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Franz Karlson (K) betreibt in Düsseldorf in gemieteten Geschäftsräumen einen Groß- und Einzelhandel
mit Elektrogeräten. Außerdem ist er als selbständiger Elektroinstallateur tätig. In Hilden bewohnt K mit seiner Familie ein Einfamilienhaus. Gemeinsam mit seinem Bruder betreibt K in Form einer GmbH in Essen einen Campingplatz.
K und die GmbH versteuern ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Sie geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Für das Jahr 01 (= 2022) sind folgende Vorgänge umsatzsteuerlich noch zu beurteilen:
1. Am 06.08.01 hatte K von dem Bauherrn eines in Neuss entstehenden Mietwohnhauses den
Auftrag erhalten, im Rohbau des Gebäudes die elektrischen Anlagen zu installieren. Als Festpreis
wurden 12.500 € vereinbart. Die zu verarbeitenden Materialien hatte der Bauherr im Wesentlichen
selbst beschafft; K lieferte lediglich die Kleinmaterialien. Seine Arbeitnehmer begannen
mit den Arbeiten im Oktober 01 und beendeten sie im Januar 02. Aufgrund des Vertrages
entrichtete der Bauherr am 10. Oktober 01 eine Abschlagszahlung von 6.700 €. Im November 01
erfolgte eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 3.500 € zzgl. 665 € USt; nur für diese Zahlung
hatte K eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der USt erteilt. Der Restbetrag des vereinbarten
Festpreises wurde mit Abschluss der Arbeiten fällig und entrichtet.
- 1. K erbringt gegenüber dem Bauherrn gem. § 3 Abs. 4 UStG (Umkehrschluss), § 3 Abs. 10 UStG
- eine Werkleistung (sonstige Leistung), da der bei der Ausführung der Leistung verwendete
- Hauptstoff vom Bauherrn gestellt worden ist, während K lediglich die Kleinmaterialien selbst beschafft
- hat. Der Ort der Werkleistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG und liegt in Neuss. Die somit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG steuerbare und mangels Steuerbefreiung zu
- 19% (§ 12 Abs. 1 UStG) steuerpflichtige sonstige Leistung ist im Januar 02 erbracht und damit gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 UStG grds. auch erst in 02 zu erfassen. BMG ist gem. § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG 12.500 € : 1,19 = 10.504,20 €.
- Auf die in den Monaten Oktober und November erhaltenen Abschlagszahlungen ist jedoch die sog. Mindest-Istbesteuerung anzuwenden gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG. Danach entsteht mit Ablauf des Monats Oktober 01 eine USt in Höhe von 1.069,75 € (6.700 € : 1,19 = 5.630,25 € x 19 %) und mit Ablauf des Monats November 01 eine USt in Höhe von 665 € (4.165 € : 1,19 = 3.500 € x 19%).
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Franz Karlson (K) betreibt in Düsseldorf in gemieteten Geschäftsräumen einen Groß- und Einzelhandel
mit Elektrogeräten. Außerdem ist er als selbständiger Elektroinstallateur tätig. In Hilden bewohnt K mit seiner Familie ein Einfamilienhaus. Gemeinsam mit seinem Bruder betreibt K in Form einer GmbH in Essen einen Campingplatz.
K und die GmbH versteuern ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Sie geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Für das Jahr 01 (= 2022) sind folgende Vorgänge umsatzsteuerlich noch zu beurteilen:
2. K verkauft in seinem Geschäft auch Fachliteratur über Elektrogeräte und Elektroinstallationen.
Einem Kunden, der im August 01 ein solches Fachbuch erworben hatte, stellte er folgende Rechnung aus:
Fachbuch 49,58 €
USt (19%) 9,42 €
59,00 €
- 2. Mit dem Verkauf des Buches tätigt K eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG, deren Ort gem. § 3 Abs. 5a, § 3 Abs. 6 S. 1 u. 2 UStG in Düsseldorf liegt. Die Lieferung ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG steuerbar und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig. Bei einem Steuersatz von 7 %
- (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG; vgl. Nr. 49 der Anlage 2) beträgt die Bemessungsgrundlage für die Lieferung
- gem. § 10 Abs. 1 S. 1 + 2 UStG 55,14 € (59,00 € : 1,07) und die USt-Schuld aufgrund der Lieferung 3,86 € (= 55,14 € x 7 %). Die USt entsteht mit Ablauf August 01 gem. § 13 Abs. 1
- Nr. 1a S. 1 UStG. Solange K die Rechnung nicht berichtigt, schuldet er gem. § 14c Abs. 1 UStG auch den Mehrbetrag in Höhe von weiteren 5,56 € (ausgewiesen 9,42 € abzgl. nach dem UStG geschuldeter Umsatzsteuer 3,86 €) für den Monat August 01 gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG.
