Fallsammlung Steuerbefreiung I.Ausfuhrlieferungen

  1. Entscheiden Sie, ob es sich um steuerfreie Ausfuhrlieferungen bzw. Lohnveredelungen i.S.d.
    § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 bzw. § 7 UStG der jeweils unterstrichenen Unternehmer handelt.
    Die für die Steuerfreiheit erforderlichen Ausfuhrnachweise gelten als erbracht.
    Aufgabe 1
    Der Maschinenhändler K mit Sitz in Köln befördert mit seinem Lkw 15 Schleifmaschinen an den Abnehmer B in Bern (Schweiz), der die Maschinen telefonisch geordert hatte.
    • Ort der Beförderungslieferung ist gem. § 3 Abs. 6 UStG Köln; somit ist die Lieferung
    • steuerbar. Da der leistende Unternehmer die Gegenstände in das Drittlandsgebiet (Schweiz) befördert, handelt es sich darüber hinaus um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung i.S.d. § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.
  2. Aufgabe 2
    Der Feinkosthändler B aus Bremen verschickt im Auftrag seiner deutschen Kunden in
    der Vorweihnachtszeit Ware nach Russland; mit dem Transport hat B die Deutsche Post AG in Bremen beauftragt.
    • Ort der Versendungslieferungen ist gem. § 3 Abs. 6 UStG Bremen; damit sind die
    • Lieferungen steuerbar. Da B die Ware ins Drittlandsgebiet versendet, handelt es sich gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG um Ausfuhrlieferungen, die nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerfrei sind.
  3. Aufgabe 3
    Der Unternehmer N mit Sitz in Neuss handelt mit Gelenkwellen. Von dem Abnehmer D
    aus Düsseldorf erhält er telefonisch den Auftrag, 20 Wellen an ein Lager des D in Bern zu liefern. N beauftragt die Bundesbahn in Neus mit dem Transport der Wellen.
    • Ort der Versendungslieferung ist nach § 3 Abs. 6 UStG Neuss. Damit ist die Lieferung
    • steuerbar und, da sie ins Drittlandsgebiet erfolgt, nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG steuerfrei; dass es sich bei D um einen inländischen
    • Abnehmer handelt, ist ohne Bedeutung.
  4. Aufgabe 4
    Der Kunde M aus Moskau erwirbt während einer Urlaubsreise bei dem Radio- und Fernsehgerätehändler
    M aus München im August 01 einen Radiowecker. Nach Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 100 € verlädt M das Gerät in seinen Pkw und transportiert es
    noch im August zu seiner Wohnung in Moskau.
    • Es handelt sich um eine Beförderungslieferung (Beförderung durch den Abnehmer),
    • die nach § 3 Abs. 6 UStG steuerbar ist. Die Lieferung ist steuerfrei nach § 4
    • Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG, da es sich bei dem Abnehmer B
    • um einen ausländischen Abnehmer i.S.d. § 6 Abs. 2 UStG handelt, der den Gegenstand
    • in das Drittlandsgebiet befördert; die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a UStG liegen ebenfalls vor.
  5. Aufgabe 5
    Der Niederländer A aus Arnheim erwirbt während eines Aufenthaltes in Deutschland bei
    dem Unternehmer K aus Köln eine Haushaltsmaschine zum Preis von 750 €. A beauftragt
    die Deutsche Post AG die Maschine von Köln zu einem Bekannten nach Norwegen zu
    transportieren.
    • Die Lieferung des K ist steuerbar (§ 3 Abs. 6 UStG) und gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a
    • i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG steuerfrei; denn A ist ausländischer Abnehmer
    • i.S.d. § 6 Abs. 2 UStG und versendet den Liefergegenstand ins Drittlandsgebiet.
  6. Aufgabe 6
    Die schweizerische Zweigniederlassung eines deutschen Automobilherstellers (Sitz
    Köln) bestellt beim Unternehmer A in Aachen einen Posten Kfz-Zubehör, der vom Besteller
    mit eigenem Lkw in Aachen abgeholt wird.
    • Lieferort ist nach § 3 Abs. 6 UStG Aachen. Somit ist die Lieferung steuerbar und
    • nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG steuerfrei. Die Zweigniederlassung
    • ist ausländischer Abnehmer i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG.
  7. Aufgabe 7
    Der Baustoffhändler H mit Sitz in Bremerhaven befördert nach schriftlicher Bestellung
    der im Freihafen Bremerhaven ansässigen Zollverwaltung eine Lkw-Ladung Zement in
    den Freihafen, der zur Errichtung einer Begrenzungsmauer benötigt wird.
