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Fall 2.5 Zusammenfassender Übungsfall Gebäude im BV, Klausurentraining
Die Fertigstellung eines nur eigenbetrieblich genutzten Gebäudes erfolgt am 01.12.02
Herstellungskosten: 1.000 000 € darin enthalten:
- Heizungsanlage (ND 20 J.) 80.000 €
- Personenaufzug (ND 15 J.) 70.000 €
- Schaufensteranlage (ND 8 J.) 100.000 €
- Klimaanlage für die Büros (ND 12 J.) 70.000 €
- Lastenaufzug (ND 15 J.) 80.000 €
Ermitteln Sie alle Bilanzansätze für die Handels- und Steuerbilanz zum 31.12.02.
Die Abschreibung bzw. AfA soll in beiden Bilanzen nach steuerlichen Grundsätzen erfolgen. Der Jahresüberschuss / Gewinn soll so niedrig wie möglich ausgewiesen werden.
1. Zurechnung "Wer"
- -> wirtschaftl. Eigentum § 246(1) S.2 HGB; §30 AO
- -> bei Grundstück -> mit Übergang Nutzen & Lasten
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Fall 2.5 Zusammenfassender Übungsfall Gebäude im BV, Klausurentraining
Die Fertigstellung eines nur eigenbetrieblich genutzten Gebäudes erfolgt am 01.12.02
Herstellungskosten: 1.000 000 € darin enthalten:
- Heizungsanlage (ND 20 J.) 80.000 €
- Personenaufzug (ND 15 J.) 70.000 €
- Schaufensteranlage (ND 8 J.) 100.000 €
- Klimaanlage für die Büros (ND 12 J.) 70.000 €
- Lastenaufzug (ND 15 J.) 80.000 €
Ermitteln Sie alle Bilanzansätze für die Handels- und Steuerbilanz zum 31.12.02.
Die Abschreibung bzw. AfA soll in beiden Bilanzen nach steuerlichen Grundsätzen erfolgen. Der Jahresüberschuss / Gewinn soll so niedrig wie möglich ausgewiesen werden.
2. Zuordnung "wo" Bilanzposition
- - im Anlagevermögen §247(2) HGB ; §5(1)S.1 EStG
- - Gebäude
- §266 (2) A II Nr. 1 HGB "Grundstücke, Grundstücksgleiche Rechte,...."
- - Schaufensteranlage : selbstständiges WG R.4.2(3) Nr.3 EStR
- §266(2) A II Nr.3 HGB "andere Anlagen,..."
- - Lastenaufzug
- Betriebsvorrichtung (BVO)
- R 4.2(3) Nr.1 EStR
- selbst. bewegl. WG
- §266 (2) A II Nr.2 HGB "technicschen Anlagen.."
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Fall 2.5 Zusammenfassender Übungsfall Gebäude im BV, Klausurentraining
Die Fertigstellung eines nur eigenbetrieblich genutzten Gebäudes erfolgt am 01.12.02
Herstellungskosten: 1.000 000 € darin enthalten:
- Heizungsanlage (ND 20 J.) 80.000 €
- Personenaufzug (ND 15 J.) 70.000 €
- Schaufensteranlage (ND 8 J.) 100.000 €
- Klimaanlage für die Büros (ND 12 J.) 70.000 €
- Lastenaufzug (ND 15 J.) 80.000 €
Ermitteln Sie alle Bilanzansätze für die Handels- und Steuerbilanz zum 31.12.02.
Die Abschreibung bzw. AfA soll in beiden Bilanzen nach steuerlichen Grundsätzen erfolgen. Der Jahresüberschuss / Gewinn soll so niedrig wie möglich ausgewiesen werden.