- (Hinweis: Printerzeugnisse in elektronischer Form siehe § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG.)
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Franz Karlson (K) betreibt in Düsseldorf in gemieteten Geschäftsräumen einen Groß- und Einzelhandel
mit Elektrogeräten. Außerdem ist er als selbständiger Elektroinstallateur tätig. In Hilden bewohnt K mit seiner Familie ein Einfamilienhaus. Gemeinsam mit seinem Bruder betreibt K in Form einer GmbH in Essen einen Campingplatz.
K und die GmbH versteuern ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Sie geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Für das Jahr 01 (= 2022) sind folgende Vorgänge umsatzsteuerlich noch zu beurteilen:
3. In seinem Einfamilienhaus ließ K im September 01 durch einen seiner Angestellten mehrere
Lampen umhängen. Der hierfür angefallene Arbeitslohn des Angestellten betrug 70 €. Der Einkaufspreis
des benötigten Kleinmaterials, das K seinem Unternehmen entnommen hatte, belief sich auf 22 € netto. Von einem fremden Dritten hätte K für die Arbeiten 195 € einschl. USt verlangt.
- 3. K tätigt mit diesem Vorgang eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 2 UStG (Unentgeltliche
- Wertabgabe). Die Leistung ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG steuerbar (Ort ist gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG Hilden) und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage setzt sich gem. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG aus den Materialkosten und den Lohnkosten
- zusammen und beträgt somit 92 € (70 € zzgl. 22 €). Die mit Ablauf des Monats September 01 gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG entstandene USt beträgt 17,48 € (92,00 € x 19 %, § 12 Abs. 1
- UStG).
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Franz Karlson (K) betreibt in Düsseldorf in gemieteten Geschäftsräumen einen Groß- und Einzelhandel
mit Elektrogeräten. Außerdem ist er als selbständiger Elektroinstallateur tätig. In Hilden bewohnt K mit seiner Familie ein Einfamilienhaus. Gemeinsam mit seinem Bruder betreibt K in Form einer GmbH in Essen einen Campingplatz.
K und die GmbH versteuern ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Sie geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Für das Jahr 01 (= 2022) sind folgende Vorgänge umsatzsteuerlich noch zu beurteilen:
4. Zu Weihnachten schenkte K einem guten Kunden eine Brieftasche (Einkaufspreis 38 € zzgl. 7,22 € USt). K hatte kurz zuvor mehrere Brieftaschen eigens zu diesem Zweck erworben.
- 4. Die beim Einkauf der nunmehr verschenkten Brieftasche angefallene Vorsteuer ist gem. § 15
- Abs. 1a S. 1 UStG nicht abzugsfähig, da die Anschaffungskosten von insgesamt mehr als 35 € zu
- nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG führen. Weitere umsatzsteuerliche Konsequenzen ergeben sich aus dem Vorgang nicht. Insbesondere liegt kein Fall des § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG vor (vgl. § 3 Abs. 1 b S. 2 UStG).
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Franz Karlson (K) betreibt in Düsseldorf in gemieteten Geschäftsräumen einen Groß- und Einzelhandel
mit Elektrogeräten. Außerdem ist er als selbständiger Elektroinstallateur tätig. In Hilden bewohnt K mit seiner Familie ein Einfamilienhaus. Gemeinsam mit seinem Bruder betreibt K in Form einer GmbH in Essen einen Campingplatz.
K und die GmbH versteuern ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Sie geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Für das Jahr 01 (= 2022) sind folgende Vorgänge umsatzsteuerlich noch zu beurteilen:
5. Anlässlich des Besuchs durch seine in München wohnende Schwester schenkte K dieser im Dezember
01 spontan ein Elektrofondue-Set aus seinem Warensortiment (100 € ursprünglicher Einkaufspreis zzgl. 19% USt). Der Einkaufspreis war im Dezember 01 um 20% gestiegen.
