-
Bewertungsfreiheit für GWG bis 800 €
- => § 6 (2) EStG, R 6.13 EStR
- steuerliche Bewertungsvorschrift, die auf Grund von „kaufmännischem Gewohnheitsrecht“ häufig auch in der HB Anwendung findet.
- Voraussetzungen:
- • selbständig nutzungsfähiges
- • bewegliches WG*
- • dessen AK/HK (oder dessen Einlagewert)
- • bis 800 € netto beträgt
- Wahlrecht
- • für das einzelne WG
- • nur im 1. Jahr
- -> sofort Aufwand
- -> Abschreibung / AfA
*Als bewegliches Wirtschaftsgut gilt auch ein Com- puterprogramm bis 800 €, vgl. R 5.5 (1) S. 3 EStR.
-
Bewertungsfreiheit für GWG von 251 € bis 1.000 € (Poolbildung)
- => § 6 (2a) Sätze 1 - 3 EStG *Alternativregelung zu § 6 (2) EStG
- Voraussetzungen:
- • selbständig nutzungsfähiges
- • bewegliches WG (s.a. vorige Seite)
- • dessen AK/HK (oder dessen Einlagewert)
- • über 250 € aber nicht über 1.000 € netto beträgt
- Rechtsfolge:
- • Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens
- • für jedes Jahr getrennt
- • Auflösung in jedem Jahr mit 20% (keine AfA, deshalb keine Zeitanteiligkeit)
Das Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem BV führt nicht zur Verminderung des Sammelpostens.
*Anmerkungen:
Die Poolbildung ist nur einheitlich für alle GWG zwischen 251 € und 1.000 € zulässig.
Auch Sammelposten in der HB oder Aktivierung und planmäßige Abschreibung auf die jeweilige Nutzungs- dauer.
-
Bewertungsfreiheit für GWG bis einschl. 250 €
- => § 6 (2a) Satz 4 EStG
- steuerliche Vorschrift, die aufgrund von „kaufmännischem Gewohnheitsrecht“ häufig auch in der HB Anwendung findet.
- Voraussetzungen:
- • selbständig nutzungsfähiges
- • bewegliches WG
- • dessen AK/HK (oder dessen Einlagewert)
- • bis 250 € netto beträgt
- Wahlrecht
- • für das einzelne WG
- • nur im 1. Jahr
- -> sofort Aufwand
- -> Abschreibung / AfA
-
Bewertung des Umlaufvermögens in der Handelsbilanz
- => § 253 (4) HGB
- Anschaffungs-/Herstellungskosten
- oder
- niedrigerer handelsrechtlicher Zeitwert (bzw. niedrigerer beizulegender Wert)
- Ansatzpflicht :
- bei voraussichtlich vorübergehender oder voraussichtlich dauernder Wertminderung (= strenges Niederstwertprinzip)
Erhöhung des ZW nach außerplanmäßiger Abschreibung: ➔ Zuschreibungspflicht, § 253 (5) S. 1 HGB
-
Bewertung des Umlaufvermögens in der Steuerbilanz
- => § 6 (1) Nr. 2 EStG
- Anschaffungs-/Herstellungskosten oder niedrigerer Teilwert
-> Verbot bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung -> Wahlrecht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
- Erhöhung des TW nach Teilwertabschreibung:
- ➔ Zuschreibungspflicht, § 6 (1) Nr. 2 S. 3 EStG
-
Wertaufhellung
- => § 252 (1) Nr. 4 HGB = Teil des Vorsichtsprinzips
- 01 31.12. 02 Ereignis
- 31.12. Kenntnis
- 02 Bilanzaufstellung für 01
„bessere Erkenntnis“ (= Wertaufhellung) muss bei Bilanzaufstellung 01 berücksichtigt werden
- 01
- 31.12. Ereignis
- 02 Bilanzaufstellung für 01
- Erkenntnis (= Wertbegründung) darf zum 31.12.01 nicht berücksichtigt werden.
- ➔ Vorrangigkeit des Stichtagsprinzips
-
Abschreibungen auf Forderungen
⚫ notwendig, wenn die Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich ist (zweifelhafte Forderung)
➢ zunächst ➔ Einzelwertberichtigung (Grundsatz der Einzelbewertung, § 252 (1) Nr. 3 HGB)
- ➢ nicht einzelwertberichtigte Forderungen unterliegen zusätzlich der
- ➔ Pauschalwertberichtigung (PWB) Entsprechend den eigenen betrieblichen Erfahrungen (Aufzeichnungen) wird auf die „Netto“-forderungen eine prozentuale Abschreibungsquote angewendet.
