E. Entstehung der USt II. Änderung der Bemessungsgrundlage (BMG)

  1. Aufgabenstellung
    Entscheiden Sie, wann die USt für die von den jeweils unterstrichenen Unternehmern ausgeführten
    Umsätze entsteht bzw. zu berichtigen ist. Die genannten Unternehmer reichen
    ihre Voranmeldungen gem. § 18 Abs. 2 UStG monatlich beim Finanzamt ein. Der USt-Satz
    beträgt zu allen genannten Zeiträumen 19 % (Regelsatz) bzw. 7 % (ermäßigter Satz).
    Aufgabe 1
    Unternehmer U erbringt im April eine zu 19% steuerpflichtige Lieferung. Im Mai zahlt
    der Kunde vereinbarungsgemäß den Rechnungsbetrag in Höhe von 1.190 € unter Abzug
    von 3% Skonto. U versteuert seine Umsätze
    a) nach vereinbarten Entgelten,
    b) nach vereinnahmten Entgelten.
    • a) Bei der Soll-Versteuerung entsteht die USt nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
    • UStG zunächst mit Ablauf des April in Höhe von 190 €.
    • Durch den vom Kunden vorgenommenen Skontoabzug ändert sich die BMG
    • für diesen Umsatz, so dass nach § 17 Abs. 1 S. 1 UStG die USt im Rahmen der
    • Voranmeldung für den Monat Mai (§ 17 Abs. 1 S. 8 UStG) um 5,70 € zu mindern
    • ist.
    • b) Bei der Ist-Versteuerung entsteht die USt nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG
    • mit Ablauf des Mai in Höhe von 184,30 €.
  2. Aufgabe 2
    Unternehmer U hat im April eine zu 19% steuerpflichtige Lieferung erbracht und dem
    Kunden hierfür einen Betrag in Höhe von 11.900 € in Rechnung gestellt. Nachdem er
    vergeblich auf den Zahlungseingang gewartet hat, erfährt U im Juli, dass über das Vermögen
    des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Im Oktober geht bei U
    ein Teilbetrag seiner Forderung in Höhe von 2.000 € ein. U versteuert seine Umsätze
    a) nach vereinbarten Entgelten,
    b) nach vereinnahmten Entgelten.
    • a) Bei der Soll-Versteuerung entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst- a UStG mit
    • Ablauf des Monats April zunächst eine USt-Schuld in Höhe von 1.900 €.
    • Nach Abschn. 17.1 Abs. 5 UStAE wird die USt beim leistenden Unternehmer
    • (und beim Leistungsempfänger die Vorsteuer) berichtigt, wenn von einem
    • vollständigen Forderungsausfall i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG ausgegangen
    • werden kann (z. B. wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels
    • Masse abgelehnt wird oder der Schuldner die Forderung substantiiert bestreitet
    • oder die Forderung verjährt ist). Somit kann U im Rahmen der Voranmeldung
    • für den Monat Juli die USt um ./. 1.900 € berichtigen.
    • Im Rahmen der Voranmeldung für den Monat Oktober hat U die USt nach § 17
    • Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG um einen Erhöhungsbetrag von 319,33 € (= 2.000 € :
    • 1,19 x 19%) erneut zu berichtigen.
    • b) Bei der Ist-Versteuerung entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG lediglich
    • mit Ablauf des Monats Oktober eine USt-Schuld in Höhe von 319,33 €.
  3. Aufgabe 3
    Unternehmer D aus Dresden, der der Regelbesteuerung unterliegt, holt bei einem französischen
    Lieferanten, der ebenfalls regelbesteuerter Unternehmer ist, am 15.07. eine
    Maschine ab. Er erhält von dem Lieferanten eine am 15.07. ausgestellte Rechnung über
    umgerechnet 20.000 €, die er am 01.08. unter Abzug von 3% Skonto bezahlt.
    • Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG entsteht am 15.07. für den von D bewirkten innergemeinschaftlichen
    • Erwerb USt in Höhe von 3.800 €, die in der Voranmeldung für
    • den Monat Juli zu erfassen ist.
    • In der Voranmeldung für den Monat August ist aufgrund des vorgenommenen
    • Skontoabzugs gem. § 17 Abs. 1 S. 1 und 5 UStG eine Berichtigung in Höhe von ./.
    • 114 € vorzunehmen.
    • Die vorstehende Lösung gilt unabhängig davon, ob D seine Leistungsumsätze nach
    • vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten versteuert.
  4. Aufgabe 4
    Unternehmer A handelt mit Bürobedarf und versteuert seine Umsätze nach vereinbarten
    Entgelten. Im August lieferte er einem Kunden steuerpflichtig einen Tischrechner zum
    Preis von 99 €, den der Kunde sofort bar bezahlte. Im September schickte der Kunde den
    Rechner mangels Funktionstüchtigkeit per Post zurück. A zahlte daraufhin im Oktober
    den Kaufpreis an den Kunden zurück.
    • Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums August ist bei A nach § 13 Abs. 1 Nr. 1
    • Buchst. a UStG eine USt-Schuld in Höhe von 15,81 € (19% aus der Gegenleistung
    • von 99 € brutto) entstanden.
    • Im Monat September ist es infolge der Mängelrüge zu einer sog. Rückgängigmachung
    • der Lieferung gekommen. Gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UStG müssen
    • die Umsatzsteuer (beim A) und Vorsteuer (beim Kunden) berichtigt werden. Die
    • Berichtigung ist allerdings erst im Oktober vorzunehmen, da erst dann der Kaufpreis
    • tatsächlich zurückgezahlt wird.
  5. Aufgabe 5
    Der Sachverhalt entspricht dem in Aufgabe 4; allerdings schickte der Kunde den Rechner
    nicht mangels Funktionstüchtigkeit zurück, weil er den gleichen Rechner bei einem anderen
    Händler zu einem geringeren Preis erwerben konnte. Um den Kunden nicht auf
    Dauer zu verlieren, zahlte A den Kaufpreis ausnahmsweise zurück.
    • In diesem Fall liegt keine Rückgängigmachung einer Lieferung, sondern eine sog.
    • Rücklieferung vor (Abschn. 1.1 Abs. 4 UStAE). Dabei handelt es sich um eine Lieferung
    • des Kunden an den A, die die Wirksamkeit der vorangegangenen Lieferung
    • des A nicht berührt. Die mit Ablauf des August entstandene USt-Schuld des A bleibt
    • folglich bestehen
Author
huatieulans
ID
362401
Card Set
E. Entstehung der USt II. Änderung der Bemessungsgrundlage (BMG)
Description
Updated