- 5. In diesem Fall handelt sich um eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG, da die auf die
- Anschaffungskosten des Elektrofondue-Sets entfallende Vorsteuer (19 €) abzugsfähig ist. Bei Wareneinkauf ist zunächst kein unmittelbarer Zusammenhang mit Ausgangsumsätzen i.S. § 3 Abs. 1b UStG erkennbar (vgl. A 15.15 UStAE). Sodann wird eine unentgeltliche Wertabgabe besteuert.
- Ort der Lieferung ist gem. § 3 Abs. 6 S. 1 + 2 UStG Düsseldorf. Folglich handelt es sich um einen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG steuerbaren und mangels Steuerbefreiungen steuerpflichtigen Umsatz. Die Bemessungsgrundlage beträgt nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG 120 €
- (Wiederbeschaffungskosten im Zeitpunkt des Umsatzes), die USt, die mit Ablauf des Monats Dezember gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG entsteht, beträgt 22,80 € (19 % von 120 €, § 12 Abs. 1 UStG).
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Franz Karlson (K) betreibt in Düsseldorf in gemieteten Geschäftsräumen einen Groß- und Einzelhandel
mit Elektrogeräten. Außerdem ist er als selbständiger Elektroinstallateur tätig. In Hilden bewohnt K mit seiner Familie ein Einfamilienhaus. Gemeinsam mit seinem Bruder betreibt K in Form einer GmbH in Essen einen Campingplatz.
K und die GmbH versteuern ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Sie geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Für das Jahr 01 (= 2022) sind folgende Vorgänge umsatzsteuerlich noch zu beurteilen:
6. Ein Gastwirt aus Holland erwarb im Juli 01 unter Angabe seiner niederländischen USt-IdNr. bei K einen Mikrowellenherd zum Preis von 959 € (Rechnung aus Juli 01). Der Herd wurde durch einen von K beauftragten Spediteur noch im Juli nach Holland gebracht.
- 6. Es handelt sich um eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG, deren Ort gem. § 3 Abs. 5a, § 3 Abs. 6
- S. 1, 3 u. 4 UStG in Düsseldorf liegt (Versendungslieferung). Somit ist der Umsatz gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG steuerbar. Als innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a Abs. 1 Nr. 1 – 4 UStG ist die Lieferung steuerfrei, da der Abnehmer als Unternehmer den
- Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, in den Niederlanden ustl. erfasst ist, dort ausweislich seiner niederländischen USt-IdNr. mit dem Erwerb der Erwerbsbesteuerung unterliegt und der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet (NL) versendet wird. Die Bemessungsgrundlage
- beträgt 959 € (§ 10 Abs. 1 S. 1 UStG), anzumelden für den Monat Juli 01 gem. § 18b S. 2 UStG.
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Franz Karlson (K) betreibt in Düsseldorf in gemieteten Geschäftsräumen einen Groß- und Einzelhandel
mit Elektrogeräten. Außerdem ist er als selbständiger Elektroinstallateur tätig. In Hilden bewohnt K mit seiner Familie ein Einfamilienhaus. Gemeinsam mit seinem Bruder betreibt K in Form einer GmbH in Essen einen Campingplatz.
K und die GmbH versteuern ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Sie geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Für das Jahr 01 (= 2022) sind folgende Vorgänge umsatzsteuerlich noch zu beurteilen:
7. Ein aus der Schweiz stammender Freund erwarb bei K anlässlich eines Besuchs in Düsseldorf eine Kaffeemaschine. Laut Absprache waren die bei der Einfuhr in die Schweiz zu entrichtenden Einfuhrabgaben vom Freund zu tragen. Die Kaffeemaschine wurde von K am 20.08.01 zur Post gegeben. Der Kaufpreis von 171 € wurde am 06.09.01 dem Geschäftskonto des K gutgeschrieben.
7. K erbringt eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG. Ort der Lieferung ist gem. § 3 Abs. 5a, § 3 Abs. 6 S. 1, 3 u. 4 UStG Düsseldorf. Die Lieferung ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG steuerbar und nach § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei, da K den Gegenstand in die Schweiz versendet. Die Bemessungsgrundlage beträgt 171 € (§ 10 Abs. 1 S. 1 UStG).