- -> Methoden
- „aktivisch“ = Minderung der bilanzierten Forderungen; alle Unternehmer
"passivisch" = Passivierung eines Kto´s „PWB“; nur bei EZU und PersGes. zulässig
-
Einzelwertberichtigung im Insolvenzverfahren
- Spätestens bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- gilt die Forderung als voraussichtlich völlig uneinbringlich
-> Abschreibung der Nettoforderung zu 100%* und Korrektur der USt nach § 17 (2) Nr. 1 S. 1 UStG (vgl. Abschn. 17.1 (5) S. 5 UStAE)
* Pflicht in der HB (§ 253 (4) HGB) Wahlrecht in der StB (§ 6 (1) Nr. 2 EStG)
-
Ermittlung der PWB auf Forderungen
- Netto - Forderungen am 31.12. ............€
- ./. darin enthaltene einzelwertberich- tigte Netto - Forderungen ............€
- = Bemessungsgrundlage für PWB ............€
- x Wertberichtigungssatz* in %
= PWB ............€
* Maßgebend sind die eigenen betrieblichen Erfahrungen in der Vergangenheit (→ Hilfsaufzeichnungen) Das Finanzamt akzeptiert ohne Hilfsaufzeichnungen des Betriebes (insbesondere bei Neugründungsfällen) lediglich 1%.
-
Bewertungsvereinfachungsverfahren
=> § 256 HGB
- Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung
- • zur erleichterten Ermittlung der AK / HK
- • von gleichartigen Gegenständen des Vorratsvermögens
- ➢ Verbrauchsfolgemethoden (§ 256 HGB)
- Lifo
- Fifo
- ➢ Durchschnittsmethode (§ 240 (4) HGB)
- Maßgeblichkeit und ihre Durchbrechung
- HB ➔ StB
- Lifo Maßgeblichkeit Lifo, (§ 6 (1) Nr. 2a EStG)
Fifo Durchbrechung der Maßgeblichkeit stattdessen: Lifo oder Durchschnitts- methode R 6.8 (4) EStR
Durchschnittsmethode ➔ Maßgeblichkeit Durchschnitts- methode
-
Wertermittlungs(Kalkulations-)schema zur Berechnung der bilanziellen Herstellungskosten
- Materialeinzelkosten (MEK)
- + Fertigungseinzelkosten (FEK)
- + Sonderkosten der Fertigung (SEK)
- = Summe der Einzelkosten
- + (notwendige) Materialgemeinkosten (MGK)
- +(notwendige) Fertigungsgemeinkosten (FGK)
- = Summe aus EK und GK des Materials / der Fertigung (häufig als „HK im engeren Sinne“ bezeichnet)
- + Verwaltungskosten (VWK)
- + Vertriebskosten (VTK)
- = Selbstkosten
- + Gewinnzuschlag
- = Verkaufspreis (netto)
-
Umfang der HK beim Vorratsvermögen
- HB §255 (2 u. 3) HGB
- StB R6.3 EStR
- MGK , Pflicht
- FGK , Pflicht
- mind. lineare AfA , Pflicht
= Untergrenze
- Zinsen auf Fremdkapital Wahlrecht
- VWK, Wahlrecht
= Obergrenze
- Vertriebskosten, Verbot
- Forschungskosten, Verbot
-
Ansatz des Zeitwertes / Teilwertes* beim Vorratsvermögen
- ➢ wegen gesunkener
- ⚫ Wiederbeschaffungskosten
- ⚫ „Wiederherstellungskosten“
- ➢ wegen eines gesunkenen
- ⚫ Verkaufspreises (VKP)
HB / StB
- noch erzielbarer Verkaufspreis
- ./. nach dem Bilanzstichtag noch aufzuwendende Verwaltungs- und Vertriebskosten
- = handelsrechtlicher ZW (§ 253 (4) HGB)
- ./. durchschnittlicher Reingewinn
= TW* (R 6.8 (2) S. 3 EStR)
* Ansatz nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung als Wahlrecht im steuerlichen Jahresabschluss (also nicht in der Handelsbilanz).
=> Für Betriebe ohne Kostenrechnung vgl. R 6.8 (2) Sätze 5 u. 6 EStR.
