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Entscheiden Sie, ob und in welcher Höhe die jeweils unterstrichenen Unternehmer zum Vorsteuerabzug
(VSt-Abzug) berechtigt sind. Bestimmen Sie ggf. darüber hinaus den Voranmeldungszeitraum,
für den der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Die genannten
Unternehmer reichen ihre USt-Voranmeldungen gem. § 18 Abs. 2 UStG monatlich beim
Finanzamt ein.
Aufgabe 1
Die Boutiquenbesitzerin D aus Düsseldorf erwirbt bei der Firma S in Solingen eine Registrierkasse
zum Preis von 2.975 €. Die von S erstellte Rechnung, in der 475 € USt offen
ausgewiesen werden, nennt im Anschriftenfeld irrtümlich den Ehemann der D als Leistungsempfänger.
- Die VSt-Abzugsberechtigung ist gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG auch davon abhängig,
- dass eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. §§ 14, 14a UStG vorliegt, in der
- u. a. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
- genannt werden (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Folglich bleibt D der VSt-
- Abzug versagt, solange sie von ihrem Lieferanten keine berichtigte Rechnung erhält.
- Lässt sich der Rechnung jedoch an anderer Stelle eindeutig entnehmen, dass Frau
- D Leistungsempfängerin ist, kann sie die VSt in Höhe von 475 € abziehen (vgl. § 31 Abs. 2 UStDV).
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Aufgabe 2
Dem Großhändler X aus Xanten liegen folgende Rechnungen für an ihn erbrachte Lieferungen
vor:
Rechnung A Rechnung B Rechnung C Rechnung D
Warenwert 100 € 200 € 300 € 400 €
zzgl. USt 19 € 38 € 57 € 80 €
Rechnungsbetrag 119 € 238 € 357 € 480 €
Rechnung A liegt keine Lieferung des Lieferanten zugrunde,
Rechnung B liegt eine steuerfreie Lieferung des Lieferanten zugrunde,
Rechnung C liegt eine zu 7% steuerpflichtige Lieferung des Lieferanten zugrunde,
Rechnung D liegt eine zu 19% steuerpflichtige Lieferung des Lieferanten zugrunde.
- Nach Abschn. 14c.1 Abs. 1 (insbesondere Satz 6) UStAE ist der Leistungsempfänger
- nur in Höhe des aufgrund der an ihn erbrachten Leistung geschuldeten Steuerbetrages
- zum VSt-Abzug berechtigt. Auch muss eine ordnungsgemäße Rechnung
- vorliegen. Für die o.g. Fälle gilt damit folgendes:
- a) X steht aus dieser Rechnung kein Vorsteuerabzug zu, da keine Lieferung vorliegt.
- Dessen ungeachtet schuldet sein Lieferant die von ihm ausgewiesene USt
- gem. § 14c Abs. 2 UStG.
- b) X steht auch aus dieser Rechnung kein Vorsteuerabzug zu, da die an ihn erbrachte
- Lieferung steuerfrei ist. Dessen ungeachtet schuldet sein Lieferant die
- von ihm zu Unrecht ausgewiesene USt gem. § 14c Abs. 2 UStG.
- c) X steht aus dieser Rechnung ein Vorsteuerabzug zu, sofern die Rechnung im
- Übrigen ordnungsgemäß ist, Abschn. 15.2a Abs. 6 S. 12 UStAE. Voraussetzung
- ist allerdings, dass die Finanzverwaltung die Zahlung der USt durch den Leistenden
- zweifelsfrei überprüfen kann, sodass sichergestellt ist, dass kein Steuerausfall
- entsteht (Abschn. 15.2a Abs. 1a UStAE).
- d) d) X steht aus dieser Rechnung VSt-Abzug zu, sofern die Rechnung im Übrigen
- ordnungsgemäß ist, Abschn. 15.2a Abs. 6 S. 12 UStAE. Voraussetzung ist
- allerdings, dass die Finanzverwaltung die Zahlung der USt durch den Leistenden
- zweifelsfrei überprüfen kann, sodass sichergestellt ist, dass kein Steuerausfall
- entsteht (Abschn. 15.2a Abs. 1a UStAE).
- In den genannten Fällen kann X von seinem Lieferanten eine berichtigte Rechnung
- verlangen.
