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Schuldzinsen
privat
§12 EStG nicht abzugsfähig ≠ Betriebsausgabe
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Schuldzinsen
betrieblich
- Überentnahmen?
- (kummuliert)
a) nein => vollabzugsfähig
- b) ja => §4 (4a) EStG
- 1)Schuldzinsen
- laut GuV
- ./.Zinsen für AV
- ./. 2050 € Sockelbetrag
- = Höchstbetrach der außerbilanziellen Hinzurechnung
2) 6% der Überentnahmen
=> nur der niedrigere Betrag wird außerbilanziell hinzugerechnet.
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Der Einzelunternehmer X hatte im Jahr 02 folgende Geschäftsvorfälle:
a) Einen Taschenrechner für 35,70 € (inkl. 19% USt) schenkte X an seinen Kunden A. Bezahlung bar.
- §4(5) Nr.1 EStG < 35€, damit voll abzugsfähige BA
- Aber nur, wenn §4(7) EStG gesonderte Aufzeichnungen.
s.b. Aufwendungen (Geschenke bis 35 €) 30 € / s. Vermögensgegenstände (Vorsteuer) 5,70
- => keine außerbilanzielle Korrektur
- an
Kassenbestand 35,70 €
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Der Einzelunternehmer X hatte im Jahr 02 folgende Geschäftsvorfälle:
b) Seinem Kunden B schenkte er eine Aktenmappe für 59,50 € (inkl. 19% USt). Bezahlung bar.
- §4(5)Nr.1 EStG > 35€ damit voll nicht abzugsfähig
- -> Verlust der Vorsteuer §15 (1a) UStG
s.b. Aufwendungen (Geschenke > 35 €) 59,50 € an Kassenbestand 59,50 €
- • kein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1a S. 1 UStG
- • außerbilanzielle Korrektur: + 59,50 €
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Der Einzelunternehmer X hatte im Jahr 02 folgende Geschäftsvorfälle:
c) Mit seinem Geschäftsfreund C ging X in ein Restaurant für insgesamt 119,00 € (inkl. 19% USt) essen. Der Bewirtungsbeleg wurde von X ordnungsgemäß ausgefüllt und enthält alle notwendigen Angaben. Bezahlung bar.
- s.b. Aufwendungen (Bewirtungskosten) 100,00 € /
- s. Vermögensgegenstände (Vorsteuer) 19,00
an
Kassenbestand 119,00 €
- • § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG angemessen (+), nachgewiesen (+)
- § 4 Abs. 7 EStG gesonderte Aufzeichnung
- • voller Vorsteuerabzug § 15 Abs. 1a S. 2 UStG
- • außerbilanzielle Korrektur: +30 € gem.
- außerbilanziell: 100€ x 30% = 30€ hinzurechnen
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Der Einzelunternehmer X hatte im Jahr 02 folgende Geschäftsvorfälle:
d) An seine drei besten Kunden hatte X zu Weihnachten 02 jeweils eine Flasche Wein im Wert von 20,00 € zzgl. 19% USt verschenkt.
Es wurde gebucht:
s. b. Aufwand 60,00 € /s. Vermögensgegenstände (Vorsteuer) 11,40 an Kassenbestand 71,40 €
- • § 4 Abs. 7 EStG: getrennte Aufzeichnung nicht erfüllt
- innerbilanzielle Buchung bleibt
- • außerbilanzielle Korrektur: + 60 €
- • !Achtung! Vorsteuerabzug bleibt erhalten!
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Einlage eines unbebauten Grundstücks in das BV.
AK im PV am 20.05.01: 120.000 €
a) 10.08.05 ZW/TW 140.000 €
- a) Wie bewerte ich die Einlage?
- -> §6 (1) Nr.5 EStG mit Teilwert 140.000€
- -> zwischen Anschaffung im PV und Einlage max. 3Jahre?
- §6(1)Nr.5 Buchst. a) EStG
- nein, außerhalb der 3 Jahre, da 4 Jahre + ca. 3 Monate
- => Obergrenze der (fortgef.) AK greift nicht
- => es bleibt also bei der Einlage mit den TW von 140.000€
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Einlage eines unbebauten Grundstücks in das BV.