    • Die nach § 3 Abs. 6 UStG steuerbare Lieferung ist steuerpflichtig, da die Voraussetzungen
    • für die Steuerfreiheit nach § 6 UStG nicht vorliegen.
    • § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist nicht erfüllt, da es sich um eine Beförderungslieferung
    • durch den leistenden Unternehmer in einen Freihafen handelt.
    • § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist ebenfalls nicht erfüllt, da der Abnehmer der Lieferung
    • weder Unternehmer noch ausländischer Abnehmer i.S.d. § 6 Abs. 2 UStG ist.
  8. Aufgabe 8
    Der Arbeitnehmer K aus Köln erwirbt für seine in Moskau lebende Mutter beim Unternehmer
    U in Köln eine Waschmaschine (Kaufpreis > 50 €, vgl. § 6 Abs. 3a UStG) und versendet
    sie in sein Heimatland.
    • Die Lieferung des U ist steuerbar und steuerpflichtig, da der Abnehmer K mit
    • Wohnsitz in Köln nicht die Voraussetzung des ausländischen Abnehmers erfüllt
    • (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 UStG).
  9. Aufgabe 9
    Der Fernseh- und Videogerätehändler K aus Köln versendet an den Kunden S mit Sitz in
    der Schweiz eine Videoanlage, die dieser zunächst auf seine Tauglichkeit prüfen soll.
    Nach Ablauf der vereinbarten Probezeit lehnt S den Kauf der Anlage ab. K gelingt es, in
    der Schweiz einen anderen Abnehmer für die Anlage zu finden. K lässt die Anlage durch
    einen Spediteur bei S abholen und zu dem nun feststehenden Abnehmer transportieren.
    • Das Versenden der Videoanlage zur Probe an den Kunden S stellt noch keine Lieferung
    • (= Verschaffung der Verfügungsmacht) dar.
    • Erst die Übereignung der Anlage an den später gefundenen Abnehmer führt zu einer
    • Lieferung, deren Ort nach § 3 Abs. 6 UStG in der Schweiz liegt. Die Lieferung
    • des K ist somit im Inland nicht steuerbar; die Frage nach der Steuerfreiheit stellt sich nicht.
  10. Aufgabe 10
    Der Maschinenhersteller A aus Aachen verkauft eine Maschine an den Zwischenhändler
    B aus Bonn, der sie wiederum an seinen Abnehmer, den Unternehmer C aus Ankara, veräußert.
    C holt die Maschine selbst in Aachen ab und transportiert sie nach Ankara (Türkei).
    • Die Lieferung der Maschine erfolgt in Rahmen eines Reihengeschäftes (§ 3 Abs. 6a
    • S. 1 UStG); tatsächlich liegen also zwei Lieferungen vor, wobei die Lieferung B an
    • C die bewegte Lieferung ist (vgl. § 3 Abs. 6a S. 3 UStG).
    • Der Ort für die „unbewegte“ Lieferung des A liegt gem. § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG in
    • Aachen; somit ist diese Lieferung steuerbar. Sie ist steuerpflichtig, da § 4 Nr. 1
    • Buchst. a UStG nur für „bewegte“ Lieferungen in Betracht kommt.
    • Der Ort für die „bewegte“ Lieferung des B befindet sich gem. § 3 Abs. 6 UStG ebenfalls
    • in Aachen. Die somit steuerbare Lieferung ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6
    • Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 UStG steuerfrei.
  11. Aufgabe 11
    Der Sachverhalt entspricht dem in Aufgabe 10; abweichend hiervon transportiert A die
    Maschine zu C nach Ankara.
    • Der Ort für die „bewegte“ Lieferung des A (§ 3 Abs. 6a S. 2 UStG) liegt gem. § 3
    • Abs. 6 UStG in Aachen; somit ist diese Lieferung steuerbar. Sie ist gem. § 4 Nr. 1
    • Buchst. a i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG steuerfrei.
    • Der Ort für die „unbewegte“ Lieferung des B befindet sich gem. § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2
    • UStG in Ankara. Diese Lieferung ist somit nicht steuerbar.
  12. Aufgabe 12
    Der Sachverhalt entspricht dem in Aufgabe 10; abweichend hiervon holt B die Maschine
    bei A in Aachen ab und transportiert sie von dort zu C nach Ankara. B tritt hierbei
    a) als Abnehmer auf.
    b) nachweislich als Lieferer auf.
