B.Steuerbefreiung IV. Grundstücksumsätze

  1. Entscheiden Sie, ob die von den jeweils unterstrichenen Unternehmern ausgeführten Umsätze
    steuerfrei nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG sind.
    Aufgabe 1
    Der Unternehmer E aus Essen verkauft an den Gewerbetreibenden B aus Bonn ein in
    Essen gelegenes Grundstück mit aufstehendem Werkstattgebäude. In dem Gebäude befindet
    sich eine Krananlage, die E für das Beladen seiner Lastkraftwagen benutzt hat.
    • Der Verkauf des Grundstücks mit aufstehendem Gebäude wird durch das Grunderwerbsteuergesetz
    • erfasst. Insoweit ist die Lieferung zwar steuerbar (Lieferort
    • ist gem. § 3 Abs. 7 S. 1 UStG Essen), aber nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei,
    • so dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird.
    • Der Verkauf der Krananlage bewirkt eine eigenständige Lieferung, da es sich hierbei
    • um eine Betriebsvorrichtung handelt. Dieser Umsatz wird durch das Grunderwerbsteuergesetz
    • nicht erfasst und ist deshalb steuerbar und umsatzsteuerpflichtig.
  2. Aufgabe 2
    Der Gewerbetreibende D aus Duisburg besitzt mehrere unbebaute Grundstücke im
    Raum Duisburg, die zu seinem Unternehmensvermögen gehören. Auf einem dieser
    Grundstücke lässt D ein Einfamilienhaus errichten, das er nach Fertigstellung mit seiner
    Familie bezieht. Beim damaligen Erwerb des Grundstückes war D
    a) keine Vorsteuer in Rechnung gestellt worden.
    b) abzugsfähige Vorsteuer in Rechnung gestellt worden
    • Durch die Bebauung des Grundstücks für unternehmensfremde Zwecke tätigt D
    • hinsichtlich des Grund und Bodens eine Entnahme, die nur im Fall b) einer entgeltlichen
    • Lieferung gleichgestellt wird (s. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 u. S. 2 UStG). Der Ort
    • der Lieferung befindet sich § 3 Abs. 7 S. 1 UStG im Inland, so dass Steuerbarkeit
    • vorliegt. Die Entnahme ist steuerpflichtig, da die Befreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG nicht greift.
  3. Aufgabe 3
    Der Bauunternehmer X aus Xanten errichtet in Neuss auf einem Grundstück des N ein
    Zweifamilienhaus. N beabsichtigt, das Haus im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit
    zu nutzen.
    • Die Errichtung des Gebäudes stellt eine Werklieferung i.S.d. § 3 Abs. 4 UStG dar, die
    • nicht unter das GrEStG fällt und somit nicht von der Befreiungsvorschrift des § 4
    • Nr. 9 Buchst. a UStG erfasst wird. Der Ort der Werklieferung ist Neuss (§ 3 Abs. 7
    • S. 1 UStG). Die Werklieferung ist steuerpflichtig.
  4. Aufgabenstellung
    Entscheiden Sie, ob die von den jeweils unterstrichenen Unternehmern ausgeführten Umsätze
    steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG sind.
    Aufgabe 1
    Der Privatmann K aus Kassel besitzt am Stadtrand einen Schrebergarten, in dem er bisher
    Obst und Gemüse für seinen privaten Bedarf anbaute. Wegen einer Erkrankung kann
    er seinen Garten nicht mehr bearbeiten und verpachtet ihn deshalb an seinen Nachbarn
    N.
    • Durch die Grundstücksverpachtung erbringt K dauerhaft eine Leistung zur Erzielung
    • von Einnahmen und wird somit zum Unternehmer. Ort der sonstigen Leistung
    • ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG Kassel. Die somit steuerbare Leistung ist nach § 4
    • Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.
  5. Aufgabe 2
    Unternehmer D aus Detmold vermietet seine leerstehende Fabrikhalle, die er bisher für
    die Lagerung seiner Waren nutzte, an den Unternehmer X, der die Halle ebenfalls als Warenlager
    nutzt.
