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Bestimmen Sie die Bemessungsgrundlagen (BMG) für die von den jeweils unterstrichenen
Unternehmern ausgeführten Leistungsumsätze.
Aufgabe 1
Unternehmer M aus Mönchengladbach handelt mit Möbeln und erbringt im Januar folgende
Lieferungen:
Einen Schrank zum Preis von 3.400 € liefert er mit eigenem Lkw an einen Kunden aus
Neuss. Für den Transport berechnet er zusätzlich die entstandenen Kosten in Höhe von
53 €.
Ein antiker Stuhl wird an einen namentlich nicht bekannten Kunden aus Mönchengladbach,
der den Stuhl selbst nach Hause befördert, zum Preis von 1.070 € geliefert. Die von
einem Angestellten des M ausgestellte Rechnung lautet: 1.000 € zzgl. 70 € USt = 1.070 €.
Die umfangreiche Lieferung eines Regalsystems erfolgt per eigenem Lkw des M an einen
Kunden aus Venlo zum Gesamtpreis von 11.500 €. Beim Kauf des Regalsystems hat der
Kunde seine niederländische USt-IdNr. angegeben.
- Bemessungsgrundlagen sind für alle Umsätze eines Unternehmers festzustellen,
- unabhängig davon, ob die Umsätze steuerfrei, steuerpflichtig oder nicht steuerbar
- sind. Die BMG für entgeltliche Lieferungen bestimmt sich gem. § 10 Abs. 1 S. 1 und
- 2 UStG und ist alles das, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende
- Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger
- für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar
- mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch
- abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Danach
- ergeben sich für die von M erbrachten Lieferungen folgende Bemessungsgrundlagen:
- Die Lieferung des Schranks erfolgt steuerbar und steuerpflichtig, wobei die Transportleistung
- des M als Nebenleistung mit allen rechtlichen Konsequenzen das
- Schicksal der Hauptleistung teilt. Damit beträgt die BMG 2.901,68 € (= 3.453 € :
- 1,19).
- Auch die Lieferung des Stuhls stellt eine steuerbare und zu 19% steuerpflichtige
- Lieferung dar. Nach den oben dargestellten Kriterien ergibt sich hierfür eine BMG
- in Höhe von 899,16 € (1.070 € : 1,19).
- Hinsichtlich des Regalsystems handelt es sich um eine steuerbare und nach § 4
- Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, deren BMG 11.500 € beträgt.
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Aufgabe 2
Unternehmer K besitzt in Köln mehrere unbebaute Grundstücke, die zu seinem Unternehmensvermögen
gehören. Eines dieser Grundstücke veräußert er im Januar an den
Bauunternehmer C zum Preis von 119.000 €. K hat für diesen Umsatz gem. § 9 UStG optiert.
Nach dem notariell beurkundeten Kaufvertrag hat C neben dem genannten Kaufpreis
die Grunderwerbsteuer in Höhe von 6,5% (abweichend vom Grunderwerbsteuergesetz)
alleine zu tragen.
- Nach § 13 Grunderwerbsteuergesetz wird die Grunderwerbsteuer (GrESt) jeweils
- zur Hälfte vom Veräußerer und vom Erwerber geschuldet. Selbst wenn (wie hier)
- der Erwerber C die GrESt komplett übernimmt, gehört sie nicht zur Bemessungsgrundlage
- (BMG), vgl. Abschn. 10.1 Abs. 7 Satz 6 UStAE. Damit ermittelt sich die BMG für die geschilderte steuerpflichtige Grundstückslieferung wie folgt:
- 119.000 € : 1,19 = 100.000 €
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Aufgabe 3
Der Unternehmer K aus Köln liefert dem Unternehmer B aus Bonn im Januar einen gebrauchten
Kleinwagen (gemeiner Wert einschl. 19% USt = 2.380 €). Im Gegenzug liefert
B dem K einen Personalcomputer (gemeiner Wert einschl. 19% USt = 1.785 €). Den Differenzbetrag
in Höhe von 595 € zahlt B in bar.
