Die Gesetze Teil 2

  1. Schuldzinsen
    privat
    §12 EStG nicht abzugsfähig ≠ Betriebsausgabe
  2. Schuldzinsen 
    betrieblich
    • Überentnahmen?
    • (kummuliert)

    a) nein => vollabzugsfähig 

    • b) ja => §4 (4a) EStG 
    • 1)Schuldzinsen 
    • laut GuV
    • ./.Zinsen für AV 
    • ./. 2050 € Sockelbetrag 
    • = Höchstbetrach der außerbilanziellen Hinzurechnung 

    2) 6% der Überentnahmen 

    => nur der niedrigere Betrag wird außerbilanziell hinzugerechnet.
  3. Der Einzelunternehmer X hatte im Jahr 02 folgende Geschäftsvorfälle:
    a) Einen Taschenrechner für 35,70 € (inkl. 19% USt) schenkte X an seinen Kunden A. Bezahlung bar.
    • §4(5) Nr.1 EStG < 35€, damit voll abzugsfähige BA
    • Aber nur, wenn §4(7) EStG gesonderte Aufzeichnungen. 

    s.b. Aufwendungen (Geschenke bis 35 €) 30 € / s. Vermögensgegenstände (Vorsteuer) 5,70

    • => keine außerbilanzielle Korrektur
    • an

    Kassenbestand 35,70 €
  4. Der Einzelunternehmer X hatte im Jahr 02 folgende Geschäftsvorfälle:
    b) Seinem Kunden B schenkte er eine Aktenmappe für 59,50 € (inkl. 19% USt). Bezahlung bar.
    • §4(5)Nr.1 EStG > 35€ damit voll nicht abzugsfähig
    • -> Verlust der Vorsteuer §15 (1a) UStG

    s.b. Aufwendungen (Geschenke > 35 €) 59,50 € an Kassenbestand 59,50 €

    • • kein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1a S. 1 UStG
    • • außerbilanzielle Korrektur: + 59,50 €
  5. Der Einzelunternehmer X hatte im Jahr 02 folgende Geschäftsvorfälle:
    c) Mit seinem Geschäftsfreund C ging X in ein Restaurant für insgesamt 119,00 € (inkl. 19% USt) essen. Der Bewirtungsbeleg wurde von X ordnungsgemäß ausgefüllt und enthält alle notwendigen Angaben. Bezahlung bar.
    • s.b. Aufwendungen (Bewirtungskosten) 100,00 € / 
    • s. Vermögensgegenstände (Vorsteuer) 19,00

    an

    Kassenbestand 119,00 € 

    • • § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG angemessen (+), nachgewiesen (+)
    •   § 4 Abs. 7 EStG gesonderte Aufzeichnung 
    • • voller Vorsteuerabzug § 15 Abs. 1a S. 2 UStG
    • • außerbilanzielle Korrektur: +30 € gem.
    • außerbilanziell: 100€ x 30% = 30€ hinzurechnen
  6. Der Einzelunternehmer X hatte im Jahr 02 folgende Geschäftsvorfälle:

    d) An seine drei besten Kunden hatte X zu Weihnachten 02 jeweils eine Flasche Wein im Wert von 20,00 € zzgl. 19% USt verschenkt.
    Es wurde gebucht:
    s. b. Aufwand 60,00 € /s. Vermögensgegenstände (Vorsteuer) 11,40 an Kassenbestand 71,40 €
    • • § 4 Abs. 7 EStG: getrennte Aufzeichnung nicht erfüllt
    • innerbilanzielle Buchung bleibt
    • • außerbilanzielle Korrektur: + 60 €
    • • !Achtung! Vorsteuerabzug bleibt erhalten!
  7. Einlage eines unbebauten Grundstücks in das BV.
    AK im PV am 20.05.01: 120.000 €
    a) 10.08.05 ZW/TW 140.000 €
    • a) Wie bewerte ich die Einlage? 
    • -> §6 (1) Nr.5 EStG mit Teilwert 140.000€
    • -> zwischen Anschaffung im PV und Einlage max. 3Jahre? 
    • §6(1)Nr.5 Buchst. a) EStG
    • nein, außerhalb der 3 Jahre, da 4 Jahre + ca. 3 Monate 
    • => Obergrenze der (fortgef.) AK greift nicht 
    • => es bleibt also bei der Einlage mit den TW von 140.000€
  8. Einlage eines unbebauten Grundstücks in das BV.
    AK im PV am 20.05.01: 120.000 €
    b) 25.03.04 ZW/TW 140.000 €
    • b) §6(1) Nr.5 EStG = Teilwert 140.000€
    • ABER innerhalb von 3J, daher greift die Obergrenze der AK 120.000€
    • => Bewertung der Einlage 120.000€ (fortgef.)AK
  9. U legt zum 30.09.03 einen Pkw in das BV ein, den er am 01.04.01 als Privatfahrzeug erworben hatte.
    Die (fiktiv) abgeschriebenen Anschaffungskosten im Privatbereich betragen am Tag der Einlage 20.000 €. ZW/TW am 30.09.03

