfA (3/12) 5.000 €
- ----------------------------------------------
- = RBW bei Zerstörung 75.000 €
- Problem:
- Versicherungserstattung* wird nicht nur für das WG gezahlt → H 6.6 (1) „Entschädigung“ EStH
Rücklage:
- Versicherungserstattung 120.000 €
- (nur für das WG)
- ./. RBW bei Zerstörung 75.000 €
- ----------------------------------------------------
- = mögliche Rücklage 45.000 €
* Die Zahlung für die Betriebsunterbrechung wirkt sich sofort gewinnerhöhend aus.
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Fall 5.5
Veräußerung und § 6b EStG Der Verkauf eines bebauten Betriebsgrundstücks erfolgt in 02.
Das Grundstück mit Gebäude wurde mit Übergang von Nutzen und Lasten vor 8 Jahren angeschafft. Im Zeitpunkt der Veräußerung betrugen die Restbuchwerte:
Grund und Boden: 100.000 €
Gebäude: 200.000 €
Das bebaute Betriebsgrundstück konnte für 500.000 € veräußert werden. Von dem Kaufpreis entfallen 30% auf den Grund und Boden.
Die HK eines eigenbetrieblich genutzten Neubaus betragen 800.000 €.
Das Grundstück gehörte bereits zum AV.
Fertigstellung:
a) 01.12.03, Beginn der Herstellung im Jahr 01
b) 01.12.01, Beginn der Herstellung im Jahr 01
1. Übertragung der „stillen Reserven“ bei a) + b) auf den Neubau?
2. Übertragungsfrist, wenn in 01 bzw. 03 kein Neubau errichtet wird?
3. Folgen bei Fristablauf ohne Übertragung?
Behandlung in der StB?
- Fall 5.5:
- Anwendungsvoraussetzung §6b(4) Nr.2 EStG:
- Grubo und Gebäude waren mindestens 6 Jahre im Anlagevermögen ist erfüllt.
- => §6b EStG ist anwendbar.
- Ermittlung der aufgedeckten stillen Reserven.
- Veräußerungspreis 30% GruBo 70% Gebäude
- 30% v. 500.000=150.000 350.000
- ./. Restbuchwert bei Veräußerung 100.000 200.000
- ---------------------------------------------------------------------
- = stille Reserve 50.000 150.000
Variante A) Fertigstellung Neubau (HK = 800.000)
- 01.12.03
- Steuerbilanz:
- Aufwand §6b EStG 50.000 AN Rücklage §6b EStG (GruBo) 50.000
- Aufwand §6b EStG 150.000 AN Rücklage §6b EStG (Gebäude) 150.000
- [Frist für Reinvestition §6b(3) EStG : 31.12.06]
- -> Gewinnzuschlag §6b(7) EStG : 6% der Rücklage pro Jahr
- Jahr 03:
- Fertigstellung Neubau (Gebäude)
- HK 01.12.03: 800.000,-
- ./. stille Reserven Übertragung 200.000 §6b EStG
- -------------------------------------------------------------
- = 600.000
- ./. AfA §7(4) S.1 Nr.1 EStG
- 3% v. 600.000,- x1/12 1.500 §7(1) S.4 EStG
- ---------------------------------------------------------------
- = Bilanzansatz Steuerbilanz 31.12.03 598.500
01.12.03 Gebäude(NEU) 800.000 AN Anlage im Bau 800.000
- Buchungssatz
- Rücklage §6b EStG (GruBo) 50.000,-
- Rücklage §6b EStG (Gebäude) 150.000,-
- AN
- Gebäude (Neu) 200.000
Variante B)
- Fertigstellung NEUBAU 01.12.01
- HK 01.12.01 ..........800.000
- ./. Abschreibung AfA 01: §7(4) S.1Nr.1 EStG
- 3% v. 800.000 x 1/12 = 2.000,-
- -------------------------------------------------------
- = Bilanzansatz HB31.12.01 = StB 798.000
- ./. stille Reserven Übertragung §6b EStG 200.000
- ---------------------------------------------------------
- = 01.01.02 598.000
- ./. AfA 02
- alte AfA - BMG (HK) 800.000
- ./. übertragende stille Reserve 200.000
- -------------------------------------------------------
- = Neue AfA - BMG 600.000 x 3% = 18.000
= Bilanzansatz StB 31.12.02 = 580.000
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Fall 5.6 Währungsverbindlichkeit
Aufnahme eines langfristigen, verzinslichen betrieblichen Darlehens am 06.10.02 über 100.000 $. Auszahlung 100%, tilgungsfrei während der Laufzeit.