-
Transitorische (= überleitende) RAP
=> § 250 HGB
- Bilanzierungspflicht nach HGB
- = Bilanzierungspflicht nach Steuerrecht (Maßgeblichkeit)
- => § 5 (5) EStG, H 6.10 EStH
Ausgabe vor dem Bilanzstichtag aber Aufwand für eine bestimmte Zeit danach = aktiver RAP
Einnahme vor dem Bilanzstichtag aber Ertrag für eine bestimmte Zeit danach = passiver RAP
Eine „bestimmte Zeit“ ist eine nach dem Kalender bestimmte Zeit und nie eine geschätzte Zeit (R 5.6 (2) EStR, H 5.6 „Bestimmte Zeit...“ EStH).
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Behandlung des Disagios (Damnums)
- HB (§ 250 (3) HGB)
- ⚫ Aktivierungswahlrecht (als aktiver RAP) → für KapGes beachte § 268 (6) HBG
- ⚫ bei Aktivierung - planmäßige Verteilung auf die Laufzeit der Verbindlichkeit (oder kürzer)
- StB (H 6.10 EStH „Damnum“)
- ⚫ Aktivierungsgebot
- - Verteilung auf die Laufzeit der Verbindlichkeit
- Verteilung des Disagios
- -> Fälligkeitsdarlehen = linear
- -> Tilgungsdarlehen = digital
Anmerkung: Wie ein Disagio sind auch andere zinsähnliche Aufwendungen gegenüber dem Kreditinstitut zu behandeln.
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Fall 4.2 Aktienbewertung UV
Der Kauf von Aktien für das Umlaufvermögen erfolgt am 15.07.01 zum Kurs von 300 € zzgl. 1% Spesen.
Der Kurs am 31.12.01 beträgt 250 €.
Bis zum Tag der Bilanzaufstellung schwankt der Kurs zwischen 250 und 280.
-> keine dauernde Wertminderung
15.07.01 Zugangsbewertungen HABI + STEUBI
- AK §255(1) HGB, §5(1) S.1 EStG
- 300€
- + 3€ 1% Spesen
- ---------------
- = 303 €
31.12.01 Folgebewertung
- HABI strenges Niederstwertprinzip §253(1)HGB, Pflicht zur außerplanmäßigen Abschr.
- 250€
- + 2,5€ 1%
- -------------
- 252,50€
- §6(1) Nr.2 EStG
- Wahlrecht aufgrund Bagatellgrenze von 5% von einer dauerhafter Wertminderung auszugehen ist -> 252,20€
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Fall 4.3 Bundesanleihe UV
Am 01.11.01 kauft der EzU eine mit 6% festverzinsliche Bundesanleihe für das Anlagevermögen mit einer Restlaufzeit von 6 Jahren:
- Nominalwert 100.000
- Kurswert 98%
- Ankaufspesen 1%
- Zinsfälligkeit 01.04.
belastete Stückzinsen: 3.500
(01.04.01 bis 31.10.01)
- Kurswert am 31.12.01 97%
Bilden Sie die Buchungssätze für die Handelsbilanz.
a) Buchungen beim Kauf?
b) Buchungen am 31.12.01?
c) Buchungen am 31.03.02?
Ergeben sich Abweichungen für die Steuerbilanz?
- 01.11.01
- Erwerb der Anleihe, AK §255 (1) HGB, §5(1) S.1 EStG
- AK §255(1)HGB, §5(1) S.1 EStG
- 100.000 x 98% = 98.000
- + Ankaufspesen 1% 980
- ------------------------------------------------------
- 98.980€
- Wertpapiere des AV 98.980 / Zinsen u.a. Aufw.
- AN
- GBK 102.480
- 31.12.01
- HABI : §253(3) S.6 HGB, gemildertes Niederstwertprinzip
- -> Wahlrecht zum Ansatz des niederigeren Zinsen auch bei vorübergehender Wertminderung
- 97% von 100.000 = 97.000
- +1% Ankaufsspesen 970
- -------------------------------------------------------
- 97.970
- STEUBI: §6(1)Nr.2 EStG
- Es bleibt den AK 98.980, da hier keine dauernde
- Wertminderung vorliegt
- (BMF 02.09.2016 II Nr.6)
- nur in HABI:
- außerplanmäßige Abschr. 1010 AN Wertpapiere 1010
- sonstiger Vermögensgegenstand (Ford.) 4.500
- AN
- Erträge aus Wertpapiere 4.500
- 31.03.02
- GbK 4.417,50 / Privatentn. 1582.50
- AN
- sonstiger VG 4.500
- Erträge aus Wertpapiere 1.500
- 600€
- x 25% KapESt 1.500
- x 5,5% Soli 82,5 = 4.417,50 Nettoauszahlung
-
Fall 4.4 Buchung einer PWB
Zum 31.12.01 ist zutreffend eine pauschale Wertberichtigung (PWB) von 30.000 € gebildet worden. Sie hat:
Fall 1
⚫ den aktiven Bilanzansatz „Forderungen“ bei einer GmbH gemindert,
Fall 2
⚫ zu einem passiven Bilanzansatz „PWB“ bei einer KG geführt.