    a) 21.000 €
    • a) Einlage §6 (1)Nr.5 EStG => Teilwert 21.000€
    • innerhalb von 3J nach Anschaffung eingelegt? JA
    • §6(1) Nr.5a EStG Obergrenze Einlage mit max. 20.000€

    => somit Einlage mit den fortgeführten Anschaffungskosten §6(1)Nr.5 Satz 2 EStG 20.000€
  10. U legt zum 30.09.03 einen Pkw in das BV ein, den er am 01.04.01 als Privatfahrzeug erworben hatte.
    Die (fiktiv) abgeschriebenen Anschaffungskosten im Privatbereich betragen am Tag der Einlage 20.000 €. ZW/TW am 30.09.03

    b) 19.000 €
    • b) Einlage mit Teilwert 19.000€ innerhalb von 3J? JA
    • -> Obergrenze von 20.000€ (fortgef. AK)
    • => mit dem Teilwert, da dieser kleiner als die Obergrenze ist.
  11. a) U nutzt ein Gebäude ab 01.07.03 ausschließlich eigenbetrieblich. Das Gebäude wurde am 01.12.01 für 400.000 € fertig gestellt und war seither zu gewerblichen Zwecken im PV vermietet. Der ZW/TW am 01.07.03 beträgt 390.000 €.

    Zu ermitteln ist der Einlagewert und die Abschreibung / AfA nach erfolgter Einlage.
    • a) §6(1)Nr.5 EStG Teilwert 390.000€
    • ABER innerhalb von 3J nach Fertigstellung eingelegt
    • §6 (1)Nr.5a EStG Obergrenze fortgef. HK berechnen 
    • 01.12.01 HK 400.000€
    • - Prüfung §7(4) S.1Nr.1 EStG
    • 1) Betriebsvermögen (-)
    • 2) nicht Wohnzwecke (+)
    • 3) Bauantrag nach dem 31.03.1985 (+)

    • - Prüfung §7(4)S.1 Nr.2 EStG 
    • nicht in 2023 oder bis 1925
    • => §7(4) Nr.2b)EStG 2%

    HK 400.000€ x 2% = 8.000€

    • AfA in (01) 1/12 667 €
    • AfA in (02) 8.000 €
    • AfA in (03) 6/12 4.000 €

    • = 01.07.03 (fortgeführte HK) 387.333 €
    • =>Obergrenze greift, sodass die Einlage mit den fortgef. HK 387.333€ erfolgt. 
    • 387.333€ = AfA - BMG (fortgef. HK)
    • 01.07.03 Einlage ins BV
    • x 6/12 x 3% §7(4)S.1Nr.1 EStG
    • = 5.810€ Abschreibung in 03
    • Restbuchwert 31.12.03 381.523€
  12. U nutzt ein Gebäude ab 01.07.03 ausschließlich eigenbetrieblich. Das Gebäude wurde am 01.12.01 für 400.000 € fertig gestellt und war seither zu gewerblichen Zwecken im PV vermietet.

    b) Die eigenbetriebliche Nutzung erfolgt ab dem 01.07.10.
    Der ZW/TW am 01.07.10 beträgt 410.000 €.

    Zu ermitteln ist der Einlagewert und die Abschreibung / AfA nach erfolgter Einlage.
    • Einlagewert 01.07. grds. mit dem Teilwert 410.000€
    • greift die Obergrenze innerhalb von 3J? => nein 
    • => Einlage mit Teilwert 410.000€
    • Abschreibung im BV nach §7(1)S.5 EStG 
    • HK 01.12.01 400.000€
    • ./. Abschreibung 01 400.000 x 2% x 1/12 667€
    • ./. Abschreibung 02-09 8x 8.000€ = 64.000€
    • ./. Abschreibung 10  400.000x2% x 6/12 = 4.000€

    • = fortgef. HK 331.333€
    • => 68.667€ AfA, die bereits im PV geltend gemacht wurden, 