06.10.02: Kurs* 1,20 €
31.12.02: Kurs* 1,25 €
31.12.03: Kurs* 1,15 €
* keine dauernden Wertveränderungen
- -> Verbindlichkeit
- -> Bilanzposten : §266 (3) C Nr.2 HGB
- "Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten"
- -> §253(1)S.2 HGB: Erfüllungsbetrag
- §6(1)Nr.3 EStG : AK
- -> 06.10.02: 100.000 $ = 120.000€
- (Kurs 1,20€ = 1$)
- 31.12.02 §256 A HGB: Devisenkassemittelkurs
- 1,25€ = 1$
- => 100.000$ = 125.000€
- HB: §253(1)S.2 HGB; Höchstwertprinzip (§253(4)HGB sinngemäß) => 125.000€ (Pflicht)
- s.b. Aufwendungen (Währungskursdifferenz §277(5)HGB) 5.000 AN
- Verbindlichkeiten geg. Kreditinstituten 5.000
- STB: §6(1)Nr.3 i.V.m. §6(1)Nr.2 EStG: keine dauernde Werterhöhung
- => Pflicht zum Ansatz mit AK= 120.000
- Bilanzansatz 31.12.02
- HB = 125.000 ,- STB= 120.000,-
- [Korrektur Überleitungsrechnung nach §60(2) EStDV +5.000,-]
- 31.12.03 Kurs 1,15€ = 1$
- => 100.000$ = 115.000€
- HB: Bewertung mit 120.000 (Ursprünglicher Erfüllungsbetrag bildet die Untergrenze)
STB: Bewertung mit (AK) 120.000,- (AK bilden die Untergrenze)
- => Bilanzansatz 31.12.03
- HB = 120.000,- StB = 120.000,-
- HB= 115.000,- §256A S.2 HGB
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Fall 5.7 Kauf auf Rentenbasis
U erwirbt ein eigenbetrieblich genutztes Grundstück gegen Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente ab 01.05.02 in Höhe von monatlich 1.000 €
Rentenbarwert bei Kauf am 01.05.02: 124.800 € Rentenbarwert am 31.12.02: 118.400 €
Grunderwerbsteuer i.H.v. 6,5 %, sowie Notar- und Gerichtskosten in Höhe von 1.200 € werden vom privaten Bankkonto überwiesen.
AK des Grundstücks?
Buchungen in 02?
- Ermittlung der AK zum 01.05.02:
- Rentenbarwert 01.05.02 124.800,-
- + 6,5% Grunderwerbsteuer 8.112,-
- + Notar- und Gerichtskosten 1.200,-
- ------------------------------------------------
- = AK gesamt 134.112,-
- 01.05.02:
- Grundstücke... und Bauten 134.112,-
- AN
- sonstige Verbindlichkeiten (Leibrente) 124.800 / Privateinlage 9.312,-
- 05-12.02:
- sontige Verbindlichkeite 1.000
- AN
- Guthaben bei Kreditinstituten 1.000
- 31.12.02:
- Rentenbarwert 31.12.02 118.400
- Rentenbarwert 01.05.02 124.800
- -------------------------------------------
- = Tilgungsanteil 6.400
- Summe der Rentenanzahlungen : 8x 1.000 = 8.000
- -> Tilgungsanteil: 6.400 => Verbindlichkeit Leibrente
- -> Zinsanteil (= 8.000 ./. 6.400) 1.600 => s.b. Aufwand
- s.b. Aufwendungen 1.600
- AN
- sonstige Verbindlichkeiten 1.600 (Leibrente)
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Fall 5.8 RS Rekultivierung
01.01.02: Nutzungsbeginn neu angemieteter Geschäftsräume. Nach Ablauf des 10-jährigen Mietvertrages müssen alle Mieterumbauten beseitigt werden.
