-
Investitionszuschuss
=> R 6.5 (2) EStR
- Steuerrechtliches Wahlrecht (§ 5 (1) Satz 1, 2. Halbsatz EStG), nur in der StB möglich:
- 1) Keine Kürzung der AK / HK ➔ Zuschuss = Ertrag
- 2) Kürzung der AK / HK um den Zuschuss ; ggf. Rücklagenbildung R 6.5 (4) EStR
-
Bewertung des abnutzbaren Anlagevermögens in der Handelsbilanz
- => § 253 (3) HGB
- Anschaffungs-/ Herstellungskosten
- ./. planmäßige Abschreibung
- oder niedrigerer handelsrechtlicher Zeitwert, bzw. niedrigerer, dem Vermögensgegenstand beizulegender Wert
- -> Verbot bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung, d.h. eine außerplanmäßige Abschreibung ist unzulässig
-> Pflicht : bei voraussichtlich dauernder Wertminderung, d.h. eine Außerplanmäßige Abschreibung ist vorzunehmen
-
Bewertung des abnutzbaren Anlagevermögens in der Steuerbilanz
- => § 6 (1) Nr. 1 EStG
- Anschaffungs-/ Herstellungskosten
- ./. Absetzung für Abnutzung (AfA)
- oder niedrigerer Teilwert:
- -> Verbot bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung d.h. eine Teilwertabschreibung ist unzulässig
- -> Wahlrecht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung d.h. eine Teilwertabschreibung darf vorgenommen werden
-
Planmäßige Abschreibung / AfA nach außerplanmäßiger ZW / TW - Abschreibung
- · bei Gebäuden
- Anschaffungs-/ Herstellungskosten
- ./. außerpl. Abschreibung/TW-Abschreibung
- = neue BMG
- => anzuwenden auf den Restbuchwert mit dem bisherigen Abschreibungs- / AfA - Satz (§ 11c (2) EStDV)
- . bei anderen Vermögensgegenständen / WG
- => - Abschreibung / AfA nach § 7 (1) EStG (Restwert geteilt durch Rest-ND)
-
Zuschreibung beim abnutzbaren AV
- . nach außerplanmäßiger ZW / TW - Abschreibung Handelsbilanz
- ➔ § 253 (5) S. 1 HGB Steuerbilanz
- -> Zuschreibungspflicht*
- ➔ § 6 (1) Nr. 1 S. 4 EStG
- Zuschreibungspflicht *
- Gemäß § 253 (5) S. 2 HGB besteht für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert ein Zuschreibungsverbot.
Zuschreibungsobergrenze: AK / HK ./. planmäßige Abschreibung / AfA
Hinweis (nur für die steuerliche Bilanzierung): Eine Zuschreibung nach einer steuerlichen Sonder-abschreibung (z.B. R 6.5 EStR) in einem späteren Jahr ist unzulässig, weil die Wertobergrenze des § 6 (1) Nr. 1 Satz 4 EStG nicht überschritten werden darf.
-
Immaterielle VG / WG des Anlagevermögens
- ⚫ nicht entgeltlich erworben (originär = selbst geschaffen),
- § 248 (2) HGB
- ➔ HB: Aktivierungswahlrecht*
- ➔ StB: Aktivierungsverbot, § 5 (2) EStG
*ausgenommen sind selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und ähnliche Vermögensgegenstände / WG´er. = Aktivierungsverbot
⚫ entgeltlich erworben (derivativ) ➔ HB: Aktivierungspflicht ➔ StB: Maßgeblichkeit
- abnutzbar
- • zeitlich befristete Rechte
- • Patente
- • Software
- -> planmäßige Abschr. / AfA nach § 7 (1) EStG
- nicht abnutzbar
- • Vorkaufsrecht, das zeitlich nicht begrenzt ist
- -> keine planmäßige Abschr. / AfA
-
Bewertung des nicht abnutzbaren Anlagevermögens in der Handelsbilanz
- => § 253 (1 u. 3) HGB
- AK / HK (= Obergrenze)
- oder
- Ansatz des niedrigeren Zeitwertes
