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Aufgabenstellung
Entscheiden Sie, ob durch die jeweils unterstrichenen Unternehmer ein steuerfreier innergemeinschaftlicher
Erwerb i.S.d. § 4b UStG bewirkt wird.
Aufgabe 1
Unternehmer D aus Dresden, der der Regelbesteuerung unterliegt, ist Fabrikant von Türen
und Fenstern. Er erwirbt unter Angabe seiner deutschen USt-IdNr. von einem französischen
Lieferanten, der ebenfalls regelbesteuerter Unternehmer ist, für 23.000 € eine
Maschine. D holt die Maschine in Frankreich ab und befördert sie mit eigenem Lkw nach
Dresden.
- Es liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt i.S.d. § 1a Abs. 1 UStG
- durch D vor, da die Maschine bei der entgeltlichen Lieferung an den Abnehmer aus
- dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt, D zum Erwerberkreis
- des § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG gehört und der französische Lieferant regelbesteuerter
- Unternehmer i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 3 UStG ist.
- Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs liegt gem. § 3d S. 1 UStG in Dresden,
- da sich die Maschine am Ende der Beförderung durch den Abnehmer dort befindet.
- Der innergemeinschaftliche Erwerb durch D ist steuerpflichtig, da § 4b UStG als
- Befreiungsvorschrift nicht zur Anwendung kommt.
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Aufgabe 2
Unternehmer K aus Köln, der der Regelbesteuerung unterliegt, betreibt ein Im- und Exportunternehmen.
Er erwirbt im Juni unter Angabe seiner deutschen USt-IdNr. von einem
in Frankreich regelbesteuerten Unternehmer für 10.000 € Ware, die er dort selbst
abholt und in sein Lager nach Köln transportiert. Im August veräußert und versendet er
die Ware an seine Kunden B aus Belgien und M aus Russland. B hat gegenüber K seine
belgische USt-IdNr. angegeben.
- Es liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt i.S.d. § 1a Abs. 1 UStG
- durch K vor, da die Ware bei der entgeltlichen Lieferung an den Abnehmer aus dem
- Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt, K zum Erwerberkreis
- des § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG gehört und der französische Lieferant regelbesteuerter
- Unternehmer i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 3 UStG ist. Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs liegt gem. § 3d S. 1 UStG in Köln, da
- sich die Ware am Ende der Beförderung durch den Abnehmer dort befindet.
- Der Erwerb ist steuerfrei gem. § 4b Nr. 4 UStG, denn K verwendet die Gegenstände
- zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen i.S.d. § 4 Nr. 1 Buchst. a bzw. Nr. 1
- Buchst. b UStG, für die der VoSt-Abzug gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2
- S. 1 Nr. 1 UStG nicht ausgeschlossen ist.
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Aufgabe 3
Unternehmer A aus Aachen, der der Regelbesteuerung unterliegt, erwirbt unter Angabe
seiner deutschen USt-IdNr. von einem französischen Lieferanten, der ebenfalls regelbesteuerter
Unternehmer ist, für 13.000 € eine Maschine. A holt die Maschine in Frankreich
ab und befördert sie mit eigenem Lkw zu seiner in Venlo belegenen Betriebsstätte.
- Es liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt i.S.d. § 1a Abs. 1 UStG
- durch A vor, da die Maschine bei der entgeltlichen Lieferung an den Abnehmer aus
- dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt, A zum Erwerberkreis
- des § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG gehört und der französische Lieferant regelbesteuerter
- Unternehmer i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 3 UStG ist.
- Der Ort des von A bewirkten innergemeinschaftlichen Erwerbs liegt nach § 3d S. 1
- UStG in den Niederlanden (Venlo) und ist somit dort steuerbar.
- Gem. § 3d S. 2 UStG befindet sich der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs wegen
- Verwendung der deutschen USt-IdNr. jedoch vorläufig auch im Inland, so dass
- A zunächst auch hier einen steuerbaren und steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen
- Erwerb bewirkt.
