Abgabenordnung 1

  1. Steuerpflichtiger (jede natürliche Person, Kind...)
    § 33 AO
  2. Handlungsfähigkeit, gesetzl. Vertreter (bei Kind sind das Eltern)
    §19 AO
  3. Abgabe der Steuererklärung
    §149, §150
  4. Verspätungszuschlag
    §152 AO
  5. sachliche Zuständigkeit
    §16 ff.
  6. Verwaltungsakt
    §118 AO
  7. Abgabefrist
    §149 AO
  8. Steuererklärungen / Feststellungserklärungen
    §180 AO Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
  9. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (1) und beträgt grundsätzlich einen Monat (2)
    • 1) § 122 AO
    • 2) § 355 AO
  10. Zahlungsfrist
    §220 AO
  11. Festsetzungsfrist
    §§ 169 ff.
  12. Belegaufbewahrungsfrist
    §§147 ff AO
  13. bei Fristversäumnis immer... prüfen
    §110 AO
  14. Verspätungszuschlag
    §152 AO
  15. formelle Bestandskraft
    die formelle Bestandskraft bedeutet Unanfechtbarkeit; ist gegeben wenn ein Verwaltungsakt nicht mehr mit einem Einspruch angefochten werden kann.
  16. Säumniszuschlag
    §240 AO
  17. Verjährung
    §169 AO
  18. Konsequenz / Fristversäumnis
    • - Abgabefrist (§149 AO) -> Verspätungszuschlag § 152 AO
    • - Einspruchsfrist / Rechtsbehelfsfrist -> formelle Bestandskraft
    • - Zahlungsfrist §220 AO -> Säumniszuschlag §240 AO 
    • - Festsetzungsfrist §§169ff. -> Verjährung §169 AO
    • - Belegaufbewahrungsfrist §§147 ff AO -> ggfs. Schätzung
  19. Aufgabe zur Post (= Datum Bescheid) 

    + 3 Tage §..
    §122 AO Bekanntgabe des Verwaltungsakts
  20. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
    §108 (3) AO
  21. Einspruchsfrist 1 Monat
    §355 AO
  22. Begründetheit

    Vorgehen gegen eine Verwaltungsakt / Steuerbescheid 
                                      ↓
                                      
                               Einspruch
    • §§ 347ff Statthaftigkeit des Einspruchs
    • -> innerhalb RBH-Frist 
    • -> schriftlich
    • -> Überprüfung in vollem Umfang

    • ggf. Verböserung 
    • kann Antrag auf AdV §361 AO stellen
  23. Begründetheit

    Vorgehen gegen eine Verwaltungsakt / Steuerbescheid 

                                    ↓

           Antrag auf schlichte Änderung
    • -> innerhalb RBH-Frist 
    • -> formfrei, also auch mündlich 
    • -> nur punktuelle Überprüfung 

    • keine Verböserung
    • keine AdV
  24. formelle Bestandskraft
    • §164 AO
    • § 165 AO
  25. Die OHG bekommt ....
    • ..einen Bescheid über einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung, wo der gesamte Gewinn der OHG festgestellt wird und wieviel Gewinnanteil auf jeden Gesellschafter entfällt. 
    • Eine OHG bekommt einen Gewerbesteuermessbescheid vom FA und ein Gewerbesteuerbescheid von der Gemeinde. 
    • Einen Umsatzsteuerbescheid erhält sie grundsätzlich nicht, denn die Umsatzsteuererklärung ist eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. 
    • Die Gesellschafter dieser OHG erhalten aufgrund ihrer zugewiesenen Gewinnanteils einen Einkommensteuerbescheid wo sie jede individuell seinen Gewinnanteil versteuern muss.
  26. Auf mit
    Korrektur/ Änderungsvorschrift
    • §129 , 177
    • §173a
    • §173
    • §175
    • §175b
  27. Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
    §129 AO
  28. Berichtigung von materiellen Fehlern
    §177 AO
  29. Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
    §173a AO
  30. Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
    §173 AO
  31. Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
    §175 AO
  32. Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
    §175b AO
Author
huatieulans
ID
363493
Card Set
Abgabenordnung 1
Description
Updated