- -> Verbot* bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung Pflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
- -> Pflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
* gemäß § 253 (3) S. 6 HGB ist der Ansatz des niedrigeren Zeitwertes in Fällen der vorübergehenden Wertminderung bei Finanzanlagen zulässig (Wahlrecht)
Erhöhung des ZW nach außerplanmäßiger Abschreibung: ➔ Zuschreibungspflicht, § 253 (5) S. 1 HGB
-
Bewertung des nicht abnutzbaren Anlagevermögens in der Steuerbilanz
- => § 6 (1) Nr. 2 EStG
- AK / HK (= Obergrenze)
- oder Ansatz des niedrigeren Teilwerts
- -> Verbot bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung
- -> Wahlrecht bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung
Erhöhung des TW nach Teilwertabschreibung: ➔ Zuschreibungspflicht, § 6 (1) Nr. 2 S. 3 EStG
-
Dauernde Wertminderung bei börsennotierten Aktien im Anlagevermögen
- • Grundsätzlich jede Wertminderung gegenüber den AK rechtfertigt eine steuerliche TW-AfA (lt. BFH)
- • Bagatellgrenze von 5%
- • Kursänderungen zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung sind nicht zu berücksichtigen
- In der Zeit zwischen Bilanzstichtag (31.12.01) und Bilanzaufstellung (31.03.02) schwankt der Aktienkurs an der Börse zwischen:
- 1. 150 und 210
- 2. 150 und 180
- 3. 150 und 140
- Lösungsansatz für die Bewertung in der StB zum 31.12.01 bei der Frage, ob eine dauernde Wertminderung vorliegt:
- 1. Dauernde Wertminderung: 150
- 2. Dauernde Wertminderung: 150
- 3. Dauernde Wertminderung: 150
-
Behandlung des derivativen (entgeltlich erworbenen) Geschäfts- oder Firmenwerts
- ⚫ HB § 246 (1) Satz 4 HGB
- ➔ Aktivierungspflicht
- Planmäßige Abschreibung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer, die regelmäßig bei 10 Jahren liegen dürfte (§ 253 (3) Sätze 3 und 4 HGB).
- ⚫ StB ➔ Maßgeblichkeit (= Aktivierungspflicht nach § 5 (1) Satz 1 EStG)
- AfA nach § 7 (1) EStG auf eine Nutzungsdauer von 15 Jahren (§ 7 (1) S. 3 EStG).
-
Anlagenspiegel im Anhang
- => § 284 (3) HGB
- = zwingender Bestandteil im Anhang des handelsrechtlichen Jahresabschlusses von KapGes´en
- (1) Anschaffungs- / Herstellungskosten AK / HK aller VG, die zu Beginn des Jahres vorhanden sind
- (2) Zugänge Neuinvestitionen und nachträgliche AK / HK
- (3) Abgänge aus dem AV, i.d.R. durch Verkauf, Verschrottung oder durch Umwandlung in UV Ansatz immer zu AK / HK
- (4) Umbuchungen Ausweisänderungen (Postenänderung) im AV, z.B. Anlagen (Gebäude) in Bau ➔ Grundstücke, nach deren Fertigstellung
- (5) Abschreibungen kumuliert = Summe der Abschreibungen für alle am Ende des Gj. noch vorhandenen VG
- ./. Zuschreibungen des Vorjahres
-
Fall 3.4 Zuschuss im Steuerrecht
Ein EzU errichtet auf seinem Fabrikgrundstück eine Kläranlage.
HK: 1.000.000 €
Fertigstellung: 01.04.03
ND: 10 Jahre
1. Der EzU hatte bereits in 02 einen Antrag auf Investitionszuschuss gestellt. Nach der Bewilligungszusage vom 01.02.03 wurden ihm 500.000 € am 15.02.03 auf das Bankkonto überwiesen.
2. Wie 1, die Bewilligung erfolgte aber bereits am 02.11.02.
Der EzU will steuerrechtlich die Regelung nach R 6.5 EStR in Anspruch nehmen.