- Sobald A nachweist, dass er den Erwerb in den Niederlanden der Besteuerung unterworfen
- hat, hat er dessen Besteuerung im Inland aufzuheben (s. hierzu auch § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG).
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Aufgabenstellung
Entscheiden Sie, ob die von den jeweils unterstrichenen Unternehmern ausgeführten Umsätze
steuerpflichtig sind. Die genannten Unternehmer haben in allen möglichen Fällen zur
Erlangung des Vorsteuerabzugs von ihrem Optionsrecht i.S.d. § 9 UStG Gebrauch gemacht.
Aufgabe 1
Der Unternehmer D besitzt in Dormagen ein Mehrfamilienhaus mit vier Etagen. Das Erdgeschoss
ist an einen Lebensmittelhändler für dessen gewerbliche Zwecke und das erste
Obergeschoss an den Rechtsanwalt R vermietet, der in den Räumen seine Kanzlei betreibt.
Das zweite Obergeschoss ist ebenfalls an den Rechtsanwalt vermietet; R nutzt
diese Räume zu Wohnzwecken. Die Wohnung im dritten Obergeschoss hat D seinem
Sohn unentgeltlich überlassen, der dort seine freiberufliche Tätigkeit als Steuerberater
ausübt.
Die D im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes in Rechnung gestellte VoSt
hat er im rechtlich zulässigen Umfang abgezogen.
- b) Die Vermietung des Erdgeschosses und des ersten Obergeschosses erfolgt
- steuerbar und steuerpflichtig. Die Leistungen sind zwar grds. nach § 4 Nr. 12
- Buchst. a UStG steuerfrei; da D die Umsätze jedoch an andere Unternehmer
- für deren Unternehmen ausführt, ist die von D vorgenommene Option gem.
- § 9 Abs. 1 u. 2 UStG zulässig.
- b) Die Vermietung des zweiten Obergeschosses erfolgt steuerbar und steuerfrei
- nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Eine Option nach § 9 UStG ist insofern nicht
- möglich, da der Leistungsempfänger R die Räume nicht für sein Unternehmen
- nutzt (Wohnzwecke).
- c) Aufgrund der Sonderregelung des § 15 Abs. 1b UStG ist aus derartigen (selbst
- genutzten oder unentgeltlich überlassenen) Wohnungen kein Vorsteuerabzug
- möglich. Damit entfällt auch die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe
- (vgl. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).
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Aufgabe 2
Der praktische Arzt E, der seine Praxis in Essen betreibt, erzielt einen Teil seiner Umsätze
als selbstständiger Betriebsarzt des Großunternehmens G aus Gütersloh. Vertragsbeziehungen
bestehen nur zwischen E und G.
- Die Behandlungsleistungen, die E gegenüber G erbringt, sind steuerfrei nach § 4
- Nr. 14 UStG. Eine Optionsmöglichkeit ergibt sich nicht, da § 9 UStG die Befreiungsvorschriften,
- bei denen auf die Steuerfreiheit verzichtet werden kann, abschließend aufzählt und hierbei § 4 Nr. 14 UStG nicht erwähnt.
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Aufgabe 3
Der Unternehmer D besitzt in Neuss ein Wohn- und Geschäftshaus. Ein im Erdgeschoss
des Gebäudes befindliches Ladenlokal vermietet D an eine Sparkasse, die darin ihre Geschäfte
betreibt.
- Die Vermietungsumsätze im Erdgeschoss sind steuerbar und steuerfrei, da D
- durch Option auf die Steuerfreiheit i.S.d. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nicht verzichten
- kann. Die Option ist nur dann zulässig, wenn D an einen anderen Unternehmer für
- dessen Unternehmen die Leistung erbringt (vgl. § 9 Abs. 1 UStG, hier erfüllt!) UND
- der andere Unternehmer das Ladenlokal ausschließlich für Umsätze verwendet,
- die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 15 Abs. 3 UStG). (vgl. § 9 Abs. 2 UStG,
- hier nicht erfüllt!). Dadurch, dass die Sparkasse steuerfreie Bankgeschäfte i.S. des § 4 Nr. 8 UStG tätigt , ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
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Aufgabenstellung
Bestimmen Sie für die geschilderten steuerpflichtigen Umsätze der jeweils unterstrichenen
Unternehmer den Steuersatz.