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Aufgabe 3
Rechtsanwalt R aus Regensburg erwirbt einen Computer, den er lediglich zu 5% für unternehmerische
Zwecke nutzt. Die von dem Computer-Händler erstellte Rechnung weist
einen zutreffenden USt-Betrag in Höhe von 380 € aus.
- Die an R erbrachte Lieferung gilt gem. § 15 Abs. 1 S. 2 UStG als nicht für sein Unternehmen
- ausgeführt, da er den Computer zu weniger als 10% für sein Unternehmen
- nutzt. Somit bleibt ihm der VSt-Abzug aus dieser Lieferung versagt.
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Aufgabe 4
Steuerberater S aus Stuttgart erwarb in 01 bei einem Kfz-Händler ein Neufahrzeug. S
nutzt den Pkw seit seiner Auslieferung im April des Jahres 01 zu ca. 65% für unternehmerische
und zu ca. 35% für außerunternehmerische Zwecke. An VSt-Beträgen wurden
ihm im Kalenderjahr im Zusammenhang mit der Anschaffung 6.000 € und im Zusammenhang
mit dem Betrieb des Fahrzeugs insgesamt 1.200 € in Rechnung gestellt.
- Die genannten VSt-Beträge sind bei S gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in voller
- Höhe zum Abzug zugelassen. Die außerunternehmerische Verwendung des Fahrzeugs
- unterliegt in diesen Fällen gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzbesteuerung.
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Aufgabe 5
Unternehmer W hat anlässlich seines Geburtstages eine Reihe von Geschäftsfreunden
bewirtet. An Bewirtungskosten werden ihm 2.500 € zzgl. 475 € USt in Rechnung gestellt.
Daneben hat er eine Bewirtungsrechnung (der Höhe nach angemessen) anlässlich einer
geschäftlichen Besprechung i. H. v. 400 € zzgl. 19% USt.
- Die Bewirtungskosten führen wegen des privaten Anlasses zu Lebenshaltungskosten
- i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG. Die hierauf entfallenden VSt-Beträge sind gem. § 15
- Abs. 1a UStG nicht abziehbar. Die Vorsteuerbeträge aus der geschäftlichen Bewirtung
- sind dagegen voll abziehbar (§ 15 Abs. 1 UStG). Daran ändert die Tatsache,
- dass gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur 70% der angemessenen und nachgewiesenen
- Bewirtungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, nichts (§ 15Abs. 1a S. 2 UStG).
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Aufgabe 6
Unternehmer C nutzt einen zu seinem Unternehmensvermögen gehörenden Pkw, den er
im Januar des Jahres angeschafft hat, zu ca. 30% für nichtunternehmerische Fahrten.
Während des Kalenderjahres erleidet das Fahrzeug einen Unfallschaden; im Zusammenhang
mit der Fahrzeugreparatur werden C 800 € VoSt in Rechnung gestellt. Der Unfall
ereignete sich
a) auf einer unternehmerisch veranlassten Fahrt,
b) auf einer Privatfahrt.
- In beiden Fällen ist die auf die Reparaturkosten entfallende VSt gem. § 15 Abs. 1
- Nr. 1 UStG abzugsfähig. Zwar handelt es sich bei den privat veranlassten Unfallkosten
- um Lebenshaltungskosten i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG, allerdings unterliegt die private
- Nutzung des Kfz auch gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer, sodass
- die Vorsteuer zunächst gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voll abzugsfähig ist (vgl.
- auch UStAE 15.2c).
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Aufgabe 7
Der Lederwarenhändler D aus Düsseldorf verschenkt zu Weihnachten an gute Geschäftspartner
Ledertaschen, deren Anschaffungskosten sich auf jeweils 60 € (zzgl. 11,40 €
USt) belaufen.
- Da die Anschaffungskosten der verschenkten Taschen den Betrag von 35 € überschreiten,
- liegen insofern nicht abzugsfähige Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1
- Nr. 1 EStG vor. Die hierauf entfallenden VSt-Beträge sind gem. § 15 Abs. 1a Satz 1
- UStG nicht abziehbar.
- Hinweis
- Zur Bestimmung der Wertgrenze i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG siehe auch R 4.10 Abs. 3 und R 9b Abs. 2 S. 3 EStR.