    • Einlage 410.000€ 
    • ./. 68.667€
    • -----------------------
    • 341.333€ = AfA - BMG
    • x 3% §7(4) S.1Nr.1 EStG
    • x 6/12
    • = 5.120€
    • Restbuchwert 31.12.10 404.880€
    • Abschreibung 11´
    • 341.333 x 3% = 10.240€
  13. a) Ohne Berücksichtigung der Ergebnisverwendung In diesem Fall ergibt sich der Ausweis des Eigenkapitals aus der Gliederungsvorschrift des
    § 266 Abs. 3 A.HGB

    • I. Gezeichnete Kapital
    • II. Kapitalrücklage
    • III. Gewinnrücklage
    • 1. freiwillige Rücklage
    • 2. andere Gewinnrücklagen 
    • IV. Verlustvortrag 
    • V. Jahresüberschuss
  14. mit teilweiser Ergebnisverwendung 
    freiwillige Einstellung in die Gewinnrücklage
    In diesem Fall tritt gem. § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB an die Stelle der Posten Jahresüberschuss und Verlustvortrag der Posten Bilanzgewinn. Außerdem ist gem. § 270 Abs. 2 HGB die Zuführung zur freiwilligen Rücklage in Höhe von 250.000 € zu berücksichtigen.


    1 Mio (Jahresüberschuss) x 25% = 250.000

    • => 750.000 des JÜ noch offen 
    • ./. Verlustvortrag 

    = Bilanzgewinn
  15. GruBo (Grund- und Boden)
    • - nicht abnutzbar
    • - keine planmäßige Abschreibung
    • - Aufteilung analog zum Gebäude
    • - bei eindeutiger Zuordnung ggf. andere Aufteilung als Gebäude
  16. Außenanlagen
    • z.B. Hofbefestigung, Straßenzufahrt, Einfriedungen 
    • - selbständiges unbewegl. WG
    •  ABER kein Gebäude oder Gebäudeteil 

    • H 7.1 "unbewegl. WG, die keine Gebäude " EStH
    • - Abschreibung §7(1) EStG
  17. Gebäude
    unselbständiger Gebäudeanteil (z.B. Heizungsanlage)
    R4.2(5) EStR + H4.2(5) EStH

    • - wird alles mit dem Gebäude aktiviert
    • - gemeinsam mit dem Gebäude abschreiben §7(4) EStG
  18. Gebäude
    sonstige selbständige Gebäudeteil
    • R.4.2 (4) EStG
    • 1. eigenbetrieblich -> notwendige BV
    • 2. fremdbetrieblich -> gewillkürtes BV
    • 3. eigene Wohnzwecke -> privatvermögen 
    • 4. fremde Wohnzwecke -> gewillkürtes BV 
    • => Aufteilung anhand der Nutzfläche
  19. selbständiges Gebäudeanteil (z.B. Lastenkran)

    4.1. Betriebsvorrichtungen
    • Vorrichtungen, mit denen unmittelbar das Gewerbe betrieben wird . 
    • Vereinfachte Fragestellung: „Menschen oder dem Gewerbe“ dienend? Wenn die Gegenstände / Einbauten primär dem Gewerbe dienen => Betriebsvorrichtung

    z.B. Arbeitsbühnen, Lastenkran, Lastenaufzüge, "Spezial"-Klima für Serverraum, Hebebühnen, Abladevorrichtungen, Industriewaagen, Produktionsmaschine

    • => bewegliche selbständige WG 
    • R 4.2.(3) Nr.1 EStR -> R7.1(3) EStR
    • => Abschreibung §7(1) EStG
  20. selbständiges Gebäudeanteil (z.B. Lastenkran)
    • 4.2. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen 
    • R4.2(3) Nr.3 EStR
    • -> selbständiges WG
    • -> R7.1(6) EStR Gebäudeteil §7 (5a) EStG
    • => §7(4) S.2 EStG Abschreibung über tatsächliche Nutzungsdauer
  21. 5. Anschluss- und Erschließungsbeiträgen
    • (Hausanschluss = HK des Gebäudes; 
    • Kanalanschlussgebühren = nachtr. AK des GruBo)

    • 1. laufender Aufwand? 
    • 2. Herstellungskosten des Gebäudes? 
    • 3. nachträgliche Anschaffungskosten GruBo? 

    H6.4. EStH
Author
huatieulans
ID
363332
Card Set
Die Gesetze Teil 2
Description
Updated