Aufgabe 1
Der Energieversorger E aus Bielefeld beliefert Firmen und Privatpersonen mit Wasser,
Gas und Strom, jeweils über Leitungen.
- Die Lieferung von Wasser unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, vgl. § 12 Abs. 2
- Nr. 1 i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG. Die Lieferung von Strom wird zum Steuersatz von 19 % vorgenommen, vgl. § 12 Abs.1 UStG. Die Lieferung von Gas
- wird (befristet vom 1.10.2022 bis 31.3.2024) zum Steuersatz von 7 % vorgenommen, vgl. § 28 Abs. 5 und 6 UStG).
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Aufgabe 2
Der Unternehmer B aus Bremen liefert an einen Lebensmittelhändler aus Bonn 30 kg
Kaffee „Sorte Mild“ und 20 kg gezuckertes Kakaopulver
- Die Kaffeelieferung unterliegt nach Nr. 12 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
- dem ermäßigten Steuersatz, während die Lieferung des Kakaopulvers zum normalen
- Steuersatz von 19% erfolgt, da durch die lfd. Nr. 30 der Anlage 2 nur ungezuckerter Kakao erfasst wird.
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Aufgabe 3
Der Unternehmer M aus München betreibt den Handel mit Büchern, Zeitungen und Zeitschriften
sowie mit Büroartikeln.
- Die Lieferungen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften unterliegen (grds.) dem
- ermäßigten Steuersatz (vgl. lfd. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG),
- ebenso der Verkauf von E-Books (Nr. 50 der Anlage 2) während die Lieferungen
- der Büroartikel zum Regelsteuersatz von 19% erfolgt.
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Aufgabe 4
Der Künstler Holderich Hundertwasser aus Köln verkauft ein Gemälde an den Kunsthändler
K (kein Wiederverkäufer i. S. des § 25a UStG), der es wenig später an den Privatmann
M aus München verkauft
- Die Lieferung des Kunstwerks durch Hundertwasser erfolgt zum Steuersatz von
- 7%, da es sich um einen Kunstgegenstand i.S.d. lfd. Nr. 53 der Anlage 2 zu § 12
- Abs. 2 Nr. 13 UStG handelt. Gleiches gilt für den Verkauf durch K an M, da K zwar
- nicht der Urheber (Schöpfer) des Gemäldes ist, es aber vom Urheber erworben hat
- (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) UStG).
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Aufgabe 5
Die Arbeitnehmer der X-AG in Bochum beziehen ihr Mittagessen u.a. bei dem Unternehmer
I, der auf einem Standplatz gegenüber dem Werksgelände der AG einen Imbisswagen
unterhält. Die Arbeitnehmer nehmen die zubereiteten Mahlzeiten ausnahmslos mit
auf das Werksgelände der AG und verzehren sie in einem eigens dafür eingerichteten
Raum.
- I erbringt gegenüber den Arbeitnehmern der X-AG Lieferungen, da keine Abgabe
- von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle stattfindet (Abschn. 3.6 UStAE). Die Lieferungen
- unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz (vgl.
- lfd. Nr. 28, 31 u. 32 der Anlage 2), die Getränke unterliegen i. d. R. dem Regelsteuersatz.
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Aufgabe 6
Die Kunden eines griechischen Restaurants in Münster beziehen von dort Speisen i.S.d.
Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, die zum Verzehr im Restaurant bestimmt sind, und
solche, die zur Mitnahme durch die Kunden bestimmt sind. Preislich unterscheiden sich
diese Speisen nicht.
Der Restaurantinhaber M selbst verzehrt in seinem Restaurant täglich wenigstens eine
Mahlzeit; gelegentlich nimmt er eine weitere zubereitete Mahlzeit mit zu sich nach
Hause, um diese dort zu verzehren.
