Fallsammlung mit Schaubildern A-Steuerbarkeit (Unternehmereingenschaft)

  1. Entscheiden Sie, ob die jeweils unterstrichenen Personen Unternehmer sind.
    Aufgabe 1
    Bernhard M besitzt in Bonn ein Zweifamilienhaus. Die Wohnung im Erdgeschoss bewohnt er selbst, während die Wohnung in der ersten Etage an ein Ehepaar vermietet ist.
    M ist Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG. Mit der Vermietungsleistung ist er selbständig, nachhaltig (Dauerleistungszustand) und in der Absicht, Einnahmen zu erzielen, tätig geworden.
  2. Entscheiden Sie, ob die jeweils unterstrichenen Personen Unternehmer sind.
    Aufgabe 2
    Die Maschinengemeinschaft S befasst sich mit der Vermietung landwirtschaftlicher Geräte. Die Geräte werden ausschließlich an Mitglieder der Gemeinschaft vermietet. Das
    Nutzungsentgelt soll lediglich zur Kostendeckung dienen.
    S wird unternehmerisch tätig. § 2 Abs. 1 S. 3 UStG bezieht die Tätigkeit von Personenvereinigungen gegenüber ihren Mitgliedern ausdrücklich mit in die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ein.
  3. Entscheiden Sie, ob die jeweils unterstrichenen Personen Unternehmer sind.
    Aufgabe 3
    Die Eheleute A besitzen in Düsseldorf ein Mehrfamilienhaus. Während die Wohnungen
    in dem Haus zu fremden Wohnzwecken vermietet sind, wird das im Erdgeschoss befindliche Ladenlokal von Herrn A für Zwecke der von ihm allein betriebenen Fahrschule genutzt. Herr A überweist auf das Hauskonto monatlich einen Geldbetrag, der der ortsüblichen Miete für das Ladenlokal entspricht.
    • Herr A ist durch den Betrieb der Fahrschule Unternehmer. Unabhängig davon sind
    • die Eheleute A als Personenzusammenschluss durch die Vermietung des Mehrfamilienhauses ebenfalls Unternehmer (Abchn. 1.6 Abs. 3 ff, 2.2 Abs. 2 UStAE). Die
    • entgeltliche Überlassung des Ladenlokals stellt sich also als steuerbare Leistung des Unternehmers "Ehegatten A" gegenüber dem Unternehmer "Ehemann A" dar.
  4. Entscheiden Sie, ob die jeweils unterstrichenen Personen Unternehmer sind.
    Aufgabe 4
    Der Angestellte B aus Düsseldorf unterhält bei seiner Bank ein Sparkonto mit einem beachtlichen Guthaben. Gelegentlich verwendet er einen Teil des Guthabens zum Erwerb
    festverzinslicher Wertpapiere, die er bei gestiegenem Kurs wieder veräußert
    B erbringt sonstige Leistungen in Form der Darlehensgewährung. B handelt jedoch insofern nicht als Unternehmer, da das private Sparen als solches keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne darstellt (vgl. Abschn. 2.3 Abs. 1 S. 5 und Abs. 2 UStAE).
  5. Entscheiden Sie, ob die jeweils unterstrichenen Personen Unternehmer sind.
    Aufgabe 5
    Arbeitnehmer E aus Duisburg verfügt aufgrund einer Erbschaft über eine größere Geldsumme. Er entschließt sich, einen Teilbetrag in die Gemüsegroßhandlung eines Bekannten zu investieren. Nach der vertraglichen Vereinbarung ist E stiller Gesellschafter mit einem Gewinnanteil von 5%.
    • Durch die stille Beteiligung an der Gemüsegroßhandlung erlangt E keine Unternehmereigenschaft, da er keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne erbringt (vgl. Abschn. 2.3 Abs. 2 UStAE). Ein Gesellschafter einer Personengesellschaft wird allein aus seiner Stellung als Mitunternehmer heraus nicht zum Unternehmer i.S.v. § 2 UStG, solange er eine im Gesellschaftsverhältnis übliche Leistung erbringt, die
    • durch Beteiligung am Gewinn oder Verlust abgegolten wird. Übliche Leistungen sind Gesellschafterbeiträge in Form von Bareinlagen oder Arbeitsleistungen für die Gesellschaft, z.B. im Rahmen einer Geschäftsführertätigkeit.
    • Erbringt der Gesellschafter aber Leistungen gegen besonders berechnetes Entgelt, kann er unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG (selbständige und nachhaltige Tätigkeit) Unternehmer werden.