    • Die Umsätze des D aufgrund der Vermietung seines bebauten Grundstücks sind
    • steuerbar und nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.
  6. Aufgabe 3
    Der Unternehmer M betreibt in München einen Gasthof mit 10 Fremdenzimmern, die an
    Touristen und Messegäste vermietet werden. Darüber hinaus befindet sich im Keller des
    Gebäudes eine Kegelbahn, die M an verschiedene Kegelclubs vermietet.
    • Die Vermietung der Fremdenzimmer führt zu steuerbaren und steuerpflichtigen
    • sonstigen Leistungen. Die Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken
    • bzw. Grundstücksteilen gilt nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG nicht für die Vermietung von
    • Wohn- und Schlafräumen, die zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehalten werden
    • (Abschn. 4.12.9 UStAE).
    • Auch die Vermietung der Kegelbahn ist nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG steuerpflichtig, da
    • es sich um eine Betriebsvorrichtung handelt (Abschn. 4.12.10 UStAE).
  7. Aufgabe 4
    Der Angestellte B ist Eigentümer eines in Bochum belegenen Mehrfamilienhauses, das er
    vor zwei Jahren als Bauherr errichten ließ und in dem sich drei Wohnungen befinden. Im
    Zuge der Errichtung wurde ihm VoSt in Rechnung gestellt. Seit der Fertigstellung des
    Gebäudes bis zum Juni des Jahres waren alle drei Wohnungen zu Wohnzwecken vermietet,
    ab Juli bewohnt B die Erdgeschosswohnung mit seiner Familie selbst.
    • Da B Wohnungen vermietet, erbringt er als Unternehmer steuerbare sonstige Leistungen,
    • die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.
    • Aufgrund der steuerfreien Vermietungsumsätze war B hinsichtlich der VoSt auf
    • die Herstellungskosten gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG bezüglich des Mehrfamilienhauses
    • nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
    • Die Nutzung der Erdgeschosswohnung zu eigenen Wohnzwecken ab Juli des Jahres
    • wird mangels bisheriger Vorsteuerabzugsberechtigung einer sonstigen Leistung
    • nicht gleichgestellt (vgl. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) und aus diesem Grund nicht steuerbar.
    • Die Frage nach der Steuerfreiheit stellt sich daher insofern nicht.
  8. Aufgabe 5
    Der Gewerbetreibende G aus Gelsenkirchen überlässt die Außenwandfläche seines
    Werkstattgebäudes gegen Entgelt einer Werbeagentur für deren Reklamezwecke.
    • Die geschilderte Nutzungsüberlassung ist als sonstige Leistung steuerbar und
    • steuerpflichtig. Die bloße Gebrauchsüberlassung eines Grundstücksteils wird hier
    • durch eine andere wesentliche Leistung, die in dem besonderen Verwendungszweck
    • (Einräumung einer Werbemöglichkeit) zum Ausdruck kommt, überlagert.
    • Bei entsprechenden Vereinbarungen spricht man von "Verträgen besonderer Art",
    • Abschn. 4.12.6 UStAE (zwecks Abgrenzung siehe Abschn. 4.12.5 UStAE). Bei einem
    • Vertrag besonderer Art kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG weder für
    • die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung in Betracht.
  9. Aufgabestellung
    Entscheiden Sie, ob die von den jeweils unterstrichenen Personen ausgeführten Umsätze
    steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG sind.
    Aufgabe 1
    Thomas A betreibt in Düsseldorf eine Arztpraxis für Allgemeinmedizin, während seine
    Frau Nora eine Tierarztpraxis betreibt.
    • Während die humanmedizinischen Leistungen des Thomas A zu steuerbaren und
    • nach § 4 Nr. 14 Buchst. 1 UStG steuerfreien Umsätzen führen, sind die tierärztlichen
    • Leistungen seiner Frau steuerpflichtig, da nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG nur
    • die „Humanmedizin“, d.h. die Behandlung von Menschen steuerfrei ist.
