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Aufgabe 1
Schmitz bietet seinem Kollegen Müller in der Kantine einen gebrauchten CD-Player für 50 € an. Müller erklärt, "er müsse sich das noch in Ruhe überlegen". Abends bietet Schmitz den CD-Player dann dem 17-jährigen Hans (einem Freund seines Sohnes) an, der freudig wegen des günstigen Preises zustimmt. Hans, der monatlich ein Taschengeld von 150 € erhält, verspricht, das Geld am nächsten Tag vorbeizubringen. Den CDPlayer nimmt er mit Einwilligung des Schmitz gleich mit.
Am nächsten Tag erklärt Hans, seine Eltern hätten ihm verboten, das Gerät zu erwerben. Kurz darauf ruft Kollege Müller an und erklärt, er wolle das Gerät nun doch erwerben.
Schmitz lehnt ab.
1. Kann Schmitz von Hans den Kaufpreis von 50 € verlangen?
2. Ist Hans Eigentümer des CD-Players geworden?
3. Kann Müller die Übereignung des CD-Players verlangen?
1. Hans ist beschränkt geschäftsfähig, so dass Willenserklärungen, die ihm nicht nurrechtliche Vorteile bringen, ohne Zustimmung seiner Eltern zunächst schwebend unwirksam sind (§§ 106 - 108 BGB).Etwas anderes gilt nur, wenn der beschränkt Geschäftsfähige mit seinem Taschengeld bezahlt (§ 110 BGB). Da Hans nicht sofort bezahlt hat, ist der Vertrag also schwebend unwirksam.Da die Eltern die Genehmigung abgelehnt haben, ist der Vertrag endgültig unwirksam geworden, so dass ein Anspruch auf Zahlung entfällt.
2. Eigentum an einer beweglichen Sache wird durch Einigung (= dinglicher Vertrag) und Übergabe übertragen (§ 929 BGB). Die Willenserklärung des Hans im Rahmen der dinglichen Einigung ist auch ohne Zustimmung der Eltern sofort wirksam, da der Eigentumserwerb dem Hans nur rechtliche Vorteile bringt (§ 107 BGB). Insofern ist die Eigentumsübertragung (= Erfüllungsgeschäft) losgelöst vom Kaufvertrag(= Verpflichtungsgeschäft) zu sehen. Hans ist also Eigentümer des CD-Players geworden.
3. Ein wirksamer Kaufvertrag mit Müller ist nicht zu Stande gekommen. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande (§§ 145ff BGB). Der einem Anwesenden gemachte Antrag muss sofort angenommen werden, anderenfalls erlischt das Angebot (§ 146, 147 BGB). Wird das Angebot nach Erlöschendes Angebotes angenommen, so liegt in der verspäteten Annahme ein neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB). Schmitz hat diesen neuen Antrag des Müller nicht angenommen.
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Aufgabe 2
Herr Krause kauft im März bei der Fa. Sportarena GmbH im Winterschlussverkauf ein Paar Skier für seinen Winterurlaub im nächsten Jahr. Als er sie im Januar des nächsten Jahres erstmals ausprobiert, stellt er im Skiurlaub fest, dass die Bindungen defekt sind.
Krause muss sich deshalb für den 10-tägigen Aufenthalt ein Paar Skier mieten und hierfür 75 € zahlen.
1. Kann Krause noch Rechte gegen die Fa. Sportarena geltend machen und wie lange noch?
2. Welche Rechte kann Krause ggf. geltend machen? Kann er auch Erstattung der Mietkosten in Höhe von 75 € verlangen?
3. Darf der Verkäufer Sportarena die Verjährungsfrist in seinen AGB`s oder durch Individualabrede verkürzen?
4. Ändert sich etwas an der Rechtslage in Frage 5., wenn es sich um gebrauchte Skier gehandelt hätte?
5. Wie wäre die Rechtslage, wenn es sich bei den Vertragschließenden um Privatpersonen gehandelt hätte?
- Zu 1.
- Es handelt sich um einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB. Hierfür können Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen nach § 438 BGB zwei Jahre. Sie beginnt mit der Übergabe der
- Sache, so dass Krause nach weniger als einem Jahr noch seine Gewährleistungsrechte geltend machen kann.
- Zu 2.
- Nach § 437 iVm § 439 BGB kann Krause – unter Fristsetzung - zwischen dem Recht auf Lieferung mangelfreier Skier oder dem Recht auf Nachbesserung wählen. Sollte die Fa. Sportarena dem Recht auf Nacherfüllung nicht fristgerecht Folge leisten
- bzw. eine Nacherfüllung ablehnen, hätte Krause alsdann folgende weiteren Rechte: Minderung oder Rücktritt. Ein nach § 437 möglicher Schadenersatzanspruch scheidet aus, da die Fa. Sportarena den Mangel nicht zu vertreten hat (kein Verschulden), so dass Krause die im Urlaub aufgewandten Mietkosten in Höhe von 75 € nicht erstattet bekommt.
