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Entscheiden Sie, ob es sich um steuerfreie Ausfuhrlieferungen bzw. Lohnveredelungen i.S.d.
§ 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 bzw. § 7 UStG der jeweils unterstrichenen Unternehmer handelt.
Die für die Steuerfreiheit erforderlichen Ausfuhrnachweise gelten als erbracht.
Aufgabe 1
Der Maschinenhändler K mit Sitz in Köln befördert mit seinem Lkw 15 Schleifmaschinen an den Abnehmer B in Bern (Schweiz), der die Maschinen telefonisch geordert hatte.
- Ort der Beförderungslieferung ist gem. § 3 Abs. 6 UStG Köln; somit ist die Lieferung
- steuerbar. Da der leistende Unternehmer die Gegenstände in das Drittlandsgebiet (Schweiz) befördert, handelt es sich darüber hinaus um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung i.S.d. § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.
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Aufgabe 2
Der Feinkosthändler B aus Bremen verschickt im Auftrag seiner deutschen Kunden in
der Vorweihnachtszeit Ware nach Russland; mit dem Transport hat B die Deutsche Post AG in Bremen beauftragt.
- Ort der Versendungslieferungen ist gem. § 3 Abs. 6 UStG Bremen; damit sind die
- Lieferungen steuerbar. Da B die Ware ins Drittlandsgebiet versendet, handelt es sich gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG um Ausfuhrlieferungen, die nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerfrei sind.
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Aufgabe 3
Der Unternehmer N mit Sitz in Neuss handelt mit Gelenkwellen. Von dem Abnehmer D
aus Düsseldorf erhält er telefonisch den Auftrag, 20 Wellen an ein Lager des D in Bern zu liefern. N beauftragt die Bundesbahn in Neus mit dem Transport der Wellen.
- Ort der Versendungslieferung ist nach § 3 Abs. 6 UStG Neuss. Damit ist die Lieferung
- steuerbar und, da sie ins Drittlandsgebiet erfolgt, nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG steuerfrei; dass es sich bei D um einen inländischen
- Abnehmer handelt, ist ohne Bedeutung.
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Aufgabe 4
Der Kunde M aus Moskau erwirbt während einer Urlaubsreise bei dem Radio- und Fernsehgerätehändler
M aus München im August 01 einen Radiowecker. Nach Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 100 € verlädt M das Gerät in seinen Pkw und transportiert es
noch im August zu seiner Wohnung in Moskau.
- Es handelt sich um eine Beförderungslieferung (Beförderung durch den Abnehmer),
- die nach § 3 Abs. 6 UStG steuerbar ist. Die Lieferung ist steuerfrei nach § 4
- Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG, da es sich bei dem Abnehmer B
- um einen ausländischen Abnehmer i.S.d. § 6 Abs. 2 UStG handelt, der den Gegenstand
- in das Drittlandsgebiet befördert; die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a UStG liegen ebenfalls vor.
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Aufgabe 5
Der Niederländer A aus Arnheim erwirbt während eines Aufenthaltes in Deutschland bei
dem Unternehmer K aus Köln eine Haushaltsmaschine zum Preis von 750 €. A beauftragt
die Deutsche Post AG die Maschine von Köln zu einem Bekannten nach Norwegen zu
transportieren.
- Die Lieferung des K ist steuerbar (§ 3 Abs. 6 UStG) und gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a
- i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG steuerfrei; denn A ist ausländischer Abnehmer
- i.S.d. § 6 Abs. 2 UStG und versendet den Liefergegenstand ins Drittlandsgebiet.
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Aufgabe 6
Die schweizerische Zweigniederlassung eines deutschen Automobilherstellers (Sitz
Köln) bestellt beim Unternehmer A in Aachen einen Posten Kfz-Zubehör, der vom Besteller
mit eigenem Lkw in Aachen abgeholt wird.
- Lieferort ist nach § 3 Abs. 6 UStG Aachen. Somit ist die Lieferung steuerbar und
- nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG steuerfrei. Die Zweigniederlassung
- ist ausländischer Abnehmer i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG.
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Aufgabe 7
Der Baustoffhändler H mit Sitz in Bremerhaven befördert nach schriftlicher Bestellung
der im Freihafen Bremerhaven ansässigen Zollverwaltung eine Lkw-Ladung Zement in
den Freihafen, der zur Errichtung einer Begrenzungsmauer benötigt wird.