3. Zugangsbewertung
- § 253 (1) HGB
- §6(1) Nr.1 EStG
- -> mit den Herstellungskosten § 255 (2) HGB, §5(1) S.1 EStG
- R6.3 EStR
- ohne abzugsfähige Vorsteuer §9b EStG
- - Gebäude gesamte HK 1.000.000
- ./. Schaufenster 100.000
- ./. Betriebsvorr. 80.000
- ---------------------------------
- 820.000
- (inkl. Heizung, Personenaufzug u. Klima) - > unselbst. Gebäudeteile R. 4.2(5) EStR H 4.2(5) EStH
- - Schaufenter HK 100.000€
- - Lastenaufzug HK 80.000
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Fall 2.5 Zusammenfassender Übungsfall Gebäude im BV, Klausurentraining
Die Fertigstellung eines nur eigenbetrieblich genutzten Gebäudes erfolgt am 01.12.02
Herstellungskosten: 1.000 000 € darin enthalten:
- Heizungsanlage (ND 20 J.) 80.000 €
- Personenaufzug (ND 15 J.) 70.000 €
- Schaufensteranlage (ND 8 J.) 100.000 €
- Klimaanlage für die Büros (ND 12 J.) 70.000 €
- Lastenaufzug (ND 15 J.) 80.000 €
Ermitteln Sie alle Bilanzansätze für die Handels- und Steuerbilanz zum 31.12.02.
Die Abschreibung bzw. AfA soll in beiden Bilanzen nach steuerlichen Grundsätzen erfolgen. Der Jahresüberschuss / Gewinn soll so niedrig wie möglich ausgewiesen werden.
4. Folgebewertung
- § 253(1), (3) HGB (Folgebewertung)
- § 6(1) Nr.1 EStG (AK/HK vermindert um die Abschreibung)
- § 7 EStG (Abschreibung)
- -> Folgebewertung mit den fortgeführten HK
- - Gebäude 820.000€
- §7(4)S.1 Nr.1 EStG 3%
- = 24.600€ x1/12 = 2.050€
- 01.12.02 820.000€
- ./. Abschr. /AfA 2.050
- = 31.12.02 817.950 Bilanzansatz 31.12.02
- - Schaufenster R4.2.(3) Nr.3 EStR -> R7.1(6) EStR -> selbständiges unbewegliches WG i.S.d. §7(5a) EStG
- §7(4)S.2 EStG Abschreibung über die tatsächliche Nutzungsdauer 8 Jahre
- HK 01.12.02 100.000€
- ./. Abschreibung /AfA
- x 1/8 = 12.500
- x 1/12 = 1.042
- = 31.12.02 98.958€ Bilanzansatz
- - Lastenaufzug
- => Betriebsvorrichtung R4.2(3) Nr.1 EStR R 7.1(3) EStR
- selbständiges bewegliches WG -> §7(1) EStG
- HK 80.000 01.12.02
- ./. Abschr. / AfA
- 80.000
- x 1/15
- x 1/12 = 444€
- = Bilanzansatz 31.12.02 79.556€
-
Fall 2.6 Anschaffungskosten, verdeckter Preisnachlass
Ein EzU erwirbt am 30.09.02 einen neuen Firmen- LKW unter Inzahlunggabe des Altfahrzeuges.
RBW 31.12.01 15.000 €
Jahresabschreibung / AfA 10.000 €
Inzahlungnahme für 18.000 €
Wert lt. Gutachten 8.000 €
Preis Neuwagen 80.000 €
+ Zubehör 9.000 €
+ Überführungskosten 1.000 €
------------------------------------
90.000 €
./. Inzahlunggabe 18.000 €
--------------
Überweisungsbetrag 72.000 €
ND Neufahrzeug = 8 Jahre
(Auf die USt / Vorsteuer ist aus Vereinfachungsgründen nicht einzugehen; siehe dazu Abschnitt 10.5 (4) Beispiele 1+2 AE UStG)
Bilden Sie die Buchungssätze.