- Bei dem geschilderten Fall handelt es sich um einen sog. Tausch mit Baraufgabe.
- Die Bemessungsgrundlagen für die von beiden Unternehmern erbrachten steuerpflichtigen
- Lieferungen bestimmen sich nach § 10 Abs. 2 S. 2 UStG i.V.m. Abschn.
- 10.5 UStAE wie folgt:
- a) BMG für den Umsatz des K (Pkw-Lieferung) ist alles, was den Wert der Gegenleistung
- bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder
- von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder
- erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden
- Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich
- geschuldeten Umsatzsteuer. Aufgewendet hat der Leistungsempfänger
- B den Wert seiner eigenen Lieferung und die Baraufgabe.
- gemeiner Wert der Computer-Lieferung 1.785 €
- zuzüglich der geleisteten Baraufgabe + 595 €
- = 2.380 €
- abzgl. der enthaltenen USt : 1,19
- BMG für die Lieferung des K = 2.000 €
- b) BMG für den Umsatz des B (Computer-Lieferung) ist alles, was den Wert der
- Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger
- oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält
- oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser
- Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese
- Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Aufgewendet hat K den Wert
- seiner Pkw-Lieferung. Diese erfolgte jedoch nicht nur, weil er den Computer,
- sondern auch weil er die Baraufgabe erhalten hat. Die von B geleistete Baraufgabe
- mindert daher die BMG für die von ihm erbrachte Lieferung.
- gemeiner Wert der Pkw-Lieferung 2.380 €
- abzgl. der geleisteten Baraufgabe ./. 595 €
- = 1.785 €
- abzgl. der enthaltenen USt : 1,19
- BMG für die Lieferung des B = 1.500 €
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Aufgabe 4
Der Gewerbetreibende D aus Dortmund gewährt seinem Arbeitnehmer A während des
gesamten Kalenderjahres
a) ohne besonders berechnetes Entgelt die Nutzung eines Pkw (Verbrennerfahrzeug).
A nutzt den Pkw für Privatfahrten im Umfang von 6.000 km und für Fahrten zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an 180 Tagen; die Entfernung zwischen
der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte des A beträgt 10 km.
Der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Pkw betrug 30.150 € einschl. 19
% USt. Nach den zutreffenden Berechnungen des D betragen die Gesamtkosten für
den Pkw pro gefahrenen Kilometer 0,37 €, die mit abzugsfähiger Vorsteuer behafteten
Kosten 0,34 € pro gefahrenen Kilometer.
b) an 200 Tagen jeweils ein Mittagessen; die Mahlzeiten werden durch eine unternehmenseigene
Kantine des D an seine Arbeitnehmer abgegeben, ohne diesen hierfür
ein besonderes Entgelt zu berechnen.
- Lösung
- In beiden Fällen liegen entgeltliche und damit steuerbare Leistungen i.S.d. § 1
- Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, wobei das Entgelt in der von dem Arbeitnehmer zur Verfügung
- gestellten Arbeitskraft besteht.
- Pkw-Überlassung:
- Bei der Pkw-Überlassung handelt es sich um eine zu 19% steuerpflichtige sonstige
- Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 S. 1 UStG. BMG ist gem. § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 UStG der
- Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung, weil die Gegenleistung
- des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung regelmäßig in der anteiligen
- Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung des gestellten Fahrzeugs erbringt,
- besteht.
- Bei der Ermittlung der BMG kann (vgl. auch R 8.1 Abs. 9 LStR) von den Gesamtkosten
- des dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs ausgegangen werden. Dabei
- sind die nicht mit abzugsfähiger Vorsteuer behafteten Kosten mit einzubeziehen.