Die geschätzten Beseitigungskosten, die zum 31.12.11 anfallen werden betragen
am 31.12.02 100.000 €
am 31.12.03 120.000 €
(in Folge von bereits eingetretenen Preissteigerungen)
- -> Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit
- ↳ §249(1)S.1 HGB; §5(1)S.1 EStG, R5.7 EStR
↳ Voraussetzungen R5.7(2) EStR
- 1) Verbindlichkeit geg. einer anderen (keine Aufwandsrückstellung)
- -> Verbindlichkeit gegenüber Vermieter
- 2) wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag
- => Beginn Mietvertrag 01.01.02
- 3) Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
- => ist Teil des Mietvertrages; wird vom Vermieter eingeklagt
- 4) Rückbaukosten führen nicht zu AK/HK eines Wirtschaftsgutes
- => Pflicht zur Bildung einer Rückstellung in HB + StB/StR
-> Bilanzposten: §266(3)B Nr.3 HGB "sonstige Rückstellungen"
- HB: §253(1)S.2 HGB: notwendiger Erfüllungsbetrag
- -> ratierliche Ansammlung
- -> künftige Kosten- und Preissteigerungen sind zu berücksichtigen
- §253(2) HGB: Abzinsung mit durchschnittlichen Marktzins
- Bewertung: Rückbaukosten: 100.000
- davon 1/10 = 10.000
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- Abzinsung: Durchschnittlicher Marktzinssatz für Restlaufzeit = 9 Jahre = 4,85%
- => Abzinsungsfaktor RLZ = 9 Jahre
- = 1/ (1 + 4,85%)9 = 0,654
- => Bilanzansatz HB 31.12.02 = 10.000 x 0,654 = 6540
- STR: §6(1) Nr.3A ESTG
- ↳ d) ratierliche Ansammlung
- e) Abzinsung mit 5,5%
- [ f) Stichtagsverhältnisse => keine Berücksichtigung von künftigen Kosten- und Preissteigerung]
- Bewertung: 100.000 x 1/10 = 10.000
- Abzinsung: Zinssatz = 5,5% für Restlaufzeit = 9 Jahre
- => 1/(1+5,5%)9 = 0,618
- => 10.000 x 0,618 = 6180
- Bilanzansätze 31.12.02
- HB= 6.540 STR= 6.180
- Korrektur Überleistungsrechnung §60(2)EStDV = + 360
- Buchungssätze:
- S.B.Aufwendungen 10.000
- AN
- sonstige Rückstellungen 10.000
- sonstige Rückstellungen (10.000 ./. 6540) 3.460
- AN
- sonstige Zinsen u. ähnliche Erträge 3.460
- (aus Abzinsung §277(5) HGB)
- 31.12.03 HB: Kosten für Rückstellung 120.000,-
- => 120.000 x 1/10 x 2 = 2.400
- Abzinsung: 4,75% für Restlaufzeit 8 Jahre
- => Abzinsungsfaktor 1/(1+4,75%)8 1/(1+4,75%)8 = 0,691
- => 24.000,- x 0,691 = 16.584,-
- => Bilanzansatz 31.12.03 HB = 16.584,-
- 31.12.03 STB => 120.000 x 2/10 = 24.000,-
- => 24.000 x 0,652 = 15.648,-
- => Bilanzansatz 31.12.03 STB = 15.648,-
-
Fall 5.9 RS Drohverlust aus schwebendem Geschäft
1. Einkaufsvertrag
fest vereinbarter Einkaufspreis (netto): 200.000 € Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag:
a) 220.000 €
b) 180.000 €
2. Verkaufsvertrag
fest vereinbarter Verkaufspreis (netto): 300.000 € Selbstkosten (ohne kalkula- torische Kosten):
a) 330.000 €
b) 290.000 €
- Fall 5.9 Lösung
- 1. Einkaufsvertrag
- a) ./.
- b) Pflichtrückstellung in der HB, 20.000 €
- 1. Verkaufsvertrag
- a) Pflichtrückstellung in der HB, 30.000 €
- b) ./.
