Fallsammlung mit Schaubildern A-Steuerbarkeit VI. Entgelt

  1. Entscheiden Sie, ob die von den jeweils unterstrichenen Unternehmern erbrachten Leistungen
    gegen Entgelt bzw. im Rahmen eines Leistungsaustausches erbracht werden.
    Aufgabe 1
    Unternehmer A ist selbständiger Handwerksmeister in Essen. Aufgrund einer Bitte seines
    Nachbarn führt er in dessen Wohnung an einem Wochenende die Reparatur einer
    undichten Wasserleitung durch. Da A die Angelegenheit als Nachbarschaftshilfe betrachtet,
    berechnet er für seine Leistung kein Entgelt. Als Anerkennung für die geleistete Hilfe
    übergibt ihm sein Nachbar einige Tage später einen Karton mit 10 Flaschen Wein.
    • Durch den Erhalt der Weinflaschen liegt ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen
    • Sinne vor. Nicht nur eine aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung erhaltene Gegenleistung, sondern auch eine „freiwillig“ erbrachte Gegenleistung stellt
    • Entgelt dar und führt somit zum Leistungsaustausch (Abschn. 1.1 Abs. 1 UStAE).
  2. Aufgabe 2
    Die X-GmbH mit Sitz in Bonn liefert an ihre Organtochter O in Köln Zubehörteile. Aufgrund
    einer von der GmbH erstellten Rechnung überweist die O den geforderten Rechnungsbetrag.
    • Es liegt kein Leistungsaustausch vor; bei dem geschilderten Vorgang handelt es
    • sich vielmehr um einen sog. Innenumsatz, da die O als unselbständige Organtochter
    • mit zum Organkreis der X-GmbH gehört (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG).
  3. Aufgabe 3
    Der Architekt A aus Stuttgart beteiligt sich an einem von der Stadt ausgeschriebenen Architektenwettbewerb
    und reicht der Jury seinen Entwurf ein. Nach einem Monat erhält er die Nachricht, dass er den 1. Preis gewonnen hat, der mit 10.000 € dotiert war. Den Auftrag für die Planungsdurchführung des Objekts erhält jedoch ein anderer Architekt. Die von A erstellten Pläne verbleiben bei der Stadt.
    • Durch die Überlassung der Pläne und die damit in wechselseitigem Zusammenhang
    • stehende Preisverleihung hat sich ein Leistungsaustausch vollzogen. Die Tatsache,
    • dass der Auftraggeber die Pläne nicht weiter verwendet, ist ohne Bedeutung. Der Betrag in Höhe von 10.000 € stellt somit Bruttoentgelt für die von A erbrachte
    • Leistung dar.
  4. Aufgabe 4
    Die Werkshalle des Unternehmers S aus Siegen brannte aufgrund eines Kurzschlusses in
    der Verkabelung bis auf die Fundamente nieder. Der auf 1 Mio. € geschätzte Schaden wird durch eine entsprechende Versicherungsleistung getragen.
    • Ein Leistungsaustausch liegt in vorliegendem Fall nicht vor; vielmehr handelt es
    • sich bei der Versicherungsleistung um echten Schadensersatz. Die Versicherung zahlt nicht wegen einer von S erbrachten Leistung, sondern wegen des eingetretenen
    • Schadens (Abschn. 1.3 UStAE).
  5. Aufgabe 5
    Unternehmer D betreibt in Düsseldorf eine Kfz-Reparaturwerkstatt. Während einer Geschäftsfahrt
    wird sein Fahrzeug bei einem von F verursachten Unfall stark beschädigt. D
    erklärt sich bereit, den entstandenen Schaden gegen Ersatz der anfallenden Kosten
    selbst zu beseitigen; er erhält von F einen entsprechenden Auftrag. Nach Beseitigung des Schadens hat F dem D 2.500 € zu zahlen.
    • Bei dem Betrag in Höhe von 2.500 € handelt es sich um sog. unechten Schadensersatz.
    • Die Zahlung erfolgt nicht ausschließlich wegen des bei D entstandenen Schadens,
    • sondern auch wegen der von dem Geschädigten selbst gegenüber F erbrachten Leistung in Form der Schadensbeseitigung (sog. Schadensbeseitigung im Auftrag).
    • Folglich handelt es sich um ein Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Abschn. 1.3 Abs. 1 S. 4 und Abs. 11 UStAE).
  6. Aufgabe 6
    Die Großmarkthalle in Köln beliefert unter anderem auch den Obsthändler B aus Bonn.
    Beim Öffnen einer Warensendung stellt B fest, dass die gesamte Lieferung bereits angefault
    ist. B sendet die Obstkisten an den Großmarkt zurück und verlangt die Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 €.
