B. Erfassung von Kosten und Leistungen

  1. Auszahlung:
    Abnahme/Abgang liquider Mittel aus Barmitteln und Sichtguthaben (insb. aus Kasse/Bank, z.B. Überweisung von Gehältern)
  2. Einzahlung:
    • Zunahme/Zugang liquider Mittel zu Barmitteln und Sichtguthaben
    • (z.B. aus Umsatzerlösen)
  3. Ausgabe:
    • Abnahme/Abgang liquider Mittel (z.B. w.o. Überweisung von Gehäl-
    • tern), bzw. Abnahme von Forderungen (z.B. Wertberichtigung einer Forderung), bzw. Zunahme von Verbindlichkeiten (z.B. Materialein-
    • kauf auf Ziel/Lieferantenkredit)

    • – Hinweis: Es reicht aus, wenn eines der drei Kriterien erfüllt ist; es können aber auch zwei oder drei sein (Achtung bei „gegenläufi-
    • gen“ Kriterien)!
  4. Einnahme:
    • Zunahme/Zugang liquider Mittel bzw. von Forderungen, Abnahme von Verbindlichkeiten
    • – Hinweis: Auch hier reicht es aus, wenn eines der drei Kriterien
    • erfüllt ist; es können aber auch zwei oder drei sein (Achtung bei „gegenläufigen“ Kriterien)!
  5. Aufwand:
    • Wertverzehr des Unternehmens in einer bestimmten Periode, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften in der Finanzbuchhaltung zu er-
    • fassen ist (GuV Ausweis - z.B. bilanzielle Abschreibung, Spenden soweit abzugsfähig)
  6. Ertrag:
    • Wertzuwachs bzw. Wert aller erbrachten Leistungen eines Unter-
    • nehmens in einer bestimmten Periode, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften in der Finanzbuchhaltung zu erfassen ist (GuV Aus-
    • weis)
  7. Kosten:
    • bewerteter Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen / von Pro-
    • duktionsfaktoren in einer Periode zum Zwecke der betrieblichen Leistungserstellung
  8. Leistungen
    • bewertete Erstellung von Gütern und Dienstleistungen in einer Pe-
    • riode, die aus dem betrieblichen Leistungsprozess resultieren (= Umkehrdefinition)
  9. neutraler Aufwand
    • = Aufwand in der Fibu, dem keine Kosten in der KLR gegen-
    • überstehen (d.h. Aufwand ja, Kosten nein)
    • z.B. weil
    • a) betriebszweckfremd z.B. Musterhaus (fremd/leer), Spende
    • b) periodenfremd z.B. Nachzahlungen (Steuer/Beiträge)
    • c) außerordentlich z.B. Unfall (einmalig), höhere Gewalt (Feuer/Sturm, Wasser)
  10. Zweckaufwand =
    • Aufwand in der Fibu im Zusammenhang mit dem Betriebs-
    • zweck, der deshalb dem Grunde nach auch Kosten darstellt, insofern als =>
    •  Grundkosten zu erfassen ist (d.h. Zweckaufwand und Grundkosten stimmen dem Grunde und der Höhe nach überein!).
  11. Anderskosten =
    Kosten in der KLR, denen Aufwand in der Fibu in anderer Höhe gegenübersteht (d.h. sowohl Kosten als auch Aufwand nur in anderer Höhe).
  12. Zusatzkosten =
    • Kosten in der KLR, denen kein Aufwand in der Fibu gegenüber-
    • steht (d.h. Kosten ja / Aufwand nein).
  13. Kalkulatorische Kosten stellen...
    • eine Besonderheit der Kosten- und Leistungsrechnung
    • dar, sie dürfen in der Finanzbuchhaltung nicht berücksichtigt werden (weder in der Bilanzierung noch als Aufwand).
    • In der Prüfung werden nur die fünf wesentlichen kalkulatorischen Kostenarten abgefragt,
    • die (gut merkbar) mit dem Merkwort "WAMUZ" abgerufen werden können:
    • 1. kalkulatorische Wagniskosten*
    • 2. kalkulatorische Abschreibungen* -> WBK /ND
    • 3. kalkulatorische Mieten
    • 4. kalkulatorischer Unternehmerlohn
    • 5. kalkulatorische Zinsen* -> ø (AK/2)
  14. Kalkulatorische Miete
    • Sie kommt insbes. dann in Frage, wenn private Räumlichkeiten oder sonstige Flächen
    • (Wohnungen, Garagen, Parkplätze o.ä.m.) für betriebliche Zwecke genutzt
    • werden. Dieser Input für den Betrieb ist periodengerecht in € als Kostenfaktor anzusetzen;
    • die Höhe richtet sich nach dem Fremdvergleich (i.d.R. nach der "ortsüblichen
    • Miete" - z.B. bei einer Garage mit 20 m² Fläche x 8 € monatlich pro m² = 160 € monatliche
    • kalkulatorische Miete). In diesen Fällen liegen typischerweise Zusatzkosten vor.