- Soweit die Abgabe der Speisen an die Kunden zum Verzehr an Ort und Stelle erfolgt,
- liegen sonstige Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG vor, die gem. § 12 Abs. 1 UStG
- dem Regelsteuersatz von 19% unterliegen. Für die Zeit vom 1.7.2020 bis
- 31.12.2023 unterliegen sie dem ermäßigten Steuersatz, vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 15
- UStG. Gleiches gilt für den an Ort und Stelle vorgenommenen Eigenverzehr durch
- M, bei dem es sich um sonstige Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 UStG handelt.
- Soweit die Abgabe der Speisen an die Kunden nicht zum Verzehr an Ort und Stelle
- erfolgt und soweit M die Speisen mit zu sich nach Hause nimmt, liegen Lieferungen
- i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG bzw. i.S.d. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG vor, die gem. § 12 Abs. 2
- Nr. 1 i.V.m. der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen
- (Abschn. 3.6 UStAE). Gem. BMF-Schreiben vom 21.11.2022 kann bei einem einheitlichen
- Entgelt für Speisen und Getränke der Anteil der Getränke (Regelsteuersatz)
- mit 30 % herausgerechnet werden.
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Aufgabe 7
Die Deutsche Bahn befördert Reisende
a) zwischen Düsseldorf und Köln (einfache Entfernung: 40 km)
b) zwischen Köln und Frankfurt (einfache Entfernung: 180 km)
Der Taxifahrer T befördert Kunden
a) innerhalb Berlins (gefahrene Strecke: 60 km)
b) zwischen Düsseldorf und Duisburg und zurück (gefahrene Strecke: 60 km, einfache
Entfernung: 30 km)
- Die Leistungen der Deutschen Bahn zu a) und b) unterliegen als Beförderungen
- im Schienenbahnverkehr gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG dem ermäßigten
- Steuersatz von 7 %.
- Die Leistung des T zu a) unterliegt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG dem ermäßigten
- Steuersatz von 7%, da die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt.
- Die Leistung zu b) unterliegt ebenfalls dem 7%igen Steuersatz, da die Strecke
- (= Entfernung) nicht mehr als 50 km beträgt.
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Aufgabe 8
Hotelbesitzerin H bietet in ihrem Hotel in Garmisch Übernachtungsleistungen sowie
Übernachtung und Frühstück (ÜF) an. Außerdem können die Gäste den hoteleigenen
Parkplatz gegen Gebühr benutzen. W-Lan und Saunabenutzung sind dagegen kostenlos
(im Übernachtungspreis enthalten).
- Die Übernachtungsleistungen sind als kurzfristige (max. 6 Monate) Überlassung
- von Immobilien nicht steuerbefreit (vgl. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG), unterliegen aber dem
- ermäßigten Steuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG).
- Die Frühstücksleistung ist eine Dienstleistung (Verzehr von Lebensmitteln an Ort
- und Stelle) und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (Getränke: 19 %;
- bei einem einheitlichen Preis für Speisen und Getränke z. B. beim Brunch oder Catering
- können die Getränke mit pauschal 30 % herausgerechnet werden).
- Die Parkplatzvermietung ist, wenn sie kostenpflichtig ist, ein regelbesteuerter Umsatz
- zu 19 %.
- W-Lan-Nutzung ist derzeit, wenn sie nicht separat berechnet wird, als Teil der
- Übernachtungsleistung im Übernachtungsentgelt inkludiert und mit 7 % zu versteuern
- (nicht aber Pay-TV: 19 %).
- Die Saunaleistung ist stets als Separatleistung mit 19 % zu besteuern (vgl. BMFSchreiben
- vom 21.10.2015), der Anteil ist aus der Übernachtungsleistung ggf. im
- Schätzungsweg herauszurechnen.
- Die Vermietung von Tagungsräumen ist eine regelbesteuerte Dienstleistung.
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