AK im PV am 20.05.01: 120.000 €
b) 25.03.04 ZW/TW 140.000 €
- b) §6(1) Nr.5 EStG = Teilwert 140.000€
- ABER innerhalb von 3J, daher greift die Obergrenze der AK 120.000€
- => Bewertung der Einlage 120.000€ (fortgef.)AK
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U legt zum 30.09.03 einen Pkw in das BV ein, den er am 01.04.01 als Privatfahrzeug erworben hatte.
Die (fiktiv) abgeschriebenen Anschaffungskosten im Privatbereich betragen am Tag der Einlage 20.000 €. ZW/TW am 30.09.03
a) 21.000 €
- a) Einlage §6 (1)Nr.5 EStG => Teilwert 21.000€
- innerhalb von 3J nach Anschaffung eingelegt? JA
- §6(1) Nr.5a EStG Obergrenze Einlage mit max. 20.000€
=> somit Einlage mit den fortgeführten Anschaffungskosten §6(1)Nr.5 Satz 2 EStG 20.000€
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U legt zum 30.09.03 einen Pkw in das BV ein, den er am 01.04.01 als Privatfahrzeug erworben hatte.
Die (fiktiv) abgeschriebenen Anschaffungskosten im Privatbereich betragen am Tag der Einlage 20.000 €. ZW/TW am 30.09.03
b) 19.000 €
- b) Einlage mit Teilwert 19.000€ innerhalb von 3J? JA
- -> Obergrenze von 20.000€ (fortgef. AK)
- => mit dem Teilwert, da dieser kleiner als die Obergrenze ist.
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a) U nutzt ein Gebäude ab 01.07.03 ausschließlich eigenbetrieblich. Das Gebäude wurde am 01.12.01 für 400.000 € fertig gestellt und war seither zu gewerblichen Zwecken im PV vermietet. Der ZW/TW am 01.07.03 beträgt 390.000 €.
Zu ermitteln ist der Einlagewert und die Abschreibung / AfA nach erfolgter Einlage.
- a) §6(1)Nr.5 EStG Teilwert 390.000€
- ABER innerhalb von 3J nach Fertigstellung eingelegt
- §6 (1)Nr.5a EStG Obergrenze fortgef. HK berechnen
- 01.12.01 HK 400.000€
- - Prüfung §7(4) S.1Nr.1 EStG
- 1) Betriebsvermögen (-)
- 2) nicht Wohnzwecke (+)
- 3) Bauantrag nach dem 31.03.1985 (+)
- - Prüfung §7(4)S.1 Nr.2 EStG
- nicht in 2023 oder bis 1925
- => §7(4) Nr.2b)EStG 2%
HK 400.000€ x 2% = 8.000€
- AfA in (01) 1/12 667 €
- AfA in (02) 8.000 €
- AfA in (03) 6/12 4.000 €
- = 01.07.03 (fortgeführte HK) 387.333 €
- =>Obergrenze greift, sodass die Einlage mit den fortgef. HK 387.333€ erfolgt.
- 387.333€ = AfA - BMG (fortgef. HK)
- 01.07.03 Einlage ins BV
- x 6/12 x 3% §7(4)S.1Nr.1 EStG
- = 5.810€ Abschreibung in 03
- Restbuchwert 31.12.03 381.523€
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U nutzt ein Gebäude ab 01.07.03 ausschließlich eigenbetrieblich. Das Gebäude wurde am 01.12.01 für 400.000 € fertig gestellt und war seither zu gewerblichen Zwecken im PV vermietet.
b) Die eigenbetriebliche Nutzung erfolgt ab dem 01.07.10.
Der ZW/TW am 01.07.10 beträgt 410.000 €.
Zu ermitteln ist der Einlagewert und die Abschreibung / AfA nach erfolgter Einlage.