    • Bei Vertragsstrafen handelt es sich um echte Schadensersatzleistungen, die nicht
    • am Leistungsaustausch teilnehmen. Sie beeinflussen daher nicht die Höhe des Entgelts
    • für eine erbrachte Leistung. Das gilt nicht nur dann, wenn der leistende Unternehmer
    • die Vertragsstrafe zu zahlen hat, sondern auch, wenn er zusätzlich zum
    • vereinbarten Entgelt eine Zahlung als Vertragsstrafe erhält (Abschn. 1.3 Abs. 3 UStAE).
  7. Aufgabe 7
    Der Gastwirt D aus Düren möchte den langfristigen Vertrag mit seiner bisherigen Brauerei
    vorzeitig kündigen. Für einen solchen Fall hatten die beiden Geschäftspartner seinerzeit
    eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 € vereinbart, die von D nun an seine bisherige Brauerei gezahlt wird.
    • Unabhängig von der Bezeichnung handelt es sich bei der Zahlung des Betrags von
    • 15.000 € um keine Vertragsstrafe, sondern um Entgelt für eine von der Brauerei erbrachte sonstige Leistung, die in einem Verzicht auf die Vertragserfüllung besteht
    • (Abschn. 1.3 Abs. 13 UStAE).
  8. Aufgabe 8
    Eine OHG mit Sitz in Düsseldorf, an der die Gesellschafter A, B und C beteiligt sind, befasst
    sich mit dem Vertrieb von kosmetischen Artikeln.
    Gesellschafter A erhält neben seiner Gewinnbeteiligung ein festes, arbeitsvertraglich geregeltes
    Geschäftsführergehalt in Höhe von mtl. 4.000 €.
    Gesellschafter B erhält für eine Darlehensgewährung gegenüber der OHG neben seiner
    Gewinnbeteiligung einen festen Zinsbetrag in Höhe von jährlich 5.000 €.
    Gesellschafter C stellt der OHG regelmäßig Arbeitskräfte seines Einzelunternehmens zur
    Verfügung und erhält daher einen Anteil am laufenden OHG-Gewinn von 30% statt 25%.
    • Bei dem Geschäftsführergehalt des A handelt es sich um Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1
    • Nr. 1 UStG, da A hier nicht im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses übliche Leistungen
    • erbringt, die durch Gewinnbeteiligung abgegolten werden, sondern ein gesondertes
    • Entgelt für eine gesondert vereinbarte Leistung erhält (Abschn. 1.6 Abs. 3ff. UStAE).
  9. Aufgabe 9
    Das Amtsgericht Dortmund erlässt gegen die K-GmbH einen Beschluss auf Zwangsversteigerung
    eines Grundstücks zwecks Befriedigung von Gläubigern der GmbH. Der erzielte
    Versteigerungserlös wird zur Schuldentilgung verwendet.
    • Auch aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführte Umsätze
    • werden im Rahmen eines Leistungsaustausches erbracht (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG). Das Entgelt für die Grundstückslieferung besteht in dem erzielten Versteigerungserlös.
  10. Aufgabe 10
    Arbeitnehmer C erhält von seinem Arbeitgeber dauerhaft einen Pkw zur Verfügung gestellt,
    den er auch für seine Privatfahrten nutzt. Ein besonders berechnetes Entgelt hat C für die Pkw-Überlassung nicht zu zahlen.
    • Obwohl C für die Pkw-Überlassung kein besonders berechnetes Entgelt zu zahlen
    • hat, führt sein Arbeitgeber ihm gegenüber eine entgeltliche sonstige Leistung i.S.d.
    • § 3 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung des gestellten
    • Pkw erbringt (Abschn. 1.8 Abs. 1 S. 1 UStAE).
  11. Aufgabe 11
    Der Unternehmer D betreibt in Düsseldorf ein Bauunternehmen, mit dem er maßgeblich
    am Bau der U-Bahn beteiligt ist. Das Arbeitsamt gewährt D während der Wintermonate
    einen Winterbauzuschuss in Höhe von 10.000 €.
    • Da die Leistung des Arbeitsamtes nicht an bestimmte Umsätze des D anknüpft,
    • sondern reinen Subventionscharakter hat, handelt es sich bei dem Winterbauzuschuss
    • um einen sog. echten Zuschuss, der nicht als Entgelt anzusehen ist (Abschn.
    • 10.2 Abs. 4 u. 7 UStAE).
  12. Aufgabe 12
    Unternehmer M aus München hat sich auf die Restauration von Kirchen spezialisiert. Von
    der Gemeinde B in Bayern erhält er den Auftrag, die Gemeindekirche zum Preis von
    70.000 € zu restaurieren. Hiervon bezahlt die Gemeinde 50.000 €, während die restlichen
    20.000 € vom Land Bayern als Zuschuss unmittelbar an M gezahlt werden.