- Zu 3.
- Die Sport Arena erfüllt als Verkäufer den Begriff des Unternehmers (§ 14 BGB) und Käufer Krause ist Verbraucher (§ 13 BGB). Es handelt sich mithin um einen Verbrauchsgüterkauf iSd. § 474 BGB, für den die Gewährleistungsrechte des Käufers bei Kauf einer neuen Sache zwingend sind (§ 475 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, weder durch AGB`s noch durch individuelle Vereinbarung lässt sich die Gewährleistung ausschließen oder die Gewährleistungsfrist verkürzen.
- Zu 4.
- Ja, bei gebrauchten Sachen kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr vertraglich (durch AGB`s oder Individualabrede) verkürzt werden (§ 475 Abs. 2 BGB).
- Zu 5.
- Der Verkauf unter Privatleuten unterliegt nicht den strengen Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs mit der Folge, dass der private Verkäufer die Gewährleistungsrechte ausschließen oder auch die Fristen der Gewährleistungsrechte nach Belieben vertraglich verkürzen darf (Grundsatz der Vertragsfreiheit).
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Aufgabe 3
Die Braun-Farben-GmbH (B-GmbH) benötigt einen Kredit in Höhe von 100.000 €, der nach Absprache mit der Bank durch ein Grundpfandrecht auf einem Grundstück der BGmbH abgesichert werden soll.
1. Welche Grundpfandrechte kommen in Betracht?
2. Wo liegen die wesentlichen Unterschiede der Grundpfandrechte?
3. Wie werden Grundpfandrechte für einen Gläubiger bestellt?
4. Was ist das Grundbuch und wo wird es geführt?
5. Könnte die B-GmbH auf ihrem eigenen Grundstück auch für sich selbst ein Grundpfandrecht bestellen?
- Zu 1.
- Als Grundpfandrechte kommen in Betracht:
- - Hypothek (§ 1113 BGB)
- - Grundschuld (§ 1191 BGB).
- Zu 2.
- Die Hypothek ist in ihrem Bestehen und in ihrem Umfang (= Höhe) von der zugrunde
- liegenden Forderung abhängig. Soweit die Forderung (hier Darlehen) nicht besteht, steht dem Gläubiger (Bank) trotz Eintragung im Grundbuch das Grundpfandrecht nicht zu.
- Die Grundschuld ist dagegen nicht von einer Forderung abhängig, d.h. das Grundpfandrecht steht dem Gläubiger in voller Höhe auch dann zu, wenn die Forderung (Darlehen)
- nicht mehr besteht.
- Zu 3.
- Grundpfandrechte werden durch notariell zu beurkundende Einigung und Eintragung des Grundpfandrechts für den Gläubiger in der dritten Abteilung des Grundbuchs bestellt (§ 873 BGB).
- Zu 4.
- Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem alle Grundstücke des Amtsgerichtsbezirks verzeichnet sind. Es wird beim Grundbuchamt (Amtsgericht) geführt.
- Zu 5.
- Die B-GmbH könnte auf ihrem eigenen Grundstück für sich eine Eigentümergrundschuld bestellen, da die Grundschuld nicht von einer Forderung abhängig ist (§ 1196 BGB). Denn eine Forderung könnte die B-GmbH gegen sich selber nicht haben, so dass eine Hypothek ausgeschlossen ist.
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Aufgabe 4
Die 20-jährige Hanna möchte eine Werbeagentur gründen. Für die Gründung benötigt sie einen Kredit von 150.000 €. Die Hausbank der H möchte hierfür Sicherheiten. Außer einem VW-Golf hat Hanna weiter kein Vermögen. Ihr Vater, der ihr Vorhaben unterstützen möchte, besitzt eine wertvolle Briefmarkensammlung. Er ist auch gewillt, persönlich
für den Ausfall der Forderung einzustehen.
Welche Sicherheiten könnten zugunsten der Bank bestellt werden?
Begründen Sie Ihr Ergebnis, indem sie auf die Voraussetzungen zur Begründung der einzelnen Sicherheiten eingehen!
- Zunächst einmal könnte Hanna ihren VW-Golf zur Sicherheit an die Bank übereignen. Die Sicherungsübereignung wird durch Einigung und Einräumung eines Besitzmittlungsverhältnisses (Sicherungsvertrag)nach § 930 BGB vollzogen. In der Praxis erhält die Bank dabei den KFZ-Brief. Hanna bleibt unmittelbare Besitzerin des VW-Golf. Hannas Vater könnte der Bank an der Briefmarkensammlung ein Pfandrecht bestellen.