- Variante 1)
- 01.02.03
- sonst. Vermögensgegenstand (Ford.) 500.000€
- AN
- s.b.E. (Investitionszuschuss) 500.000€
- 15.02.03
- GBK 500.000 AN sonst. Vermögensgegenstand (Ford.) 500.000
- 01.04.03
- Fertigstellung der Kläranlagen
- andere Anlagen (Kläranlagen) 1.000.000 AN Anlagen im Bau 1.000.000
nur in der SteuerBi:
Aufw. (R6.5. EstR) 500.000 AN andere Anlagen (Kläranlage)
- 31.12.03
- 500.000
- x 1/10
- x 9/12
- =37.500
- AfA 37.500 AN andere Anlagen (Kläranlage) 37.500
- STEUBIBilanzansatz 31.12.03 462.500
- in HABI31.12.03
- 1.000.000
- x 1/10
- x 9/12 = 75.000
Abschr. auf SA 75.000 AN andere Anl. (Kläranlage) 75.000
Bilanzansatz HABI 31.12.03 925.000€
- Variante 2)
- 02.11.02
- sonst. Vermögensgegenstand (Ford.) 500.000
- AN
- s.b.E. Investitionszuschuss 500.000
- 31.12.02 nur in der SteuBi
- Aufw. (R6.5. EStR) 500.000 AN Rücklage R6.5. EStR 500.000
- 15.02.03
- GbK 500.000 AN sonst. Vermögensgegenstand (Ford) 500.000
- 01.04.03 nur in SteuBi
- Rücklage R6.5. EStR 500.000 AN s.b.E (Rückl....auflösung) 500.000
andere Anlage (Kläranlage) 1.000.000 AN Anlagen im Bau 1.000.000
s.b.E (Zuschuss) 500.000 AN andere Anl. (Kläranlage) 500.000
- 31.12.03 nur in SteuBi
- AfA 37.500 AN andere Anl. 37.500 (Kläranlage)
-
Fall 3.5 außerplanmäßige Abschreibung auf Gebäude
Ein EzU ist seit vielen Jahren Eigentümer eines ausschließlich betrieblich genutzten Grundstücks (Gebäude- AfA 2% von 600.000).
RBW 31.12.01
GruBo 100.000 (keine außerpl. Abschreibung)
Gebäude 500.000
ZW / TW 31.12.02
GruBo 120.000
Gebäude 450.000 (jeweils auf Dauer)
Bestimmen Sie die Bilanzansätze zum 31.12.02. Wie wird im Folgejahr abgeschrieben?
3.5.
GruBo 31.12.02
- HABI: 100.000 § 253(1) S.1 HGB Obergrenze AK
- STEUBI: 100.000 §6(1) Nr.2 EStG Obergrenze AK
- Gebäude:
- HABI: §253(3) S.5 HGB, Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung, da dauernde Wertminderung
- STEUBI: §6(1) Nr.2 S.2 EStG. Wahlrecht zur TW-Abschr.
- RBW 31.12.01
- 500.000
- ./. planmäßige Abschr. / AfA '02 600.000 x 2% = 12.000
- ./. außerplanm. Abschr. / TW-Abschr. 38.000
- ------------------------------------------------------
- = 31.12.02 (HB = STB) 450.000
- alte BMG 600.000
- ./. TW- Abschr. 38.000
- ---------------------------
- = neue BMG 562.000
- 562.000 x 2% = 11.240
- 31.12.03 Bilanzansatz 438.760
-
Fall 3.6 dauernde Wertminderung
Eine OHG hat eine Maschine im Anlagevermögen. Die AK betrugen 150.000, die Nutzungsdauer 15 Jahre.
Maschine : 150.000
./. Abschr. / AfA 10.000 für 6 Jahre 60.000
31.12.01 90.000
Zum 31.12.02 ist der beizulegende Wert / Teilwert auf 60.000 gesunken, weil die Maschine nachhaltig nicht ausgelastet ist (dauernde Wertminderung).
Bewertung in der Handels- und Steuerbilanz? Bestehen Wahlrechte?
- 31.12.02
- HABI: Pflicht zur außerplanm. Abschr. §253(3)S.5 HGB
- STEUBI: §6(1) Nr.1 S.2 EstG, Wahlrecht zur TW-Abschr.
- 31.12.01 90.000
- ./. planmäßige Abschr. / AfA 10.000
- ./. außerplanm. Abschr. /. TW-Abschr. 20.000
- -------------------------------------------------------
- = 31.12.02 60.000
- ./. planm. Abschr. AfA
- RBW/ RND = 60.000/8J = 7.500
- -------------------------------------------------------------
- = 31.12.03 52.500
-
Fall 3.7 Wertaufholung
Eine KG hat zum 28.07.01 eine Maschine für 100.000 erworben.
ND 5 Jahre, lineare Abschreibung / AfA.
Zum 31.12.02 ist der ZW / TW dauerhaft auf 50.000 gesunken (neues Modell).
Zum 31.12.03 beträgt der ZW / TW wider Erwarten 70.000, weil sich das neue Modell auf dem Markt als zu anfällig erwiesen hat.