    • Für die Gemeinde B, nicht aber für den Unternehmer M, handelt es sich bei dem
    • vom Land Bayern gezahlten Betrag um einen Zuschuss. Für M hat der vom Land
    • Bayern gezahlte Betrag hingegen Preisauffüllungscharakter und ist somit Teil des
    • Leistungsentgeltes (sog. unechter Zuschuss; Abschn. 10.2 Abs. 3, 5 u. 6 UStAE).
  13. Aufgabe 13
    Der selbständige Rechtsanwalt A aus Aachen vertritt seine Mandanten vor Gericht. Die
    wegen der Gerichtsverhandlungen anfallenden Gerichtsgebühren, die gelegentlich von A
    verauslagt werden, stellt er seinen Mandanten zusätzlich zum vereinbarten Honorar in
    Rechnung.
    • Die von dem Rechtsanwalt A verauslagten und von seinen Mandanten getragenen
    • Gerichtsgebühren sind nicht Teil des Entgeltes für die von A erbrachte Leistung.
    • Vielmehr handelt es sich bei A um sog. durchlaufende Posten (vgl. § 10 Abs. 1 S. 5 UStG).
  14. Aufgabenstellung
    Entscheiden Sie, ob es sich bei den geschilderten Vorgängen um steuerbare Umsätze i.S.d.
    § 3 Abs. 1a, 1b oder 9a UStG der jeweils unterstrichenen Unternehmer handelt.
    Aufgabe 1
    Unternehmer D aus Dresden lässt von seiner Produktionsstätte in Dresden Gegenstände
    in seine Verkaufsläger nach München und Amsterdam transportieren.
    • Soweit D Gegenstände in sein Verkaufslager nach München transportieren lässt,
    • liegt kein Umsatz i.S.d. UStG vor; es handelt sich vielmehr um einen sog. nicht steuerbaren
    • Innenumsatz.
    • Bei dem Transport von Gegenständen nach Amsterdam handelt es sich jedoch um
    • ein sog. innergemeinschaftliches Verbringen, das gem. § 3 Abs. 1a UStG einer entgeltlichen
    • Lieferung gleichgestellt wird. Ort der Lieferung ist gem. § 3 Abs. 6 S. 1
    • UStG Dresden.
  15. Aufgabe 2
    Unternehmer N aus Neuss nutzt seinen zum Unternehmensvermögen gehörenden Pkw
    im Kalenderjahr wie folgt:
    20.000 km für unternehmerische Fahrten,
    10.000 km für außerunternehmerische Fahrten (Privatfahrten),
    davon entfallen 4.000 km auf Fahrten im Ausland,
    5.000 km für Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb.
    N hat den Pkw Anfang Januar des Jahres angeschafft und die VoSt auf die Anschaffungsund
    Betriebskosten gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abgezogen.
    • Die Privatfahrten im In- und Ausland führen zur steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe i.S.v. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
    • sind der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen und damit nicht steuerbar (Abschn. 15.23 Abs. 2 UStAE).
  16. Aufgabe 3
    Die Rechtsanwältin B aus Bonn besitzt neben ihrer Kanzlei mehrere in Köln gelegene
    Mehrfamilienhäuser. Wegen der durch die Vermietung der Wohnungen bedingten
    Schreibarbeiten entnimmt B einen Laptop aus ihrer Kanzlei und benutzt ihn nur noch für
    die Verwaltung ihrer Häuser.
    • Nach § 2 Abs. 1 UStG fällt die Vermietung der Mehrfamilienhäuser mit in den Rahmen
    • des Unternehmens der B. Folglich liegt umsatzsteuerrechtlich hinsichtlich des
    • Laptops keine Wertabgabe aus dem Unternehmen des B vor; es handelt sich vielmehr
    • um einen nicht steuerbaren Innenumsatz.
  17. Aufgabe 4
    Schreinermeister S aus Siegen fertigt nach den individuellen Vorstellungen seiner Kunden
    Möbelstücke an. In 01 fertigte er nach Geschäftsschluss auch eine Truhe für seine
    eigene Wohnung.
    • Tätigkeiten, die ein Unternehmer üblicherweise im Rahmen seines Unternehmens
    • ausführt, fallen auch dann in den Rahmen des Unternehmens, wenn er sie von vornherein für seinen außerunternehmerischen Bereich erbringt. Es handelt sich
    • demnach um eine Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG.
  18. Aufgabe 5
    Unternehmer F lässt in Frankfurt ein mehrstöckiges Gebäude mit 10 Wohnungen errichten.
    Auf den Rechnungen über die Baukosten ist USt offen ausgewiesen. Acht Wohnungen
    des Gebäudes werden vermietet, davon vier steuerpflichtig, eine Wohnung nutzt F
    für seine eigenen Wohnzwecke und eine Wohnung hat er unentgeltlich an seine Mutter,
    die nur über eine geringe Rente verfügt, überlassen.