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Aufgabe 8
Die Arbeitnehmer des Unternehmers D aus Düsseldorf nehmen ihr Mittagessen beim
Gastwirt F ein. D und F haben vertraglich miteinander vereinbart, dass D sich an jeder
Mahlzeit seiner Arbeitnehmer mit einem Zuschuss von 1,50 € beteiligt. Dabei können die
Arbeitnehmer Art und Umfang der Speisen frei wählen. So erhält D von F z. B. für den
Monat Juni eine Rechnung über 300 € zzgl. 57 € offen ausgewiesene USt.
- D kann die ausgewiesene USt nicht als VSt abziehen, da die Leistungen des F nicht
- an ihn, sondern an seine Arbeitnehmer erfolgen. Die Voraussetzungen des § 15
- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sind somit nicht erfüllt (Abschn. 1.8 Abs. 12 Nr. 2 UStAE).
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Aufgabe 9
Im Juli des Jahres bestellte der Unternehmer L aus Leverkusen bei einem ortsansässigen
Kfz-Händler ein Kombi-Neufahrzeug, das er ausschließlich für die Auslieferung von Waren
nutzt.
Die Lieferung des Kfz erfolgte im August, die Rechnungserteilung durch den Kfz-Händler
im September, die Bezahlung durch L im Oktober. In der Rechnung war ein zutreffender
USt-Betrag in Höhe von 4.000 € offen ausgewiesen.
- L kann als Unternehmer die ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung
- gestellte Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in vollem Umfang abziehen,
- weil er das Fahrzeug für sein Unternehmen erworben hat. Der VSt-Abzug erfolgt
- in der Voranmeldung für den Monat September, da hier die zeitlichen Abzugsvoraussetzungen
- erstmals sämtlich erfüllt sind (Rechnung und ausgeführte Leistung, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 S. 1 und 2 UStG).
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Aufgabe 10
Der Fabrikant F aus Frankfurt bestellte bei dem Hersteller H aus Hannover Mitte des
Jahres die Lieferung einer Spezialmaschine. Bedingt durch enormen Materialaufwand
hatte der Hersteller per Rechnung im Juli um eine Abschlagszahlung in Höhe von
20.000 € zzgl. 3.800 € offen ausgewiesene USt gebeten. F kam der Zahlungsaufforderung
im August nach.
Die Lieferung der Maschine erfolgte im Oktober, die Erteilung der Schlussrechnung über
59.500 € einschließlich 9.500 € offen ausgewiesener USt im November. F überwies den
Rechnungsbetrag nach Abzug der geleisteten Vorauszahlung im Dezember.
- F ist in Höhe von 9.500 € zum Vorsteuerabzug berechtigt. Unter Berücksichtigung
- der zeitlichen Voraussetzungen kann er hiervon
- 3.800 € in der Voranmeldung für den Monat August geltend machen (Rechnung
- und geleistete Vorauszahlung, vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 S. 3 UStG) und 5.700 € in der Voranmeldung für den Monat November geltend machen (Rechnung
- und ausgeführte Leistung, vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 S. 1 und 2 UStG).
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Aufgabe 11
Unternehmer D aus Dresden, der der Regelbesteuerung unterliegt, bestellt bei einem
französischen Lieferanten, der ebenfalls regelbesteuerter Unternehmer ist, im Juni eine
Maschine für 23.800 €. D holt die Maschine am 13.08. in Frankreich ab und befördert sie
mit eigenem Lkw nach Dresden. Er erhält von dem Lieferanten am 18.10. eine am 10.10.
ausgestellte Rechnung.
- Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
- UStG stets in dem Voranmeldungszeitraum als VSt zu erfassen, in dem der Erwerb
- der Besteuerung unterliegt (Abschn. 15.10 Abs. 3 UStAE).
- Für den von D bewirkten innergemeinschaftlichen Erwerb i.S.d. § 1a UStG entsteht
- die USt in Höhe von 4.522 € (23.800 € x 19%) gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG spätestens
- mit Ablauf des Monats September, da dies der auf den Erwerb folgende Kalendermonat
- ist. Der Erwerb, die hierauf beruhende USt und die sich daraus ergebende
- VSt sind folglich in der Voranmeldung für den Monat September zu erfassen.