  6. Entscheiden Sie, ob die jeweils unterstrichenen Personen Unternehmer sind.

    Aufgabe 6
    Arbeitnehmer D aus Köln verbringt den größten Teil seiner Freizeit mit Bastelarbeiten.Durch einen Zufall gelingt ihm eine Erfindung, die bei seinem Arbeitgeber großes Interesse findet. Daraufhin veräußert D die Erfindung an seinen Arbeitgeber.
    D erlangt durch die Veräußerung keine Unternehmereigenschaft. Es mangelt an der Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit, da die Wiederholung eines gleichartigen Vorganges nicht zu erwarten ist.
  7. Entscheiden Sie, ob die jeweils unterstrichenen Personen Unternehmer sind.
    Aufgabe 7
    Der Erbe C aus Köln gelangt durch einen Nachlass in den Besitz einer Vielzahl von Möbelstücken. Mit Hilfe von Zeitungsannoncen und elektronischen Handelsplattformen will
    er einen Nachlassverkauf vornehmen. Tatsächlich findet er für die Möbelstücke verschiedene Abnehmer.
    Wer Privatvermögen in mehreren gleichartigen Handlungen veräußert, handelt nur dann als Unternehmer, wenn er sich am Markt wie ein Händler verhält (vgl. Abschn. 2.3 Abs. 5 UStAE). C wird somit mit dem gelegentlichen Verkauf von Privatvermögen per Internet oder Zeitung nicht unternehmerisch tätig.
  8. Entscheiden Sie, ob die jeweils unterstrichenen Personen Unternehmer sind.
    Aufgabe 8
    In der Absicht, ein eigenes Blumengeschäft zu eröffnen, hatte Monika M bereits ein Ladenlokal angemietet und hierfür Einrichtungsgegenstände erworben. Bis dahin war sie
    in einer Gärtnerei als Angestellte beschäftigt gewesen. Eine Woche vor der geplanten Geschäftseröffnung erlitt Frau M einen schweren Autounfall, wodurch sie ihr Vorhaben
    endgültig aufgeben musste.
    Vorbereitungshandlungen, die eindeutig darauf gerichtet sind, nachhaltig Leistungen zur Erzielung von Einnahmen zu erbringen, begründen bereits die Unternehmereigenschaft (Abschn. 2.6 Abs. 1 – 4 UStAE). Frau M kann die ihr im Zusammenhang mit den Vorbereitungshandlungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer somit als Vorsteuer geltend machen.
  9. Entscheiden Sie, ob die jeweils unterstrichenen Personen Unternehmer sind.
    Aufgabe 9
    Der Tennisverein Blau-Weiß erhebt von seinen Mitgliedern einen allgemeinen, satzungsmäßigen Jahresbeitrag in Höhe von 100 €. Für Trainingsstunden werden pro Stunde weitere 20 € erhoben.
    • Soweit der Verein satzungsgemäß die Gesamtinteressen seiner Mitglieder vertritt, ist er nicht als Unternehmer tätig (Abschn. 2.10 Abs. 1 UStAE). Lt. EuGH-Urteil vom 21.03.2002 ("Kennemer Golf & Country Club") erbringen Vereine sehr wohl einen
    • steuerbaren Leistungsaustausch, wenn sie gegen Gebühr ihren Mitgliedern z.B. Sportanlagen zur Verfügung stellen. Nach den EU-Richtlinien sind diese Leistungen steuerbar, aber steuerfrei. Vereine, die für die gezahlten Mitgliedsbeiträge
    • keine Leistung zur Verfügung stellen (z.B. eine gemeinnützige Organisation, die Kinderpatenschaften vermittelt und von ihren Mitgliedern einen monatlichen Beitrag bekommt), erbringen dagegen weiterhin keine steuerbare Leistung, da kein
    • Leistungsaustausch stattfindet. (Die „Pateneltern“ erhalten von den unterstützten Kindern keine „wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung“). Ist der Verein dagegen erwerbswirtschaftlich, d.h. mit Gewinnstreben tätig, sind die Leistungen steuerbar und steuerpflichtig.Die Trainingsstunden stellen hingegen Sonderleistungen dar, die über die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins hinausgehen. Insoweit handelt der Verein unternehmerisch.