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Franz Karlson (K) betreibt in Düsseldorf in gemieteten Geschäftsräumen einen Groß- und Einzelhandel
mit Elektrogeräten. Außerdem ist er als selbständiger Elektroinstallateur tätig. In Hilden bewohnt K mit seiner Familie ein Einfamilienhaus. Gemeinsam mit seinem Bruder betreibt K in Form einer GmbH in Essen einen Campingplatz.
K und die GmbH versteuern ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Sie geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Für das Jahr 01 (= 2022) sind folgende Vorgänge umsatzsteuerlich noch zu beurteilen:
8. Anlässlich einer Geschäftsreise erwarb ein Franzose am 15.09.01 im Geschäft des K ein Mixgerät
zum Preis von 139 €. Der Franzose nahm das Gerät im Reisegepäck mit nach Frankreich, um es dort seiner Schwester zu schenken.
- 8. Bei dieser Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG gelangt der Gegenstand durch den Abnehmer/ Erwerber vom Inland ins übrige Gemeinschaftsgebiet. Der Lieferort bestimmt sich somit nach § 3 Abs. 5a, § 3 Abs. 6 S. 1 u. 2 UStG und liegt in Düsseldorf. Die Lieferung ist gem. § 1 Abs. 1
- Nr. 1 S. 1 UStG steuerbar und zu 19% (§ 12 Abs. 1 UStG) steuerpflichtig, da der Abnehmer den Gegenstand nicht für sein Unternehmen erworben hat und mit dem Erwerb in Frankreich nicht der Erwerbsbesteuerung unterliegt (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 2a) und Nr. 3 UStG). Die Bemessungsgrundlage
- beläuft sich gem. § 10 Abs. 1 S. 1 + 2 UStG auf 116,81 € (139 € / 1,19), die mit Ablauf des September 01 entstandene USt auf 22,19 € gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 UStG.
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Franz Karlson (K) betreibt in Düsseldorf in gemieteten Geschäftsräumen einen Groß- und Einzelhandel
mit Elektrogeräten. Außerdem ist er als selbständiger Elektroinstallateur tätig. In Hilden bewohnt K mit seiner Familie ein Einfamilienhaus. Gemeinsam mit seinem Bruder betreibt K in Form einer GmbH in Essen einen Campingplatz.
K und die GmbH versteuern ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Sie geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Für das Jahr 01 (= 2022) sind folgende Vorgänge umsatzsteuerlich noch zu beurteilen:
9. Da in den Duschräumen des Campingplatzes neue Lampen angebracht werden mussten, entnahm K im Mai 01 seinem Betrieb 33 Spezialleuchten. Die Leuchten wurden durch den Verwalter des Campingplatzes montiert. Ihr jeweiliger Verkaufspreis betrug 99 €, während sich der tatsächliche Einkaufpreis auf jeweils 50 € zzgl. 9,50 € USt belief. Aus der für den Mai 01 geltenden Preisliste
des Herstellers ergab sich ein Einkaufspreis in Höhe von jeweils 55 € ohne USt. Eine Bezahlung der Leuchten durch die GmbH erfolgte nicht.
- 9. Es handelt sich um eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG, da im Inland (Düsseldorf, vgl. § 3 Abs. 6 S. 1 + 2 UStG) Gegenstände für außerunternehmerische Zwecke des K entnommen werden. Im Zeitpunkt des Einkaufs der Leuchten war der Vorsteuerabzug möglich, da noch kein unmittelbarer Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Wertabgabe vorlag. Die Lieferung ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig zu 19% (§ 12 Abs. 1 UStG). Die
- Bemessungsgrundlage beträgt je Leuchte gem. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG 55 €, insgesamt also 1.815 €. Die mit Ablauf des Mai 01 entstandene USt beträgt 344,85 € gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG.
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Franz Karlson (K) betreibt in Düsseldorf in gemieteten Geschäftsräumen einen Groß- und Einzelhandel
mit Elektrogeräten. Außerdem ist er als selbständiger Elektroinstallateur tätig. In Hilden bewohnt K mit seiner Familie ein Einfamilienhaus. Gemeinsam mit seinem Bruder betreibt K in Form einer GmbH in Essen einen Campingplatz.