- Der so ermittelte Wert ist ein sog. Nettowert, auf den die USt mit dem allgemeinen
- Steuersatz aufzuschlagen ist. Hiernach ergibt sich eine BMG von 3.552 € (für Privatfahrten
- 6.000 km x 0,37 € = 2.220 €; für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- 180 Tage x 10 Entfernungs-km x 2 (für Hin- und Rückfahrt) x 0,37 €
- = 1.332 €).
- Aus Vereinfachungsgründen wird es gem. BMF-Schreiben nicht beanstandet, wenn
- stattdessen der für lohnsteuerliche Zwecke gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 u. 3 i.V.m. § 6
- Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG aus dem Listenpreis abgeleitete Pauschalwert angesetzt wird
- (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR). Der Pauschalwert ist als sog. Bruttowert anzusehen,
- aus dem die USt herauszurechnen ist. Hiernach ergibt sich eine BMG von
- 4.695,60 € : 1,19 = 3.945,88 € (für Privatfahrten mtl. jeweils 1% des auf volle
- 100 € abgerundeten Listenpreises des Kfz, also 30.100 € x 1% x 12 Mo = 3.612 €;
- für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Kilometer der Entfernung
- monatlich 0,03% des Listenpreises des Kfz, also 30.100 € x 0,03% x 10 Entfernungs-
- km x 12 Monate = 1.083,60 €) (sämtliche Werte aus Vereinfachungsgründen
- mit 19 % USt gerechnet).
- Kantinenmahlzeiten:
- Die Abgabe der Kantinenmahlzeiten führt zu steuerpflichtigen sonstigen Leistungen
- i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG, für die ein Steuersatz von 7% gilt (beschränkt bis Ende
- 2023, vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). BMG ist auch hier gem. § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2
- UStG der Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung.
- Bei der Ermittlung der BMG kann gem. Abschn. 1.8 Abs.11 UStAE von dem amtlichen
- Sachbezugswert in Höhe von 3,80 € pro Mahlzeit ausgegangen werden (vgl.
- R 8.1 Abs. 7 LStR i.V.m. § 2 SozialversicherungsentgeltVO 2023). Die BMG beträgt
- somit arbeitstäglich: 3,80 : 1,07 = 3,55 €.
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Aufgabenstellung
Bestimmen Sie die Bemessungsgrundlagen (BMG) für die von den jeweils unterstrichenen
Unternehmern bewirkten Leistungsumsätze.
Aufgabe 1
Unternehmer A aus Aachen unterliegt der Regelbesteuerung. Er lässt von seiner Produktionsstätte
in Aachen Gegenstände in sein Verkaufslager nach Amsterdam transportieren.
Die tatsächlichen Produktionskosten der Gegenstände beliefen sich auf 30.000 €; im
Zeitpunkt des Verbringens nach Amsterdam hätten sie 31.000 € betragen.
- Die BMG für diese fiktive (entgeltliche) Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1a UStG, die nach
- § 6a bzw. 6b UStG steuerfrei ist, besteht in den Selbstkosten im Zeitpunkt des Verbringens
- und beträgt damit 31.000 € (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).
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Aufgabe 2
Der Architekt H aus Hamburg setzt für sein eigenes Bauvorhaben (zu eigenen Wohnzwecken
genutztes Einfamilienhaus) während der Bauplanung einige seiner Mitarbeiter ein.
Nach den vorliegenden Aufzeichnungen sind neben den Personalkosten in Höhe von
5.000 € Materialkosten von 500 € entstanden. Einem fremden Dritten hätte er für die
Bauplanung insgesamt 10.000 € in Rechnung gestellt.
- H bewirkt eine fiktive sonstige Leistung gegen Entgelt i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG,
- deren Ort sich analog § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG in Aachen befindet. Die sonstige Leistung
- ist steuerbar und steuerpflichtig. BMG sind nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG
- die bei der Ausführung dieses Umsatzes tatsächlich entstandenen Ausgaben in
- Höhe von 5.500 €.