  10. Aufgabe 2
    Der praktische Arzt A, der seine Praxis in Aachen betreibt, veräußert zwei veraltete medizinische
    Geräte aus seiner Praxis an einen Abnehmer aus Köln.
    • Die Lieferungen stellen Hilfsgeschäfte dar, die nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei sind
    • (Abschn. 4.28.1 UStAE).
  11. Aufgabe 3
    Der praktische Arzt N, der seine Praxis in Neuss betreibt, behandelt während seines Urlaubs
    in Spanien gegen Entgelt einen schwer erkrankten deutschen Touristen.
    • Ort der sonstigen Leistung des N ist Neuss (§ 3a Abs. 1 UStG, B2C-Umsatz). Damit
    • ist die Leistung steuerbar und nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei.
  12. Aufgabe 4
    Der in München als selbständiger Zahnarzt tätige M führt zusammen mit seiner Praxishelferin
    zweimal jährlich bei seiner Freundin unentgeltlich eine zahnmedizinische Behandlung
    in München durch.
    • Die Behandlungsleistungen sind gem. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG entgeltlichen sonstigen
    • Leistung gleichgestellt, da M aus außerunternehmerischen Gründen auf ein
    • Entgelt verzichtet hat. Ort dieser sonstigen Leistungen ist gem. § 3 Abs. 1 UStG
    • München. Die Leistungen sind folglich steuerbar und nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG
    • steuerfrei.
  13. Aufgabenstellung
    Entscheiden Sie, ob die von den jeweils unterstrichenen Unternehmern ausgeführten Umsätze
    nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei sind.
    Aufgabe 1
    Der praktische Arzt D aus Bonn veräußert seine veraltete Laboreinrichtung an einen Abnehmer aus Köln.
    • Die Lieferung ist nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei, da davon ausgegangen werden
    • kann, dass die Laboreinrichtung bis zu ihrer Veräußerung ausschließlich steuerfreien
    • Umsätzen nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG (hier Umsätzen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG) gedient hat (Abschn. 4.28.1 UStAE).
  14. Aufgabe 2
    Unternehmer F aus Frankfurt lässt die Pflege seines privaten Grundstücks von Herrn
    Müller vornehmen, den er als Hausmeister für seine in Frankfurt belegene, nach § 4
    Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei vermietete Wohnanlage angestellt hat.
    • Die Dienstleistung des Hausmeisters wird für außerunternehmerische Zwecke des
    • F erbracht und führt bei F daher zu einem einer entgeltlichen sonstigen Leistung
    • gleichgestellten Vorgang i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, deren Ort sich analog § 3a
    • Abs. 3 Nr. 1 UStG in Frankfurt befindet. Die sonstige Leistung ist steuerpflichtig;
    • § 4 Nr. 28 UStG befreit nur (bestimmte) Lieferungen von der Umsatzsteuer.
  15. Aufgabe 3
    Unternehmer U ist Eigentümer einer Vielzahl von Mehrfamilienhäusern im Raum Düsseldorf,
    die von den Wohnungsmietern zu deren eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
    Neben der Verwaltung seiner eigenen Mehrfamilienhäuser ist er als selbständiger Verwalter
    für fremde Wohngebäude tätig.
    Seinen zum Unternehmensvermögen gehörenden Pkw, den er Ende November veräußert,
    nutzte er bis dahin wie folgt:
    zu 40% für die Verwaltung der eigenen Gebäude,
    zu 40% für die Verwaltung der fremden Gebäude,
    zu 20% für außerunternehmerische Fahrten.
    • Die Vermietungstätigkeit des U ist steuerbar und nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG
    • steuerfrei, während U mit der Verwaltung der fremden Gebäude steuerbare und
    • steuerpflichtige Leistungen erbringt.
    • Die Veräußerung des Pkw führt zu einer steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferung.
    • Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 28 UStG greift nicht, da der Pkw bis zur
    • Veräußerung auch steuerpflichtigen Leistungen gedient hat (Abschn. 4.28.1 Abs. 2 UStAE).
Author
huatieulans
ID
362366
Card Set
B.Steuerbefreiung IV. Grundstücksumsätze
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