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a) Steve Rogers (S) ist Hersteller von speziellen Werkzeugen für die Herstellung von Bodenfundamenten. Seinen Hauptsitz hat er in Mannheim und das Auslieferungslager in Stuttgart. Auf Anfrage der Banner GmbH aus Aachen liefert S die Werkzeuge für einen Entgelt von 12.450€ inkl. USt. Die Werkzeuge werden vom Auslieferungslager in Stuttgart nach Belgien zum Lager der Banner GmbH geliefert. Der Transport wird vom Spediteur Tony Stark durchgeführt, welcher von der Banner GmbH zur Abholung beauftragt wurde. Der Spediteur stellt die Transportkosten in Höhe von 350,00€ der Banner GmbH in Rechnung.
- a)
- 1. Es handelt sich um eine Lieferung §3 (1) UstG, da Steve Rogers die Verfügungsmacht über
- das Werkzeug an die Banner GmbH verschafft.
- 2. Die Lieferung findet nach §3 (6) UstG im Inland statt, da sie in Stuttgart beginnt.
- 3. Es handelt sich um einen Unternehmer, der
- 4. im Rahmen seines Unternehmens handelt.
- 5. Er erhält dafür ein Entgelt §10 (1) UstG.
- Der Umsatz ist somit in Deutschland steuerbar nach §1(1)Nr. 1 S. 1 UstG.
- Spediteur:
- Tony Stark (Spediteur) als Unternehmer erbringt im Rahmen seines Unternehmens eine sonstige Leistung §3 (9) UstG gegen Entgelt im Inland §3a (2) UstG.
- Somit ist auch dieser Umsatz in Deutschland steuerbar nach §1(1)Nr.1 UstG
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b) Bruce Wayne (B) beauftragt den Bauunternehmer Clark Kent (C) aus Stockholm mit der Errichtung eines Lagergebäudes. B als Baustoffhändler stellt die Hauptstoffe für die Errichtung des Lagergebäudes dem C zur Verfügung. Die Errichtung des Lagergebäudes in Oslo wird am 02.02.2022 abgenommen. Nach Abnahme des Lagergebäudes stellt C eine Rechnung mit 19% deutscher Umsatzsteuer. B wendet sich an Sie und möchte wissen, ob der Steuerausweis korrekt ist, obwohl B seine deutsche USt-ID Nummer gegenüber dem C angegeben hat.
- 1. Es handelt sich um eine sonstige Leistung nach §3(9) UstG.
- 2. Der Umsatz findet nicht im Inland statt sondern nach §3a (3) Nr. 1c UstG in Oslo (Grundstücksumsatz).
- Somit ist der Umsatz in Deutschland mangels Inland nicht steuerbar.
- Zusatz: Somit hätte keine deutsche Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden
- dürfen.
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c) Der Unternehmer Jet Li aus Peking beauftragt den Vermittler Denzel W. aus Berlin mit der Beschaffung eines speziellen 3D Druckers. Denzel W. konnte über seine langjährigen Kontakte die Unternehmerin Scarlett J. in Hamburg ausfindig machen, welche den Drucker aus Ihrem Lager in Brilon an dem Kunden nach Peking liefert.
Der Kaufpreis für den Drucker beträgt 45.700€ (Netto). Scarlett J. und Denzel W. wenden sich an Sie und fragen wie die Rechnung sowohl für die Vermittlung als auch für Lieferung aussehen müsste?
Alternative : Jet Li ist eine Privatperson ?
- Lieferung des 3D-Druckers:
- Es handelt sich um eine Lieferung §3 (1) UstG, da Scarlett J. die Verfügungsmacht über den
- 3D-Drucker an Jet Li verschafft. Die Lieferung findet nach §3(6) UstG in Brilon, Inland, statt.
- Scarlett J. ist eine Unternehmerin, die im Rahmen ihres Unternehmens handelt und ein Entgelt erhält.
- Der Umsatz ist somit in Deutschland steuerbar nach §1(1)Nr. 1 S. 1 UstG.
- Sonstige Leistung: Vermittlung an den Unternehmer Jet Li:
- Es handelt sich um eine sonstige Leistung §3 (9) UstG, welche in Peking nach §3a (2) UstG stattfindet. Somit ist der Umsatz in Deutschland mangels Inland nicht steuerbar.