In beiden Fällen ist die PWB im Laufe des Jahres 02 nicht aufgelöst worden.
Zum 31.12.02 beträgt die PWB 4% des nicht einzelwertberichtigten Netto-Forderungsbestandes von 800.000 €. Betriebliche Aufzeichnungen liegen vor.
Bilden Sie die Buchungssätze für die Handels-und Steuerbilanz zum 31.12.02
Fall 1:
Abschr. auf VG des UV 2.000 AN sonstige VG (Ford) 2.000
- Fall 2:
- Abschr. auf VG des UV 2.000 AN PWB 2.000
-
Fall 4.5 Forderungsbewertung; ausländische Währung
Aus einer umsatzsteuerfreien Warenlieferung vom 01.07.01 hat eine GmbH eine Forderung i.H.v. US $ 300.000. Die Forderung ist am 15.03.02 fällig.
Geldkurs 01.07.01: 1,10 € (330.000€)
Kurs 31.12.01: 1,08 €* (324.000)
Bis zum Tag der Bilanzerstellung pendelt der Kurs zwischen 1,00 € und 1,20 €.
*maßgeblicher Kurs nach § 256a S. 1 HGB
Abwandlung: Der Kurs beträgt zum 31.12.01: 1,15 €* Bilanzansätze in der Handels- und Steuerbilanz?
01.07.01
- HABI
- AK §255 (19 HGB §5(1) S.1 EStG 330.000€
- STEUBI
- 31.12.01 1$ = 1,08€ (324.000€)
- HABI
- § 253(4) HGB strenges NWP 324.000
- STEUBI
- §6(1) Nr.EStG Pflicht zum Ansatz mit den AK, da hier keine dauernde Wertminderung 330.000€
Abwandlung
01.07.01 HABI, STEUBI: unverändert, siehe oben
- 31.12.01 1$ = 1,15€ = 345.000€
- HABI 345.000 §256aS.2 HGB
- STEUBI 330.000€ §6(1) Nr.2 EStG
-
Fall 4.6 Forderungsbewertung
Der Forderungsbestand einer GmbH beträgt am 31.12.01: 4.570.000 €. Darin ist eine umsatzsteuerfreie Auslandsforderung mit umgerechnet 1.000.000 € enthalten.
Der Kurs der Auslandsforderung beträgt am 31.12.01 900.000 € und sinkt nach dem Bilanzstichtag weiter.
Beim Kunden A wurde am 15.12.01 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Forderung von 59.500 € wird voraussichtlich ausfallen.
Bei Bilanzaufstellung am 12.03.02 erfährt die Bilanzbuchhalterin der GmbH, dass ein Blitzeinschlag in der Firma des Kunden B am Neujahrsmorgen des Jahres 02 nahezu den ganzen Betrieb zerstört hat. Die Forderung gegenüber B, i.H.v. 66.640 €, ist voraussichtlich uneinbringlich.
Bei Kunde C geht die Debitorenabteilung davon aus, dass der Kunde nur noch 50% der Forderung bezahlen kann. Die Forderung gegen den Kunden beträgt zum Bilanzstichtag 11.900 € inkl. 19% USt.
Nach dem betrieblichen Erfahrungssatz beträgt das Ausfallrisiko 5%.
Aufgabe:
a) Nehmen Sie die Bewertung des Forderungs- bestandes in der HB zum 31.12.01 vor.
b) Sind Besonderheiten für die StB zu beachten?
- Zuordnung:
- -> UV §247(2) HGB im Umkehrschluss, §5(1) S.1 EStG
- -> Bilanzposten: §266(2) B II Nr. 1 HGB, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (LuL)
- Zugangsbewertung:
- §253 (1) HGB, §6(1) Nr.2 EStG -> AK §255 (1) HGB, §5(1) S.1 EStG
- Folgebewertung:
- §253 (1) + (4) HGB <- strenges NWP, §6(1) Nr. 2 EStG
- HGB: strenges NWP => niederiger Ansatz, unabhängig ob eine dauernde Wertminderung vorliegt (Pflicht)
- STR: Wahlrecht zum Ansatz des niederigeren Teilwert (TW), nur bei dauernde Wertminderung
- => Wahlrecht wird ausgeübt, um keine Differenzen zwischen Handelsbilanz und Steurecht zu erhalten.