    • Gem. § 15 Abs. 1b UStG ist der Vorsteuerabzug für die nicht dem Unternehmen zuzuordnenden
    • Teile des Gebäudes nicht möglich. Dies sind im vorliegenden Fall zunächst
    • die Privatwohnung und die unentgeltlich der Mutter überlassene Wohnung
    • (§ 15 Abs. 1b UStG). Da kein Vorsteuerabzug möglich ist, wird auch keine unentgeltliche
    • Wertabgabe besteuert, wenn die Wohnungen privat genutzt werden (§ 3
    • Abs. 9a Nr. 1 UStG).
    • Bzgl. der vier steuerfrei vermieteten Wohnungen ist kein Vorsteuerabzug möglich,
    • da die Vermietung gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei ist (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Vermietung führt zu steuerbaren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und
    • steuerfreien Umsätzen.
    • Bzgl. der vier steuerpflichtig vermieteten Wohnungen ist Vorsteuerabzug aus den
    • Baukostenrechnungen möglich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Vermietung
    • führt zu steuerbaren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen.
  19. Aufgabe 6
    Ein seit Jahren als Architekturbüro genutztes Einfamilienhaus wird von dem Architekten
    S aus Siegen seit Juli des Jahres 01 ausschließlich für dessen eigene Wohnzwecke genutzt.
    Im Rahmen der Errichtung des Gebäudes waren S VSt-Beträge in Rechnung gestellt worden.
    • In diesem Fall handelt es sich um eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG,
    • da der gesamte Gegenstand (das Haus) nunmehr außerunternehmerischen Zwecken
    • dient und die im Rahmen der Errichtung angefallene VSt zum Abzug zugelassen
    • war (§ 3 Abs. 1b S. 2 UStG).
  20. Aufgabe 7
    Lebensmittelhändler A aus Aachen verbringt seinen Urlaub auf einem Campingplatz in
    Spanien. Zwecks Verpflegung hat sich A mit einer Vielzahl von Konserven aus seinem
    Lebensmittelgeschäft eingedeckt.
    • Die Entnahme der Konserven führt zu steuerbaren Lieferungen i. S .d. § 3 Abs. 1b
    • S. 1 Nr. 1 UStG. Ort der Lieferungen ist analog § 3 Abs. 6 UStG Aachen. Die Tatsache,
    • dass die Gegenstände im Ausland verbraucht werden, ist unerheblich.
  21. Aufgabe 8
    Unternehmer D aus Detmold schenkt seiner Tochter im Dezember des Jahres 01 einen
    zu seinem Unternehmensvermögen gehörenden Pkw. D hatte den Pkw von einem Privatmann
    als Gebrauchtfahrzeug erworben und war daher hinsichtlich der Anschaffung
    nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
    Im Juni des Jahres 01 hatte er in das Fahrzeug eine Klimaanlage einbauen lassen. Hinsichtlich
    dieser Leistung hatte er den VSt-Abzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vorgenommen.
    • Die Schenkung des Pkw an die Tochter führt zur Entnahme der Klimaanlage und
    • damit zu einer Lieferung der Klimaanlage i.S.d. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG. D war
    • zwar nicht hinsichtlich der Anschaffung des Fahrzeugs, wohl aber hinsichtlich der
    • Klimaanlage (= Fahrzeugbestandteil) zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. § 3
    • Abs. 1b S. 2 UStG). Zum Begriff der Bestandteile i.S.d. § 3 Abs. 1b S. 2 UStG siehe Abschn. 3.3 Abs. 2 ff UStAE.
  22. Aufgabe 9
    Eine in dem Unternehmen des Fabrikanten A aus Aachen angestellte Reinigungskraft erhält
    gelegentlich den Auftrag, auch die Wohnung des A zu reinigen.
    • Hinsichtlich der Wohnungsreinigung durch eine Reinigungskraft des Unternehmens
    • liegt eine fiktive sonstige Leistung gegen Entgelt i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor.
  23. Aufgabe 10
    Unternehmer B aus Berlin hat in seinem Unternehmensvermögen gebrauchte Computer,
    die er mit Vorsteuerabzug erworben hatte. Er schenkt einige Computer
    a) dem Tennisclub, in dem er privat Mitglied ist
    b) seinen Arbeitnehmern
    c) einer Schule.
    • Die Sachspenden erfolgen im Rahmen des Unternehmens und werden als Lieferungen
    • i.S.d. § 3 Abs. 1b UStG erfasst.
    • Die Lieferung ist im Fall a) gem. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, im Fall b) gem. § 3
    • Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG und im Fall c) gem. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG zu erfassen.
Author
huatieulans
ID
362358
Card Set
Fallsammlung mit Schaubildern A-Steuerbarkeit VI. Entgelt
Description
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