- Alternative: Jet Li = Privatperson
- Ort der sonstigen Leistung nach § 3(9) UstG ist Brilon, Inland nach §3a (3) Nr. 4 UstG. Er wird
- durch den Unternehmer Denzel W. im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt durchgeführt.
- Der Umsatz ist somit in Deutschland steuerbar nach §1(1)Nr. 1 S. 1 UstG.
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d) Der Jakob Peralta (J) aus Mainz schenkt seiner langjährigen
Freundin zu ihrem Geburtstag am 15.07.2021 einen Diamantring.
Den Ring hatte er für sein Geschäft eingekauft und die Vorsteuer in der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht.
Im gleichen Jahr entscheidet er sich das gesamte Unternehmen an Perry De Santos für einen Kaufpreis von 120.000€ zu veräußern.
Sind die beiden Vorgänge bei J steuerbar?
- Es handelt sich um eine der Lieferung gegen Entgelt gleichgestellten Entnahme nach §3 (1b)
- Nr. 1 UstG (Ersatztatbestand (Sondersachverhalt) für Lieferung gegen Entgelt).
- Sie findet nach §3 (7) Satz 1 UstG (unbewegte Lieferung) im Inland statt, da sie in Mainz stattfindet.
- Jakob Peralta ist ein Unternehmer und handelt, da er den Vorsteuerabzug für den Ring geltend gemacht hat, im Rahmen seines Unternehmens und hat eine unentgeltliche
- Wertabgabe zu versteuern. Es handelt sich hierbei um ein fiktives Entgelt nach §10 Abs.4 UStG.
Der Umsatz ist somit in Deutschland steuerbar nach §1(1)Nr. 1 S. 1 UstG.
- Geschäftsveräußerung:
- Jakob Peralta veräußert seinen Betrieb entgeltlich an einen Unternehmer. Diese Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nach §1 (1a) UstG nicht steuerbar.
- Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich
- übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers
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Aufgabe 1:
Mars Markt betreibt in Dortmund einen Großhandel mit elektrischen Geräten.
In den Monaten Juni und Dezember wurden durch Mars Markt jeweils 10 Subwoofer an einen Abnehmer mit Sitz in Lissabon veräußert. Bei dem Verkauf im Juni (Gesamtveräußerungspreis 32.000 €) hat Mars Markt die Subwoofer mit der Thalys nach Lissabon befördern lassen, während der port. Kunde im Dezember die Ware (Gesamtveräußerungspreis 24.900 €) durch einen Frachtführer abholen ließ. Leider verrechnet sich der zuständige Mitarbeiter bei Mars Markt und gibt nur 5 Lieferungen in der ZM für Dezember an. Der Erwerb durch den Abnehmer erfolgte in beiden Fällen unter Angabe seiner portugiesischen USt-IdNr.
Beurteilen Sie den Sachverhalt.
Es liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach §4 Nr.1b i.V.m. mit §6a UStG vor. Der Unternehmer befördert den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gem. 56a Abs. 1 Nr.1 UStG. Bei dem Abnehmer handelt es sich um einen in einem anderen Mitgliedstatt erfassten Unternehmer, welcher im Besitz einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilter gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist und der Erwerb des Gegenstands unterliegt in dem anderen Mitgliedstaat der Umsatzbesteuerung (§6a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 UStG). Der Nachweis der Voraussetzungen obliegt nach §6a Abs. 3 UStG dem Unternehmer. Die zusammenfassende Meldung nach §18a UstG ist als weitere Voraussetzung nach §4 Nr. 1b Satz 1 2.Hs. UStG vollständig und richtig beim BZSt abzugeben.
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Aufgabe 1:
Mars Markt betreibt in Dortmund einen Großhandel mit elektrischen Geräten.
In den Monaten Juni und Dezember wurden durch Mars Markt jeweils 10Subwoofer an einen Abnehmer mit Sitz in Lissabon veräußert. Bei dem
Verkauf im Juni (Gesamtveräußerungspreis 32.000 €) hat Mars Markt die Subwoofer mit der Thalys nach Lissabon befördern lassen, während der port.
