F. Vorsteuerabzug II. Berichtigung

  1. Aufgabenstellung
    Entscheiden Sie, wann und in welcher Höhe die jeweils unterstrichenen Unternehmer den
    Vorsteuerabzug vornehmen können und zu berichtigen haben. Die genannten Unternehmer
    reichen ihre Voranmeldungen gem. § 18 Abs. 2 UStG monatlich beim Finanzamt ein.
    Aufgabe 1
    An die Unternehmerin K aus Köln erfolgt im April des Jahres die Lieferung einer Maschine.
    Ebenfalls im April erhält K die Lieferantenrechnung über 23.800 € einschl. 3.800 € offen ausgewiesene USt. K kommt ihrer Zahlungsverpflichtung im Mai unter Abzug
    von 3% Skonto nach.
    • Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann K bei der Voranmeldung für den Monat
    • April 3.800 € als VSt geltend machen. Infolge des Skontoabzuges hat K diese VoSt
    • im Rahmen der Voranmeldung für den Monat Mai um ./. 114 € zu berichtigen (vgl.
    • § 17 Abs. 1 S. 1, 2 und 8 UStG).
  2. Aufgabe 2
    Unternehmer D aus Dresden, der der Regelbesteuerung unterliegt, bestellt bei einem
    französischen Lieferanten, der ebenfalls regelbesteuerter Unternehmer ist, im Juni eine
    Maschine für 23.800 €. D holt die Maschine am 13.08. in Frankreich ab und befördert sie
    mit eigenem Lkw nach Dresden. Er erhält von dem Lieferanten am 18.10. eine am 10.10.
    ausgestellte Rechnung über 23.800 €, die er 20.10. unter Abzug von 3% Skonto bezahlt.
    • Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
    • i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG i.V.m. Abschn. 15.10 Abs. 3 UStAE im Voranmeldungszeitraum
    • September als VSt in Höhe von 4.522 € (23.800 € x 19%) zu erfassen. Bei
    • der Steueranmeldung für den Monat Oktober ist sowohl die USt als auch der in
    • Anspruch genommene VSt-Abzug um 135,66 € zu korrigieren (§ 17 Abs. 1 S. 1, 2,5 u. 8 UStG).
  3. Geben Sie an, welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen sich für die jeweils unterstrichenen
    Unternehmer aus den geschilderten Sachverhalten ergeben.
    Aufgabe 1
    Das spanische Dienstleistungsunternehmen S mit Sitz in Madrid repariert im Februar die
    Server in den Geschäftsräumen des Unternehmers Fischer in Wesel. In der (im Übrigen
    ordnungsgemäßen Rechnung) wird ein Betrag von netto 1.000 € ausgewiesen, den K im
    Mai durch Überweisung begleicht.
    • S erbringt eine B2B-Dienstleistung, deren Ort gem. § 3a Abs. 2 UStG in Wesel liegt.
    • Gem. § 13b Abs. 1 UStG muss Fischer die USt im Rahmen der Steuerschuldnerschaft
    • des Leistungsempfängers (reverse charge) übernehmen. Die USt entsteht
    • mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Ausführung der Leistung. Sofern Fischer
    • Monatszahler ist, muss er die USt von 190 € daher für den VAZ Februar melden.
  4. Aufgabe 2
    Der in Polen ansässige Bauunternehmer P erhielt von dem Unternehmer K den Auftrag,
    ein Geschäftshaus in Köln neu zu verklinkern. Das Gebäude steht im Eigentum des K und
    ist von diesem steuerpflichtig vermietet.
    Die Klinkersteine wurden von P im Juli bei einem Baustoffhändler in Köln zum Preis von
    59.500 € erworben. Eine ordnungsgemäße Rechnung mit offenem USt-Ausweis hat P erhalten.
    Nach Fertigstellung der Baumaßnahme im August erteilte P dem K im Oktober
    folgende Rechnung:
    verwendetes Baumaterial 80.000 €
    Arbeitslohn
    Rechnungsbetrag
    30.000 €
    110.000 €
    K kam seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber P erst im November per Banküberweisung
    nach. Seine USt-Voranmeldungen reicht er monatlich beim Finanzamt ein.