Keine Drohverlustrückstellungen aus schwebenden Geschäften in der StB
-
Fall 5.10 RS Unterlassene Instandhaltung
Am Betriebsgebäude einer GmbH sollen noch im Herbst 02 folgende Baumaßnahmen ausgeführt werden:
a) Dachreparatur 20.000 €
b) Erstmaliger Einbau eines Lastenaufzuges 80.000 €
c) Überholung der Zentralheizung 15.000 €
Preisangebote in dieser Höhe liegen vor.
Wegen des Weihnachtsgeschäfts werden die Arbeiten auf Februar 03 verschoben.
Abschluss der Arbeiten:
a) u. b) März 03
c) April 03
- Fall 5.10 Lösung
- a) Pflichtrückstellung in der HB und StB
- b) Keine Instandhaltung
- c) Keine Rückstellung wegen Überschreitung des 3Monats-Zeitraums
-
Fall 5.11 Passive latente Steuer
HB einer „großen“ GmbH auf den 31.12.02:
Aktivierung eines selbst geschaffenen, immateriellen Vermögensgegenstandes (VG) i.H.v. 200.000 €. Die Abschreibung erfolgt zutreffend erst ab dem Jahr 03 mit jährlich 25 %;
Ertragssteuerbelastung = 30%.
- => §248(2)HGB : Aktivierungswahlrecht
- => §5(2) EStG: Aktivierungsverbot
- HB 31.12.02 Aktive Seite immat. VG 200.000,-
- STB 31.12.02 0,-
- - Latente Steuern §274 HGB
- - temporäre Differenz in einem Bilanzposten
- => Δ = 200.000 x 30% = 60.000,- (passive latente Steuern passivierungspflicht) ; 30% -> unternehensindividueller Steuersatz)
- Buchungssatz:
- Steuern vom Einkommen (latente Steuern) und vom Ertrag 60.000 (JÜHABI ./.60.000)
- AN
- passive latente Steuern ( §266(3)E HGB) 60.000
Korrektur Überleitungsrechnung §60(2) EStDV + 60.000,-
- Abschreibung: HB 150.000 ( 25% v. 200.000,-)
- Δ= 150.000 x 30% = 45.000,- , passive latente Steuern
- passive latente Steuern 15.000,-
- AN
- Stuern vom Einkommen und vom Ertrag 15.000,- (latente Steuern)
-
Fall 5.12 Aktive latente Steuer
HB einer „mittelgroßen“ AG auf den 31.12.02:
Kreditaufnahme am 01.04.02; Disagio von 100.000 € wird sofort als Aufwand behandelt. Laufzeit des Fälligkeitsdarlehens: 4 Jahre.
Ertragssteuerbelastung = 30%.
- HB 31.12.02 0,-
- STB 31.02.02 01.04.02: 100.000
- ./. 100.000 x 1/4 x 9/12
- = 18.750
- STB 31.02.02 = 81.250,-
Δ = 81.250 x 30% = 24.375 Aktive latente Steuern (Aktivierungswahlrecht)
- Aktive latente Steuern (§266 (2)d HGB)
- AN
- Steuern vom Einkomme und vom Ertrag 24.375,-
- (-> Ausschüttungssperre) §268 (8) HGB)
-
Fall Rückstellung
Anlässlich der Frankreichrundfahrt 2023 hatte ein im Werbetross mitfahrendes Fahrzeug einer AG (mittelgroße Kapitalgesellschaft) in der Nähe von Lyon einen
Unfall verursacht. Der in Deutschland ansässige Peter Winkler wurde hierbei von herabfallenden, nachweislich schlecht befestigten Werbeaufbauten schwer verletzt. Berger erhob noch im Juni 2023 gegen die AG Zivilklage, mit der er
Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 80.000 € einforderte. Mit Urteil des Landgerichtes vom 22. Dezember 2023 wurde die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit abgewiesen.
Die AG rechnete zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages 31. Dezember 2023 mit 10.000 € Gerichts- und Anwaltskosten für die bis zum 31. Dezember 2023 angerufene erste Gerichtsinstanz.
Am 12. Januar 2024 reichte Peter Winkler Berufung gegen das Urteil des Landgerichtes beim Oberlandgericht ein. Für das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht liegt ein Kostenvorschlag in Höhe von 12.000 € für die Gerichts- und Anwaltskosten vor. Es ist davon auszugehen, dass bis zur
endgültigen Entscheidung die Kostensätze für Gerichtskosten und Anwaltskosten um 10 % steigen werden.