Kunde im Dezember die Ware (Gesamtveräußerungspreis 24.900 €) durch einen Frachtführer abholen ließ. Leider verrechnet sich der zuständige Mitarbeiter bei Mars Markt und gibt nur 5 Lieferungen in der ZM für Dezember an. Der Erwerb durch den Abnehmer erfolgte in beiden Fällen unter Angabe seiner portugiesischen USt-IdNr.
Beurteilen Sie den Sachverhalt.
- Mars Markt führt im Juni und Dezember Lieferungen nach §3 Abs.1 UStG aus. Der Ort bestimmt sich nach §3 Abs.6 Satz 1 bis 4 UStG. Der Ort ist mit Beginn der Lieferung in
- Dortmund. Somit liegt eine Steuerbarkeit nach §1 Abs.1 Nr.1 UStG vor. Die Lieferungen sind steuerfrei nach §4 Nr. 1b i.V.m. §6a UStG steuerfrei zu behandeln, da die
- Voraussetzungen des §6a UStG erfüllt sind. Jedoch sind in Bezug auf die fehlerhaft ausgefüllte Zusammenfassende Meldung die Lieferungen bis zur Korrektur der ZM als Steuerpflichtig zu behandeln.
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Aufgabe 2
GALA-Bauunternehmer Haaland (Belgien) liefert am 11.07. eine Maschine im Höhe von 155.000€ an den deutschen Unternehmer Henry Lafent aus Krefeld. Haaland befördert den Gegenstand mit eigenem LKW und tritt unter seiner belgischen USt-ID-Nummer auf. Henry Lafent hat seine deutsche USt- ID-Nummer verwendet.
Wie ist die Lieferung für Henry Lafent zu beurteilen?
- Henry Lafent täAgt einen innergemeinschaKlichen Erwerb nach §1a UStG.
- Die Voraussetzungen des §1a Abs.1 Nr.1-3 UStG sind erfüllt.
- Der Ort der IGE bestimmt sich nach §3d Satz 1 UStG und liegt am Bestimmungsort des Erwerbs in Krefeld. Der IGE ist steuerbar nach §1 Abs.1 Nr.5 UStG.
- Der Unternehmer hat eine Erwerbsbesteuerung vorzunehmen:
- 155.000€ x 19% = 29.450€
- Diesen Betrag hat er als Erwerb anzumelden und nach §15 Abs.1 Nr.3 UStG hat er eine Vorsteuerabzugsberechtigung.
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Aufgabe 3:
Unternehmer Jakob Peralta ist Rechtsanwalt in Chemnitz. Für die Ausstattung der neuen Kanzlei erwirbt er von der Pascal Boyle aus Frankreich die Büroeinrichtung samt Transportkosten. Da Peralta viele Mandanten aus
Frankreich hat, hatte er sich vor drei Jahren in Frankreich als Unternehmer registrieren lassen und besitzt eine franz. USt ID Nummer. Für die Lieferung verwendet er auch diese Franz. USt - ID Nummer.
Die Lieferung der Büroeinrichtung wird am 23.06.2021 nach Chemnitz vom Spediteur Ray Holt verbracht. Gesamtpreis der Einrichtung beträgt 11.250€.
Bitte beurteilen Sie den Sachverhalt umsatzsteuerlich.
- Jakob Peralta tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach §1a UStG.
- Die Voraussetzungen des §1a Abs.1 Nr.1-3 UStG sind erfüllt.
- Der Ort der IGE bestimmt sich nach §3d Satz 1 UStG und liegt am Bestimmungsort des Erwerbs in Chemnitz. Der IGE ist steuerbar nach §1 Abs.1 Nr.5 UStG.
- Zusätzlich löst Peralta eine Erwerb nach §3d Satz2 UStG aus, da er die „falsche“ USt-ID Nummer verwendet, es handelt sich nicht um die USt ID Nummer des Bestimmungslandes.
- Somit ist dieser zusätzlicher Erwerb durch Peralta bis zum Nachweis der richtigen
- Verwendung der USt ID Nummer zu versteuern. Hierfür hat er keinen Vorsteuerabzug.
- 11.250€ x 19% = 2.137,50€
- Diesen Betrag hat er als Erwerb im Inland anzumelden und nach §15 Abs.1 Nr.3 UStG hat er eine Vorsteuerabzugsberechtigung.