    • Unternehmer P erbringt gegenüber K eine steuerbare (s. insbesondere zum Ort
    • der Lieferung § 3 Abs. 7 S. 1 UStG) und steuerpflichtige Werklieferung i.S.d. § 3
    • Abs. 4 UStG, da er den für die Baumaßnahme benötigten Hauptstoff selbst beschafft
    • hat. Die Leistung ist steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und steuerpflichtig in
    • Deutschland.
    • Nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG geht die Steuerschuldnerschaft auf den Unternehmer
    • K als Leistungsempfänger über. Dabei hat er die USt selbst zu berechnen.
    • Eine Zahlungsverpflichtung gegenüber P besteht für K folglich in Höhe von
    • 110.000 €. Die USt-Schuld in Höhe von 20.900 € (110.000 € x 19 v.H.) ist von K
    • gem. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG in seiner Voranmeldung für den Monat September
    • (= spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Umsatzmonat folgt) zu erfassen.
    • Ebenfalls in der Voranmeldung für den Monat September kann K die von ihm nach
    • § 13b Abs. 2 UStG geschuldete USt in Höhe von 20.900 € gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
    • UStG als VSt abziehen.
    • Die dem P beim Erwerb der Klinkersteine in Rechnung gestellte USt in Höhe von
    • 9.500 € kann P im Rahmen des sog. Vergütungsverfahrens gem. § 18 Abs. 9 UStG
    • i.V.m. §§ 59 ff UStDV als VSt geltend machen, indem er einen Antrag auf Vergütung
    • bei seiner nationalen Erstattungsbehörde in Polen stellt, den diese an das Bundeszentralamt
    • für Steuern weiterleitet. Von dieser deutschen Behörde erhält P die Vorsteuer dann erstattet.
  5. Aufgabe 3
    Der Sachverhalt entspricht dem in Aufgabe 2; allerdings wird das Gebäude von K zur
    Hälfte steuerfrei und zur Hälfte steuerpflichtig vermietet.
    • In der Voranmeldung für den Monat September kann K die von ihm nach § 13b
    • Abs. 2 UStG geschuldete USt in Höhe von 20.900 € gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m.
    • § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nur zur Hälfte als VSt abziehen (= 10.450 €).
  6. Aufgabe 4
    Wegen erheblicher Zahlungsschwierigkeiten verkauft Unternehmer D ein Grundstück an
    Erwerber E. Da er laufende Kredite nicht mehr bedienen kann, zieht die Bank vor Eröffnung
    des Insolvenzverfahrens eine Maschine ein, die zur Sicherheit der Kredite an sie
    übereignet worden war.
    • In beiden Fällen geht die Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger über: beim
    • Verkauf des Grundstücks gem. § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG, sofern der Erwerber E Unternehmer
    • ist (vgl. § 13b Abs. 5 S. 1 UStG) und bei Übereignung der Maschine gem.
    • § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG.
  7. Aufgabe 5
    Bauunternehmer Benztepe (B) (Köln) erbringt im Juni 01 folgende Leistungen:
    a) Einbau eines Personenfahrstuhls im Gebäude der Strobag AG (München), die wiederum
    im Bauhauptgewerbe tätig ist und die Bauleistungen des Benztepe in ihre
    schlüsselfertig verkauften Gebäude einfließen lässt
    b) Einbau einer Wendeltreppe im Firmengebäude des Süßwarenherstellers Hasibu
    (Bocholt)
    c) Reinigungsarbeiten in den Aufzügen im Hotel Sandkrug in Berlin
    d) Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Privathauses
    des Bauunternehmers L in Kiel
    • In den Fällen a) und d) geht die Steuerschuldnerschaft auf den unternehmerischen
    • Leistungsempfänger über (vgl. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Obwohl im Fall d) eine
    • Betriebsvorrichtung geliefert und montiert wird, zählt dies zu den Bauleistungen,
    • da sie fest mit dem Gebäude verbunden ist (vgl. A 13b.2 UStAE). In den beiden Fällen
    • a) und d) sind die Leistungsempfänger Unternehmer (§ 13b Abs. 5 UStG), somit
    • greift § 13b. In den Fällen b) und c) sind die Empfänger zwar Unternehmer, aber
    • nicht im betreffenden Gewerbe tätig, sodass die – in diesem Fall für die „Subunternehmer“
    • in der Leistungskette gedachte - Vorschrift des § 13b nicht greift (Abschn. 13b.3 UStAE).
Author
huatieulans
ID
362403
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F. Vorsteuerabzug II. Berichtigung
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