- Die nach § 3 Abs. 6 UStG steuerbare Lieferung ist steuerpflichtig, da die Voraussetzungen
- für die Steuerfreiheit nach § 6 UStG nicht vorliegen.
- § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist nicht erfüllt, da es sich um eine Beförderungslieferung
- durch den leistenden Unternehmer in einen Freihafen handelt.
- § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist ebenfalls nicht erfüllt, da der Abnehmer der Lieferung
- weder Unternehmer noch ausländischer Abnehmer i.S.d. § 6 Abs. 2 UStG ist.
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Aufgabe 8
Der Arbeitnehmer K aus Köln erwirbt für seine in Moskau lebende Mutter beim Unternehmer
U in Köln eine Waschmaschine (Kaufpreis > 50 €, vgl. § 6 Abs. 3a UStG) und versendet
sie in sein Heimatland.
- Die Lieferung des U ist steuerbar und steuerpflichtig, da der Abnehmer K mit
- Wohnsitz in Köln nicht die Voraussetzung des ausländischen Abnehmers erfüllt
- (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 UStG).
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Aufgabe 9
Der Fernseh- und Videogerätehändler K aus Köln versendet an den Kunden S mit Sitz in
der Schweiz eine Videoanlage, die dieser zunächst auf seine Tauglichkeit prüfen soll.
Nach Ablauf der vereinbarten Probezeit lehnt S den Kauf der Anlage ab. K gelingt es, in
der Schweiz einen anderen Abnehmer für die Anlage zu finden. K lässt die Anlage durch
einen Spediteur bei S abholen und zu dem nun feststehenden Abnehmer transportieren.
- Das Versenden der Videoanlage zur Probe an den Kunden S stellt noch keine Lieferung
- (= Verschaffung der Verfügungsmacht) dar.
- Erst die Übereignung der Anlage an den später gefundenen Abnehmer führt zu einer
- Lieferung, deren Ort nach § 3 Abs. 6 UStG in der Schweiz liegt. Die Lieferung
- des K ist somit im Inland nicht steuerbar; die Frage nach der Steuerfreiheit stellt sich nicht.
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Aufgabe 10
Der Maschinenhersteller A aus Aachen verkauft eine Maschine an den Zwischenhändler
B aus Bonn, der sie wiederum an seinen Abnehmer, den Unternehmer C aus Ankara, veräußert.
C holt die Maschine selbst in Aachen ab und transportiert sie nach Ankara (Türkei).
- Die Lieferung der Maschine erfolgt in Rahmen eines Reihengeschäftes (§ 3 Abs. 6a
- S. 1 UStG); tatsächlich liegen also zwei Lieferungen vor, wobei die Lieferung B an
- C die bewegte Lieferung ist (vgl. § 3 Abs. 6a S. 3 UStG).
- Der Ort für die „unbewegte“ Lieferung des A liegt gem. § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG in
- Aachen; somit ist diese Lieferung steuerbar. Sie ist steuerpflichtig, da § 4 Nr. 1
- Buchst. a UStG nur für „bewegte“ Lieferungen in Betracht kommt.
- Der Ort für die „bewegte“ Lieferung des B befindet sich gem. § 3 Abs. 6 UStG ebenfalls
- in Aachen. Die somit steuerbare Lieferung ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6
- Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 UStG steuerfrei.
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Aufgabe 11
Der Sachverhalt entspricht dem in Aufgabe 10; abweichend hiervon transportiert A die
Maschine zu C nach Ankara.
- Der Ort für die „bewegte“ Lieferung des A (§ 3 Abs. 6a S. 2 UStG) liegt gem. § 3
- Abs. 6 UStG in Aachen; somit ist diese Lieferung steuerbar. Sie ist gem. § 4 Nr. 1
- Buchst. a i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG steuerfrei.
- Der Ort für die „unbewegte“ Lieferung des B befindet sich gem. § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2
- UStG in Ankara. Diese Lieferung ist somit nicht steuerbar.
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Aufgabe 12
Der Sachverhalt entspricht dem in Aufgabe 10; abweichend hiervon holt B die Maschine
bei A in Aachen ab und transportiert sie von dort zu C nach Ankara. B tritt hierbei
a) als Abnehmer auf.
b) nachweislich als Lieferer auf.