    • Anderskosten können z.B. in Fällen einer (evtl. privat veranlasst) verbilligten Miete für betrieblich genutzte Mietobjekte vorliegen (als Kosten anzusetzen auch hier die volle ortsübliche Miete, nicht die verbilligte Miete).
  15. Kalkulatorischer Unternehmerlohn
    • Er kommt insbes. dann in Frage, wenn Einzelunternehmer oder Mitunternehmer einer
    • Personengesellschaft dem Betrieb ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellen, die
    • u.U. nicht vergütet wird, oder eine gezahlte Vergütung wird in der Finanzbuchhaltung
    • als Privatentnahme (d.h. nicht als Aufwand in der Fibu) behandelt. In der Kosten- und
    • Leistungsrechnung ist für den betrieblichen Input ein periodengerechter Betrag in €
    • als Kostenfaktor anzusetzen; die Höhe richtet sich nach dem Fremdvergleich (i.d.R.
    • per Andersnutzen-/Anderskostenansatz zu ermitteln, z.B. über Gehalts- oder Verdienstanalysen
    • der jeweiligen Branche). In diesen Fällen liegen typischerweise Zusatzkosten
    • vor.
  16. Kalkulatorische Wagniskosten/Wagnisse
    • Sie kommen in Frage zur Abdeckung betrieblicher Risiken und Wagnisse, die als Kostenfaktor periodengerecht in € bewertet zu erfassen und zu verrechnen sind, um sie über die Erlöse vom Markt ersetzt zu bekommen (vgl. Substanzerhaltungsprinzip). Um starke Schwankungen zu vermeiden und nur betriebstypische Belastun-
    • gen zu berücksichtigen, sind
    • 1. Durchschnittswerte als Erfahrungswerte für eine Anzahl repräsentativer Zeit-
    • räume zu ermitteln (die von Zeit zu Zeit zu überprüfen sind)
    • 2. Erstattungen jeglicher Art gegenzurechnen/abzuziehen
    • 3. nur eindeutig bestimmbare Einzelwagnisse zu berücksichtigen, nicht aber All-
    • gemeinwagnisse (wie das allgemeine Ergebniswagnis, das allgemeine Kon-
    • junkturwagnis, das allgemeine politische Wagnis)!
    • Diese Merkposten gelten für die Prüfung, werden aber auch in der Praxis meist be-
    • achtet. In der Prüfung kommen als Einzelwagnisse i.d.R. das Forderungsausfallwagnis („Vertriebswagnis“) und das Garantiewagnis vor.
  17. Kalkulatorische Abschreibungen
    • Der Nutzungsverzehr von abnutzbaren Wirtschaftsgütern ist sowohl in der Fibu als auch in der KLR als Abschreibung zu berücksichtigen, aus Sicht der KLR ggf. als
    • 1. Zweckaufwand = Grundkosten, wenn bilanzielle und kalkulatorische Abschrei-
    • bung dem Grunde und der Höhe nach völlig übereinstimmen.
    • 2. Zusatzkosten, wenn keine bilanzielle Abschreibung zu erfassen ist, wohl aber ("zusätzlich") eine kalkulatorische Abschreibung.
    • 3. Anderskosten, wenn sowohl bilanzielle als auch kalkulatorische Abschreibungen zu erfassen sind, allerdings in anderer Höhe, wobei folgende Gründe dafür ver-
    • antwortlich sein können:
  18. Kalkulatorische Zinsen
    • In der Finanzbuchhaltung sind als Zinsaufwand die der Periode zuzurechnenden Zinsen des Unternehmens für Fremdkapital zu erfassen. Dieser Aufwand ist für kal-
    • kulatorische Zwecke insbes. aus zwei Gründen ungeeignet:
    • • Eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals wird nicht berücksichtigt,
    • • Zinsen können für nicht betriebszweckgebundene Investitionen angefallen sein und er-
    • füllen damit nicht die Voraussetzungen der Kostendefinition.
  19. Fixkostendegressionseffekt
    je mehr Stück / => desto günstiger Fixkosten, je höher die Auslastung pro Stück
  20. sprungfixe Kosten
    • sich sprunghaft erhöhende fixe Kosten - z.B. bei
    • Kapazitätserweiterungen i.Z.m. Anschaffung neuer Maschinen, Neuanmietung zusätzlicher
    • Räumlichkeiten u.Ä.m. - sind in grafischen Aufgaben eher nicht zu erwarten.
Author
huatieulans
ID
361795
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B. Erfassung von Kosten und Leistungen
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