Anschaffungskosten
- neuer LKW 72.000 € Bank
- + 8.000 € LKW
- ------------------
- 80.000€
- 1) Abgang alter LKW
- 31.12.01 Restbuchwert 15.000€
- ./. Abschr. / AfA
- 10.000
- x 9/12 7.500€
- --------------------------------------
- 7.500€
- Abschr./AfA 7.500€ AN andere Anlagen (Alt-LKW) 7.500
- s.b. Aufwand (Anlagenabgang) 7.500€ AN andere Anlagen (Alt-LKW) 7.500€
2) Zugang neuer LKW
- andere Anlagen (neuer LKW) 80.000
- AN
- GbK 72.000€ / s-b.E. (Erlöse aus Veräußerung von AV) 8.000€
- Abschr. / AfA (4/12 für Sept.) 3334
- AN
- andere Anl. (neu LKW) 3334
-
Abschreibung / AfA beim abnutzbaren Anlagevermögen (keine Gebäude)*
Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Vermögensgegenstandes/ Wirtschaftsgutes
nach Handelsrecht
Methodenfreiheit, §253 (3) HGB
-
Abschreibung / AfA beim abnutzbaren Anlagevermögen (keine Gebäude)*
Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Vermögensgegenstandes/ Wirtschaftsgutes
unbeweglich
Linear, §7 (1) EStG
strikt zeitanteilig, §7(1) S.4 EStG
-
Abschreibung / AfA beim abnutzbaren Anlagevermögen (keine Gebäude)*
Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Vermögensgegenstandes/ Wirtschaftsgutes
beweglich
- Linear oder degressiv ( für 2020 2022), §7 (1) oder (2) EStG,
- in Ausnahmefällen auch nach der nachgewiesenen Leistung, §7(1) S.6 EStG
strikt zeitanteilig, §7(1) S.4 EStG
-
Gebäudeabschreibung (AfA)
=>§ 7 (4) EStG
Satz 1 Nr. 1: - • Gebäude (- teil) ist BV
- • es dient nicht zu Wohnzwecken
- • Bauantrag nach dem 31.03.1985
- ➔ AfA - Satz 3%
- Satz 1 Nr. 2:
- • Gebäude (-teil) erfüllt nicht alle Voraussetzungen der Nr. 1
- ➔ AfA-Satz 2% (bei Fertigstellung vor 1925, 2,5%, bei Herstellung von Wohngebäuden ab 2023, 3%)
- Satz 2 :
- • Höhere AfA bei einer tatsächlich kürzeren Rest-Nutzungsdauer als nach Satz 1 vorgegeben (i.d.R. sind dann zum Nachweis Gutachten erforderlich)
- Beachte:
- - Die AfA nach Nr. 1 und Nr. 2 ist die „Mindest- AfA“ - Ermittlung der AfA nach § 7 (4) EStG immer strikt zeitanteilig (§ 7 (1) Satz 4 EStG
-
Bewertung in HB und StB
- Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 (1) Nr. 3 HGB)
- Bewertungsobergrenze (§ 253 (1) HGB)
- = AK / HK (§ 255 (1) - (3) HGB)
- ./. planmäßige Abschreibung / AfA, wenn es sich um abnutzbares AV handelt
Vorsichtsprinzip (§ 252 (1) Nr. 4 HGB)
-
Anschaffungskosten * (= Bewertungsmaßstab)
=> § 255 (1) HGB
Anschaffungspreis (ohne abzugsfähige Vorsteuer, § 9b EStG) - + Anschaffungsnebenkosten (z.B. Montage)
- ./. offene und verdeckte Preisnachlässe (z.B. Skonto)
- + nachträgliche AK
- = Anschaffungskosten
- * nur Einzelkosten, keine Gemeinkosten und keine Finanzierungskosten
-
Gebäudeabbruch Abbruchkosten und Restbuchwert
- => H 6.4 EStH „Abbruchkosten“
- ⚫ Erwerb ohne Abbruchabsicht * ➔ Abbruchkosten und RBW = Aufwand
- ⚫ Erwerb mit Abbruchabsicht *
- Gebäude war 1. nicht verbraucht:
- RBW + Abbruchkosten ➔ HK eines neuen Wirtschaftsgutes, z.B. ein neues Gebäude
- wenn kein neues Wirtschaftsgut: RBW + Abbruchkosten ➔ AK GruBo
- Gebäude war 2. nicht verbraucht:AK des Gebäudes rech- nen zu den AK GruBo
- Abbruchkosten siehe 1., d.h. entweder HK neues Wirtschaftsgut oder AK GruBo
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Abgrenzung von Erhaltungsaufwand zu nachträglichen Herstellungskosten (HK)
Erhaltungsaufwand (G + V)
- • Instandsetzung
- • Instandhaltung
- • Modernisierung keine Substanzmehrung
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Abgrenzung von Erhaltungsaufwand zu nachträglichen Herstellungskosten (HK)
nachträgliche HK (Aktivierung)
- § 255 (2) Satz 1 HGB
- • Ausbau
- • Anbau
- • Aufstockung
- • Einbau vorher zu diesem Zweck nicht vorhandenen Teilen Substanzmehrung
Beachte R 21.1 (2) Satz 2 EStR: „Bagatellgrenze“ (4.000 € netto je Baumaßnahme) ➔ aus Vereinfachungsgründen Erhaltungsaufwand.