K und die GmbH versteuern ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Sie geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Für das Jahr 01 (= 2022) sind folgende Vorgänge umsatzsteuerlich noch zu beurteilen:
10. Auf dem Campingplatz sind im Jahr 01 insgesamt 56.000 € vereinnahmt worden, die aus Vermietungsleistungen
an Wochenendgäste stammen. Weitere 14.178 € wurden von Kunden mit festen Dauerstandplätzen vereinnahmt.
- 10. Mit den Vermietungsleistungen erbringt die GmbH sonstige Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG. Ort der sonstigen Leistungen ist gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 + 2a) UStG Essen. Somit sind die Leistungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG steuerbar.
- Soweit es sich um kurzfristige Vermietungsleistungen handelt, sind diese steuerpflichtig gem. § 4
- Nr. 12 S. 2 UStG, A 4.12.3. Abs. 2 UStAE. Die Bemessungsgrundlage hierfür beträgt gem. § 10
- Abs. 1 S. 1 + 2 UStG 52.336,45 €, die USt 7% = 3.663,55 € (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG).
- Soweit es sich um nicht kurzfristige Vermietungsleistungen handelt, sind diese gem. § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei. Die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze beträgt gem. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG 14.178 €.
-
Franz Karlson (K) betreibt in Düsseldorf in gemieteten Geschäftsräumen einen Groß- und Einzelhandel
mit Elektrogeräten. Außerdem ist er als selbständiger Elektroinstallateur tätig. In Hilden bewohnt K mit seiner Familie ein Einfamilienhaus. Gemeinsam mit seinem Bruder betreibt K in Form einer GmbH in Essen einen Campingplatz.
K und die GmbH versteuern ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Sie geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Für das Jahr 01 (= 2022) sind folgende Vorgänge umsatzsteuerlich noch zu beurteilen:
- Franz Karlson (K) ist Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG, da er selbständig und nachhaltig Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Zum Rahmen seines Unternehmens gehören der Groß- und Einzelhandel mit Elektrogeräten sowie der Installationsbetrieb. Das Einfamilienhaus gehört nicht zu
- seinem Unternehmensvermögen, weil K hiermit keine Einnahmenerzielungsabsicht verfolgt.
- Die mittels des Campingplatzes erbrachten Leistungen sind der GmbH zuzurechnen, die eigenständig Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG besitzt.
- Da beide Unternehmer (K und die GmbH) der Regelbesteuerung unterliegen, entsteht die Umsatzsteuer
- für Leistungsumsätze mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die jeweiligen Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 UStG).
- Für die den entgeltlichen Leistungen nach § 3 Abs. 1b bzw. 9a UStG gleichgestellten Leistungen entsteht
- die Umsatzsteuer gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem
- sie getätigt worden ist.
- Beide Unternehmer sind gem. § 15 Abs. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für das Kalenderjahr
- 01 haben sie für die ihnen zuzurechnenden Umsätze jeweils getrennt Voranmeldungen sowie Umsatzsteuer-Jahreserklärungen zu erstellen.
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S a c h v e r h a l t
Willi Watt (W) betreibt in Köln einen Handel mit elektrischen Geräten, die er auf Wunsch auch vermietet. Im Jahr 01 (= 2023) haben sich u.a. folgende Vorgänge ergeben:
Willi Watt (W) ist Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG. Der Handel mit elektrischen Geräten, ihre Vermietung und die gelegentliche Vortragstätigkeit bilden den Rahmen seines Unternehmens.
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S a c h v e r h a l t
Willi Watt (W) betreibt in Köln einen Handel mit elektrischen Geräten, die er auf Wunsch auch vermietet. Im Jahr 01 (= 2023) haben sich u.a. folgende Vorgänge ergeben:
1. In den Monaten Mai und September wurden durch W jeweils 10 Stereo-Anlagen an einen gewerblichen Abnehmer mit Sitz in Paris veräußert. Bei dem Verkauf im Mai (Gesamtveräußerungspreis 9.600 €) hat W die Stereo-Anlagen mit der Bundesbahn nach Paris befördern lassen, während der französische Kunde im September die Ware (Gesamtveräußerungspreis 12.900 €) durch einen Spediteur abholen ließ. Der Erwerb durch den Abnehmer erfolgte in beiden Fällen unter Angabe seiner französischen USt-IdNr.
- 1.