Mit einem Urteil des Oberlandesgerichtes ist nach Expertenschätzung erst Mitte des Jahres 2025 zu rechnen.
Nehmen Sie Stellung zu diesem Sachverhalt handelsrechtlich Stellung und entwickeln Sie den Bilanzansatz zum 31. Dezember 2023.
- § 249(1) S.1 HGB , §5(1)S.1 EStG, R5.7EStR
- => Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
- R5.7(2) EStR:
- -> Verpflichtung gegenüber einem Dritten
- -> Inanspruchnahme ist wahrscheinlich
- -> wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag
- (12.000 Anwalt- und Gerichtskosten für die zweite Instanz sind erst in 2024 verursacht)
- -> Kosten führen nicht zu AK/HK eines Vermögengegenstandes
-> Bilanzposten: §266(3)B Nr.3 HGB "sonstige Rückstellungen"
- HB: -> §253 (1)S.2HGB: notwendiger Erfüllungsbetrag
- -> Kostensteigerung bei den Anwalts und Gerichtskosten sind zu berücksichtigen
- -> §253(2) HGB: Abzinsung mit durchschnittlichen Marktzinssatz
- Schadenersatz und Schmerzgeld 160.000,- (je 80.000)
- Gerichts- und Anwaltkosten
- 10.000,- (bis 31.12.2023)
- + 10% Kostensteigerung 11.000
- ----------------------------------------------
- = notwendiger Erfüllungsbtrag 171.000
- Abzinsung mit Restlaufzeit 1,5 Jahre
- ( 0,965 (RLZ 1 Jahr) + 0,928 (RLZ 2 J) : 2 = 0,947 (Abzinsungsfaktor RLZ = 1,5J)
- => Bilanzansatz Rückstellung = 171.000 x 0,947 = 161.937
- STR: §6(1)Nr.3A EStG
- ↳ Buchstabe E) Abzinsung mit 5,5% (Abzinsungsfaktoren gem. Bewertungsgesetz)
- ↳ Buchstabe F) Verhältnisse am Bilanzstichtag sind maßgeblich
- => keine Berücksichtigung von Kostensteigerungen
- => 160.000,- Schadenersatz + Schmerzengeld
- 10.000,- Anwalts- und Gerichtskosten
- -------------
- 170.000,-
- Abzinsung RLZ = 1,5 Jahre
- => (0,948 + 0,898) : 2 = 0,923
- => 170.000,- x 0,923 = 156.910,-
- Bilanzansatz 31.12.2023
- ./.161.937 -------------------------------> ./. 156.910,-
- HB= 161,937,- StB=156.910,-
Korrektur Überleitungsrechnung §60(2)EStDV + 5.027,-
- Buchungssatz:
- S.B. Aufwendungen 171.000
- AN
- sonstige Rückstellungen 161.937,-
- sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 9.063,-
- (aus Abzinsung §277(5) HGB)
- 2024:
- 10.000,- Anwalts- und Gerichtskosten aus der ersten Instanz sind bezahlt.
- -> weiterhin voraussichtliche Kosten für 2 Instanz belaufen sich auf 12.000 (Kostensteigerung 10%)
- => HB: Schadenersatz und Schmerzengeld 160.000
- + Gerichts- und Anwaltkosten
- 12.000,- + 10% = 13.200
- ------------------------------------------------------------
- = 31.12.2024 173.200,-
- [keine Abzinsung, da Restlaufzeit weniger als ein Jahr ]
- STR: Schadenersatz und Schmerzengeld 160.000
- + Gerichts- und Anwaltkosten
- (ohne Kostensteigerung) 12.000
- --------------------------------------------------------
- = 31.12.2024 172.000
- => 31.12.2024 HB = 173.200,- STR: 172.000
- Korrektur Überleitungsrechnung §60(2)EStDV : +1.200,-
- Sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen 9.063,-
- [Aufzinsung §277(5)HGB]
- AN
- sonstige Rückstellungen 9.063,- [171.000]
- s.b. Aufwendungen 2.200
- AN
- sonstige Rückstellungen 2.200 [173.200]
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