- (AlternaAv könnte man hier auch von einem Umsatz nach französischen Recht ausgehen, wenn die Rechnung mit französischer Umsatzsteuer lauten würde und der Sachverhalt
- weitere Informationen hierzu bereit hält)
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Aufgabe 4:
Auf einer Urlaubsreise macht der Ingenieur Howard W. die Bekanntschaft mit dem Unternehmer Sheldon C. aus Texas (USA). Howard W. vertreibt Maschinen zur Herstellung von P2C Chips für die Navigationsgeräte in PKWs
in Berlin. Beide Unternehmer kommen ins Gespräch und Sheldon C. bekundet
Interesse an der von Howard W. produzierten Maschinen. Sheldon C. vereinbart mit Howard. W., dass er die Maschine bei der nächsten Geschäftsreise besichtigt und seinen Mitarbeiter aus Deutschland Stuart S. damit beauftragt, die Maschine zu seiner Betriebsstätte nach Heidelberg zu
bringen und dort für die Verarbeitung der P2C Chips zu verwenden. Es wird ein Kaufpreis von 34.600€ vereinbart. Howard W. wendet sich an Sie und
möchte wissen, ob er eine Rechnung mit oder ohne Steuer ausstellen soll?
Bitte beurteilen Sie den Sachverhalt umsatzsteuerlich.
- Aufgabe 4
- Howard W. liefert eine eine Maschine an Sheldon C. Der Ort bestimmt sich nach §3 Abs.6
- Satz 1 bis 4 UStG. Der Ort ist mit Beginn der Lieferung in Berlin. Somit liegt eine Steuerbarkeit nach §1 Abs.1 Nr.1 UStG vor. Der Umsatz ist mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig, da keine grenzüberschreitende Warenbewegung stattfindet und somit es sich weder um eine innergemeinschaftliche Lieferung noch um eine Ausfuhrlieferung handeln kann. Daher hat
- die Rechnung eine Steuer zu enthalten.
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Aufgabe 5:
Die Alibaba SXL aus Peking liefert Akkumodule für PV Anlagen an den Unternehmer Sun Control GmbH aus Herford. Die Module werden vom Alibaba SXL direkt nach Herford geliefert. Die Suncontrol hat den Kaufpreis für
die Module und die Frachtkosten in Höhe von 23.780€ vorab überwiesen. Die anfallenden Kosten für Zoll und die EUST trägt Alibaba SXL. Auf der Rechnung der Alibaba SXL an die Sun Control ist eine chinesische USt. Ausgewiesen.
Bitte beurteilen Sie den Sachverhalt? Was ändert sich in der Beurteilung, nwenn Sun Control die EUSt schuldet? Ist die chinesische Steuer korrekt?
- Aufgabe 5
- Hier könnte eine Einfuhr vorliegen. Jedoch ist hier darauf abzustellen, wer die EUST schuldet.
- In dem Fall, wo der Drittländer die EUST schuldet, verlagert sich der Ort der Lieferung durchAlibaba SXL ins Inland über die Fiktion nach §3 Abs. 8 UStG. Somit ist aus der Sicht der
- Alibaba SXL eine Ausgangsleistung im Inland zu versteuern. Dieser Umsatz ist steuerbar nach
- §1 Abs. 1 Nr.1 UStG und steuerpflichtig mangels Steuerbefreiung.
- Wenn hingegen der „Inländer“ der Schuldner der EUST ist, handelt es sich um ein Einfuhrtatbestand nach §1 Abs. Nr. 4 UStG. Die EUST kann die SunControl als Vorsteuer nach §15 Abs. 1 Nr.2 UStG geltend machen.
- Eine chinesische Steuer ist nicht korrekt.
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Aufgabe 6:
Paul Pogba aus Lyon bestellt bei dem Großhändler Karl Feld aus Hamm zwei Brautkleider für einen Preis von 5.950€ und verwendet dabei seine französische USt-ID Nummer. Karl Feld gibt die Bestellung an den Hersteller Ingmar Klum aus Brilon weiter, dieser berechnet 4.300€ für die Kleider. Karl
Feld beauftragt Rudi Raser die Ware von Brilon nach Lyon zu bringen. Hierfür berechnet er an Karl Feld 750€.
a) Karl Feld tritt mit der deutschen USt-ID Nummer auf.
b) Karl Feld tritt mit der französischen USt-ID Nummer auf.
