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.... ist eine Sondervorschrift zu § 3 Abs. 6 UStG und verlagert den Ort einer Beförderungs- oder Versendungslieferung unter bestimmten Voraussetzungen vom Ort, wo der Gegenstand sich zum Beginn der Warenbewegung befindet, in das Inland. Voraussetzungen für die Verlagerung des Orts der Lieferung nach ... sind:
Der Gegenstand gelangt aus dem Drittlandsgebiet in das Inland und
der Lieferer oder sein Beauftragter ist der Schuldner der bei der Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer.
§ 3 Abs. 8 UStG
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durch die Ortverlagerung haben wir einen steuerbaren Umsatz generiert
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Wer schuldet die EuST?
Standardfall:
Die SunControl GmbH schuldet die EUSt
1. Ware aus dem Drittland in das Inland
2. EuSt wird vom Inländer geschuldet.
- §1 (1) Nr. 4 UStG
- §15 (1) Nr. 2 UStG
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Wer schuldet die EuSt?
Drittländer
- §3(8) UStG
- Ort = Inland = steuerbar! §1(1) Nr.1 UStG
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Es handelt sich um eine Werklieferung, da der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen hat und herbei Stoffe verwendet, die er selbst beschafft (Werklieferung)
§3(4) UStG
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Reihengeschäft
Definition
§3 (6a) Satz 1 UStG
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Reihengeschäft
Transportverantwortung
§3 (6a) Satz 4, Satz 5
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Bemessungsgrundlage=
Entgelt ./. geschuldete Umsatzsteuer
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unentgeltliche Wertabgabe Lieferungen
§10 (4) Nr.1 -> Einkaufspreis / Selbstkoseten zzgl. Nebenkosten
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unentgeltliche Wertabgabe sonstige Leistung
§10 (4) Nr.2 -> tatsächliche Aufwand
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Ist Besteuerung
Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
§20 UStG
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Steuerentstehung bei vereinbarten Entgelten
mit Ablauf d. VAZ, in dem die Leistung ausgeführt worden ist
§13 (1) Nr. 1a UStG
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Steuerentstehung bei vereinnahmten Entgelten
mit Ablauf der VAZ, in dem das Entgelt vereinnahmt wird.
- §13 (1) nr.1b UStG
- §20 UStG
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Teilleistungen (Mieter)
§13 (1) Nr.1a Satz 2+3 UStG
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sonstige Leistung + Ausland
13b
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Zuordnungswahlrecht
mind. 10% unternehmerische Nutzung
§15 (1) Nr.1 Satz 2 UStG
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ordnungsgemäße Rechnung nach
§14(4) UStG
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Zuordnungswahlrecht
Privatnutzung ausgeschlossen
§15 (1b) UStG
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Der Ort der IGE bestimmt sich nach
§3d Satz 1 UStG
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Diesen Betrag hat er als Erwerb anzumelden und nach .... hat er eine
VorsteuerabzugsberechAgung.
§15 Abs.1 Nr.3 UStG
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Jakob Peralta tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach
§1a UStG
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Frau Selonova als Kundin ist mangels Wohnsitz
im Ausland kein ausländischer Abnehmer
- § 6 Abs. 1 Satz 1
- Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG
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Ein Vorsteuerabzug ist insoweit nicht möglich, als das Grundstück für Zwecke genutzt wird, die außerhalb des Unternehmens liegen, d. h. für die privaten Zwecke des Ehepaars Pathers
§ 15 Abs. 1b Satz 1 UStG
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Da jedoch kein Ausfuhrnachweis im Sinne des ... vorliegt
§ 9 UStDV
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Franz Karlson (K) ist Unternehmer i.S.d.
§ 2 Abs. 1 UStG
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„Katalogleistungen“ an im Drittland ansässige Nichtunternehmer -
§3a (4) UStG =Wohnsitz/ Sitz des Leistungsempfänger
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Ermäßigter Steuersatz
▪ Sie Steuer ermäßigt sich auf 7% (bzw. 5%) für z.B. die folgenden Umsätze:
- ▪ Kurzfristige (weniger als 6 Monate) Überlassung von Wohnraum
- ▪ Restaurationsleistungen
- ▪ Eintrittskarten für Theater, Konzerte und Museen
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Sollversteuerung (nach vereinbarten Entgelten)
Beispiel
▪ Die Unternehmer A verkauft am 20. Juni bei eBay 10
selbstbemalte Kerzen für netto 100 Euro und erhält das Geld
iHv. EUR 116 EUR (100+16 USt) im Juli überwiesen.
▪ Wann entsteht die Umsatzsteuer?
- Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des
- Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt
- wurde, also bereits zum 30. Juni 2020.
- ▪ Der tatsächliche Zufluss der Zahlung im Juli 2020 ist dabei
- unbeachtlich.
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Istversteuerung (nach vereinnahmten Entgelten)
Beispiel
▪ Der Unternehmer A verkauft am 20. Juni bei eBay 10
selbstbemalte Kerzen für netto 100 Euro und erhält das Geld
iHv. EUR 119 EUR (100+19 USt) im Juli überwiesen.
▪ Wann entsteht die Umsatzsteuer?
- Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des
- Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt auf dem Konto
- gutgeschrieben wurde, also erst zum 31. Juli 2020.
- ▪ Der tatsächliche Vertragsabschluss im Juni 2020 ist dabei
- unbeachtlich.
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Reverse Charge Verfahren
- Das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der
- Steuerschuldnerschaft oder auch Abzugsverfahren) ist eine
- Sonderregelung bei der Umsatzsteuer.
- ▪ Leistender Unternehmer stellt nur das Nettoentgelt in
- Rechnung
- ▪ Umsatzsteuer wird direkt vom Leistungsempfänger (Kunden)
- und nicht vom leistenden Unternehmer entrichten.
- ▪ Ist der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt, kann
- er den Betrag aber auch selbst wieder als Vorsteuer geltend
- machen
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