-
Steuerpflichtiger (jede natürliche Person, Kind...)
§ 33 AO
-
Handlungsfähigkeit, gesetzl. Vertreter (bei Kind sind das Eltern)
§19 AO
-
Abgabe der Steuererklärung
§149, §150
-
Verspätungszuschlag
§152 AO
-
sachliche Zuständigkeit
§16 ff.
-
-
-
Steuererklärungen / Feststellungserklärungen
§180 AO Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
-
Die Rechtsbehelfsfrist beginnt nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (1) und beträgt grundsätzlich einen Monat (2)
-
-
Festsetzungsfrist
§§ 169 ff.
-
Belegaufbewahrungsfrist
§§147 ff AO
-
bei Fristversäumnis immer... prüfen
§110 AO
-
Verspätungszuschlag
§152 AO
-
formelle Bestandskraft
die formelle Bestandskraft bedeutet Unanfechtbarkeit; ist gegeben wenn ein Verwaltungsakt nicht mehr mit einem Einspruch angefochten werden kann.
-
-
-
Konsequenz / Fristversäumnis
- - Abgabefrist (§149 AO) -> Verspätungszuschlag § 152 AO
- - Einspruchsfrist / Rechtsbehelfsfrist -> formelle Bestandskraft
- - Zahlungsfrist §220 AO -> Säumniszuschlag §240 AO
- - Festsetzungsfrist §§169ff. -> Verjährung §169 AO
- - Belegaufbewahrungsfrist §§147 ff AO -> ggfs. Schätzung
-
Aufgabe zur Post (= Datum Bescheid)
+ 3 Tage §..
§122 AO Bekanntgabe des Verwaltungsakts
-
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
§108 (3) AO
-
Einspruchsfrist 1 Monat
§355 AO
-
Begründetheit
Vorgehen gegen eine Verwaltungsakt / Steuerbescheid
↓
Einspruch
- §§ 347ff Statthaftigkeit des Einspruchs
- -> innerhalb RBH-Frist
- -> schriftlich
- -> Überprüfung in vollem Umfang
- ggf. Verböserung
- kann Antrag auf AdV §361 AO stellen
-
Begründetheit
Vorgehen gegen eine Verwaltungsakt / Steuerbescheid
↓
Antrag auf schlichte Änderung
- -> innerhalb RBH-Frist
- -> formfrei, also auch mündlich
- -> nur punktuelle Überprüfung
- keine Verböserung
- keine AdV
-
-
Die OHG bekommt ....
- ..einen Bescheid über einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung, wo der gesamte Gewinn der OHG festgestellt wird und wieviel Gewinnanteil auf jeden Gesellschafter entfällt.
- Eine OHG bekommt einen Gewerbesteuermessbescheid vom FA und ein Gewerbesteuerbescheid von der Gemeinde.
- Einen Umsatzsteuerbescheid erhält sie grundsätzlich nicht, denn die Umsatzsteuererklärung ist eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
- Die Gesellschafter dieser OHG erhalten aufgrund ihrer zugewiesenen Gewinnanteils einen Einkommensteuerbescheid wo sie jede individuell seinen Gewinnanteil versteuern muss.
-
Auf mit
Korrektur/ Änderungsvorschrift
- §129 , 177
- §173a
- §173
- §175
- §175b
-
Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
§129 AO
-
Berichtigung von materiellen Fehlern
§177 AO
-
Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
§173a AO
-
Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
§173 AO
-
Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
§175 AO
-
Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
§175b AO
|
|