- Auslandsforderung:
- -> dauernde Wertminderung aufgrund Kursentwicklung
- => Bewertung der Forderung mit 900.000,-
- s.b. Aufwendungen (Währungskursdifferenz) 100.000,-
- AN
- Forderungen aus LuL 100.000,-
- Kunde A: Insolvenzverfahren
- -> Bewertung der Forderung mit 0,-
- -> Korrektur der Umsatzsteuer §17 (2) Nr.1 UStG
- s.b. Aufwendungen (Forderungsverluste, EWB) 50.000,- /
- sonstige Verbindlichkeiten 9.500 §266(3) C Nr.8 HGB
- AN
- Forderung aus LuL 59.500,-
- Kunde B: Blitzeinschlag
- -> Wertbegründendes Ereignis nach dem Bilanzstichtag
- -> zum Bilanzstichtag nicht zu berücksichtigen
- -> Forderung bleibt in voller Höhe bilanziert
- §252(1) Nr.4 HGB
- Kunde C: teilweiser Ausfall
- -> 50% der Nettoforderung werden abgeschrieben
- -> keine Korrektur der Umsatzsteuer
- Bruttoforderung 11.900
- ./. 19% USt 1.900
- ------------------------------------
- = Nettoforderung 10.000
- davon 50% = 5.000
- s.b. Aufwendungen 5.000
- (Forderungsverluste, EWB)
- AN
- Forderung aus LuL 5.000
- PWB: Forderungsbestand insgesamt 4.570.000
- ./. Auslandsforderung (USt-frei) 1.000.000
- --------------------
- 3.570.000
- ./.19% 570.000
- ---------------------
- = 3.000.000
- ./. EWB Kunde A 50.000
- EWB Kunde C 10.000
- + Auslandsforderung 900.000
- --------------------------------------------------------------
- = BMG für PWB 3.840.000
- davon 5% = 192.000
- s.b. Aufwendungen (PWB) 192.000
- AN
- Forderungen aus LuL 192.000
- Bilanzansatz 31.10.01:
- Forderungen aus LuL:
- Forderungsbestand insgesamt 4.570.000
- ./. Währungskursdifferenz (Auslandforderung) 100.000
- ./. EWB Kunde A 59.500
- ./. EWB Kunde C 5.000
- ./. PWB 192.000
- ---------------------------------------------------------------------
- = Bestand 31.12.01 4.213.500
-
Fall 4.7 Rohstoffe im Umlaufvermögen (1)
1. Ermittlung der AK nach der
1.1 Lifo - Methode
1.2 Fifo - Methode
1.3 Durchschnittsmethode
- -> UV §247(2) HGB im Umkehrschluss, §5(19 S.1 EStG
- -> Bilanzposten §266 (2) B I Nr.1 HGB "Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe"
- -> Zugangsbewertung erfolgt nach §253(1) HGB, §6(1) Nr. 2 EStG mit den AK §255(1) HGB , §5(1)S.1 EStG, §9b(1) EStG
- -> Folgebewertung: §253(1) + (4) HGB strengen NWP
- §6(1) Nr.2 EStG : Wahlrecht zur TW- AfA bei dauernder Wertminderung
-
Fall 4.9 Methoden der LiFo R 6.9 (4) EStR
Ein Betrieb bewertet bestimmte Gegenstände des Vorratsvermögens nach dem Perioden-Lifo-Verfahren.