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Aufgabe 12
Der Zahnarzt K, der seine Praxis in Köln betreibt, erwarb bei der Firma G in Genf ein
neues Laborgerät. Die wegen der Einfuhr entstandene deutsche EUSt in Höhe von
1.900 € wurde von K geschuldet und entrichtet.
- Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG kann ein Unternehmer entstandene EUSt bereits
- als VSt geltend machen, wenn sie für die Gegenstände, die für sein Unternehmen
- eingeführt worden sind, entstanden ist.
- Die EUSt ist bei K nach § 15 Abs. 2 Satz1 Nr. 1 UStG dennoch vom VSt-Abzug ausgeschlossen,
- da er das eingeführte Laborgerät für steuerfreie Umsätze i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG verwendet.
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Aufgabe 13
Unternehmer F betreibt in Freiburg einen Gewerbebetrieb und besitzt in Straßburg
(Frankreich) ein zu Wohnzwecken vermietetes Mehrfamilienhaus. F hatte den Rechtsanwalt
R, der seine Praxis ebenfalls in Freiburg betreibt, aus Anlass von Rechtsstreitigkeiten
mit einem Mieter in Anspruch genommen und hierfür eine Honorarrechnung über
500 € zzgl. 95 € offen ausgewiesener USt erhalten.
- Die USt in Höhe von 95 € ist bei F nicht als VSt abzugsfähig. Da sich das Gebäude
- im Ausland befindet, bewirkt F mit der Vermietung in Deutschland nicht steuerbare
- sonstige Leistungen (da Leistungsort Frankreich ist). Würden diese Umsätze
- im Inland stattfinden, wären sie allerdings steuerfrei (§ 4 Nr. 12 Buchst. a
- UStG). Damit ist der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 UStG ausgeschlossen.
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Aufgabe 14
Der Unternehmer N aus Neuss beliefert einen Abnehmer aus Österreich mit einer Maschine.
Der Transport erfolgt mit eigenem Lkw des N. N hatte die Maschine von einem
anderen Unternehmer erworben, der ihm hierfür zulässigerweise 3.800 € USt in Rechnung
gestellt hatte.
- Die VSt in Höhe von 3.800 € ist bei N abzugsfähig, da N die Maschine für eine eigene
- Lieferung verwendet, die nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei ist (vgl. § 15
- Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG).
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Aufgabe 15
Der Unternehmer M besitzt in München ein Mehrfamilienhaus mit drei gleich großen
Geschossen. Das Erdgeschoss ist für mtl. 900 € an einen Rechtsanwalt vermietet; M hat
für diese Umsätze zulässigerweise gem. § 9 UStG optiert. Das erste OG ist zu Wohnzwecken
vermietet, das 2. OG ist selbstgenutzt.
Im Erdgeschoss ließ M Renovierungsarbeiten durchführen, für die ihm ein Betrag in
Höhe von 3.000 € zzgl. 570 € offen ausgewiesene USt in Rechnung gestellt wurde.
Das gesamte Gebäude betreffende laufende Kosten sind ihm in Höhe von 5.000 € sowie
420 € offen ausgewiesene USt entstanden.
- Nach dem Nutzflächenverhältnis ist das Gebäude durch M zu 1/3 steuerpflichtig
- und zu 1/3 nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei vermietet. Die auf den steuerfrei
- vermieteten Gebäudeteil entfallende VoSt kann von M gem. § 15 Abs. 2 Satz 1
- Nr. 1 UStG nicht abgezogen werden.
- Die durch die Erdgeschossrenovierung angefallene VSt in Höhe von 570 € ist somit
- in vollem Umfang abzugsfähig. Hingegen ist die auf das gesamte Gebäude entfallende
- VoSt in Höhe von 420 € gem. § 15 Abs. 4 UStG nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
- (in der Regel nach dem Nutzflächenverhältnis) aufzuteilen und folglich
- nur zu 1/3 = 140 € abzugsfähig.
- Ein weiteres Drittel entfällt auf die selbstgenutzte Wohnung im 2. OG. Hier ist der
- VSt-Abzug gem. § 15 Abs. 1b UStG ausgeschlossen.
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