- Aufgabe 6
- Bei den vorliegenden Lieferungen handelt es sich um ein Reihengeschäft nach §3 Abs.6a Satz
- 1 UStG. Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und
- gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten
- Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Die
- Transportverantwortung in dieser Konstellation hat der mittlere Unternehmer (Zwischenhändler) Karl Feld, da er den Spediteur Rudi Raser beauftragt. Somit greift hier der
- §3 Abs.6a Satz 4 UStG. Hiernach handelt es sich bei der Lieferung an den Karl Feld um die
- bewegte Lieferung. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Karl Feld widerlegt werden,
- wenn er mit der USt ID Nummer des Abgangstaates der Ware gegenüber dem Ingmar Klum
- auftritt. Damit wäre die bewegte Lieferung nun der Lieferung von Ihm als an den Paul Pogba zuzuordnen.
- Der Ort der bewegten Lieferung bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß §3 Abs.6 Satz 1-4 UStG.
- Die Lieferung ist im Fall a) steuerbar nach §1 Abs.1 Nr.1 UStG.
- Für die Beurteilung der Steuerfreiheit seiner Lieferung müssend die Voraussetzungen des §4Nr.1b i.V.m. §6a UStG vorliegen.
- Im Fall b) hat der mittlere Unternehmer die unbewegte Lieferung, da er nicht mit der USt ID Nummer des Abgangstaates der Ware gegenüber dem Ingmar Klum auftritt. Somit bestimmt sich der Ort der unbewegten Lieferung nach §3 Abs.7 Satz 2 Nr.2 UStG und liegt in Lyon
- (Frankreich). Somit ist die unbewegte Lieferung des Karl Felds nicht steuerbar nach §1 Abs.1 Nr.1 UStG. Zusätzlich hat Karl Feld einen IGE in Frankreich zu versteuern, da die Veranlassung der Warenbewegung von einem MGS in ein anderen MGS, einen IGE nach §1a UStG auslöst.
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Sachverhalt 1:
Die B&B KG erhielt im September 2019 von der in Berlin wohnhaften Kundin Anna
Selonova eine Bestellung über 12 Actionkameras GoPrO. Da die KG derartige Artikelnicht vorrätig hatte, bestellte sie diese bei der A&A GmbH mit Sitz in Gelsenkirchen.
Die Kundin Selonova holte die Actioncams in Oktober 2019 in Gelsenkirchen ab und nahm sie direkt im Anschluss daran mit in den Winterurlaub nach Schweiz. Hierfür berechnete ihr die KG 3.500 €.
- Die B&B tätigt eine Lieferung, § 3 Abs. 1 UStG.
- Da mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und der Gegenstand hierbei unmittelbar vom ersten Unternehmer zum
- letzten Abnehmer gelangt, liegt ein Reihengeschäft vor, § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG.
- Bei einem Reihengeschäft kann es nur eine bewegte Lieferung geben. Da Frau Selonova die Kameras bei der A&A abholt, ist diese der Lieferung der B&B an Frau
- Selonova zuzuordnen, Abholfall, A 3.14 Abs.3 Satz 2 UStAE.
- Der Ort der bewegten Lieferung ist dort, wo die Beförderung beginnt = Gelsenkirchen, Inland, § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG.
- Der Umsatz ist somit im Inland steuerbar, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Zwar gelangen die Kameras vom Inland ins Drittland (Schweiz). Allerdings handelt es
- sich hierbei um einen Abholfall und Frau Selonova als Kundin ist mangels Wohnsitz im Ausland kein ausländischer Abnehmer, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG. Die Lieferung ist somit nicht nach § 4 Nr. 1
- Buchst. a UStG steuerfrei, sondern steuerpflichtig.
- Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, § 10 Abs. 1 UStG. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich
- der Umsatzsteuer (100/119 von 3.500 € = 2.941,18€ €).
- Der Steuersatz beläuft sich auf 19 %, § 12 Abs. 1 UStG, die Umsatzsteuer beträgt somit 19 % von 2.941,18 € = 558,82 €.