  10. Entscheiden Sie, ob die jeweils unterstrichenen Personen Unternehmer sind.
    Aufgabe 10
    Der Lohnsteuer-Beratungsverein N in Dortmund erstellt für seine Mitglieder individuell Einkommensteuer-Erklärungen bzw. hilft bei einkommensteuerlichen Fragen. Lt. Satzung füllt der Verein für den normalen Jahresbeitrag die entsprechenden Antragsformulare aus.
    Bei den Umsätzen, die in der Erstellung individueller Einkommensteuer-Erklärungen bestehen, handelt es sich nach der Rechtsprechung des BFH stets um Sonderleistungen, da insofern kein vom Einzelfall losgelöstes Gesamtinteresse der Mitglieder denkbar ist. Der Verein handelt insoweit also als Unternehmer.
  11. Entscheiden Sie, ob die jeweils unterstrichenen Personen Unternehmer sind.
    Aufgabe 11
    Die staatliche Universität D erhebt eine Studiengebühr von 150 € pro Semester. Zu Preisen von 3 € bis 6 € können die Studenten in der universitätseigenen Mensa ein Mittagessen ihrer Wahl einnehmen.
    • Hinsichtlich ihrer Lehrtätigkeit wird die Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben tätig. Der hoheitliche Betätigungsbereich führt nicht zur Unternehmereigenschaft.
    • Mit dem Betrieb der Mensa wird die Universität jedoch gewerblich und damit als Unternehmer tätig (Abschn. 2.11 UStAE).
  12. Entscheiden Sie, ob die jeweils unterstrichenen Personen Unternehmer sind.
    Aufgabe 12
    Der Rentner R aus Köln erwirbt von einem deutschen Kfz-Händler einen neuen Pkw. Weil er mit dem Fahrzeug nicht zurechtkommt, veräußert R diesen Pkw bereits zwei Monate nach der Erstzulassung an einen französischen Abnehmer, der das Fahrzeug nach Frankreich überführt.
    • Der Rentner R wird für die geschilderte Lieferung gem. § 2a S. 1 UStG wie ein Unternehmer behandelt, da das Auto bei der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der EU gelangt und als neu i.S.d. § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG gilt. Auf § 4 Nr. 1 Buchst. b
    • UStG wird hingewiesen.
  13. Entscheiden Sie, ob die jeweils unterstrichenen Personen Unternehmer sind.
    Aufgabe 13
    Die D-GmbH betreibt ein Parfümerie-Geschäft in Erlangen. Im Dezember 01 verkauft sie Gutscheine an Kunden, die den Inhaber des Gutscheins berechtigen, innerhalb von drei
    Jahren nach Ausstellung des Gutscheins beliebige Artikel aus dem Warensortiment der D-GmbH zu erwerben und den Gutschein dafür zahlungshalber einzulösen.
    Paul Boko betreibt auf Sylt ein Sterne-Restaurant. Berta Blattner erwirbt bei ihm im Dezember 01 einen Gutschein über ein „romantisches Abendessen für 2 Personen im Wert von 1000 €“.
    • Die D-GmbH erbringt keine Leistung. Es handelt sich um einen Mehrzweck-Gutschein (vgl. § 3 Abs. 13 und 15 UStG), der umsatzsteuerlich als reiner Tausch Geld
    • gegen Geld zu betrachten ist. Im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins ist nicht
    • klar, wer wann welche Leistung erhält, daher ist der Geldtausch nicht steuerbar (ähnlich: die Stadt X oder das Einkaufszentrum Y gibt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Leistungen in allen Museen der Stadt bzw. allen Geschäften des Einkaufszentrums berechtigt. Erst die Inanspruchnahme der Leistung durch den Kunden und die daraufhin erfolgende Zahlung der Gutscheinausgabestelle an den leistenden Unternehmer löst eine USt-Pflicht beim leistenden Unternehmer aus)
    • Boko erbringt im Zeitpunkt des Verkaufs des Gutscheins zwar auch noch keine Leistung im Sinne der Zubereitung des Essens, allerdings besteht die sonstige Leistung hier in der Bereitschaft, eine klar definierte Leistung abzurufen. Auch die Bereitschaft zur Erbringung einer Leistung ist eine Leistung, sodass er durch die Ausgabe dieses Einzweck-Gutscheins (vgl. § 3 Abs. 13 und 14 UStG) eine Anzahlung auf eine konkrete steuerpflichtige Leistung erhalten hat, die eine Steuerbarkeit (und damit auch eine USt-Zahlungspflicht, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG)
    • auslöst.
Author
huatieulans
ID
362348
Card Set
Fallsammlung mit Schaubildern A-Steuerbarkeit (Unternehmereingenschaft)
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