Am 31.12.01 wurden zutreffend bewertet:
30.000 Stück á 24 € = 720.000
Zugänge 02
10.03. 36.000 Stück á 36 € (= Schicht)
24.07. 24.000 Stück á 48 € „
02.10. 30.000 Stück á 39 € „
Preis am 31.12.02 pro Stück (stetig schwankend) = 33 €
Wie sind die Vermögensgegenstände in der Handels- und Steuerbilanz am 31.12.02 zu bewerten, wenn der Bestand beträgt:
1. 21.000 Stück
2. 60.000 Stück
3. 70.000 Stück
Variante 2: Endbestand 60.000 St
- 1. Lifo - Methode ohne Layer
- (Altbestand) 30.000 St x 24,- = 720.000
- 30.000 St x 36,- = 1.080.000
- ------------
- 60.000
- => AK = 1.800.000
- -> MPV = 33,-€/St x 60.000St = 1.980.000,-
- => Bewertung im HB = StR = AK = 1.800.000
2. Lifo - Methode mit Layer (Durchschnittsmethode)
Altbestand = 30.000 St x 24,- = 720.000,-
- Mehrbestand (Layer) 20.000 St
- Durchschnittswert aller Zugängen in 02:
- 36.000 St x 36,- = 1.296.000,-
- 24.000 St x 48,- = 1.152.000,-
- 30.000 St x 39,- = 1.170.000,-
- -------------- ---------------------
- 90.000 St 3.618.000
ø = 3.618.000 / 90.000 St = 40,20€/St
=> 30.000 St x 40,20 €/St = 1.206.000
- MVP 30.000 St x 33,- = 990.000,-
- => 720.000,- + 990.000 = 1.710.000
- STR = 1.926.000,-
- (720.000,- + 1.206.000,-)
3. Lifo-Methode mit Layer (Lifo)
Altbestand: 30.000 St + 24,- = 720.000,-
- Mehrbestand LAYER
- 30.000 St
- => 30.000 St x 36,- = 1.080.000
- MPV : 30.000 St x 33,- = 990.000,-
- => HB: 720.000,- + 990.000 = 1.710.000
- STR: 720.000 + 1080.000 = 1.800.000
-
Fall 4.10 Herstellungskosten (BAB)
Serienproduktion von Maschinen:
Aufwand je Endprodukt:
FEK 200 €
MEK 400 €
FGK 100% auf FEK
MGK 10% auf MEK
VWK 40% auf HK
VTK 15% auf HK G
ewinn 6% auf Selbstkosten
Im FGK- Zuschlagsatz sind enthalten:
- lineare Abschr./ AfA 10%
- Körperschaftsteuer 8%
- Fremdkapitalzinsen 5%
(Die Zinsen entfallen auf den Herstellungszeitraum bei produktbezogenen Investitionen)
Am 31.12 sind 1000 Fertigprodukte im Lager (EB Vorjahr = 0)
Zu ermitteln sind die niedrigsten und höchsten HB- und StB- Ansätze.
- -> UV §247(2) HGB im Umkehrschluss, §5(1) S.1 EStG
- -> Bilanzposten : §266(2) B I Nr. 3 HGB
- "festige Erzeugnisse"
- -> Zugangsbewertung: §253(1) HGB , §6(1) Nr.2 EStG
- -> HK §255(2) + (3) HGB, §5(1) S.1 EStG, R6.9 EStR
- ohne abzugsfähige Vorsteuer §9b EStG
- -> Folgebewertung: §253(1) + (4) HGB, §6(1) Nr. 2 EStG
- Ermittlung der HK:
- Mindestansatz (Untergrenze)
- MEK 400,-
- FEK 200,-
- MGK 10% v. 400,- 40,-
- => Pflicht §253(2)S.2 HGB
- FGK 100%
- 10% lineare Abschreibung
- => Pflicht §255 (2)S.2 HGB, R 6.3(4) EStR
- 8% Körperschaftssteuer
- => Verbot R6.3(6) EStR
- 5% Fremdkapitalzinsen
- => Wahlrecht
- § 255 (3) HGB, R 6.3 (5) EStR
- => 100% ./.8% ./.5% = 87% v. 200,- = 174;-
- VWK => Wahlrecht §255 (2) S.3 HGB,
- §6(1) Nr.1 B EStG ./.
- VTK => Verbot §255(2) S.4 HGB, R6.3(6) EStR ./.
- Gewinn => Verbot §252(1) Nr.4 HGB ./.
- ----------------------------------------------------------
- = HK Mindestansatz 814,-
- Höchstansatz (Obergrenze)
- MEK 400
- FEK 200
- MGK 10% v. 400,- = 40,-
- FGK (100% ./.8%)
- 92% v. 200,- = 184,-
- ----------------
- 824,-
- + 40% v. 824,- = 329,60,-
- -----------------
- 1.153,60 Stück
- -> Bilanzansatz 31.12.= 1.000 Stück x 1.153,60 Stück
- = 1.153.600,-
- Fertige Erzeugnisse 1.153.600,-
- AN
- Erhöhung des Bestands an fertigen Erzeugnissen 1.153.600,-
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