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Sachverhalt 2:
Im ersten Halbjahr 2019 errichtete die B&B KG ein Gebäude. Dieses wird zu gleichen Teilen für eigenbetriebliche Zwecke genutzt sowie durch das Ehepaar
Panther bewohnt. Aus den ordnungsgemäßen Eingangsrechnungen vom Juni 2019
für Leistungen, die im Mai 2019 ausgeführt wurden, gehen insgesamt Vorsteuerbeträge in Höhe von 180.000 € hervor. Das Grundstück wurde vollumfänglich dem Unternehmensvermögen zugeordnet.
- Nachdem das Grundstück zu mehr als 10 % unternehmerisch genutzt wird, wurde es zulässigerweise in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zugeordnet, § 15
- Abs. 1 Satz 2 UStG, A 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStAE.
- Ein Vorsteuerabzug ist insoweit nicht möglich, als das Grundstück für Zwecke genutzt wird, die außerhalb des Unternehmens liegen, d. h. für die privaten Zwecke
- des Ehepaars Pathers, § 15 Abs. 1b Satz 1 UStG.
- Vorsteuerbeträge laut Eingangsrechnungen 180.000€
- davon 50 % abziehbar 90.000€
- Der Vorsteuerabzug ist mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Juni 2019 möglich
- (Monat der Rechnungsstellung, Leistung bereits im Mai 2019 ausgeführt, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
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Sachverhalt 3:
Am 3. Dezember 2018 verkaufte die B&B KG in ihrem Mitnahmemarkt in Bonn diverse Kleinelektronik an den norwegischen Elektronikhändler O.Slo, welche dieser
noch am selben Tag mit seinem Kleintransporter nach Oslo transportierte. O.Slo wies sich durch seinen Personalausweis aus und bezahlte die Waren sofort in bar.
Die B&B KG erstellte eine Rechnung über 3.630 € ohne Ausweis von Umsatzsteuer.
In diesem Fall liegen keine weiteren Ausfuhrunterlagen vor.
- Bei der Leistung der B&B KG an den O.Slo handelt es sich um eine Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG), da an einem Gegenstand die Verfügungsmacht verschafft wird (Abholfall).
- Ort der Lieferung ist Bonn (Inland, bewegte Lieferung. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG).
- Bonn liegt im Inland, der Umsatz ist somit steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
- Da es sich um eine Ausfuhrlieferung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG (Abholfall) durch einen ausländischen Abnehmer ins Drittland handelt, wäre die Lieferung im Inland grundsätzlich nach § 4 Nr. 1 Buchst. a) UStG steuerfrei. Da
- jedoch kein Ausfuhrnachweis im Sinne des § 9 UStDV vorliegt, sind die formellen Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 UStG für eine Steuerbefreiung nicht gegeben. Der Umsatz ist daher als steuerpflichtig zu behandeln.
- Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 1 UStG) in Höhe von 3.630€ abzgl. enthaltene Steuer (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG) = 100/119 von 3.630 € = 2.940,30 €.
- Der Steuersatz beläuft sich auf 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG), die Umsatzsteuer beträgt somit 19 % von 2.940,30 €.= 689,70 €.
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Sachverhalt 4:
Am 6. Oktober 2019 suchten zwei Kinder im Ausstellungsraum der KG den Nikolaus auf. Dabei gingen Restposten zu Bruch. Der Mutter, die ihre beiden Kinder
unbeaufsichtigt gelassen hatte, war der Vorgang außerordentlich peinlich. Sie bezahlte die zerstörten Gegenstände umgehend. Die KG stellte ihr dafür 1.500 €
zzgl. 285 € Umsatzsteuer in Rechnung.
Beurteilen Sie die o. g. Sachverhalte ausschließlich aus Sicht der B&B KG (Gesellschafter der KG sind die Eheleute Panther) in umsatzsteuerlicher Hinsicht.
- Die Entschädigung der B&B durch die Mutter der beiden Kinder stellt echten Schadenersatz dar. Deshalb fehlt es an einem Leistungsaustausch (A 1.3 Abs. 1
- UStAE). Somit liegt keine steuerbare Leistung vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
- Da die B&B aber Umsatzsteuer in Höhe von 285 € ausgewiesen hat, schuldet sie diese auch nach § 13a Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 14c Abs. 1 UStG.
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