Gentechnik und Gesetzgebung

  1. Braucht Gentechnik eine Gesetzgebung?
    Gentechnik hat Regelwerk, welches die Anwendung der Gentechnik und die Verwendung gentechnisch veränderter Organismen in verschiedenen Bereichen regelt

    RAC

    Die Schweizerische Bundesverfassung formuliert im Artikel 74 das Ziel, den Mensch und seine Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen zu schützen. Weiter hält die Bundesverfassung fest, dass der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere (Artikel 80) und der Gesundheit (Artkel 118), über die Forschung am Menschen (Artikel 118b), zur Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich (Artikel 119) und der Gentechnologie im Ausserhumanbereich (Artikel 120) erlässt. Diese Vorschriften betreffen teilweise auch die Gentechnik.
  2. Was ist RAC?
    recombinant DNA advisory committee: von Wissenschaftlern initiert um den Umgang mit rekombinanter DNA zu regulieren.
  3. Was ist SKBS und EFBS?
    Schweizerische Kommission für Biologische Sicherheit

    SKBS wurde von EFBS ersetzt: entscheidet über bewilligungspflichtige Versuche
  4. Wichtige internationale Verordnungen und Richtlinien:
  5. Gesetze in der Schweiz: Gesetze die in Zusammenhang mit Gentechnologie
    konkreten Rechte, Gebote und Verbote, welche die in der Bundesverfassung bestimmten Ziele ausführen sollen.

    Gesetze können auf Bundes- oder Kantonsebene vom National- und Ständerat beziehungsweise vom Kantonsparlament beschlossen werden.

    Das Volk oder die Kantone können ein fakultatives Referendum ergreifen und eine Volksabstimmung herbeiführen.

    Gesetze die in Zusammenhang mit Gentechnologie:

    -Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG)

    -Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellforschungsgesetz, StFG)

    - Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG)

    -Tierschutzgesetz (TSchG)

    - 5 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)
  6. Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG)
    Das Gentechnikgesetz soll den Menschen, die Tiere und die Umwelt vor Missbräuchen der Gentechnologie schützen und dem Wohl bei der Anwendung der Gentechnologie dienen. Wichtige Ziele sind der Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Menschen, der Tiere und der Umwelt, das Erhalten der biologischen Vielfalt und der Fruchtbarkeit des Bodens, die Achtung der Würde der Kreatur, die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten, das Verhindern der Täuschung über Erzeugnisse und das Fördern der Information. Das Berücksichtigen der Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Gentechnologie für Mensch, Tier und Umwelt ist explizit vermerkt.

    Die verschiedenen Kapitel des Gentechnikgesetzes regeln den Umgang mit gentechnischen Organismen durch allgemeine Grundsätze (Achtung der Kreatur, Veränderung an Wirbeltieren, Freisetzungsversuche) und spezielle Bestimmungen (Information Abnehmer/Innen, Trennung Warenfluss, Kennzeichnung), sowie den Vollzug (Bund, Kanton, Eidg. Fachkommission für biologische Sicherheit, Eidg. Ethikkommission für Biotechnologie), die Rechtspflege (Beschwerdeverfahren), die Haftpflicht (Schädigung der Umwelt, Verjährung) und Strafbestimmungen.
  7. Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellforschungsgesetz, StFG)
    Das Stammzellenforschungsgesetz bestimmt unter welchen Voraussetzungen menschliche embryonale Stammzellen aus überzähligen Embryonen gewonnen und zu Forschungszwecken verwendet werden dürfen. Das Gesetz stellt somit Regeln für den Umgang mit überzähligen Embryonen und mit embryonalen Stammzellen auf und soll die Menschenwürde schützen. Das Stammzellenforschungsgesetz gilt nur für die Verwendung embryonaler Stammzellen für medizinische Zwecke.

    Das Stammzellenforschungsgesetz ist eng mit dem Fortpflanzungsmedizingesetz verknüpft und verbietet beispielsweise einen Embryo zu Forschungszwecken zu erzeugen, verändernd in das Erbgut einer Keimbahnzelle einzugreifen, einen Klon, eine Chimäre oder eine Hybride zu bilden, eine Parthenote zu entwickeln, überzählige Embryonen zu einem anderen Zweck als der Gewinnung embryonaler Stammzellen zu verwenden, überzählige Embryonen ein- oder auszuführen und aus einem überzähligen Embryo nach dem siebten Tag seiner Entwicklung Stammzellen zu gewinnen.

    Weiter legt das Stammzellenforschungsgesetz die Bewilligungsverfahren für Forschungsprojekte mit embryonalen, menschlichen Stammzellen fest und fordert beispielsweise eine positive Stellungnahme einer Ethikkomission.
  8. Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG)
    Das Fortpflanzungsmedizingesetz legt fest wann und wie die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung beim Menschen angewandt werden dürfen. Das Gesetzt soll die Menschenwürde, die Persönlichkeit sowie die Familie schützen und die missbräuchliche Anwendung der Bio- und der Gentechnologie verbieten. Zur Umsetzung dieser Ziele sieht das Fortpflanzungsmedizingesetz das Einsetzen einer nationalen Ethikkomission vor.