- Einlagewert 01.07. grds. mit dem Teilwert 410.000€
- greift die Obergrenze innerhalb von 3J? => nein
- => Einlage mit Teilwert 410.000€
- Abschreibung im BV nach §7(1)S.5 EStG
- HK 01.12.01 400.000€
- ./. Abschreibung 01 400.000 x 2% x 1/12 667€
- ./. Abschreibung 02-09 8x 8.000€ = 64.000€
- ./. Abschreibung 10 400.000x2% x 6/12 = 4.000€
- = fortgef. HK 331.333€
- => 68.667€ AfA, die bereits im PV geltend gemacht wurden,
- Einlage 410.000€
- ./. 68.667€
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- 341.333€ = AfA - BMG
- x 3% §7(4) S.1Nr.1 EStG
- x 6/12
- = 5.120€
- Restbuchwert 31.12.10 404.880€
- Abschreibung 11´
- 341.333 x 3% = 10.240€
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a) Ohne Berücksichtigung der Ergebnisverwendung In diesem Fall ergibt sich der Ausweis des Eigenkapitals aus der Gliederungsvorschrift des
§ 266 Abs. 3 A.HGB
- I. Gezeichnete Kapital
- II. Kapitalrücklage
- III. Gewinnrücklage
- 1. freiwillige Rücklage
- 2. andere Gewinnrücklagen
- IV. Verlustvortrag
- V. Jahresüberschuss
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mit teilweiser Ergebnisverwendung
freiwillige Einstellung in die Gewinnrücklage
In diesem Fall tritt gem. § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB an die Stelle der Posten Jahresüberschuss und Verlustvortrag der Posten Bilanzgewinn. Außerdem ist gem. § 270 Abs. 2 HGB die Zuführung zur freiwilligen Rücklage in Höhe von 250.000 € zu berücksichtigen.
1 Mio (Jahresüberschuss) x 25% = 250.000
- => 750.000 des JÜ noch offen
- ./. Verlustvortrag
= Bilanzgewinn
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GruBo (Grund- und Boden)
- - nicht abnutzbar
- - keine planmäßige Abschreibung
- - Aufteilung analog zum Gebäude
- - bei eindeutiger Zuordnung ggf. andere Aufteilung als Gebäude
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Außenanlagen
- z.B. Hofbefestigung, Straßenzufahrt, Einfriedungen
- - selbständiges unbewegl. WG
- ABER kein Gebäude oder Gebäudeteil
- H 7.1 "unbewegl. WG, die keine Gebäude " EStH
- - Abschreibung §7(1) EStG
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Gebäude
unselbständiger Gebäudeanteil (z.B. Heizungsanlage)
R4.2(5) EStR + H4.2(5) EStH
- - wird alles mit dem Gebäude aktiviert
- - gemeinsam mit dem Gebäude abschreiben §7(4) EStG
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Gebäude
sonstige selbständige Gebäudeteil
- R.4.2 (4) EStG
- 1. eigenbetrieblich -> notwendige BV
- 2. fremdbetrieblich -> gewillkürtes BV
- 3. eigene Wohnzwecke -> privatvermögen
- 4. fremde Wohnzwecke -> gewillkürtes BV
- => Aufteilung anhand der Nutzfläche
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selbständiges Gebäudeanteil (z.B. Lastenkran)
4.1. Betriebsvorrichtungen
- Vorrichtungen, mit denen unmittelbar das Gewerbe betrieben wird .
- Vereinfachte Fragestellung: „Menschen oder dem Gewerbe“ dienend? Wenn die Gegenstände / Einbauten primär dem Gewerbe dienen => Betriebsvorrichtung
z.B. Arbeitsbühnen, Lastenkran, Lastenaufzüge, "Spezial"-Klima für Serverraum, Hebebühnen, Abladevorrichtungen, Industriewaagen, Produktionsmaschine
- => bewegliche selbständige WG
- R 4.2.(3) Nr.1 EStR -> R7.1(3) EStR
- => Abschreibung §7(1) EStG
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selbständiges Gebäudeanteil (z.B. Lastenkran)
- 4.2. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen
- R4.2(3) Nr.3 EStR
- -> selbständiges WG
- -> R7.1(6) EStR Gebäudeteil §7 (5a) EStG
- => §7(4) S.2 EStG Abschreibung über tatsächliche Nutzungsdauer
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5. Anschluss- und Erschließungsbeiträgen
- (Hausanschluss = HK des Gebäudes;
- Kanalanschlussgebühren = nachtr. AK des GruBo)
- 1. laufender Aufwand?
- 2. Herstellungskosten des Gebäudes?
- 3. nachträgliche Anschaffungskosten GruBo?
H6.4. EStH
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