- Dann müsste er allerdings die Briefmarkensammlung in den unmittelbaren Besitz der Bank bringen, da zur Begründung eines Pfandrechts neben der Einigung auch die Besitzverschaffung des Pfandgläubigers erforderlich ist. Ist die Bank damit einverstanden, dass Hannas Vater die Briefmarkensammlung weiterhin behält, könnte anstelle eines Pfandrechts die Briefmarkensammlung der Bank sicherungsübereignet werden.
- Der Vater möchte sich offensichtlich verbürgen. Der Bürgschaftsvertrag kommt zwischen dem Gläubiger (hier der Bank) und dem Bürgen (hier also dem Vater) zustande,
- wenn der Vater schriftlich (§ 766 BGB) gegenüber der Bank erklärt, für die Rückzahlung des Kredites einzustehen. Von Seiten der Bank bedarf es lediglich der formlosen Annahme des Bürgschaftsversprechens.
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Aufgabe 5
Der im Handelsregister eingetragene Einzelkaufmann K betreibt ein Reisebusunternehmen. Am 1.10.2019 beschließen K und seine beiden Geschäftsfreunde A und B das Unternehmen gemeinschaftlich fortzuführen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich A ein Grundstück mit aufstehender Lagerhalle in die Gesellschaft einzubringen, das künftig als Unterstellmöglichkeit der Reisebusse dienen soll. B verpflichtet sich dem Wert des
Grundstücks entsprechend eine Einlage von 100.000 € in die Gesellschaft einzuzahlen.
A und B sollen mit 10% am laufenden Gewinn des Unternehmens beteiligt sein.
Für die Gesellschaft persönlich haften möchten weder A noch B; allerdings soll A ins Handelsregister eingetragen werden und B nach außen überhaupt nicht in Erscheinung treten.
Am 1.11.2019 lassen die Gesellschafter ihre Vereinbarungen noch notariell beurkunden. Das Busunternehmen wird zunächst von K weitergeführt wie bisher. Da A den K im Unternehmen tatkräftig unterstützen soll, erteilt ihm K am 1.12.2019
mündlich Prokura. Am 15.12.2019 kauft A für die Gesellschaft einen Kleinbus. Da weder K noch B mit diesem Kauf einverstanden sind, weigern sie sich den Kaufpreis zu
zahlen?
Zur Eintragung des Unternehmens und auch zur Eintragung der Prokura kommt es schließlich am 15.01.2020.
1. Welche Gesellschaft wollen die drei Gesellschafter gründen? Welche Gesellschafterstellung nehmen die drei jeweils ein?
2. Wann ist die Gesellschaft wirksam zustande gekommen?
3. Wie erfüllt A seine Verpflichtung zur Einbringung des Grundstücks, insb. wer wird im Grundbuch als Eigentümer eingetragen?
4. Wem gehört das von A eingebrachte Grundstück und die von B geleistete Einlage von 100.000 €?
5. Wer haftet für den Kaufpreis des Kleinbusses? Kann der Verkäufer die Gesellschaft selbst und auch die Gesellschafter, ggf. welche Gesellschafter in Anspruch nehmen?
- Zu 1.
- Es handelt sich um eine KG i.S.d. § 161 HGB: die Gesellschafter betreiben ein Handelsgewerbe, K ist als persönlich haftender Komplementär, während A die Stellung des
- beschränkt haftenden Kommanditisten einnehmen soll. B, der nicht in Erscheinung treten möchte, d.h. insbesondere nicht im Handelsregister eingetragen sein will, ist an dieser KG lediglich als stiller Gesellschafter beteiligt.
- Zu 2.
- Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften können grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn der Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung
- zur Übertragung eines Grundstückes – wie im vorliegenden Fall- enthält. Dann ist die notarielle Beurkundung des gesamten Gesellschaftsvertrages erforderlich gem. § 311b
- BGB. Mithin ist der Gesellschaftsvertrag erst am 1.11.2019 wirksam zustande gekommen. Ab 1.11.2019 bestand aber auch ohne Eintragung ins Handelsregister schon die KG, da die Gesellschaft das bereits von K betriebene Handelsgewerbe weiter fortgeführt hat (§§ 161 Abs. 1 i.V.m. 123 Abs. 1 HGB). Die am 15.1.2019 erfolgte Eintragung hat lediglich deklaratorische Wirkung.
- Zu 3.
- Grundstücke werden durch notariell zu beurkundende Einigung (= Auflassung, § 925 BGB) und Eintragung des neuen Eigentümers in die 1. Abteilung des Grundbuchs übertragen. Dabei kann die KG selbst als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden (§§ 161 Abs. 1, 124 HGB).