- Bei den in den Monaten Mai und September ausgeführten Umsätzen handelt es sich um Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG, deren Ort sich nach § 3 Abs. 5a, § 3 Abs. 6 S. 1, 3 u. 4 UStG bestimmt und in Köln liegt. Sämtliche Lieferungen sind somit steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG, jedoch gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 4 UStG steuerfrei, da die StereoAnlagen vom Inland ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangen, der Abnehmer die Gegenstände für sein Unternehmen erworben hat, in einem anderen Mitgliedsstaat ustl. erfasst ist und durch Angabe seiner französischen USt-IdNr. zu erkennen gegeben hat, dass er mit den Erwerben in Frankreich der Erwerbsbesteuerung unterliegt. W ist auch seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nachgekommen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Die Bemessungsgrundlagen betragen gem. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG für die im Mai ausgeführten Lieferungen 9.600 € und für die im September ausgeführten Lieferungen 12.900 €.
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S a c h v e r h a l t
Willi Watt (W) betreibt in Köln einen Handel mit elektrischen Geräten, die er auf Wunsch auch vermietet. Im Jahr 01 (= 2023) haben sich u.a. folgende Vorgänge ergeben:
2. Einem Kunden aus der Schweiz hat W während der Monate Januar bis Juni ein Fernsehgerät zum Preis von insgesamt 240 € vermietet. Der Kunde nutzte das Gerät in seinem Privathaus in der Schweiz.
- 2.
- In diesem Fall erbringt W eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG. Es liegt ein „B2C“-Fall vor und der Ort dieser Leistung liegt gem. § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 UStG in der Schweiz (Empfängersitzprinzip). Die Leistung ist nicht steuerbar. Die Bemessungsgrundlage beträgt gem. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG 240 €
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S a c h v e r h a l t
Willi Watt (W) betreibt in Köln einen Handel mit elektrischen Geräten, die er auf Wunsch auch vermietet. Im Jahr 01 (= 2023) haben sich u.a. folgende Vorgänge ergeben:
3. Ein im Januar von W bestellter Pkw (Dieselmotor) wurde Anfang April 01 als Neufahrzeug zum Preis von 25.000 € zzgl. 4.750 € USt an ihn ausgeliefert. Der Pkw wird von W zutreffend als notwendiges Betriebsvermögen bilanziert und umsatzsteuerrechtlich in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet. W nutzt diesen Pkw für sein Unternehmen, sowie für Privatfahrten und Fahrten zwischen seiner Wohnung in Köln und Betriebsstätte. Er führt darüber keine Aufzeichnungen.
3.
- W ist gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 + 2 UStG in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist der unternehmerischen Nutzung zuzurechnen, vgl. Abschn. 15.23 Abs. 2 S. 2 UStAE. Die private Mitnutzung des Pkw stellt eine unentgeltliche sonstige Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG dar. Ort der Leistung ist gem. § 3a Abs. 1 UStG Köln. Der Vorgang ist steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG. Bemessungsgrundlage sind gem. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG die anteiligen vorsteuerbehafteten Ausgaben. Nach Abschn. 15.23. Abs. 5 S. 4 Nr. 1 Buchst.
- a) UStAE kann für die Ermittlung dieser Ausgaben die sog. 1%-Regelung herangezogen werden. Es ergibt sich folgende Berechnung:
29.700 € x 1% x 9 Monate = 2.673,00 €
pauschaler Abschlag 20% ./. 534,60 €
Bemessungsgrundlage 2.138,40 €
Umsatzsteuer 19% v. 2.138,40 € = 406,30 €
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S a c h v e r h a l t
Willi Watt (W) betreibt in Köln einen Handel mit elektrischen Geräten, die er auf Wunsch auch vermietet. Im Jahr 01 (= 2023) haben sich u.a. folgende Vorgänge ergeben:
4.Im März 01 verkaufte W einen elektrischen Heizofen zum Preis von 1.200 € und ließ ihn durch seine Arbeitnehmer zu seinem Kunden nach Bern befördern. Die Lieferung erfolgte vereinbarungsgemäß "verzollt und versteuert" durch W.
- 4.
- Der Ort dieser Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG liegt gem. § 3 Abs. 5a, § 3 Abs. 6 S. 1 u. 2 UStG in Köln (§ 3 Abs. 8 UStG ist nur bei Lieferungen aus dem Drittland ins Inland anwendbar). Die somit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG steuerbare Lieferung ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerfrei, da es sich gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG um eine Ausfuhrlieferung handelt. Die Bemessungsgrundlage beträgt gem. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG 1.200 €.