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Anschaffungsnahe Gebäudeaufwendungen, steuerrechtliche Beurteilung
- => § 6 (1) Nr. 1a EStG Sanierungsaufwendungen innerhalb der ersten 3 Jahre seit Übergang von Nutzen und Lasten auf den Käufer des Gebäudes
- -> mehr als 15% (netto) der gesamten AK des Gebäudes Sanierungsaufwendungen sind (werden zu) aktivierungspflichtigen nachträglichen Herstellungskosten
- -> bis 15% (netto) der gesamten AK des Gebäudes
- Sanierungsaufwendungen sind (und bleiben) Erhaltungsaufwand
- Beachte:
- ⚫ Originäre nachträgliche HK sind und bleiben nachträgliche HK.
- ⚫ Erhaltungsaufwendungen, die jährlich wiederkehrend anfallen (z.B. Heizungswartung) sind und bleiben sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand ; solche Aufwendungen beeinflussen die „15 %- Grenze“ nicht.
- ⚫ Berechnung wirtschaftsgutbezogen nicht objektbezogen.
-
Fall 2.7 Anschaffungskosten, Grundstücke
1. Kauf eines unbebauten Grundstücks
Kaufpreis: 600.000
Grunderwerbsteuer 39.000
Grundbuch- / Notarkosten
a) wegen einer Hypothek 1.000
b) wegen Eigentumswechsel 8.000
2. Wie 1., aber das Grundstück ist mit einer eigenbetrieblich genutzten Lagerhalle bebaut. Auf sie entfallen 80% des Kaufpreises.
Variante 1:
- Anschaffungskosten
- Kaufpreis 600.000
- Grunderwerbsteuer 39.000
- Grundbuch-/Notarkosten
- -> nur Eigentumwechsel 8.000
- ---------------------------------------
- 647.000
- Finanzierungskosten sind keine AK
- §255(1) HGB
- §5(1) S.1 EStG "Maßgeblichkeit"
- §9b EStG ohne abzugsfähige Vorsteuer
Variante 2:
- AK 647.0000
- -> 80% Geb. 517.600
- -> 20% GruBo 129.400
-
Fall 2.8 Abbruchkosten im Steuerrecht, H 6.4 EStH
01: Kauf eines bebauten Grundstücks;
das Gebäude ist nicht verbraucht.
02: Gebäudeabriss
- RBW im Abbruchzeitpunkt: 100.000
- Abbruchkosten: 10.000 (per Bank bezahlt)
1. Der Neubau eines Hauses ist nicht geplant.
Bilden Sie die erforderlichen Buchungssätze für die Steuerbilanz.
- Kein Neubau bzw. kein neues WG
- H.6.4. Nr. 3a EStH "Abbruchkosten"
- RBW (Altgeb.) + Abbruchkosten = AK GruBo
- GruBo 110.000
- AN
- Geb (AH) 100.000 / GbK 10.000
-
Fall 2.8 Abbruchkosten im Steuerrecht, H 6.4 EStH
01: Kauf eines bebauten Grundstücks;
das Gebäude ist nicht verbraucht.
02: Gebäudeabriss
- RBW im Abbruchzeitpunkt: 100.000
- Abbruchkosten: 10.000 (per Bank bezahlt)
2. Kein Neubau eines Gebäudes; aber am 01.12.02 wird das Grundstück asphaltiert, um es als Kundenparkplatz zu nutzen (HK 10.000, ND 12 Jahre, per Bank bezahlt).