    Das Fortpflanzungsmedizingesetzt betrifft somit die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (Fortpflanzungsverfahren), womit alle Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ohne Geschlechtsverkehr (insbesondere Insemination, In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer sowie Gametentransfer) verstanden werden. Generell muss bei allen Fortpflanzungsverfahren das Kindeswohl gewährleistet sein und das Gesetz beinhaltet eine Reihe von Verboten (Ei- und Embryonenspende, Leihmutterschaft, Konservieren von Embryonen, Klone, Chimäre und Hybride, Eingriffe in die Keimbahn oder in embryonale Zellen) und beinhaltet Abschnitte über die Bewilligungspflicht, den Umgang mit Keimgut, Samenspende und Strafbestimmungen. Die Auswahl von Keimzellen zur Verhinderung schwerer, unheilbarer Krankheiten ist nicht grundsätzlich verboten (Artikel 33).
  9. Tierschutzgesetz (TSchG)
    Der Zweck des Tierschutzgesetzes ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere, was in vielen Fällen durch eine Meldepflicht (z. B. für Tierzucht oder Tierversuche) zu erreichen versucht wird. Das Gesetz regelt den Umgang mit Tieren in der Tierhaltung, der Tierzucht (einschliesslich gentechnischer Veränderungen), den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten, Tiertransporte, Eingriffe an Tieren, Tierversuche, Forschung, Schlachten von Tieren, sowie das Sammeln von Informationen über Tierversuche, Verwaltungsmassnahmen und Beschwerdeverfahren.

    Das Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere ist nicht prinzipiell ausgeschlossen und unterliegt der Meldepflicht, sowie den Bestimmungen über Tierversuche und des Gentechnikgesetzes. Der Abschnitt über Tierversuche formuliert in erster Linie das Ziel Tiervesuche zu minimieren und legt eine Meldepflicht fest, was unter anderem durch ein Informationssystem erfasst und unterstützt wird. Das Tierschutzgesetz beinhaltet ebenfalls einen Artikel über Forschung (22), welcher das Bestreben äussert, tierschutzrelevante wissenschaftliche Forschung in Zusammenarbeit im Hochschulen und Industrie zu fördern; insbesondere solche mit dem Ziel Tierversuche zu ersetzen oder reduzieren.
  10. Verordnungen:
    Verordnungen regeln, wie Gesetze umgesetzt werden und bedürfen somit einer gesetzlichen Grundlage. Im Bund werden Verordnungen in der Regel vom Bundesrat, aber auch von den Departementen, den Bundesämtern, dem Parlament oder dem Bundesgericht erlassen. Verordnungen unterstehen nicht dem Referendum.

    einige Verordnungen, die im Zusammenhang mit der Gentechnologie von Bedeutung sind:

    -Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV)

    - Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV)
  11. Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV)
    Die Einschliessungsverordnung soll vor Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch den Umgang mit Organismen, deren Stoffwechselprodukten und Abfällen in geschlossenen Systemen schützen. Als geschlossene Systeme versteht man Einrichtungen, die den Kontakt der Organismen mit Mensch und Umwelt begrenzen oder verhindern.

    Die Einschliessungsverordnung betrifft somit alle Laborarbeiten mit Organismen oder Zellen in der Forschung. Solche Arbeiten unterliegen einer Meldepflicht und in gewissen Fällen sogar einer Bewilligungspflicht (Risikoklasse 3 und 4). Sowohl die Organismen als auch die geplanten Arbeiten werden einer Risikogruppe zwischen 1 (kein oder vernachlässigbares Risiko) und 4 (hohes Risiko) zugeteilt.
  12. Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV)
    Die Freisetzungsverordnung soll den Menschen, die Tiere und die Umwelt sowie die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung vor Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch den Umgang mit Organismen (insbesondere gentechnisch veränderten Organismen), deren Stoffwechselprodukten und Abfällen schützen. Je nach Umfeld kommen auch die Einschliessungsverordnung, die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Pflanzenschutzmittelverordnung oder die Biozidprodukteverordnung zur Geltung. Diese Verordnung regelt die Anforderungen an den Umgang mit Organismen in der Umwelt, die Bewilligungs- und Meldepflicht, sowie behördliche Aufgaben.

    Der zentrale Aspekt der Freilassungsverordnung ist das Festlegen der Bewilligungsverfahren und Meldungen von Freisetzungsversuchen und Inverkehrbringen gentechnisch veränderter, pathogener oder gebietsfremder Organismen.
  13. Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV)
    Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Umgang mit Mikroorganismen und bei der Exposition gegenüber Mikroorganismen zu treffen sind. Die Mikroorganismen werden aufgrund ihres Risikos in vier Gruppen mit aufsteigendem Risiko eingeteilt.