- Zu 4.
- Grundstück und Einlage des stillen Gesellschafters B stehen - ebenso wie das sonstige Gesellschaftsvermögen (Busse, Büroeinrichtung etc.) - bei der vorliegenden KG den
- beiden Gesellschaftern K und A gesamthänderisch zu (Gesamthandsvermögen). Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die KG im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist, es handelt sich insoweit lediglich um nach § 124 HGB zulässiges "formales" Eigentum, materiell steht das Eigentum den Gesellschafters zur gesamten Hand zu.Deshalb wäre es auch möglich gewesen, die beiden Gesellschafter K und A als Eigentümer mit dem Zusatz "zur gesamten Hand" ins Grundbuch eintragen zu lassen. Der
- stille Gesellschafter hat am Gesellschaftsvermögen keinerlei Eigentümerstellung, seine
- Einlage geht in das Gesellschaftsvermögen über.
- Zu 5.
- Da die Prokura bereits durch mündliche Erteilung wirksam wird (Eintragung hat nur deklaratorische Wirkung), ist zwischen der KG und dem Verkäufer des Kleinbusses ein Kaufvertrag zustande gekommen. Die KG ist deshalb zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Aber auch K und A haften für die Kaufpreisforderung. K haftet als Komplementär unmittelbar, gesamtschuldnerisch und persönlich. Aber auch A haftet in gleichem Umfang wie K – obgleich er Kommanditist ist – für den am 15.12.19 geschlossenen Kaufvertrag, weil er zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Kommanditist im Handelsregister eingetragen war. Erst die Registereintragung beschränkt seine Haftung (§ 176 HGB). Hat der Verkäufer allerdings von seiner Kommanditistenstellung gewusst, dürfte er A nicht persönlich in Anspruch nehmen.
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Aufgabe 6
Max Müller hat eine Schlosserlehre erfolgreich abgeschlossen und ist auch sonst handwerklich sehr geschickt. Aus diesem Grund plant er, sich mit einem Hausmeisterservice selbständig zu machen. Da er mit kleinem Budget von der Möglichkeit einer Unternehmergesellschaft gehört hat, hat er folgende Fragen:
1. Was ist eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt) und wo ist sie gesetzlich geregelt?
2. Wie viel Startkapital muss er, Max Müller, mindestens zur Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) aufbringen? Gehen Sie auch darauf ein, ob es auf die Anzahl der Gesellschafter ankommt und ob anstelle von Bargeld Sachwerte eingebracht werden können?
3. Sind bei Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) irgendwelche Formalitäten in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag einzuhalten?
4. Wer haftet bei der UG (haftungsbeschränkt)?
Beantworten Sie die Fragen möglichst unter Bezugnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen!
- Zu 1.
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Einstiegsvariante der GmbH. Sie stellt keine neue Rechtsform dar, sondern ist eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindestkapital gegründet werden kann, schon ab einem Euro (=Mindesteinlage bei einem Gesellschafter). Die gesetzlichen Grundlagen finden sich deshalb im GmbHG, speziell wurde § 5a GmbHG zum 1.11.2008 eingeführt.
- Zu 2.
- Das Mindeststammkapital beträgt 1 €. Gibt es allerdings mehr als einen Gesellschafter muss je Gesellschafter die Stammeinlage 1 € betragen. Das Mindeststammkapital beträgt daher beispielsweise bei 2 Gesellschaftern schon 2 Euro und bei drei 3 Euro. Sachgründungen sind nicht zulässig, nur Bargründungen. Allerdings muss jedes Jahr ein Viertel der Gewinne auf das Stammkapital eingezahlt werden, um das Mindestkapital einer normalen GmbH von 25.000 € nach und nach anzusparen.
- Außerdem sind darüber hinaus auch noch Gründungskosten von ca. 150 – 300 € zu finanzieren.
- Zu 3.
- Wie bei der normalen GmbH muss der Gesellschaftsvertrag der UG (haftungsbeschränkt) notariell beurkundet werden, was dann auch für den elektronischen Eintrag ins Handelsregister (§ 12 HGB) ausreicht. Wie bei der normalen GmbH kann aus Kostengründen für unkomplizierte Standardgründungen mit bis zu 3 Gesellschaftern bei ausschließlicher Bargründung ein Musterprotokoll, das als Anlage zum GmbHG beigefügt ist, verwendet werden.
- Zu 4.
- Bei der UG (haftungsbeschränkt) haftet nicht der einzelne Gesellschafter, sondern als juristische Person die Gesellschaft als solche mit ihrem gesamten Betriebsvermögen.
- Die Gesellschaft muss deshalb als Zusatz auf die Haftungsbeschränkung in ihrem Firmennamen hinweisen.
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