Bilden Sie die erforderlichen Buchungssätze für die Steuerbilanz.
- Variante 2)
- Herstellung von einer Außenanlage (neues WG)
- H 7.1 EStH
- H 6.4 Nr. 3a) "Abbruchkosten" EStH
- -> RBW + Abbruchkosten = HK für Außenanlage
- Andere Anlage (Außenanlage) 120.000
- AN
- Geb. 100.000 / GbK 20.000 -> (Abbruch + Asphalt)
- Abschr. / AfA
- 120.000
- x 1/12
- x 1/12
- = 834€
-
Fall 2.9 BV / PV, Abschreibung / AfA
1/3 nicht kostendeckend zu Wohnzwecken vermietet
1/3 kostendeckend zu gewerblichen Zwecken vermietet
1/3 eigener Betrieb
Anschaffung (Kaufvertrag in 03): 01.10.03 für 900.000 € (nur Gebäude).
1. Bauantrag 1980
- - eigenbetrieblich
- 900.000 x 1/3 = 300.000
- §7(4) S.1 Nr. 2b) EStG 2%
- x 2%
- x 3/12
- = 1.500
- - fremdbetrieblich
- 900.000 x 1/3 = 300.000 €
- x 2%
- x 3/12
- = 1.500
- - fremde Wohnzwecke
- ≠ Abschr. im BV
- Privatvermögen
- ggf. §7 (4) S.1 Nr. 2b) EStG 2% im PV bei §21 EStG - Einkünften
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Fall 2.9 BV / PV, Abschreibung / AfA
1/3 nicht kostendeckend zu Wohnzwecken vermietet
1/3 kostendeckend zu gewerblichen Zwecken vermietet
1/3 eigener Betrieb
Anschaffung (Kaufvertrag in 03): 01.10.03 für 900.000 € (nur Gebäude).
2. Bauantrag 1987 Zu ermitteln ist die Abschreibung / AfA für 03 (HB = StB); im größtmöglichen Umfang BV.
- -eigenbetriebl.
- §7(4)S.1 Nr.1 EStG 3%
- 900.000
- x 1/3
- x 3%
- x 3/12
- = 2.250€
- - fremdbetrieblich
- 900.000
- x 1/3
- x 3%
- x 3/12
- = 2.250€
- - fremde Wohnzwecke
- ≠ Abschr. im BV
- Privatvermögen
- ggf. §7 (4) S.1 Nr. 2b) EStG 2% im PV bei §21 EStG - Einkünften
-
Fall 2.10 Anschaffungsnahe Aufwendungen im Steuerrecht, § 6 (1) Nr. 1a EStG
Ein EzU erwirbt zum 01.03.02 ein ausschließlich eigenbetrieblich genutztes bebautes Grundstück. AK = 300.000 €, 30% Bodenanteil, Bj. 1950.
Noch in 02 werden folgende Baumaßnahmen ausgeführt:
- lfd. Wartung von Gas- geräten und der Heizung 2.000 €
- Fassadenerneuerung einschließlich Wärmedämmung 25.000€
- Anbau eines Lagerraumes 20.000 €
Behandlung in der Steuerbilanz?
Anschaffungskosten
- gesamtes Grundstück 300.000
- -> 70% Geb. = 210.000
- -> 30% GruBo = 90.000
- Schädliche 15% Grenze i.S. d. §6(1) Nr.1a EStG
- 210.000€ x 15% = 31.500€ (netto)
- - lfd. Wartung 2.000€
- Gasgeräten & Heizung
- Erhaltungsaufwendungen
- -> nicht in 15%-Grenze einzubeziehen §6(1) Nr.1a S.2 EStG
- - Fassadenerneuerung 25.000
- -> Erhaltungsaufwand
- -> in die 15%-Grenze einzubeziehen
- - Anbau Lagerraum "Erweiterung"
- originäre HK §255(2) S.1 HGB
- bleiben bei der Berechnung der 15%-Grenze außer Ansatz
- §6(1) Nr.1a S.2 EStG 20.000€
- => im Jahr '02 noch nicht überschritten 15%-Grenze
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