    Die SAMV beschreibt somit vor allem die Pflichten des Arbeitgebers, welche die Gefahrenermittlung und Risikobewertung, Sicherheitsmassnahmen, Information und Anleitung, die Gesundheitsüberwachung, sowie das Meldepflichten beinhalten.
  14. Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV)
    Die Störfallverordnung soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen. Diese Verordnung gilt somit vor allem für Betriebe und Verkehrswege von denen grössere Mengen gesundheits- und umweltschädigender Stoffe freigesetzt werden könnten.

    Als Störfall gilt ein ausserordentliches Ereignis, das erhebliche Einwirkungen auf Areale ausserhalb des betroffenen Betriebs oder Verkehrswegs hat. Die Verordnung legt allgemeine Sicherheitsmassnahmen zur Vorsorge fest, beschreibt die Pflichten und das Vorgehen bei einem Störfall und fordert insbesondere das Definieren einer kantonalen Meldestellen.
  15. Das Gentech-Moratorium
    2003 verabschiedeten die Eidgenössischen Räte das Gentechnikgesetz.

    Im Verlauf der Beratungen verzichtete das Parlament auf ein Moratorium für die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen.

    Für ein solches Moratorium setzt sich die Volksinitiative “für Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft” ein. Das Initiativkomitee reichte das Volksbegehren in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs am 18. September 2003 der Bundeskanzlei ein. Am 27. November 2005 befürworteten die schweizer Stimmberechtigten mit 55% die Gentechfrei-Initiative (für Lebensmittel aus gentechikfreier Landwirdschaft).

    Die Initiative verlangt ein 5-jähriges Verbot sowohl für den Import wie auch für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten vermehrungsfähigen Pflanzen, Pflanzenteilen und Gentech-Saatgut, welche für die landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Anwendung bestimmt sind.

    Das Verbot gilt ebenfalls für gentechnisch veränderte Tiere in der Landwirtschaft. Hingegen könnten Gentech-Lebensmittel weiterhin eingeführt sowie Gentech-Futtermittel eingesetzt werden. Das Gentech-Moratorium wurde bis Ende 2017 verlängert und eine weitere Verlängerung wird momentan erörtert.
  16. Gentechnologie, Tierversuche und Ethik
    Die Gentechnologie, insbesondere das gentechnologische Verändern der DNA von Organismen, oder gar des Menschen, ist ein kontroverses Thema.

    Von der gänzlichen Ablehnung bis zur fast bedingungslosen Akzeptanz gibt es viele mögliche Haltungen und vor allem riesiege, fast unüberwindbare Meinungsverschiedenheiten. Diese ergeben sich aus dem Konflikt zwischen der Unverzichtbarkeit von Untersuchungen an Tieren für manche wissenschaftlichen und medizinischen Probleme und dem ethischen Grundsatz der Achtung und Ehrfurcht vor dem Leben.

    Hier sollen nur einige Gedanken und mögliche Sichtweisen angesprochen werden: Prinzipiell sollte man die Veränderung von Organismen durch gentechnologische Eingriffe nicht völlig von Manipulationen durch klassische Züchtung trennen. Streng genommen sind alle unsere Kulturpflanzen, Nutztiere und Haustiere genetisch verändert worden (und meist nicht zu deren Vorteil).

    Besonders kontrovers und zu Ethik-Diskussionen Anlass gebend ist der folgende Text des Artikels 120 der Bundesverfassung: “Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten. “
  17. Begriff der Würde
    Der problematische und für eine Gesetzgebung ungewohnte Begriff ist derjenige der Würde. Durch den Begriff der Würde wird nicht-humanen Individuen ein Eigenwert zugesprochen, der verletzt wird, wenn artspezifische Eigenheiten erheblich beeinträchtigt werden ohne dass dies durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt ist. Diese Definition lässt sowohl offen, was artspezifische Eigenheiten genau sind als auch wann welche Interessen überwiegen. Die Bewertung muss daher im Einzelfall und in einer sogenannten Güterabwägung erfolgen. Eine solche Güterabwägung beinhaltet mögliche Risiken, finanzielle Aspekte, Gesetze, sowie öffentliche Meinungen zu Ethik und Moral, welche beispielsweise stark durch Medien beeinflusst werden. Bei der Gesamtbetrachtung dieser Punkte stellt sich die wichtige Frage, was eine neue Technologie akzeptierbar macht und ob diese Entscheidungsfaktoren von der betreffenden Technologie abhängen oder universell sind. Der Begriff der Würde der Kreatur wurde sowohl im Gentechnikgesetz als auch im Tierschutzgesetz umgesetzt.
Author
IrisMeyer
ID
358650
Card Set
Gentechnik und Gesetzgebung
Description
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