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Aufgabe 3
Der Autohändler D aus Düsseldorf überlässt seiner Tochter anlässlich ihres 30-jährigen
Geburtstages ein Auto aus seinem Warenbestand, für das diese
a) vereinbarungsgemäß kein Entgelt entrichtet hat,
b) vereinbarungsgemäß 5.000 € gezahlt hat
D hatte das Auto seinerzeit für 6.000 € netto zzgl. USt erworben. Im Zeitpunkt der Übergabe
an seine Tochter hätte er bei einem erneuten Kauf 7.500 € netto bezahlt und von
einem fremden Kunden 16.000 € netto gefordert.
- a) Es handelt sich um eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG, deren Ort
- sich analog § 3 Abs.6 UStG in Düsseldorf befindet. Die Lieferung ist steuerbar
- und steuerpflichtig. BMG sind gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der Einkaufspreis
- zum Zeitpunkt des Umsatzes, also 7.500 €.
- b) Da die Tochter für den Erhalt des Autos ein Entgelt entrichtet, liegt eine steuerbare
- und steuerpflichtige Lieferung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor. Nach § 10
- Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ist für diese Lieferung die Mindest-
- BMG in Höhe von ebenfalls 7.500 € anzusetzen, da diese die BMG nach § 10
- Abs. 1 UStG in Höhe von 4.201,68 € (= 5.000 € : 1,19) übersteigt.
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Aufgabe 4
Lebensmittelhändler L aus Leverkusen beschäftigt für die Reinigung seines Ladenlokals
eine Angestellte, der er mtl. 500 € Arbeitslohn zahlt. Während der Betriebsferien im Juli
des Jahres wird die Angestellte ausnahmsweise sowohl in dem von L bewohnten Einfamilienhaus
als auch in dem zu seinem Privatvermögen gehörenden, zu fremden Wohnzwecken
vermieteten Mehrfamilienhaus tätig. Von dem mtl. Arbeitslohn in Höhe von
500 € entfallen auf die Reinigung des Einfamilienhauses und die Treppenhausreinigung
des Mehrfamilienhauses jeweils 150 €.
- Da die Angestellte grds. zwecks Reinigung des Ladenlokals beschäftigt wird, ist das
- Dienstverhältnis dem Unternehmensbereich des L zuzuordnen. Daraus ergibt sich,
- dass
- a) hinsichtlich der Reinigung des Einfamilienhauses eine steuerbare und steuerpflichtige
- sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vorliegt. Die BMG beträgt
- nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG 150 €.
- b) hinsichtlich der Treppenhausreinigung des Mehrfamilienhauses ein nicht
- steuerbarer Innenumsatz vorliegt. Das Gebäude gehört zwar zum einkommensteuerlichen
- Privatvermögen des L, umsatzsteuerlich jedoch zu seinem
- Unternehmen i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 UStG. Da das Mehrfamilienhaus steuerfrei
- vermietet ist, hat L bzgl. derartiger Aufwendungen keinen Vorsteuerabzug
- (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).
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Aufgabe 5
Unternehmer N aus Neuss nutzt seinen zum Unternehmensvermögen gehörenden Pkw
im Kalenderjahr wie folgt:
20.000 km für unternehmerische Fahrten,
10.000 km für außerunternehmerische Fahrten (Privatfahrten),
5.000 km für Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb.
- Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb führen zu keinem Umsatz i.S.d. UStG.
- Die Privatfahrten führen zu einer steuerbaren fiktiven sonstigen Leistung gegen
- Entgelt (§ 3 Abs. 9a Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), die mangels Steuerbefreiung auch
- steuerpflichtig ist. BMG sind die anteiligen, für Privatfahrten entstandenen Ausgaben,
- bei denen N einen Vorsteuer-Abzug in Anspruch nehmen konnte (§ 10 Abs. 4
- Satz 1 Nr. 2 UStG).
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