    • Lösung
    • a) Die Beförderung ist gem. § 3 Abs. 6a S. 4 UStG zunächst der Lieferung des A
    • (= Lieferung an den B) zuzuordnen. Damit bewirkt A eine „bewegte“ Lieferung,
    • deren Ort sich nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG in Aachen befindet. Die Lieferung
    • ist auch steuerpflichtig, da A für seine Lieferung keinen ausländischen Abnehmer
    • hat (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).
    • Bei der Lieferung des B handelt es sich um eine „unbewegte“ Folgelieferung,
    • deren Ort sich nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG in Ankara befindet und die somit
    • nicht steuerbar ist.
    • b) Weist B nach, dass er den Gegenstand nicht als Abnehmer, sondern als Lieferer
    • befördert hat (durch Verwendung seiner dt. USt-Id.Nr., vgl. § 3 Abs.6a S. 6
    • UStG), ist die Beförderung seiner Lieferung zuzuordnen (§ 3 Abs. 6a S. 4 letzter
    • HS UStG). Damit führt B eine „bewegte“ Lieferung aus, deren Ort sich nach § 3
    • Abs. 6 S. 1 UStG in Aachen befindet. Die Lieferung ist steuerbar und steuerfrei
    • gem. § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.
    • Bei der Lieferung des A handelt es sich um die „unbewegte“ Lieferung, deren
    • Ort sich nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG ebenfalls in Aachen befindet. Diese Lieferung
    • ist somit steuerbar und auch steuerpflichtig, da § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG
    • auf unbewegte Lieferungen keine Anwendung findet.
  13. Aufgabe 13
    Der schweizerische Unternehmer S beauftragt den in Köln ansässigen Unternehmer U,
    aus vorgefertigten Stahlbolzen Gewindeschrauben zu fertigt. Nach Ausführung des Auftrages
    gelangen die fertigen Schrauben zur Verfügung des S in die Schweiz.
    • Es liegt eine Werkleistung (Dienstleistung) vor, deren Ort (da B2B-Umsatz) gem. §
    • 3a Abs. 2 UStG der Sitz des Leistungsempfängers ist (= Schweiz).
    • Der Umsatz des U unterliegt der Schweizer USt. Nach Schweizer Umsatzsteuerrecht
    • gilt reverse charge (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers), sodass
    • S die USt für U übernimmt und U nur eine Nettorechnung mit Hinweis auf die
    • Übertragung der Steuerschuldnerschaft erstellt.
    • Der vorherige „Import“ (= physischer Transport) der Bolzen nach Deutschland löst
    • EUSt aus (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG: die Einfuhr ist steuerbar und – da keine Steuerbefreiung
    • des § 5 UStG vorliegt – auch steuerpflichtig). Die EUSt kann U als Vorsteuer
    • gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG geltend machen. Sofern sich U aber bei der für
    • ihn zuständigen Zollstelle als „Lohnveredeler“ angemeldet hat, ist die physische
    • Einfuhr der Stahlbolzen nach Deutschland zwar steuerbar, aber gem. § 4 Nr. 1
    • Buchstabe a i.V.m. § 7 UStG steuerfrei.
  14. Aufgabe 14:
    Das Schweizer Unternehmen S fertigt für das Kölner Unternehmen U Schrauben. Die
    Stahlbolzen dafür werden aus Deutschland in die Schweiz gebracht und nach der
    Weiterverarbeitung zurück nach Deutschland gebracht.
    • Bzgl. der Lohnveredelung/Werkleistung in der Schweiz liegt nach Schweizer Umsatzsteuerrecht
    • keine steuerbare Einfuhr vor, da die Gegenstände ja nur vorübergehend
    • (zur Weiterverarbeitung) in die Schweiz gelangen. Der Rücktransport nach
    • Deutschland löst eine steuerbare Einfuhr aus (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG), die auch steuerpflichtig
    • ist. Bemessungsgrundlage ist gem. § 11 Abs. 2 UStG das „Veredelungsentgelt“.
    • Ort der Werkleistung/Lohnveredelung ist gem. § 3a Abs. 2 Deutschland, sodass
    • diese Leistung hier steuerbar und (grds.) steuerpflichtig ist – allerdings in diesem
    • Fall steuerfrei gem. § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG, da das Entgelt
    • bereits bei der Einfuhr besteuert wurde.
Author
huatieulans
ID
362364
Card Set
Fallsammlung Steuerbefreiung I.Ausfuhrlieferungen
Description
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