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S a c h v e r h a l t
Willi Watt (W) betreibt in Köln einen Handel mit elektrischen Geräten, die er auf Wunsch auch vermietet. Im Jahr 01 (= 2023) haben sich u.a. folgende Vorgänge ergeben:
5. Ein bisher zu seinem Unternehmensvermögen gehörendes, als Kundenparkplatz genutztes Grundstück verkaufte W im Oktober 01 zu einem angemessenen Preis von 150.000 € an seine Tochter, die es sofort mit einem Mehrfamilienhaus bebauen ließ.
- 5.
- Bei der Grundstücksveräußerung handelt es sich um eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG. Lieferort ist gem. § 3 Abs. 5a, § 3 Abs. 7 S. 1 UStG Köln. Die somit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG steuerbare Lieferung ist gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei. Die Bemessungsgrundlage besteht gem. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG in dem Verkaufspreis von 150.000 €.
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S a c h v e r h a l t
Willi Watt (W) betreibt in Köln einen Handel mit elektrischen Geräten, die er auf Wunsch auch vermietet. Im Jahr 01 (= 2023) haben sich u.a. folgende Vorgänge ergeben:
6.Im Juli 01 erwarb ein auf der Insel Helgoland lebender Kunde anlässlich einer Reise in die Ukraine bei W ein Fernsehgerät zum Preis von 1.500 €. Der Kunde nahm das Gerät im Juli 01 selbst von Köln mit in die Ukraine, um es seinem dort lebenden Vater zu schenken.
- 6.
- Mit dem Verkauf des Fernsehgerätes tätigt W eine Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG, deren Ort gem. § 3 Abs. 5a, § 3 Abs. 6 S. 1 u. 2 UStG in Köln liegt. Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG steuerbare Lieferung ist steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG, da es sich gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG um eine Ausfuhrlieferung handelt. (Helgoland ist Ausland und Drittlandsgebiet, § 1 Abs. 2 S. 1 + 2 und § 1 Abs. 2a S. 1+ 3 UStG). Der Abnehmer ist ein ausländischer Abnehmer i.S.d. § 6 Abs. 2 UStG; auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 a UStG liegen vor. Die Bemessungsgrundlage beträgt gem. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG 1.500 €.
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S a c h v e r h a l t
Willi Watt (W) betreibt in Köln einen Handel mit elektrischen Geräten, die er auf Wunsch auch vermietet. Im Jahr 01 (= 2023) haben sich u.a. folgende Vorgänge ergeben:
7.W hatte im November 01 einen Privatmann aus Mailand bei der aufwendigen technischen Ausrüstung seiner Landhausvilla in Mailand beraten. Für diese technische Beratung erhielt W ein Honorar in Höhe von 800 €. Eine Belieferung mit Geräten durch W war von vornherein nicht beabsichtigt.
- 7.
- Die Beratungsleistung stellt eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG dar. Leistungsort ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG Mailand (Belegenheitsprinzip), damit ist die Leistung nicht steuerbar. Die Bemessungsgrundlage i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG liegt bei 800 €
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S a c h v e r h a l t
Willi Watt (W) betreibt in Köln einen Handel mit elektrischen Geräten, die er auf Wunsch auch vermietet. Im Jahr 01 (= 2023) haben sich u.a. folgende Vorgänge ergeben:
8. Gelegentlich hält W auch Vorträge über die technische Weiterentwicklung von elektrischen Geräten. Im Jahr 01 hielt er auch während seines Urlaubs, den er auf der Insel Helgoland verbrachte, einen Vortrag für ein dortiges Unternehmen. Das Vortragshonorar belief sich auf 300 €.
- 8.
- Ort der durch den Vortrag bewirkten sonstigen Leistung i. S. § 3 Abs. 9 UStG ist gem. § 3a Abs. 2 UStG Helgoland (B2B), damit ist die Leistung nicht steuerbar, denn Helgoland gehört gem. § 1 Abs. 2 UStG zum umsatzsteuerlichen Ausland. Die Bemessungsgrundlage beträgt gem. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG 300 €. (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG greift nicht, da nur im Fall „B2C“ anwendbar.)
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