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Steuerbarer Sachverhalt? Lieferung oder sonstige Leistung?
- Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt (Beispiel nicht steuerbar: echter Schadensersatz, ustl. Organschaft), § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
- Innergemeinschaftlicher Erwerb, § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG
- Einfuhr, § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStGUnentgeltliche Wertabgabe
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In welchem Land liegt der umsatzsteuerliche Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung?
Einkauf von Ware (Lieferung):
- Grundfall: Ort = Land Transportbeginn (§ 3 UStG)
- Innergemeinschaftlicher Erwerb: dort, wo sich der Gegenstand bei Transportende befindet § 3d UStG
- Einfuhr: Überführung in zollrechtlich freien Verkehr
- Grundfall: Ort = Land Einkauf von Dienstleistungen der Ansässigkeit der jeweiligen Autodoc-Gesellschaft, § 3a UStG
Zwischenergebnis: Die Umsatzsteuersätze dieses Landes sind relevant.
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Greift eine Steuerbefreiung?
Beispiele: innergemeinschaftliche Lieferung, Ausfuhr, Transportleistungen bei Ausfuhren - § 4 UStG
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Einkäufe von Dienstleistungen - Grundfall: Ansässigkeit entscheidend
Bei folgenden Leistungen bestimmt sich die Umsatzsteuer danach, wo die Leistung ausgeführt wurde,
d.h. wir erhalten auch bei Ansässigkeit des Dienstleisters im Ausland Rechnungen mit Umsatzsteuer:
Hotel, inländische Personenbeförderung, Bewirtung, Mietwagen, Tickets für Events
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Innergemeinschaftl. Lieferung
4 Nr. 1b i.v.m §6a UstG
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
1.USt-ID-Nr. der Beteiligten überprüft durch einfache oder qualifizierte Abfrage beim BzSt à qualifizierte Abfrage ergibt Vertrauensschutz
2.Gelangensbestätigung17a-d UStDV Empfänger der Ware bestätigt, dass die Ware das Zielland erreicht hat. (gesichert durch z.B. Kaution)
3.Zusammenfassende Meldung §18a UStG
EU-Datenbank: „VIES“nach Ablauf jedes Kalenderzeitraums (Monat) oder Quartal (wenn Umsatz < 50.000 € in den letzten Quartalen)
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