Bewertung in der Handels- und Steuerbilanz?
- AK 28.07.01 100.000
- ./. planmäßige Abschr. AfA 01
- 100.000 x 1/5 x 6/12 = 10.000
- = 31.12.01 90.000 ( in HaBI u. SteuBi)
- ./. planmäßige Abschr. / Afa in '02 20.000
- ./. außerplanmäßige Abschr. §253(3)S.5 HGB / TW-Abschr. §6(1)Nr.1 S.2 EStG 20.000
- -------------------------------------------------------------------
- = 31.12.02 50.000
- ./. planmäßige Abschr. / AfA '03
- RBW/RND = 50.000/3,5J = 14.286
- + Zuschreibung §253 (5) HGB §6(1) Nr.1 S-4 EStG
- -------------------------------------------------------------------
- = 31.12.03 50.000
- ./. Abschr. / AfA
- 50.000/2,5 = 20.000/30.000 31.12.04
- Schattenrechnung:
- AK 28.07.01 100.000
- ./. Abschr. /AfA '01 10.000
- -------------------------------------
- =31.12.01 90.000
- ./. Abschr./AfA '02 20.000
- -------------------------------------
- = 31.12.02 70.000
- ./. Abschr./AfA '03 20.000
- --------------------------------------
- = 31.03.03 50.000 Obergrenze der Zuschreibung ->
- fortgeführte AK
-
Fall 3.8 Aktien
14.03.03 Kauf von 100 Aktien für das AV zum Kurs von je 50 € zzgl. 1% Ankaufspesen
31.12.03 Der Kurs ist nicht dauerhaft auf 40 € / Stück gesunken.
Auf welchen Wert kann abgeschrieben werden?
- 14.03.03
- HABI §266 (2) A III Nr.5 HGB "Wertpapiere des AV" §253(1) HGB
- STEUBI §6(1) Nr.2 EStG
- => mit AK §255(1) HGB, §5(1) S.1 EStG
- 100 Aktien x 50€ = 5.000
- + 1% Ankaufspesen 50
- --------------------------------
- = AK (HB + STB) 5.050 Zugangsbewertung
31.12.03
HABI §253(3)S.6 HGB, Wahlrecht bei vorübergehender Wertminderung -> Wahlrecht zur außerplanm. Abschr.
STEUBI §6(1) Nr.2 EStG, Wahlrecht bei dauerhafter Wertminderung -> Bagetelgrenze, Abweichung von mehr als 5% => H.BFH gilt es als dauernde Wertminderung -> somit auch im StR Wahlrecht zur TW-Abschr.
- => 40€ x 100 Aktien 4.000
- + 1% Spesen 40
- ----------------------------------
- = 31.12.03 4.040
-
Fall 3.9 außerplanmäßige Abschreibung
Im (gewillkürten) BV eines EzU befindet sich ein 30% - Anteil an einer GmbH, der zu Anschaffungskosten i.H.v. 120.000 € bilanziert ist. Am 31.12.02 ist der Wert der Beteiligung auf Grund besonderer Umstände dauerhaft auf 100.000 € gesunken.
Im Dezember des Jahres 03 ist der Grund plötzlich entfallen, so dass der Wert am 31.12.03 wieder 120.000 € beträgt.
1. Bewertung in der HB 02 und 03?
2. Die handelsrechtlichen Buchungssätze für 02 und 03 sind zu bilden.
3. Steuerrechtliche Besonderheiten?
- GmbH - Beteiligung § 266(2) A III Nr.3 HGB, §271(1) S.3 HGB
- -> 30% = Anlagevermögen
§253(3) S.5 HGB Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung auf 100.000
§6 (1) Nr.2 EStG Wahlrecht zur TW-Abschr.
- außerplanmäßige Abschr. / TW-Abschr. 20.000
- AN
- Beteiligungen (AV) 20.000
- außerbilanzielle Korrektur :
- Teilabzugsverbot §3c(2) EStG
- + 8.000 (20.000 x 40%)
- 31.12.03
- §253 (5) HGB Pflicht zur Zuschreibung bis max. zu den AK 120.000
- §6(1) Nr.2 S.3 i.V.m. (1) Nr.1 S.4 EStG Pflicht zur Zuschreibung bis max zu den AK 120.000
Beteiligung 20.000 AN s.b.E (aus Bet.) 20.000
SteuBi: außerbilanzielle Korrektur §3 Nr.40a EStG ./.8.000
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