- Lösung
- a) Die Beförderung ist gem. § 3 Abs. 6a S. 4 UStG zunächst der Lieferung des A
- (= Lieferung an den B) zuzuordnen. Damit bewirkt A eine „bewegte“ Lieferung,
- deren Ort sich nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG in Aachen befindet. Die Lieferung
- ist auch steuerpflichtig, da A für seine Lieferung keinen ausländischen Abnehmer
- hat (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).
- Bei der Lieferung des B handelt es sich um eine „unbewegte“ Folgelieferung,
- deren Ort sich nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG in Ankara befindet und die somit
- nicht steuerbar ist.
- b) Weist B nach, dass er den Gegenstand nicht als Abnehmer, sondern als Lieferer
- befördert hat (durch Verwendung seiner dt. USt-Id.Nr., vgl. § 3 Abs.6a S. 6
- UStG), ist die Beförderung seiner Lieferung zuzuordnen (§ 3 Abs. 6a S. 4 letzter
- HS UStG). Damit führt B eine „bewegte“ Lieferung aus, deren Ort sich nach § 3
- Abs. 6 S. 1 UStG in Aachen befindet. Die Lieferung ist steuerbar und steuerfrei
- gem. § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.
- Bei der Lieferung des A handelt es sich um die „unbewegte“ Lieferung, deren
- Ort sich nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG ebenfalls in Aachen befindet. Diese Lieferung
- ist somit steuerbar und auch steuerpflichtig, da § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG
- auf unbewegte Lieferungen keine Anwendung findet.
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Aufgabe 13
Der schweizerische Unternehmer S beauftragt den in Köln ansässigen Unternehmer U,
aus vorgefertigten Stahlbolzen Gewindeschrauben zu fertigt. Nach Ausführung des Auftrages
gelangen die fertigen Schrauben zur Verfügung des S in die Schweiz.
- Es liegt eine Werkleistung (Dienstleistung) vor, deren Ort (da B2B-Umsatz) gem. §
- 3a Abs. 2 UStG der Sitz des Leistungsempfängers ist (= Schweiz).
- Der Umsatz des U unterliegt der Schweizer USt. Nach Schweizer Umsatzsteuerrecht
- gilt reverse charge (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers), sodass
- S die USt für U übernimmt und U nur eine Nettorechnung mit Hinweis auf die
- Übertragung der Steuerschuldnerschaft erstellt.
- Der vorherige „Import“ (= physischer Transport) der Bolzen nach Deutschland löst
- EUSt aus (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG: die Einfuhr ist steuerbar und – da keine Steuerbefreiung
- des § 5 UStG vorliegt – auch steuerpflichtig). Die EUSt kann U als Vorsteuer
- gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG geltend machen. Sofern sich U aber bei der für
- ihn zuständigen Zollstelle als „Lohnveredeler“ angemeldet hat, ist die physische
- Einfuhr der Stahlbolzen nach Deutschland zwar steuerbar, aber gem. § 4 Nr. 1
- Buchstabe a i.V.m. § 7 UStG steuerfrei.
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Aufgabe 14:
Das Schweizer Unternehmen S fertigt für das Kölner Unternehmen U Schrauben. Die
Stahlbolzen dafür werden aus Deutschland in die Schweiz gebracht und nach der
Weiterverarbeitung zurück nach Deutschland gebracht.
- Bzgl. der Lohnveredelung/Werkleistung in der Schweiz liegt nach Schweizer Umsatzsteuerrecht
- keine steuerbare Einfuhr vor, da die Gegenstände ja nur vorübergehend
- (zur Weiterverarbeitung) in die Schweiz gelangen. Der Rücktransport nach
- Deutschland löst eine steuerbare Einfuhr aus (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG), die auch steuerpflichtig
- ist. Bemessungsgrundlage ist gem. § 11 Abs. 2 UStG das „Veredelungsentgelt“.
- Ort der Werkleistung/Lohnveredelung ist gem. § 3a Abs. 2 Deutschland, sodass
- diese Leistung hier steuerbar und (grds.) steuerpflichtig ist – allerdings in diesem
- Fall steuerfrei gem. § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG, da das Entgelt
- bereits bei der Einfuhr besteuert wurde.
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